AG Steuerpolitik/Themen/Erbschaftsteuer

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IN VORSCHLAG
/in Bearbeitung / abgelehnt / angenommen / verschoben / noch zu bearbeiten / verworfen
[06.05.2012] - Datum der Erstellung
[06.05.2012] - Bearbeitungsbeginn
[xx.xx.2012] - Bearbeitungs- und Abstimmungsende
-->Hier findest du die gesammelten Quellen der AG Steuerpolitik
-->Hier findest du Definitionen verschiedener Begriffe

Erbschaftsteuer

Obwohl jedes Jahr rund 250 Mrd. Euro vererbt oder verschenkt werden, betrug das ErbSt-Aufkommen 2011 knapp 4,3 Mrd. Euro. Erbschaften werden somit im Durchschnitt mit weniger als 2% besteuert.

Das ist ungerecht, denn geerbtes Vermögen ist nicht aufgrund eigener Leistung entstanden, sondern durch das Glück der Geburt. Erben größerer Vermögen sind aufgrund ihrer Herkunft i.d.R. ohnehin schon privilegiert. Außerdem wird die ungleiche Vermögensverteilung generationenübergreifend zementiert.

Wir wollen keine Gleichheit, aber Chancengleichheit, Armut verhindern - nicht Reichtum. Es geht nicht um Verteilung der Umverteilung halber, sondern darum, dass große Erbschaften einen angemesseneren Beitrag zur Finanzierung unseres Gemeinwesens leisten.

Es soll nicht darum gehen, die normale Durchschnittserbschaft schärfer zu besteuern. Es geht um Erbschaften von vielen Millionen Euro. Die bestehenden Freibeträge sollen erhalten bleiben.

Die Ursache für das geringe ErbSt-Aufkommen liegt weniger in den Steuersätzen begründet, sondern in verschiedenen Ausnahmetatbeständen; sprich: Steuerschlupflöchern.

Diese sollen abgeschafft bzw. eingedämmt werden, um das ErbSt-Aufkommen zu erhöhen. So kann es sich vervielfachen - ohne das die Steuersätze angehoben werden müssen.

Die reformierte ErbSt kann und muss so gestaltet werden, dass weder Steuerflucht möglich ist, noch Unternehmen zerschlagen werden müssen, weil ErbSt. bezahlt werden muss.

Begründung/Fragen/Details:

Schlupflöcher

Das größte Steuerschlupfloch ist die Steuerfreiheit von Betriebsvermögen gemäß § 13b ErbStG. Privatvermögen wird ganz legal in ein Unternehmen eingebracht. Dieses wird vererbt und weitergeführt bis die Bedingungen zur Steuerfreiheit gegeben sind.

Weitere Schlupflöcher finden sich z.B. in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 2a und 13c ErbStG. Hier werden Immobilien steuerlich begünstigt. Immobilien machen einen großen Teil des Volksvermögens aus.

Auch in der Verlagerung ins Ausland und im Stiftungsrecht finden sich weitere Schlupflöcher.

Diese Schlupflöcher müssen gestopft werden. Wie dennoch vermieden werden kann, dass Unternehmen zerschlagen werden müssen, um die ErbSt zu finanzieren, wird unter (zu3) beschrieben.

Mehreinnahmen

Zwei Drittel des Vermögens liegen in der Hand von zehn Prozent der Bevölkerung. (Es gibt auch Quellen, die sagen es seien 58%, die Messung ist nicht trivial) In diesen Zahlen sind übrigens keine gesetzliche Renten- und Pensionsansprüche enthalten. Verbarwertet können diese durchaus 500 oder 700 TEU Wert sein. Bezieht man sie mit ein, ist der Anteil der reichsten zehn Prozent am Volksvermögen wohl deutlich unter 50%, was weniger wäre als ihr Anteil an der Einkommensteuer.

Da Vermögende genauso sterben wie Arme, ist die Verteilung der Erbmasse ebenso ungleich verteilt wie das Vermögen. Innerhalb der reichsten zehn Prozent wiederum ist das Vermögen auch sehr ungleich verteilt, was dazu führt, dass die "ärmeren" 70% der reichsten zehn Prozent von der Streichung der Schlupflöcher gar nicht betroffen wären. Demnach sind insgesamt 97% der Bevölkerung nicht von der Abschaffung der Schlupflöcher berührt.

