Bundessatzung

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Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung der Piratenpartei Deutschland; für die Satzungen einzelner Unterguppen wie Landesverbände, siehe Satzungen


Inhaltsverzeichnis

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Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.

(3) Der Sitz der Partei ist Berlin.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede/r werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird

  1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes ist berechtigt über die Mitgliedschaft selbstständig zu entscheiden, wenn von der zuständigen Untergliederung innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung über die Aufnahme oder Ablehnung des Antragsstellers an den Landesvorstand vorliegt. Nach 2 Monaten ohne jegliche Rückmeldung des zuständigen Landesvorstandes an die Bundesmitgliederverwaltung per E-Mail darf der Bundesvorstand über die Aufnahme entscheiden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern der Pirat nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Piratenpartei Deutschland dürfen nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der Piratenpartei der entsprechenden Gliederung gewählt werden. (Passives Wahlrecht). Für den Bundesvorstand ist die Mitgliedschaft in einer weiteren Partei ausgeschlossen. Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter bekanntzugeben.

(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

§ 7 - Gliederung

(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 7a - Mindestanforderungen an die Kommunikation der unmittelbar dem Bundesverband nachgeordneten Gliederungen an den Bundesverband

(1) Wenn eine unmittelbar dem Bundesverband nachgeordnete Gliederung zu einer Mitgliederversammlung einlädt, dann ist der Vorstand des Bundesverbandes hierüber unverzüglich zu informieren. Die Information hat den Wortlaut der Einladung, Zeitpunkt und Form des Versandes sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(2) Wenn eine unmittelbar dem Bundesverband nachgeordnete Gliederung eine Mitgliederversammlung durchgeführt hat, dann ist eine von Versammlungsleitung und Protokollierendem unterzeichnete Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Bundesverbandes zu hinterlegen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Vorstand des Bundesverbandes auf acht Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Abschrift in Textform übersandt wird

(3) Sofern auf einer Mitgliederversammlung einer unmittelbar dem Bundesverband nachgeordneten Gliederung eine Vorstandswahl stattgefunden hat, sind dem Vorstand des Bundesverbandes die Namen und Mitgliedsnummern sowie Kommunikationsadressen (E-Mail und Telefonnummer) der Mitglieder des Gliederungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sofern Mitglieder eines Gliederungsvorstandes aus diesem Vorstand ausscheiden, ist dies dem Vorstand des Bundesverbandes unverzüglich durch den verbliebenen Vorstand anzuzeigen. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist diese Mitteilung durch das Mitglied vorzunehmen, das bisher den Vorsitz des Gliederungsvorstandes innehatte.

(5) Wenn im Verbandsgebiet einer dem Bundesverband unmittelbar nachgeordneten Gliederung bzw. dieser nachgeordneten Gliederungen Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, dann hat sie unmittelbar nachgeordnete Gliederung hierüber den Vorstand des Bundesverbandes unverzüglich zu informieren. Diese Information enthält Angaben dazu, gegen wen die Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, den Zeitpunkt der Anordnung und die Art und den Umfang der Ordnungsmaßnahme. Des Weiteren ist seitens des anordnenden Organs eine Dokumentation der mit der OM befassten Sitzungen mit ihren wesentlichen Inhalten zu übermitteln. Dabei muss aus der Dokumentation nachvollziehbar sein, in welchem Umfang den mit der Ordnungsmaßnahme Belegten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gewährt wurde und welche Abwägungen für den Beschluss zur Anordnung erheblich waren.

(6) Die dem Bundesverband nachgeordneten Gliederungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Berichtspflicht nachkommen zu können. Sofern die jeweilige dem Bundesverband unmittelbar nachgeordnete Gliederung keine satzungsmäßige Verpflichtung ihrer Untergliederung geschaffen hat, tritt die Regelung nach §7a (5) erst zum 31.12.2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt für alle Untergliederungen eines solchen Verbandes ohne eigene Satzungsregelung die Regelung nach §7a (5) in der Weise, dass sie der für sie zuständigen, dem Bundesverband unmittelbar nachgeordneten Gliederung in geeigneter Weise berichten, um diese in die Lage zu versetzten, den an den Bundesvorstand geschuldeten Bericht zu erstatten.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 - Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht, das Föderale Gericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 9a - Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem politischen Geschäftsführer und optional dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und optional dessen Stellvertreter, und dem Generalsekretär und dessen erstem, und optional zweitem Stellvertreter. Die Vorsitzenden und politischen Geschäftsführer sind für die politische Leitung und politische Außenvertretung, die Schatzmeister für die Finanzangelegenheiten, und die Generalsekretäre für die innerparteiliche Organisation und Verwaltung zuständig. Scheidet ein Amtsträger aus dem Vorstand aus, übernimmt dessen Stellvertreter sein Amt.

