AG Poker und Glücksspiel

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Reaktivierung

Derzeit scheint die Arbeit der AG eingeschlaffen zu sein. Eine Wiederbelebung wird unter [1] angesprochen. --Jan G. 16:03, 24. Apr. 2012 (CEST)

Falls hier ab und zu wer reinschaut: http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Landesparteitag/2012.2/Wahlprogrammantr%C3%A4ge#Neuordnung_des_Gl.C3.BCcksspielmarktes -- Der Antrag wurde noch nicht abgestimmt.--Niels-Arne Münch 01:07, 28. Apr. 2012 (CEST)

Intro

Dies ist derzeit eine rein inoffizielle AG. Wir verstehen uns technisch bisher auch nicht als solche aber haben den AG-Namensraum verwendet, damit zukünftige AG-Formierungen in diese Richtung erst einmal hier anlaufen und wir dies koordinieren können.

Wir beschäftigen uns mit:

  • Glücksspiel-Situation in Deutschland allgemein (rechtliche Lage, Staatsmonopol, etc.)
  • Poker (Online und Live). Handelt es um ein Glücksspiel oder nicht? [Spoiler: wir finden (wahrscheinlich): Nein]
  • Poker vs. Wertpapierhandel: "Entweder ist Börsenspiel auch Glücksspiel oder Poker eben ein Börsenspiel."
  • Wirtschaftliche Konsequenzen aus vorigem Punkt: Steuerrecht, EU-Recht, International Business, etc.
  • Verantwortliches Spielen ("Responsible Gaming").

Diese Punkte sind eher spontan ausformuliert und sicherlich noch kein Wahlprogramm. Wir sind uns bewusst, dass diese Punkte ein großes Themengebiet umfassen und sich mit anderen AG thematisch überschneiden (z. B. AG Wirtschaft).

Momentan stellen wir in erster Linie Quellen und Referenzen zusammen, die als Diskussions- und Wahlprogrammgrundlage dienen sollen. Wer an diesem Thema interessiert ist, kann sich gerne an uns wenden (siehe Sektion Beteiligte). Wir sind auch sehr oft im Freenode-IRC erreichbar, im Channel #piraten-ag-poker.

Beteiligte

Inhaltliches

Roadmap zum fertigen Wahlprogrammpunkt

Ausgelagert auf die Roadmap-Seite.

Definition Glücksspiel

Bis zur Verabschiedung des Glücksspielstaatsvertrag (PDF) 2006 gab es offenbar keine juristisch eindeutige Definition des Begriffs "Glücksspiel":

"Das Strafgesetzbuch enthält keine Begriffsbestimmung des Glücksspiels. Nach einhelliger Auffassung liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall."[1]

Im Staatsvertrag (der von allen Bundesländern unterzeichnet wurde) liegt nun eine Definition vor:

"(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele."

Diese Definition ist nach Ansicht der AG problematisch, weil nicht geklärt ist, was "überwiegend zufällig" ist. Während für klassische Casino-Spiele wie Roulette wohl kein Zweifel besteht, ist es bei Poker schon schwieriger (s.u.). Man könnte sogar argumentieren, dass Wertpapierhandel und andere Börsengeschäfte auch unter diese Definition fallen.

Die AG schlägt daher eine andere Definition vor.

Wahrscheinlichkeit oder Glück?

Technisch gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen den Begriffen "Zufall" oder "Glück"/"Pech", letzteres enthält nur eine Wertung (das Resultat eines zufälligen Ergebnisses wird bewertet).

Das für diesen Kontext Relevante ist, dass das Resultat eines zufälligen Ereignisses von allen Beteiligten nicht vorhersehbar ist. Dies trifft allerdings nur für einzelne Ergebnisse zu. Untersucht man eine größere Menge vom gleichen zufälligen Ergebnis, so lässt sich eine Tendenz feststellen; das ist Wahrscheinlichkeitsrechunng.

  • ... Beispiel Münzwurf
  • ... Beispiel Würfel (1W6)
  • ... Beispiel Roulette
  • ... Beispiel Poker

...

Resourcensammlung

News

Deutschland

Als Fazit hält das VG Arnsberg fest:
"Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein." (Rn. 59)

Europa

International

Gesetze / Rechtliches

Deutschland

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Allgemeine Informationen

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Interessensverbände


Presse


Quellen zu Statistik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Expected Value, etc.

Einzelnachweise