Allein das reichste Prozent der Bevölkerung vereinigt über ein Drittel des Vermögens, wovon jährlich rund 80 bis 90 Mrd. Euro vererbt werden. Rein rechnerisch würde sich bei 30% also ein ErbSt-Aufkommen von rund 25 Mrd. Euro ergeben. Selbst wenn am Ende "nur" 15 Mrd. Euro erzielt werden, wäre das schon mehr als eine Verdreifachung des bisherigen Aufkommens.

Quellen für Erbmasse und ErbSt-aufkommen sowie Vermögensverteilung:

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/erbschaft-deutsche-vererben-2-6-billionen-euro/4289086.html http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html http://de.wikipedia.org/wiki/Steueraufkommen_(Deutschland) http://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer_in_Deutschland

Datei:Vermögensverteilung 3 inkl Top.pdf

Datei:Vermögensabgabe SPON.pdf

Datei:Vermögen 58% SPON.pdf

Datei:Vermögensverteilung DIW.pdf (S. 324)

Gegenargumente und Erwiderungen

Vier große Argumente gegen eine höhere Besteuerung der Erben werden regelmäßig angeführt:

1) Das zu vererbende Vermögen wurde bereits versteuert.

2) Reiche gehen zum Sterben ins Ausland

3) Familienunternehmen müssten zerschlagen werden, um eine höhere Erbschaftsteuerbelastung tragen zu können.

4) Wer durch unternehmerische Tätigkeit genug Vermögen angespart hat, um selbst davon bis zum Ende leben zu können, könnte sich seiner Motivation beraubt sehen das Unternehmen weiterzuführen, wenn er es nicht vererben kann, weil es zu stark weggesteuert wird.

Diesen Argumenten kann wie folgt begegnet werden:

Zu1) Das gilt für viele andere Steuerarten auch, z.B.: a) MwSt. wird beim Konsum aus versteuertem Einkommen gezahlt. b) Ausgeschüttete Gewinne werden zuerst mit KöSt. und GewSt. belegt und anschließend mit der Abgeltungssteuer belegt zu werden. c) Auf die Mineralölsteuer wird die MwSt. draufgeschlagen. Nur die GewSt. wird (wurde!!!) lustiger weise von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abgezogen;-) (nun nicht mehr, § 4 Abs. 5b EstG)

zu2) Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1b greift die ErbSt noch 5 Jahre lang, nachdem der sterbende Deutschland verlassen hat. Wir müssten prüfen, inwieweit diese Frist auf z.B. 20 Jahre verlängert werden kann.

zu3) Die Regelungen des § 13b ErbStG sind zweifelhaft, denn sie laufen bei Beibehaltung der Lohnsumme auf eine Befreiung von der ErbSt hinaus. Außerdem führen sie dazu, dass Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt wird und damit ErbSt-frei ist.

Um zu verhindern, dass Unternehmen zerschlagen werden müssen oder fremde (Finanz)Investoren ins Boot geholt werden, um die ErbSt zu finanzieren, sind folgende Maßnahmen denkbar:

a) Großzügige Stundungsregelungen bis zu 30 Jahre mit moderater oder ohne Verzinsung.

b) Die Steuer kann auf Wunsch der Erben in "Naturalien", also in Form von stimmrechtslosen(!) Unternehmensanteilen gezahlt werden, die nicht verlustbeteiligt sind. Diese können später vom Erben zurückgekauft werden, wenn er das kann und will. So müsste kein Unternehmen auf Grund der ErbSt zerschlagen werden. Das ist recht unkonventionell, aber es würde Einwand Nr. 3) vollständig entkräften.

c) Frühzeitiger Verkauf des Unternehmens an Gesellschaften, die sich auf Nachfolgeregelungen spezialisiert haben (es gibt bereits solche börsennotierten Gesellschaften, ich bin selbst Aktionär einer).

zu 4) Aus diesem Grunde sollten die Steuersätze - wenn überhaupt - nur maßvoll angehoben werden. Derzeit liegen sie bei großen Erbschaften zwischen 30% (Kinder) und 50% (Nicht verwandte Dritte).