(2) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte ist der Bundesvorsitzende allein berechtigt, die Piratenpartei Deutschland nach außen zu vertreten. Kann der Vorsitzende dieser Aufgabe nicht nachkommen, so geht die Vertretung auf den Stellvertreter über. Sollte dieser ebenfalls der Aufgabe nicht nachkommen können, so geht die Vertretung auf den Schatzmeister über. Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Kreditinstituten erfolgt durch den Schatzmeister und seine Stellvertreter; falls keine stellvertretenden Schatzmeister gewählt sind oder der Schatzmeister seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, zusätzlich durch den Vorsitzenden. Diese Personen haben diesbezüglich Alleinvertretungsrecht und können Untervollmachten erteilen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  7. Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)

(8) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 8 Wochen vorher ein; die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website http://www.piratenpartei.de. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

(10) Der Bundesvorstand kann vorsehen, dass Piraten am Parteitag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. In diesem Fall erfolgt die Schlussabstimmung bei Satzungsänderungen und bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes in einem geheim abzustimmenden Basisentscheid.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 - Zulassung von Gästen

(1) Sämtliche Mitgliederversammlungen des Bundesverbandes und seiner Gliederungen auf allen Ebenen haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur zeitweise erfolgen und nur zum Schutz von Persönlichkeitsrechten.

(2) Gäste besitzen kein Stimmrecht, können aber auf Beschluss der Versammlung Rederecht erhalten.

§ 12 - Besondere Antragsformen und Antragseinreichung

(1) Änderungen der Bundessatzung werden vom Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch durch einen Basisentscheid mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sieben Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde, die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind. Sofern ein Antrag in direkter Konkurrenz zu einem anderen bereits gestellten Antrag eingereicht werden soll, so ist dies bis fünf Wochen vor dem Beginn des Bundesparteitags möglich. Anträge zur Satzung können nach Einreichung bis zwei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages noch durch die Antragsteller verändert werden. Dabei muss der wesentliche Inhalt bestehen bleiben.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland. In einem Basisentscheid sind Schlussabstimmungen zu Satzungsänderungen geheim abzustimmen.

(4) (aufgehoben)

(5) In allen übrigen Fragen der Antragseinreichung vor dem Bundesparteitag gilt eine Antragsordnung. Diese kann mit Wirkung zum nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.

(6) Mit der Annahme, formellen Prüfung und Aufbereitung der Anträge ist eine Antragskommission befasst, die im Wege der Beauftragung durch den Bundesvorstand zusammengesetzt wird. Diese Beauftragung gilt dauerhaft und endet durch Entzug der Beauftragung durch den jeweils amtierenden Bundesvorstand oder Rückgabe der Beauftragung. Die Antragskommission berichtet dem Bundesvorstand und unterbreitet ggf. auch Vorschläge zur Verbesserung der Abläufe im Zusammenhang mit Anträgen.

(7) Anträge, die eine Satzungsbeiordnung, nicht aber die auf diese bezogenen Regelungen in der Satzung, betreffen, benötigen fünf Antragsteller und unterliegen keiner Antragsfrist, sofern die Satzung oder ersatzweise die Beiordnung selbst dies für die Beiordnung nicht anders regelt.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 - Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Bundesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Bundesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen gemäß §6 (2) Nr.11 PartG werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4), die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Bundesparteitag eingebracht wird. Der Bundesvorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Bundesparteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Bundesparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

§ 17 - Beschlussfassung

(1) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der teilnehmenden Organmitglieder notwendig.

(2) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung eines Organs erfordern 2/3 aller Organsmitglieder.

(3) Die Organe können durch Geschäftsordnung vorsehen, dass Umlaufbeschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Organmitglieder gefasst werden können, sofern sie sicherstellen, dass jedes Organmitglied eine Beratung vor der Beschlussfassung verlangen kann.

