NRW:Landesparteitag 2014.2/Satzungsänderungsübersicht
Info
bitten wir, Anfragen, Anregungen und auch Kritik nur auf der zugehörigen Diskussionsseite zu hinterlassen.
Dies ist nicht die offizielle Satzung der Piratenpartei NRW.
Es handelt sich hierbei um eine Visualisierung der aktuellen Satzung inklusive der vorgeschlagenen Änderungen durch eingereichte Satzungsänderungsanträge (SÄA) zum Landesparteitag 2014.1.
Die vorgeschlagenen SÄA werden farblich gekennzeichnet. Der Originaltext der Satzung ist nicht farblich hinterlegt.
Formatierungen wie fett, unterstrichen und durchestrichen dienen lediglich dazu, bei kleineren Änderungen die Unterschiede hervorzuheben.
(Text entfällt - neuer Text -
alte Textpassage an neuer Stelle - alte Wörter an neuer Stelle)
Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der SÄA kann von der Antragskommission nicht garantiert werden.
Ohne Konkurrenz |
SÄA001, SÄA004, SÄA005, SÄA012, SÄA015, SÄA017, SÄA018, X001 |
SÄA019, SÄA020 | ||||
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Konkurrierend | SÄA006, SÄA008, SÄA002, SÄA014 | SÄA007, SÄA009 | ||||
Über mehrere Tabellen verteilt | SÄA003 | |||||
Über mehrere Tabellen verteilt & Konkurrierend | SÄA013 (Zurückgezogen, kann übernommen werden)), SÄA016 | SÄA011 |
Konkurrierende Anträge werden )in dieser Tabelle) durch daneben stehende Felder angezeigt. Untereinander stehende Felder konkurrieren NICHT miteinander.
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SÄA002 | SÄA013 (Zurückgezogen, kann übernommen werden) | SÄA014 |
SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.
(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
- a) einer Gliederung seiner Wahl oder
- b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
- a) zum Jahreswechsel,
- b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.
Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.
(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.
§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.
(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.
§ 5 – Gliederung
Ist | SÄA014 |
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(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden). | (1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Regional-, Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden). |
Ist | SÄA013
(Zurückgezogen, kann übernommen werden) |
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(2) Um eine Untergliederung gründen zu können, müssen für Ortsverbände mindestens 10, für Kreisverbände mindestens 20 und für Bezirksverbände mindestens 40 stimmberechtigte Piraten akkreditiert sein. | (2) |
Ist | SÄA002 | SÄA013
(Zurückgezogen, kann übernommen werden) |
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(3) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. | (3) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind |
(3) |
Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus. |
Ist | SÄA013
(Zurückgezogen, kann übernommen werden) |
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(4) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung. | (4) |
(5) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.
Ist | SÄA003 |
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(6) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden. | |
Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschliessen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist. | Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist. |
(7) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene dürfen 14 Tage nicht unterschreiten.
(8) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden.
§ 6 – Organe des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§ 6a – Der Landesparteitag
Ist | SÄA012
"an geeigneter Stelle einfügen": |
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Ein Parteitag soll nicht länger als einen Tag stattfinden. |
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen.
(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
(4) Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen. Satzungs- und Programmänderungsanträge sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. Der Landesparteitag entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.
(7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei Mitglieder des Landesverbandes zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung (im folgenden "SMV" genannt). Jeder Pirat im Landesverband Nordrhein-Westfalen hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der SMV richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung.
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben.
(10) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung kann auch die SMV über ihre Geschäftsordnung entscheiden.
(11) Geheime Abstimmungen und Wahlen finden im Rahmen der SMV nicht statt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung zur SMV.
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:
- Ein Vorsitzender,
- zwei stellvertretende Vorsitzende,
- der politische Geschäftsführer,
- der Landesschatzmeister,
- der Generalsekretär und
- drei Beisitzer.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 und Anhang C eine Geschäftsordnung.