Mehr Erbschaftsteuer statt Vermögensteuer

Eine stärkere Heranziehung großer Vermögen zur Finanzierung unseres Staatswesens ist grundsätzlich wünschenswert.

Eine Vermögensteuer (VermSt) oder Vermögensabgabe sind verständliche Anliegen. Die Forderung passt in die Zeit. Mit ihr lassen sich Herzen gewinnen.

Leider sprechen viele handfeste, technische Gründe gegen die VermSt oder -abgabe.

Die Erbschaftsteuer (ErbSt) hingegen ist ein geeignetes Instrument. Schließlich werden Vermögen im Schnitt alle 30 Jahre vererbt, so dass eine 30%-tige ErbSt einer 1%-tigen VermSt entspricht.

Es ist kein Zufall, dass fast alle Länder die VermSt abgeschafft haben. Sogar Schweden als soziales Musterland. Sie ist einfach nicht praktikabel, vor allem aufgrund von Bürokratie, Erhebungskosten und negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Begründung

1) Bürokratie, Kosten, Datensammlung

Die ErbSt wird ohnehin erhoben. Die VermSt würde einen neuen Moloch an Bürokratie, Kosten und Datensammlung verursachen. Die Bürger würden gläserner. Jährlich müssten viele Privatleute eine Vermögensbilanz erstellen.

Es gibt verschiedene Schätzungen über die Höhe der Erhebungskosten: Das IW [3], eines der sechs wirtschaftswissenschaftlichen Institute, geht von 30% alleine auf Seiten der Finanzverwaltung aus. Ähnliche Berechnungen gibt es auch vom RWI, einem weiteren wirtschaftswissenschaftlichen Institut. [4] (S. 15) Hinzu kommen Kosten auf Seiten der Bürger: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gutachter, Gegengutachter, Steueranwälte, Gerichtskosten, Arbeitszeit etc.

Über den Wert einzelner Vermögensgegenstände kann man trefflich streiten und viel begutachten lassen - durch alle Instanzen.

Anders als bei der VermSt muss das Vermögen im Erbfall nur einmal am Ende des Lebens und nicht jedes Jahr ermittelt werden. Außerdem muss das Vermögen im Erbfall sowieso ermittelt werden, um es an die Erben auszukehren.

Eine VermSt-Erklärung kann durchaus 1000 Euro (oder viel mehr) kosten. Eine solche Erklärung muss nicht nur vom tatsächlich Steuerpflichtigen erstellt werden, sondern auch von vielen, die unter der Freibetragsgrenze liegen. Schließlich müssen sie durch ihre Erklärung belegen, dass sie unter dieser Grenze liegen oder zumindest für sich selbst klar ermitteln, dass sie unter dem Freibetrag liegen.

Je nach Höhe des Freibetrages einer VermSt ist von mehreren Millionen VermSt-Erklärungen und damit von mehreren Milliarden Euro allein für Steuerberater auszugehen.

Millionen Immobilien müssen bewertet werden. Verkehrswertgutachten können ebenfalls 1000 Euro (und mehr) kosten - weitere, viele Milliarden Euro an Gutachterkosten entstehen.

Noch komplexer und teurer ist die Bewertung von Unternehmen, das ist ein eigener Zweig der Wirtschaftswissenschaft. Das sog. Stuttgarter Verfahren zur Unternehmensbewertung wurde jüngst vom Verfassungsgericht gekippt.

Da das Verfassungsgericht zu Recht die Gleichbehandlung aller Vermögensgegenstände fordert, müsste wirklich alles wertvolle erfasst und bewertet werden. Schmuck z.B. ist gebraucht weniger als ein Drittel wert. Kunstsammlungen, Oldtimer und neuere Autos, Antiquitäten, Briefmarkensammlungen, Yachten, Schlösser, teure Teppiche, ... Alles müsste ständig neu bewertet werden, denn Werte schwanken. Leider kann man sich über jeden einzelnen Wert lange und trefflich streiten.

