AG Steuerpolitik/Themen/Alkoholbesteuerung

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Initiator

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Thema:

Diskussion zur Harmonisierung der Besteuerung von alkoholischen Getränken

Einleitende Darstellung

Die Besteuerung von alkoholischen Getränken erfolgt deutschlandweit uneinheitlich auf Grundlage verschiedener Gesetze.

Das Biersteuergesetzregelt die Besteuerung von Bieren. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt (gemessen in Grad Plato) des Bieres.

Das Branntweinmonopolgesetz regelt die Besteuerung von Branntwein und branntweinhaltigen Waren, also nach herrschender Meinung aller Erzeugnisse, die Ethanol als maßgeblichen wertbestimmenden Faktor enthalten und nicht unter gesonderte Bestimmungen der anderen hier erwähnten Gesetze fallen. Die Höhe der Branntweinsteuer richtet sich nach dem im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholvolumen.

Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen regelt die Besteuerung von Sekt und Schaumweinen. Die Höhe der Schaumweinsteuer richtet sich nach Menge des Schaumweins. Darüber hinaus erfolgt eine Unterscheidung der Besteuerung nach Alkoholgehalt in zwei Zonen (größer oder kleiner 6 Volumenprozent Alkohol).

Das Alkopopsteuergesetz regelt die Besteuerung von bestimmten branntweinhaltigen Mischgetränken. Die Höhe der Alkopopsteuer richtet sich nach dem im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholvolumen.

Die genannten Steuern sind Bundessteuern, mit der Ausnahme der Biersteuer, die den Bundesländern zufällt.

Die Besteuerung von Alkohol unterliegt in Europa einer Richtlinie (Zusammenfassung der 92/83/EWG), an welche die nationale Gesetzgebung gebunden ist. Eine Veränderung der nationalen Gesetze ist also nur unter Beachtung der Richtlinie möglich.

Aus den Gesetzen ergeben sich abgeleitet unterschiedliche Steuerbeträge für Alkohol:

Branntwein:

Steuerbetrag: 13,03€ / Liter reiner Alkohol.

Bier:

beispielhaft bei 5,0 vol, 11,5° Grad Plato):

Steuerbetrag: 1,81€ / Liter reiner Alkohol.

Schaumwein:

beispielhaft bei 6,1 vol:

Steuerbetrag: 22,30€ / Liter reiner Alkohol.

beispielhaft bei 5,9 vol:

Steuerbetrag: 8,64€ / Liter reiner Alkohol.

Wein:

Steuerbetrag: 0€ / Liter reiner Alkohol.

Alkopops:

Steuerbetrag: 55,50 € / Liter reiner Alkohol.

Darüber hinaus gibt es bei den meisten Steuern noch eine Fülle von Ausnahmeregelungen z.B. für Betriebe mit geringen Absatzvolumen, die den Steuerbetrag beeinflussen.

Die direkten Kosten des Alkoholkonsums (Gesundheitskosten, Sachschäden, Sachbeschädigungen, Straßenverkehrsunfälle, etc.) lagen in Deutschland im Jahr 2007 bei 10,8 Milliarden Euro. Demgegenüber standen 3,3 Milliarden Euro Steuereinnahmen im Jahr 2008. Im europäischen Vergleich sind Steuern auf alkoholische Getränke in Deutschland sehr niedrig. Darüber hinaus sind die realen Alkoholpreise im Vergleich zum anderen Waren in den letzen Jahren stetig gesunken. Quelle: ifo Schnelldienst 19/2009 - Höhere Steuern auf Alkohol!

Vorschlag

Die Piratenpartei ist der Meinung, dass eine zusätzliche Besteuerung von alkoholischen Getränken nur durch ihre Gefährdungswirkung auf die menschliche Gesundheit und den hiermit verbundenen gesellschaftlichen Kosten zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund setzt sich dafür ein, dass eine Besteuerung von alkoholischen Getränken ihrer Gefährdungswirkung entsprechend erfolgt.