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
Ist | SÄA003 |
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(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird. | (9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammengefasst wird. |
Ist | SÄA005 |
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(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt | |
und existiert kein stellvertretender Schatzmeister, so können die Aufgaben des Schatzmeisters durch Mehrheitsbeschluss im verbliebenen Vorstand einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Erfolgt ein solcher Beschluss nicht binnen 7 Tagen | |
, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. | |
Ein Vorstandsbeschluss zur Aufgabenübertragung muss auf dem nächsten Landesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. |
(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
Ist | SÄA004 |
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(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. | (12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf |
Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. | Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Kommentar: Nach Meinungsbild auf dem LPT 2014.2 geändert. Dieser Satz bleibt somit bestehen. |
Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit. | Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit. |
Ist | SÄA003 | SÄA011 |
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(13) Der Landesvorstand | ||
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a) dokumentiert seine Tätigkeit nach den Vorgaben von Anhang D, | |
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b) veröffentlicht seine |
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d) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit, | |
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f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang E ein und | |
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g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab. | |
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§ 6c – Das Schiedsgericht
(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.
§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
(2) Für Kommunalwahlen können auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden.
(3) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.
§ 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
Ist | SÄA020 | ||
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(1) Änderungen
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des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
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welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. | |||
Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. | Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanz |
Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanz | |
Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage. | |||
(2) Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden. | (2) Des Weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden. |
Ist | SÄA009 | SÄA008 | ||||
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Modul 2a | Modul 2b | Modul 2c | Modul 2d | Modul 2e | ||
(3) Satzungs- und Programmänderungsanträge können | (3) Mit Ausnahme von Positionspapieren können Anträge | (3) Mit Ausnahme von Positionspapieren und Programmanträgen können Anträge | (3) Satzungsänderungsanträge können | (3) Satzungsänderungsanträge und Finanzanträge können | (3) Finanzanträge können | |
nur von Mitgliedern | ||||||
des Landesverbandes eingereicht werden. | der Piratenpartei Deutschland eingereicht werden. | einer politischen Partei, die Mitglied von Pirate Parties International ist eingereicht werden. | ||||
Ist | Modul 1a | Modul 1b | Modul 1c |
Ist | SÄA001 |
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(4) Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. | |
Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. Änderungen sind hervorzuheben. | Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung |
Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte. |
Ist | SÄA018
(inkl. Modul: a) b) c) ) |
SÄA019 | SÄA003 |
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(5) Zulässige Antragsarten zum Landesparteitag sind: | |||
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Ist | SÄA015 |
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(5) Die aktuell gültige Satzung ist auf den Webseiten des Landesverbandes als PDF/A Dokument oder in einem vergleichbaren Format zu veröffentlichen. Der Zeitpunkt, ab dem diese neue Satzung gilt, ist im Dokument kenntlich zu machen. Nach Änderungen an der Satzung ist die dadurch veraltete Fassung um einen klaren Hinweis auf den abgelaufenen Gültigkeitszeitraum zu erweitern und in dieser Form weiter zum Download bereit zu halten. |
§ 9 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.
§ 11 – Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 12 – Datenschutz
(1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.
§ 13 – Basisentscheid und Basisbefragung
(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.
(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.
(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.
(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Das Verfahren darf nur eingeführt werden, wenn es mindestens genauso manipulationssicher und kryptografisch nachvollziehbar ist wie das pseudonymisierte. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.
FINANZORDNUNG
§14 – Gültigkeit
(1) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.
§15 – Begriffe
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§16 – Virtuelle Kreisverbände
(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.
§17 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel
Ist | SÄA013
(Zurückgezogen, kann übernommen werden) |
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(1) Die Finanzmittel aus
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b) Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. |
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(2) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.
(3) Das LV-Budget
- a) kann der Landesparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Landesverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,
- b) erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,
- c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem können auf Antrag per Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.
- d) darf vom Vorstand nur mit einem Beschluss mit absoluter Mehrheit an Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder zu mehr als 5 % direkt beteiligt oder angestellt sind, vergeben werden, wenn dieser 1000,- € übersteigt. Werden 2500,- € überstiegen, so müssen Vergleichsangebote eingeholt und anonymisiert veröffentlichen werden. Die Entscheidungsfindung ist transparent zu veröffentlichen.