Wollen wir Steuerbeamte in den Wohnzimmern, um zu überprüfen, ob die Katze tatsächlich den Gobelin zerfetzt hat und er deswegen nicht mehr 100 TEU, sondern nur noch 10 TEU wert ist?

Möglicherweise ist die Erhebung sogar teurer als das Aufkommen, wenn man die Kosten bei Fiskus und Bürgern betrachtet. OK, das ist eine Extremschätzung.

Aber man kann durchaus von 30-50% Erhebungskosten ausgehen. Das ist absurd.

2) Aufkommen der VermSt

Eine VermSt müsste gesetzliche Renten- und Pensionsansprüche berücksichtigen, da diese sonst gegenüber privater Altersvorsorge bevorteilt wären. Eine gute Rente (3 TEU + Krankenversicherung) ist eine Mio. Euro wert. Wenn dann noch ein Haus hinzukommt, vielleicht in München, Auto und ein schöner Hausrat, dann liegt das Vermögen bei 1,5 Mio. Euro. Dennoch ist so jemand nicht reich im Sinne der VermSt.

Deswegen müssten die Freibeträge sehr hoch gewählt sein. Die von den Bundesländern vorgeschlagene VermSt soll gut 11 Mrd. bringen [5]. Solche Schätzungen haben die Eigenschaft, dass sie tendenziell im Sinne ihrer Befürworter ausfallen. Gehen wir also eher von knapp 10 Mrd. aus.

Verglichen mit den Kosten der Erhebung ist das absurd wenig.

Zum Vergleich: Weit über 1000 Mrd. Euro gehen jährlich durch die öffentliche (offene) Hand. Allein MwSt und Einkommensteuer bringen jeweils 200 Mrd. Euro. Ein Prozent mehr Wachstum (einmalig!) bringt jährlich 10 Mrd. Euro Mehreinnahmen für den Staat. Ein Prozent mehr MwSt auch.

Übrigens: Die Vermögensteuer hatte vor ihrer Aussetzung 1996 auch nur ein Aufkommen von ca. 4,5 Mrd. Euro - bei Freibeträgen von 61 TEU! [6]

3) Gerechtigkeit

Geerbtes Vermögen entsteht ohne eigene Leistung und durch das Glück der Geburt. Hier ist es nur gerecht, wenn der Fiskus seinen Anteil bekommt.

Anders bei Vermögen, die nicht geerbt sondern erarbeitet wurden: Sie wurden ohnehin schon besteuert und man bestraft den Tüchtigen, der etwas riskiert und Arbeitsplätze schafft. Wir brauchen mehr Unternehmer und sollten sie nicht extra bestrafen. Sparen und Eigenvorsorge galt mal als Tugend.

Der Tod erwischt jeden und dann fällt ErbSt an. Dann lohnt es sich auch für den Fiskus mehr als bei jährlichen, relativ kleinen Beträgen.

Die Ungerechtigkeiten in diesem Land sind Armut, Niedriglöhne sowie unfreiwillige Arbeitslosigkeit (inkl. 1-Euro-Jobs, HartzIV-Aufstocker). Dagegen hilft keine Vermögensteuer, sondern Mindestlöhne, mehr Arbeitsplätze, weniger Abzüge im unteren Lohnsegment und natürlich... das BGE.

Wir wollen Armut verhindern, nicht Reichtum. Neid ist eine Todsünde.

4) Bewertung

Wie bewertet man Vermögen objektiv? Das ist nicht möglich. Versteigerungen und Verkaufserlöse zeigen den Unterschied zwischen Gutachten und Realität; nach oben wie nach unten.

5) Steuerwiderstand

Neue Steuern bedeuten neuen Steuerwiderstand (Gestaltung, Hinterziehung, Wegzug etc.). Die wirklich sehr Reichen werden leider Wege finden, sich zu entziehen.

Die ErbSt ist viel einfacher zu akzeptieren als die VermSt. Schließlich geht es nicht mehr um das eigene Geld, die eigene Altersvorsorge, sondern um das Geld der Erben.

Die VermSt trifft bereits versteuertes und hart erarbeitetes Vermögen. Die ErbSt trifft (vom Erben) unversteuertes, leistungsloses Vermögen.