(4) Die Organe können einzelne Beschlusskompetenzen durch Geschäftsordnung auf Ausschüsse, einzelne Organmitglieder oder Beauftragte delegieren.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Organe des Bundesverbands und aller Gliederungen mit Ausnahme der Parteitage. Die Absätze 1, 3 und 4 sind auf die rechtsprechenden Beschlüsse der Schiedsgerichte nicht anwendbar.

(6) Die Gliederungen können durch Satzung von den Bestimmungen dieses Paragraphen abweichen.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 Zuständigkeit

Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.

A. RECHENSCHAFTSBERICHT

§ 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

§ 3 Rechenschaftsbericht Landesverband

Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

§ 4 Durchgriffsrecht

Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.

B. MITGLIEDSBEITRAG

§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied legt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragstufe fest. Ab dem Beitragsjahr 2018 sind pro Kalenderjahr die Stufen 72,- Euro und 48,- Euro wählbar (2017: nur eine Stufe mit 48,- Euro). Erfolgt keine Auswahl durch das Mitglied, so wird das Mitglied in die höchste Beitragstufe eingeordnet. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.

(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

(4) (entfallen)

(5) Die Höhe des ermäßigten Beitrags beträgt 12,- Euro pro Kalenderjahr. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen, sofern die jeweilige Landessatzung nichts Abweichendes hierzu regelt. Abweichend davon kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.

(6) (entfallen)

§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.

(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

(4) (entfallen)

§ 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht vollständig zur Fälligkeit entrichtet wurde.

(2) Ein Mitglied, das sich um mehr als 12 Monate im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.

(2a) Sowohl die Landesverbände als auch der Bundesverband dürfen ein Mitglied bzgl. des Verzugs mahnen.

(3) Zuständig für die Streichungen ist der Bundesverband.

(4) Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig.

§ 8 Beitragsabführung

Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen.

§ 9 Weiterführende Regelungen

Das Nähere regeln die Gliederungen in eigener Zuständigkeit.

C. SPENDEN

§ 10 Vereinnahmung

(1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

§ 11 Veröffentlichung

(1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(2) Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

§ 12 Strafvorschrift

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 13 Spendenbescheinigung

Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 14 Aufteilung

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 15 staatliche Teilfinanzierung

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus

  1. Eigeneinnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres und
  2. Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes, die eindeutig dem jeweiligen Landesverband zuzuordnen sind

übersteigen, wobei Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Abs. 4 Nummer 5 PartG) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe f PartG) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen sind, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich.

(4) Der Bundesverband beteiligt sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Bundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.

(5) Kosten für die Grundversorgung, die der Bundesverband für die Gesamtpartei zur Verfügung stellt, werden vorrangig aus dem innerparteilichen Finanzausgleich bedient. Der Schatzmeisterclub legt Art und Umfang hierzu fest.

(6) Der Bundesverband erhält aus dem nach Absatz 5 verbleibenden innerparteilichen Finanzausgleich 15% des um die Kosten aus Absatz 5 reduzierten Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei, soweit diese von den Einzahlungen bedient werden können.

(7) Die nach der Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs an Landesverbände werden wie folgt verteilt:

(a) Die Mittel werden zunächst an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt: Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände keine Mittel, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände zugeteilt werden. Bei dieser Zuteilung ist der Betrag jedes einzelnen Landesverbands durch dessen Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres nach oben begrenzt.
(b) Sind bei der Zuteilung gemäß (a) über die Eigeneinnahmen einzelner Landesverbände hinausgehende Mittel angefallen, so wird diese Summe auf alle 16 Landesverbänden verteilt. Dabei wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet.

E. ETAT

§ 16 Haushaltsplan

(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 17 Zuordnung

Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.

§ 18 Überschreitung

Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

§ 19 Weiterführende Regelungen

Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

F. Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub)

§ 20 Mitglieder des Schatzmeisterclubs

Der Schatzmeisterclub besteht aus je einem für Finanzen zuständigem Vorstandsmitglied des Bundesverbandes und der Landesverbände (= bis zu 17 stimmberechtigte Mitglieder). Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch einen Vertreter wahrnehmen lassen.

§ 21 Innere Ordnung des Schatzmeisterclubs

Der Schatzmeisterclub gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Der Geschäftsordnung muss eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Mitglieder zustimmen.

§ 22 Sitzungen des Schatzmeisterclubs

(1) Eines der Mitglieder lädt zu den Sitzungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Sitzung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.

(2) Der Schatzmeisterclub tagt mindestens zweimal jährlich.