(4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände
- a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen,
- b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen,
- c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
- d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.
(5) Spenden
- a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,
- b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
- c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.
(6) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.
(7) Der Landesvorstand hat jährlich, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, der in der Bundesfinanzordnung § 15 (3) benannt ist, die Festsetzung des Landesanteils am Länderfinanzausgleich gegenüber dem Bundesvorstand anzuzeigen. Dabei ist ein diesbezüglicher Beschluss eines Landesparteitags über die Höhe des Anteils bindend, bei einem Anteil höher als der Regelbetrag verpflichtend. Die Anzeige ist im Vorfeld mit Begründung zu veröffentlichen.
§18 – Verwaltung und Buchführung
(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.
Der Landesschatzmeister legt bis zum 30. November eines Jahres einen Entwurf für einen Finanz- und Budgetplan für das Folgejahr vor, der in Anlehnung an § 24 (4), (5) PartG zumindest folgende Punkte beinhaltet:
Auf der Einnahmenseite:
- - antizipierte Mitgliedsbeiträge
- - staatliche Mittel
Auf der Ausgabenseite:
- - Personalausgaben
- - Sachausgaben
- a) des laufenden Geschäftsbetriebs (v. a. Fixkosten)
- b) für Wahlkämpfe
- c) Reisekosten
Die Ausgabenplanung erfolgt unter Berücksichtigung des "Anhang B" der Landessatzung. Bestenfalls beinhaltet die Vorausschau verschiedene Szenarien (z. B. best / normal / worst case). Der Landesvorstand berät diesen vorgelegten Entwurf und bescheidet selbigen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres, für den der Finanzplan gelten soll.
(2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.
Ist | SÄA007 | SÄA006 |
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(3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. | ||
Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten und der Buchhaltungskonten der virtuellen Kreisverbände sollen regelmäßig veröffentlicht werden. | Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten |
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Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen. |
§19 – Rechenschaftsbericht
(1) Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.
(2) Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben.
(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.
(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.
Ist | SÄA016 |
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STRUKTURORDNUNGPräambelGrundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden. |
Ist | SÄA003 | SÄA011 | SÄA016 |
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§20 – Begriffe |
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(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind | (1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Strukturordnung sind | ||
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c) Arbeitsgruppen (AG). | c) Servicegruppen (SG). |
Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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(2) | (2) Organisationseinheiten können Untergruppen (UG) bilden die der jeweiligen Organisationseinheit zugeordnet sind. | |
(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden. | (3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Strukturordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden. |
Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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§21 – Transparenz |
§25 – Transparenz |
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(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen. | (1) Alle Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(2) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. | |
(2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
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(3) Treffen sind nach den Vorgaben in Anhang E zu protokollieren und zeitnah nach Anhang D zu veröffentlichen. | (3) Die Tätigkeit der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang D zu dokumentieren.
(4) Die Dokumentation der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen. |
Ist | SÄA003 | SÄA011 | SÄA016 |
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(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das vorhandensein der Protokolle festgestellt. |
(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das Vorhandensein der Protokolle festgestellt. |
Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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(5) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und veröffentlichen diese zeitnah nach Anhang D wenn eine thematische Position beschlossen wurde. |
Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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§22 – Gründung einer Organisationseinheit |
§26 – Gründung und Name einer Organisationseinheit |
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(1) Servicegruppen werden durch den Landesvorstand gegründet.