6) Fehlallokation

Fehlallokation bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Investitionen getätigt werden, die ohne steuerliche Effekte woanders stattfinden würden. Es wird falsch investiert. Ein Beispiel waren unnötige, leerstehende Gewerbeimmobilien im Osten.

VermSt brächte Fehlallokation zwecks Steuerersparnis z.B. durch neue Finanzprodukte zur Ersparnis der VermSt, die Finanzindustrie freut sich über neue, provisionsträchtige Produkte. Die Folgen von Fehlallokation sind schwer erkennbar. Anders als die VermSt-Einnahmen stehen sie in keinem Staatshaushalt und sind Politikern daher oft egal.

Ihre negative Wirkung kann die Einnahmen deutlich übersteigen, weil z.B. 100 (fehl)investiert werden müssen, um Steuern von 10 zu sparen.

7) Renditen sowieso negativ

Die Renditen für sichere Geldanlagen sind nach Abgeltungsteuer und Inflation ohnehin negativ: Sichere Zinsen bringen 1 bis 1,5%. Davon geht ein Viertel als Abgeltungsteuer weg und anschließend die Inflation von über zwei Prozent. Das Ergebnis ist also ca. -1%. Es gibt gute Gründe zu glauben, dass sich daran so bald nichts ändert. Vermögen werden dadurch quasi schon besteuert.

Wer eine positive Rendite will, muss Risiken eingehen, was naturgemäß zu viel höheren Verlusten führen kann. Zur Altersvorsorge empfiehlt sich das nicht.

Vermögen einfach nur zu bewahren ist das Ziel aller Vermögensverwalter. Wenn wir lesen, dass die Reichen immer reicher werden, dann liegt das a) an echter, unternehmerischer Tätigkeit, b) daran dass Reiche Reiche heiraten und c) an der inkonsequenten ErbSt. An den Renditen liegt es nicht.

Aber selbst wenn wir eine reale Rendite von +1% unterstellten, bedeutete eine VermSt 100% auf die Erträge. Vom Halbteilungsgrundsatz des BVerfG weit entfernt. Antrag 013 schlägt ab 2 Mio. Euro sogar 2% VermSt vor. Das wäre Enteignung. Antrag 013 wurde zurückgezogen

8) Wirtschaftsfeindlich

Die VermSt schwächt die Eigenkapitalbasis - gerade des Mittelstandes. Das ist ein schwerwiegender Wettbewerbsnachteil und erschwert die Kreditaufnahme. Schlimmer noch: Wenn ein Unternehmen keine Gewinne oder gar Verluste schreibt, wird die Substanz besteuert und der Niedergang verstärkt. Wenn eine VermSt das Wachstum bremst, ist der Schaden viel höher als der Ertrag (vgl. Nr. 2)

Wenn das Wachstum nur um 0,1% geschwächt würde, stiegen die unmittelbaren Mindereinnahmen des Staates jährlich um mehr als eine Mrd. Euro. Nach fünf Jahren wären die Mindereinnahmen 5 Mrd. Euro. Nach 20 Jahren wären sie 20 Mrd. Euro. Darin sind weder Arbeitslosigkeit noch Folgeeffekte, wie z.B. geringerer Konsum berücksichtigt, die zu (Abwärts-)Spiraleffekten führen.

9) Internationaler Vergleich

Bis auf drei Länder hat sich ganz Europa von der VermSt verabschiedet - sogar Schweden als soziales Musterland. Das ist kein Zufall und auch nicht von Kapitallobbyisten gesteuert. Die VermSt hat sich einfach nicht als praktikabel und lohnend erwiesen.

Häufig wird behauptet, die angelsächischen Länder hätten auch VermSt. Das ist falsch, denn es werden Äpfel mit Birnen bzw. vermögensbezogene Steuern und die VermSt verglichen. Die erheben Grundsteuer und Grunderwerbsteuer - beide höchst effektiv.

10) Bürger werden belastet

Sie belastet viele Bürger mit jährlichen Steuererklärungen, je nach Freibetrag durchaus viele Millionen. Schließlich müssen auch diejenigen eine Erklärung abgeben, die unter der Grenze liegen, um eben dies nachzuweisen.