(3) Der Schatzmeisterclub muss einberufen werden, wenn dies von seinem Bundesverbandsmitglied oder mindestens drei seiner Landesverbandsmitglieder gefordert wird.

(4) Der Schatzmeisterclub ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(5) Über die Beschlüsse und Empfehlungen des Schatzmeisterclubs ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 23 Aufgaben und Kompetenzen des Schatzmeisterclubs

Zu den Aufgaben des Schatzmeisterclubs gehört die Festlegung von Art und Umfang der Grundversorgung der Gesamtpartei. Der Schatzmeisterclub hat das Recht Beauftragte zu benennen, die die jeweils infrage kommenden Tätigkeitsfelder zu analysieren haben. Sie untersuchen Kostenstrukturen, Arbeitsprozesse und Rentabilität und erarbeiten gegebenenfalls Alternativmodelle. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen legen sie dem Schatzmeisterclub vor, der diese zur Grundlage seiner Entscheidungen macht. Den Beauftragten ist von den beteiligten Personen voller Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Ressourcen zu gewähren.

G. WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB

§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.


Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Grundlagen

(1) 1Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten. 2Verfahren sind unter anderem Vergleiche, Widersprüche, Einsprüche zu Ordnungsmaßnahmen, einstweilige Anordnungen, Feststellungsklagen, Verpflichtungsklagen, Parteiausschlussverfahren, sofortige Beschwerden und Berufungen.

(2) 1Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Gliederung bindend. 2Eine Erweiterung oder Abänderung der Schiedsgerichtsordnung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit die Schiedsgerichtsordnung dies ausdrücklich vorsieht.

(3) 1Ein heranziehen höherrangigen Rechts ist immer möglich.

§ 2 - Schiedsgerichte

(1) 1Auf Bundesebene wird das Bundesschiedsgericht (BSG) und das Föderale Schiedsgericht (FSG) eingerichtet.

(1a) 1Mindestens auf der höchsten Ebene der Gliederungen sind Schiedsgerichte zu bilden.

(2) 1Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(2a) 1Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Amtes zu schweigen.

(3) 1Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und/oder höherem Recht.

(4) 1Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. 2Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber jedem, dem er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) 1Wird auf rechtswidrige Weise versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. 2Eine öffentliche Bekanntmachung dieser Umstände kann direkt durch das Gericht erfolgen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten.

(6) 1Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung und veröffentlichen diese. 2Diese enthält mindestens folgende Regelungen:

  1. Eine interne Geschäftsverteilung oder eine klar ersichtliche Regelung zur Besetzung der Kammern und anderer Verwaltungsorganisationen.
  2. Eine Regelung der Berichterstattung.
  3. Die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen.
  4. Form und Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen.
  5. Dokumentieren der Verfahren und die Aufbewahrung von Verfahrensakten.

§ 3 - Richterwahl auf Landesebene und darunter liegenden Gliederungen

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt bis zu fünf Piraten zu Richtern. 2Diese wählen aus ihren Reihen einen vorsitzenden Richter, der das Gericht leitet und die Geschäfte führt; optional ist die Wahl einer Stellvertretung.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Die Zahl der zu wählenden Richter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. 2Ein Schiedsgericht muss mindestens mit drei gewählten Richtern besetzt sein, um handlungsfähig zu sein.

(4) 1Schiedsgerichtswahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. 2Eine Amtszeit endet spätestens nach 4 Jahren. 3Durch Satzungsbestimmung kann hier von den zwei Jahren abgewichen werden. 4Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung. 5Das Gericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. 6Die Wahl ist abgeschlossen, wenn mindestens drei Richter für eine Amtszeit gewählt wurden. 7Werden durch Wahlen nicht die benötigten Richterposten besetzt, sind auf Folgeparteitagen für die laufende Amtszeit Richter nach zu wählen. 8Die durch Wegfall von Richtern vakant gewordenen Posten, dürfen die ursprüngliche Gesamtzahl an Richtern bei Nachwahlen nicht überschreiten.

(5) 1Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes irgendeiner Gliederung sein, in irgendeinem Dienstverhältnis zu einer Gliederung der Partei stehen oder von der Partei regelmäßige Einkünfte beziehen.

(6) 1Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.

(7) 1Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden. 2Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Gericht zu richten.

(8) 1Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an. 2Alternativ unterrichtet der entsprechende Vorstand das übergeordnete Gericht darüber.