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(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises bzw. einer Arbeitsgruppe ist nach Anhang D mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen. | (2) Der Termin der geplanten Gründungssitzung einer Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen
(3) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen gründen. In diesem Fall ist der Termin der ersten Sitzung nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen. | |
(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | (4) Zur Gründung einer Crew oder eines Arbeitskreis müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliedsnummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
(5) Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichtsurteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muss vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | |
(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen. | (6) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen. | |
(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „AG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“. | (7) Mit Ausnahme von Crews ist aus dem Namen von Organisationseinheiten der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Lokale Arbeitskreise tragen hierfür auch die Bezeichnung der Region in der sie tätig sind in ihrem Namen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „SG“ gekennzeichnet und hat, sofern keine Region im Namen benannt ist, das Suffix „NRW“. | |
(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen. | ||
(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen. | (8) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen ihren Namen zu ändern und |
Ist | SÄA011 | SÄA016 | |
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Basis | Modul | ||
§23 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur |
§27 – Entscheidungsmodell, Arbeitsstruktur und Mitgliedschaft in Organisationseinheiten |
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(1) Der Landesvorstand kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen. |
(1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen. | ||
(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit. |
(2) Jede Organisationseinheit kann sich in ihrer Geschäftsordnung ein eigenes | ||
(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren. (4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben. |
(3) Die Organisationseinheiten sollte sich in ihrer Geschäftsordnung selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheiten geben. | ||
§24 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten |
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(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt. |
(4) Die Mitgliedschaft in einer Organisationseinheit setzt keine Mitgliedschaft im Landesverband NRW voraus. | ||
(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich. |
(5) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich. | ||
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit. |
(6) Sollte sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. | ||
(7) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit eine Kontaktmöglichkeit. (8) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die Kommunikationskanäle die nach Anhang E seiner Organisationseinheit sowie dem Landesvorstand zugeordnet sind zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusammengefasst mitzuteilen. |
Ist | SÄA011
Absatz 1 e) als Zusatzmodul |
SÄA016 |
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§25 – Auflösung |
§28 – Auflösung |
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(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn | ||
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(2) Die Aktivität einer Organisationseinheit wird vom Vorstand
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Ist | SÄA011 | SÄA016 | |
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Basis | Modul | ||
§26 – Crew |
§21 – Crew |
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(1) Crews sind Organisationseinheiten des Landesverbandes, bilden flexible und tatkräftige Teams und bieten den Spielraum für neue Ideen.
(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden. | |||
(3) Crews können sich eine Crewordnung geben. | (3) Eine Crew kann vom Landesvorstand zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll. | (3) Eine Crew kann vom Landesvorstand oder dem Landesparteitag zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll. |
Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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§27 – Arbeitskreis |
§22 – Arbeitskreis |
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(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW. | (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW. Sie unterteilen sich in landesweite und lokale Arbeitskreise. | |
(2) Arbeitskreise dienen als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes. | (2) Arbeitskreise dienen zusätzlich als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes. | |
(3) Mandatsträger sind dazu angehalten die thematisch zuständigen Arbeitskreise in Ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und darüber informiert zu halten. | (3) Mandatsträger sind dazu angehalten, die thematisch und geographisch zuständigen Arbeitskreise in ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und über selbige informiert zu halten. |
Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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§28 – Arbeitsgruppe |
§23 – Servicegruppe |
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(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches. | (1) Eine Servicegruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel die Internetplattform oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches. | |
(2) Servicegruppen sind automatisch für die in Ihrer Geschäftsordnung beschriebene Tätigkeit vom Landesvorstand beauftragt.
(3) Die Beauftragungen einer Servicegruppe
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Ist | SÄA011 | SÄA016 |
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§24 – Untergruppene |
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(1) Untergruppen übernehmen Teilaufgaben der übergeordnete Organisationseinheit.
(2) Mitglieder einer Untergruppe müssen Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein. (3) Untergruppen müssen in den Sitzungen ihrer übergeordneten Organisationseinheit über ihre Tätigkeit berichten. (4) Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit. Dies muss von der übergeordneten Organisationseinheit übernommen werden. |
ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN
40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV),
30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV),
20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).
ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG
40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.
Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten.
Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.
ANHANG C: Vorgaben für die Geschäftsordnung des Landesvorstandes
Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes umfasst unter anderem Regelungen zu
- a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
- b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- c) Dokumentation der Sitzungen,
- d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
- g) Beschlussfähigkeit,
- h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
- i) Turnus der Vorstandssitzungen.
- j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.