11) Umverteilungswirkung gering

Sie trägt nicht wirklich effektiv zur Umverteilung von Vermögen bei, schon weil das Aufkommen vergleichsweise gering ist.

12) Vermögen aber kein Einkommen

Es gibt viele Menschen, die haben zwar Vermögen, aber geringe Einkünfte. Viele Wohnhäuser z.B. in Frankfurt oder München sind heute sehr viel Wert, wurden aber vor vielen Jahren günstig von Normalverdienern erworben, die keine Adressaten der VermSt sein sollten. [7]

13) Verfassungsrechtliche Bedenken

Die VermSt birgt verfassungsrechtliche Fallstricke. Voraussichtlich würde sie ohnehin als verfassungswidrig eingestuft. Gerade weil eine VermSt (inkl. der Abgeltungsteuer) dazu führte, dass weit mehr als 50%, je Zinsniveau sogar über 100% des Ertrages weggesteuert werden, ist das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) beschädigt.

14) private Altersvorsorge

Die bittere Wahrheit ist: Wer eine private, reale Rente von 3 TEU + Krankenversicherung will, braucht 1 Mio. Euro.

Ein Problem privater Altersvorsorge ist, dass man nicht weiß, wie lange man lebt. Um auf der sicheren Seite zu liegen, sollte mit einem langen Leben kalkuliert werden. Dadurch kann das Altersvermögen unnötig hoch sein - im Nachhinein betrachtet. Bei der ErbSt ist das kein Problem: Wenn etwas übrig bleibt, greift der Fiskus zu. Die VermSt trifft die Sicherheitsreserve zu Lebzeiten, wenn sie noch benötigt wird. Das darf nicht sein.

15) Steuerhinterziehung

Viele Vermögensgegenstände, z.B. Bargeld, Schmuck, Auslandsbesitz etc., würden nicht deklariert werden. im Gegensatz zu anderen Steuerarten ist es hier besonders einfach, kaum zu kontrollieren und damit verlockend. Das führt zu massenhafter Kriminalisierung mit den entsprechenden Nebenwirkungen. Die Ehrlichen wären mal wieder die Dummen. Wollen wir flächendeckend Steuerprüfer in den Wohnzimmern?

16) FAZ und Die Zeit

Die FAZ [8] und Die Zeit [9] sprechen sich ebenfalls gegen die VermSt aus. Gerade Die Zeit gilt als eher linksliberal.

17) Grunderwerbsteuer

Diese wurde als Ausgleich zum Wegfall der VermSt von 2% auf 3,5-5% angehoben.

18) ungleiche Einnahmen für Bundesländer

Als Ländersteuer verstärkt die VermSt das Ungleichgewicht zwischen den Bundesländern. Arme Länder haben meist weniger Vermögende. Das gibt allerdings auch für die ErbSt.

19) Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht

Die Reichensteuer (75%) in Frankreich war großes Wahlkampfthema und bringt im Ergebnis lächerliche 0,2 Mrd. Euro [10]. Hollande hatte sich bestimmt mehr vorgestellt.

Von diesen 0,2 Mrd. sind die bisherigen Steuern derjenigen abzuziehen, die das Land deswegen verlassen - möglicherweise sinkt Frankreichs Steueraufkommen im Saldo.

Ähnlich wird es einer VermSt gehen.