Die Besteuerung sollte demnach entsprechend der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Drogen- und Suchtforschung und nicht aufgrund unterschiedlicher ökonomischer Rahmenbedigungen bei der Erzeugung erfolgen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der geltenden EU-Richtlinien eine Harmonisierung der verschiedenen Gesetze anzustreben, so dass Getränke mit einer gleichen Gefährdungswirkung auch gleich und im Gegensatz zu Getränken mit einer höheren Gefährdungswirkung niedriger besteuert werden.

Die Besteuerung von Alkoholika ist dabei so auszugestalten, dass die tatsächlichen direkten Kosten des Alkoholkonsums durch die Besteuerung von alkoholischen Getränken ausgelichen werden. Steuermehreinnahmen sollen unter anderem dafür genutzt werden, die Gesundheitssysteme mit garantierten Steuerzuschüssen in Höhe der durch Alkoholkonsum verursachten Gesundheitsausgaben zu entlasten.

Auf diese Weise kann eine volkswirtschaftlich bessere Steuer- und Abgabenstruktur erreicht werden.

Begründung

Der Wildwuchs in der Besteuerung von Alkoholika ist geschichtlich bedingt. Hierbei ist zum einen im Vergleich zu sonstigen Gütern eine zusätzliche Besteuerung von Alkoholika gegeben, zum anderen erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung in Abhängigkeit des Erzeugnisses.

Eine unterschiedliche ungerechtfertigte Besteuerung unterschiedlicher Güter ist jedoch abzulehnen, da dies zu Wohlfahrtsverlusten führt. Aus diesem Grund kann der einzige Grund einer zusätzlichen Besteuerung alkoholischer Getränke nur in einer Lenkungsfunktion bestehen, um einen negativen externen Effekt auszugleichen. In diesem Fall besteht dieser Effekt in die Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Lenkungszweck ist also gegeben.

Da die Besteuerung jedoch offensichtlich nicht nach Grad der Gefährdung, sondern aufgrund geschichtlicher Gegebenheiten, politischen Überlegungen zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der augenscheinlichen Subvention bestimmter Erzeugnisse und Betriebsstätten erfolgt, ist eine Änderung der momentanen Gesetzeslage erforderlich.

Hierbei wäre eine Besteuerung nach objektiven Kriterien, bestenfalls durch eine einfache Funktion wünschenswert. Parameter dieser Funktion könnten beispielhaft unter Umständen der Alkoholgehalt (da bei steigendem Alkoholgehalt die Gefährdung möglicherweise steigt) oder die Süße (sieheSüßkraft) (siehe Diskussion zur Alkopopsteuer) des entsprechenden Getränks sein.

Durch die EU-Richtlinie 92/83/EWG sind einer freien Wählbarkeit der Besteuerung jedoch deutliche Grenzen gesetzt. Aus diesem Grund erfolgt im Vorschlag die etwas "vorsichtigere" Formulierung der Ausgestaltung einer Steuer.

Um eine volkwirtschaflich sinnvollere Steuerstruktur zu erreichen, soll das Steueraufkommen den direkten Kosten des Alkoholkonsums entsprechen. Somit wird erreicht, dass die Kosten dem "Verursacher" zugerechnet werden. Dies erlaubt Entlastungen an anderer Stelle im Steuer- und Abgabensystem.

Auswirkungen

Da im Vorschlag eine genaue Ausgestaltung der Gesetze und Steuertarife nicht erfolgt, sind fiskalische Auswirkungen nicht abzuschätzen. Da eine Gleichbehandlung von Getränken gleicher Gefährdungswirkung angestrebt wird, ist davon auszugehen, dass für z.B. Wein eine höhere Besteuerung erfolgt. Möglicherweise sind aber Tarife für andere Getränke unangemessen hoch und müssten für eine Harmonisierung gesenkt werden.