Ist | SÄA003 | SÄA011 |
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ANHANG D: Veröffentlichung von Dokumentationen |
ANHANG E: Veröffentlichung von Dokumentationen | |
(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform. Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion. | ||
Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Infomation dienen und unmoderiert Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen. | Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Information dienen und unmoderierte Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen. | |
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a) moderierte Mailinglisten:
b) unmoderierte Mailinglisten:
c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki | |
(2) Der Landesvorstand veröffentlich
(3) Organisationseinheiten veröffentlichen
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(2) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten unterhalten eine Internetpräsenz auf der Internetplattform und veröffentlichen dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ihre Dokumentation nach Anhang D. | |
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Ist | SÄA003 | SÄA011 | |
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Basis | Modul | ||
ANHANG E: Protokollpflicht |
ANHANG D: Protokollpflicht | ||
(1) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten dokumentieren | |||
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:b) ihre Geschäftsordnung,
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(1) Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden
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(2) Protokolle von Treffen der Organisationseinheit müssen erstellt werden
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(3) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte wenn eine thematische Position beschlossen wurde.
(4) Jede Servicegruppe erstellt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht in dem die geleistete Arbeit kurz zusammengefasst wird. | |||
(2) Das erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet. | (2) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet. | (5) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet. |
Entscheidsordnung für den Basisentscheid NRW
Ist | X001 |
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§1 - Allgemeines(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist. (2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen.
§1a - DefinitionenAls Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden. Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.
§1b - Online-System(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen. (2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert. (3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen.
§1c - Verantwortliche
(1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen. | |
(3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.
(4) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen. |
(2) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist. (3) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen. |
(5) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:
gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können;
die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird;
missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;
erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist;
werden soll;
dem Zeitpunkt des Überschreitens des Quorums zur Abstimmung gestellt werden. Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen. |
(4) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:
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§2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche
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(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen krypographischen Schlüssel, verifizieren. |
(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen kryptographischen Schlüssel, verifizieren. |
(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers. | |
(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. |
(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn kein Antrag in dem Themenbereich unterstützt wird.
Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt. |
(4) Es gibt folgende Themenbereiche:
§3 - Anträge und Quoren(1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden:
(3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen. | |
(4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden. |
(4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden. |
(5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch. (6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt. | |
(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 50 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt. |
(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 25 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt. |
(8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat. (9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen.
§4 - Ablauf und Fristen
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(1) Die Mitglieder werden spätestens acht Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen soll ein Abstand von mindestens acht Wochen liegen. In begründeten Fällen darf der Abstand auch kürzer sein und im Ausnahmefall nach §4 Absatz 10 auch erheblich kürzer. |
(1) Die Mitglieder werden spätestens acht Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen soll ein Abstand von mindestens acht Wochen liegen. In begründeten Fällen darf der Abstand auch kürzer sein und im Ausnahmefall nach §4 Absatz 9 auch erheblich kürzer. |
(2) Spätestens sechs Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide abgestimmt werden.Welche Anträge abgestimmt werden, richtet sich zum einen nach der zeitlichen Reihenfolge des Überschreitens des Quorums und zum anderen nach der Zahl der Unterstützer. Wieviele Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge und wieviele nach der Zahl der Unterstützer zugelassen werden, entscheiden die Verantwortlichen. Dabei werden die konkurrierenden Anträge, die das Quorum überschritten haben, ebenfalls zur Abstimmung gestellt. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis zu dieser Frist noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt. |
(2) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide abgestimmt werden. Welche Anträge abgestimmt werden, richtet sich zum einen nach der zeitlichen Reihenfolge des Überschreitens des Quorums und zum anderen nach der Zahl der Unterstützer. Wieviele Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge und wieviele nach der Zahl der Unterstützer zugelassen werden, entscheiden die Verantwortlichen. Dabei werden die konkurrierenden Anträge, die das Quorum überschritten haben, ebenfalls zur Abstimmung gestellt. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. "Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis fünf Wochen vor dem Stichtag noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt. |
(4) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen.Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern.Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht,den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen. |
(3) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen.Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern.Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht,den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen. |
(5) Nach Zulassung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung bzw. die anonyme elektronische Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesemTermin, sofern geplant, geheim durchgeführt. |