Pro&Contra

Diskussion

PRO

  • frei ( Quellen und/oder Diskussion)
  • KlausPMan könnte das ganze vielleicht in eine große Reform einbinden. 1. Staatsbürgerschaft und Anwesenheit in Deutschland, wie lange im Leben, etc. sind Themen, die auch für BGE und andere Themen interessant sein sollten. 2. Was ist wie besteuerbares Vermögen sollte mit einer einheitlichen Bewertung ermittelt werden und könnte dann für verschiedene Besteuerungen benutzt werden, z.B. Erbschaftssteuer und Vermögenssteuer (1 Million Bürger haben mehr als 1 Million freies (ohne selbstbewohnte Immobilie) Vermögen!!!). Berechnung z.B. so, dass selbstbewohnte Immobilie frei (Mindestnutzungszeitraum um Gestaltungen zu verhindern!), Freibetrag flexibel nach Rentenbedarf (Lehrerehepaar mit staatlichen Pension und selbstgenutzter Immobilie braucht keinen Freibetrag,Menschen mit paar Hundert Euro staatlicher Rente ohne Besitz brauchen den) und den Rest differenzieren nach Produktiv- und Nicht-Produktivkapital, dann verschiedene Steuersätze, Beispiele: Ein Wohnhaus im Unternehmensbesitz soll hoch besteuert werden, ein alleiniges Bürohaus auch, aber eine Fabrikanlage niedrig, Maschinen sowieso niedrig. Diese Ermittlung kann dann fortlaufend z.B. für Vermögenssteuer und einmalig bei Todesfall genutzt werden. 3. Schlupflöcher schließen!!!: Man kann ja auch etwas seinem Kind günstig verkaufen. Bei allen Verkäufen von Vermögen soll der Gewinn besteuert werden. Heute gibt es z.B. eine 10-Jaheresregel, die sogar auch noch einfach zu umgehen ist, nach der der Gewinn bei Immobilienverkäufen steuerfrei ist!!!
  • KlausPKommentar zu Aktien als Erbschaftssteuer: Das ist vielleicht die einzige Lösung bei großen Aktienvermögen, wie z.B. bei BMW. Eine Lösung ist kompliziert. Sind die Aktien stimmrechtslos, dann können Sachen beschlossen werden, die Gewinn oder Vermögen aus dem Unternehmen abfließen lassen. Wenn sie Stimmrecht haben, müsste es eine Behörde geben, die die Erbschaftsaktien verwaltet und aktiv als Großaktionär tätig wird. Also sehr kompliziert!!! Da es aber vielleicht die einzige Lösung für große Aktienvermögen ist, bitte ich gerne um weitere Kommentare auf meinen Kommentar, vielleicht kann man ein gutes Konzept erarbeiten:)
  • Thomas: +1. Vorschläge: Die Steuerpflicht des Erben sollte erst mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft des Erblassers für das nach Aufgabe der Staatsbürgerschaft erworbene Vermögen erlöschen. Bei Aufgabe der Staatsbürgerschaft wird Erbschaftssteuer vorab erhoben oder Pfänder bestellt. Alle Vermögensgegenstände sollten zu aktuellen Marktwerten berücksichtigt werden. Freibetrag 1 Mio. für das Erbe, nicht den Erben, aber ohne weiteres Privileg für selbstgenutztes Wohneigentum. Schenkungen zu Lebzeiten werden angerechnet. Verfügt der Erbe nicht über genügend Liquidität, sollen Pfänder bestellt werden oder Anteile abgetreten werden, die zurückerworben werden können. Kein Privileg für Firmenerben.
  • Frank & Frei @Thomas: +1, aber folgende Frage an (Verfassungs)Juristen: Ist es rechtlich möglich, bei Aufgabe der Staatsbürgerschaft eine Besteuerung vorzunehmen? Alternativ: Trotz Aufgabe der Staatsbürgerschaft greift die deutsche Erbschaftsteuer auch bei Wohnsitz im Ausland unter Beachtung von Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Frank & Frei @ KlausP: Bzgl. der Aktien als ErbSt: +1 Es muss nicht unbedingt kompliziert sein. Auch heute ist es verboten, Klein- oder stimmrechtslose Aktionäre zu übervorteilen, indem Geschäfte oder Vermögenswerte aus dem Unternehmen abgezogen werden. Das wird ohnehin durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Stimmrechtsloser Aktionär muss nicht viel Aufwand bedeuten. Es ist ja nichts zu entscheiden. Man wartet nur die Ausschüttungen ab (und liest evtl. die Geschäftsberichte und Testate der Wirtschaftsprüfer).
  • Holger: +1 Ich habe mir erlaubt, die "Gegenargumente und Erwiderungen" ein bischen zu verschlimmbessern (kursiver Text), da diese teilweise falsch (zu 1.) und teilweise m.E. unvollständig (zu 3.c) waren. Den Text unterstütze ich jedoch.
  • Saschamaus: +1, habe mir aber erlaubt, Grammatik/ Rechtschreibung zu korrigieren


CONTRA

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