Grundsätzlich ist durch eine Harmonisierung der Besteuerung von einer Pareto-Verbesserungen der Gesamtwohlfahrt auszugehen, da sich die Besteuerung deutlich mehr auf die ökonomisch sinnvolle Lenkungswirkung konzentriert, die externalisierten Kosten des Alkoholkonsums internalisiert und die Nettowohlfahrtsverluste der Zusatzlast der Besteuerung verringert werden.

Auf diese Weise können die Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungssysteme entlastet werden.

Pro&Contra

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PRO

- Verbesserung der Gesamtwohlfahrt, Verringerung von Wohlfahrtsverlusten.

- Verringerung der gesundheitlichnen Schäden durch Alkoholkonsum.

- möglicherweise langfristige Erhöhung der Akzeptanz der Alkoholbesteuerung.

- wahrscheinlich Verringerung der direkten Kosten des Alkoholkonsums und damit verbundene Entlastung der Gesundheitssysteme.

- wahrscheinlich Erhöhung der Steuereinnahmen.


CONTRA

- möglicherweise deutliche Verbraucherpreiserhöhungen bestimmter Erzeugnisse.

- durch den Wegfall von Steuersubventionen sind Insolvenzen von kleineren Erzeugungsbetrieben möglich.

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Diskussion zum Thema

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Einfache und transparente Berechnung

-> Alkohol hat bei zu hohem Konsum eine gesundheitlich und sozial schädliche Wiekung, die proportional zum Alkoholgehalt ist

Man kann sich mit einer halben Flasche Wodka (Kaufpreis halbe Flasche ab 2,50 €, Steuer davon ca. 2,10 € (Alkohol- und Mwst.)) oder 2 Flaschen Wein (Kaufpreis 2 Liter ab 2 €, Steuern davon 0,32 € Mwst) gesundheitsgefährend und sozial unerträglich betrinken.

Am einfachsten und gerechtesten wäre eine einfache Formel, die direkt nach dem Alkoholgehalt bemessen wird, ungefähr doppelt so teuer ist, wie heute der Branntweinsatz (also z.B. 25 € je Liter reinem Alkohol) und ggf. um einen Faktor wegen Alkopops ergänzt wird.

Eine Literflasche Wein würde sich bei 25 € je reinem Liter um ca. 2,50 € bei Billigwein erheblich verteuern, bei teurem Wein fällt es kaum auf.

Eine 0,7-Literflasche Wodka würde sich bei billigem Wodka auf 10 € verdoppeln, bei teurem Wodka, Cognac, ... fällt es kaum auf.

Diese einfache Steuer könnte stufenweise eingeführt werden, wäre aber als Ziel erstrebenswert, um die starken sozialen und Gesundheitskosten-Belastungen der Allgemeinheit zu vermindern (durch gesunkenen Konsum), Steuerumgehungen durch Mischgetränke zu verhindern und Steuereinnahmen zu erhöhen, die zur Entlastung der Krankenkassen zweckdienlich verwendet werden sollten. KlausP

Meine erste Überlegung war auch, einfach eine proportionale Besteuerung nach Alkoholgehalt einzuführen, aber ich glaube, dass die Gefährdungswirkung von hochprozentigen Getränken überproportional höher ist, als bei niedrigprozentigen Getränken. Man kann sich halt ungleich schneller besaufen und die Kontrolle über seinen Konsum verlieren. Außerdem hängt die Gefährdungswirkung wohl auch damit zusammen, ob der Alkohol geschmeckt wird, oder z.B. durch Süße überdeckt wird. Also müsste eine Formel meiner Ansicht nach diese Faktoren miteinbeziehen. Atlas

Internalisierung externer Effekte

-> Zuordnung von externen Kosten bzw. Erträgen beim Verursacher

Der Staat sollte sich hier nicht zum Vormund des Bürgers machen und durch Steuern ein unerwünschtes Verhalten bestrafen. Etwas ganz anderes ist es, die möglichen Kosten für das Gesundheitssystem durch Alkoholkonsum, die zur Zeit von allen Versicherten getragen werden, auf die Verursacher umzulegen.