(4) Nach Zulassung eines Antrags zur Abstimmung kann dessen geheime Abstimmung bis zu eine Woche vor Beginn der Abstimmung beantragt und von Teilnehmern unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis eine Woche vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonymisierte Online-Abstimmung bzw. die anonyme elektronische Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesem Termin, sofern geplant, geheim durchgeführt. |
(6) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem.Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten. |
(5) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem.Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten. |
(7) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabeder Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig. |
(6) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und von den Verantwortlichen schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabe der Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig. |
(8) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens. |
(7) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens. |
(9) Die Sperrfrist gemäß Satzung §X "Basisentscheid" Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden. |
(8) Die Sperrfrist gemäß Satzung §13 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden. |
(10) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden.Dabei muss jedoch zwischen Zulassung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen.Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung.Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief. |
(9) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung zur Abstimmung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung.Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief. |
§5 - Abstimmungen(1) Pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne.In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen.Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim. | |
(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab zufällig per Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §X "Basisentscheid" Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht. |
(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab zufällig per Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §13 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht. |
(3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt. (4) Ein Teilnehmer kann bis zum Abstimmungsbeginn beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren. | |
(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. |
(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies |
(6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer und anonymer elektronischer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig. (7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen. (8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen. (9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich.
§5a - Pseudonymisierte Abstimmung
(1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt. (2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. (3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht.
§5b - Geheime Abstimmung(1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag. | |
(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):
Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren;
Urne abstimmen zu wollen. Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt. |
(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):
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(3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu
Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen. (4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung oder Abstimmung per Brief. (5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein. (6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren. (7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach.
§5c - Abstimmung per Brief
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(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmungals Tag der Stimmgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied. |
(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmung als Tag der Stimmabgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied. |
(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen. (3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt. (4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt. | |
§5d anonyme elektronische Abstimmung
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§5d - anonyme elektronische Abstimmung |
(1) Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht und der Vorstand ein konkretes Tool dafür zugelassen hat. In diesem Fall sind anonyme elektronische Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen. (2) Die anonyme elektrische Abstimmung wird mit Hilfe von Public-Key Krypographie und Blinden Signaturen umgesetzt. | |
(3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro Abstimmungvor der Abstimmungsphase genau einen Wahlschein, indem er seinen jeweilgen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei Abstimmungsserver (nachfolgend Server) verblindet signieren lässt. |
(3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro Abstimmung vor der Abstimmungsphase genau einen Wahlschein, indem er seinen jeweiligen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei Abstimmungsserver (nachfolgend Server) verblindet signieren lässt. |
(4) DerTeilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt. |
(4) Der Teilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt. |
(5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei Server. Die Stimme wird nur akzeptiert,wenn die Signatur korrekt ist,sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur Abstimmung passtund die Signaturen der Server korrekt sind.Wenn dies der Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe. |
(5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei Server. Die Stimme wird nur akzeptiert, wenn die Signatur korrekt ist, sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur Abstimmung passt und die Signaturen der Server korrekt sind. Wenn dies der Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe. |
(6) Die Absätze 2 und 3 von §5a gelten sinngemäß auch für die anonyme elektronische Abstimmung, wobei die Stimmen signiert sind und die jeweiligen öffentlichen Teile der Wahlscheine den Stimmtoken entsprechen. | |
§6- Wahlsystem und Auswertung
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§6 - Wahlsystem und Auswertung |
(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig. (2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme. | |
(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenden Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Losüber die Position. |
(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundenen Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenden Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los über die Position. |
(4) Soll aus mehreren Optioneneineinzelner Gewinnerbestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen. |
(4) Soll aus mehreren Optionen eineinzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen. |
(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben. |
Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die notwendige Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt. |
Diese Version ist die seit dem 06. April 2014 gültige Satzung. Sie beinhaltet die letzten Änderungen, die auf dem ersten Landesparteitag 2014 in Bielefeld verabschiedet wurden.