Dazu sollte aber keine Steuer erhoben werden, da es für Steuern keine direkten Gegenleistungen gibt. Besser wäre eine Gesundheitsabgabe auf alkoholische Getränke, die direkt der Finanzierung des Gesundheitssystems zu gute kommt. - Korsaar

Durch Alkoholkonsum entstehen der Allgemeinheit nicht nur durch die gesundheitsschädigende Wirkung des Alkohols Kosten. Durch Alkoholkonsum steigen z.B. auch Kriminalität, Vandalismus, Gefährdung des Straßenverkehrs und bei Feiern die Lautstärke die andere Menschen stört, etc. und somit z.B. auch Reinigungskosten, Kosten der Justiz, usw. Eine Gesundheitsabgabe in entsprechender Höhe würde also die externen Effekte gar nicht ausgleichen. Darüber hinaus besteht unter anderem durch die abhängig machende Wirkung des Alkohols auch ein intrapersoneller externer Effekt. Hier würde eine Gesundheitsabgabe in entsprechender Höhe nicht notwendiger Weise einer effizienten und somit Wohlfahrt maximierenden Besteuerung entsprechen.
Wenn man davon ausgeht, dass Alkohol negative externe Effekte auslöst, ist bei einer effizienten Besteuerung eine Zweckbindung auch nicht notwendig. Die Steigerung der Wohlfahrt auf das effiziente Maß wird alleine durch die Teuerung des Produktes ausgelöst.
Ich gebe dir aber insofern recht, als dass der Fiskus die anfallenden Gesundheitskosten dem Gesundheitssystem erstatten sollte, um dieses nicht ineffizient zu belasten. - Atlas
Über die erwünsche Lenkungswirkung und die damit einhergehende Steigerung der Wohlfahrt durch die Abgabe auf alkoholische Getränke stimme ich dir zu. Mein Hauptanliegen ist aber diese Abgabe als Sonderabgabe direkt als Beitrag zur Finanzierung des Gesundheitssystems einfließen zu lassen und nicht als Steuer, die je nach Haushaltslage auch anders verwendet werden kann. Eine Ausnahme bildet allerdings die Biersteuer, die den Ländern zufließt.
Die direkten Kosten des Alkoholkonsums betragen ca 10 Mrd. Euro. Darin enthalten sind die Kosten, die dem Gesundheitssystem zusätzlich entstehen, aber auch die Kosten für Sachschäden, Straftaten und Verkehrsunfälle durch Alkoholeinwirkung enthalten. Nicht berücksichtigt sind die indirekten Kosten, wie Morbilität, Frühverrentung und andere. Die Einnahmen aus den verschiedenen Steuern auf alkoholische Getränke betragen ca. 3 bis 4 Mrd Euro.
Die Höhe der Steuern auf alkoholische Getränke liegt in Deutschland, außer bei der Schaumweinsteuer, unter dem Durchschnittsniveau in der EU. Eine Anhebung dieser Steuern auf europäisches Durchschnittsniveau würde auch bei Berücksichtigung des Konsumrückganges zusätzlich nochmals 3 bis 4 Mrd. Euro Steuereinnahmen erzielen. Somit könnte mit etwa 7 bis 8 Mrd. Euro Einnahmen gerechnet werden. Durch den zu erwartenden Rückgang des Alkoholkonsums kann aber auch eine erhebliche Reduzierung der Kosten erwartet werden.
Quelle: ifo Schnelldienst 19/2009 - Korsaar
Danke für deine Mitarbeit, deine Ideen und die Studie. Ich habe meinen Text dahingehend ergänzt. - Atlas

Quellen-Grundlageninformationen

siehe einleitende Darstellung.

Historie

Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.

Datum Status Begründung Autor
07.06.2012 In Arbeit Themenseite Angelegt --Atlas




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