(9) 1Die Gerichte können für die Behandlung von Verfahren Kammern bilden. 2Diese Kammern bestehen aus mindestens 3 Richtern. 3Die Zusammensetzung des Spruchkörpers einer Kammer und vorgesehener Nachrücker, sowie die Verteilung von Verfahren auf einzelne Kammern, regelt das Gericht selbst in einem Geschäftsverteilungsplan, der Teil der Geschäftsordnung ist. 4Bei einer Minimalbesetzung kann die Besetzung als einzelner Paragraf in der Geschäftsordnung geregelt werden. 5Besteht keine Regelung durch einen Geschäftsverteilungsplan oder durch die Geschäftsordnung, so besteht nur eine einzige Kammer, welche mit allen gewählten Richtern besetzt ist und keine Nachrücker für die Kammer vorsieht.

(10) (aufgehoben)

§ 3a - Wahl des Bundesschiedsgerichts

(1) 1Das Bundesschiedsgericht besteht aus maximal acht Richtern.

(2) 1Der Bundesparteitag wählt jährlich vier Richter für die Amtsdauer von zwei Jahren.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine Nachfolger zu wählen wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Richter entsprechend. 2In diesem Fall werden die zur nächsten Wahl ausscheidenden Richter unter den neu gewählten Richtern durch Los so bestimmt, dass bei dieser vier Richter zu wählen sind.

(5) 1Das Los über die ausscheidenden Richter nach Absatz 4 Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen.

(6) 1Analog finden für das Bundesschiedsgericht die Regelungen aus § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Schiedsgerichtsordnung Anwendung. 2Bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit wird unverzüglich der Bundesvorstand in Kenntnis gesetzt. 3Aufgaben des BSG werden kommissarisch längstens bis zum nächsten Bundesparteitag vom FSG geführt.

§ 3b - Wahl des Föderalen Schiedsgerichts

(1) 1Auf einem Landesparteitag wird in einer weiteren Richterwahl ein Richter und wenn möglich ein Pirat als Nachrücker in das Föderale Gericht für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 2Dadurch können am Föderalen Gericht bis zu 16 Richter gleichzeitig tätig sein. 3Die gewählten Nachrücker sind weder Richter, noch sind sie bis zu einer Amtsübernahme für die gewählte Amtszeit des für den Landesverband vorgesehenen Richterpostens in irgendeiner Form in einer Funktion am Parteischiedsgericht tätig.

(2) 1Scheidet während einer Amtszeit ein Richter aus und es gibt keinen gewählten Nachrücker, bleibt der Posten für die Amtsperiode so lange vakant, bis ein neuer Richter aus dem entsprechenden Landesverband nachgewählt wurde.

(3) 1Wahlen für das Föderale Gericht finden alle zwei Kalenderjahre statt, eine Amtszeit endet aber spätestens nach 4 Jahren automatisch.

(4) 1Analog finden für das Föderale Schiedsgericht die Regelungen aus § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 bis 4, Abs. 5 bis Abs. 9 Schiedsgerichtsordnung Anwendung.

§ 4 - Besetzung eines Verfahrens

(1) 1Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren nicht teil und haben die übrigen am Verfahren beteiligten Richter den abwesenden Richter diesbezüglich schriftlich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben Tagen zur Mitwirkung gegeben, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nach, so kann er von dem Verfahren per Beschluss ausgeschlossen werden.

(2) 1Ein durch Absatz 1 ausgeschlossener, für befangen erklärter oder aufgrund von Krankheit oder Urlaub abgemeldeter Richter, der somit am Verfahren nicht teilnimmt, wird durch den in Rangfolge stehenden Nachrücker für die Kammer ersetzt, sofern der Geschäftsverteilungsplan oder die Geschäftsordnung es vorsieht. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) 1Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. 2Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche, Ausschluss oder fallweiser Handlungsunfähigkeit, ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für die Beschlussfähigkeit ausreichend. 3Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig.

§ 5 – Befangenheit

(1) 1Ein Richter ist von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts im entsprechenden Verfahren ausgeschlossen,

  1. in Sachen, in denen er selbst Verfahrensbeteiligter im Sinne der Schiedsgerichtsordnung ist;
  2. in Sachen seines Ehe- oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  3. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. in Sachen eines Vorstands, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört;
  5. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Verfahrensbeteiligten aufzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen ist;
  6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen ist;
  7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er Berater des beschlussfassenden Organs war;
  8. in Sachen, in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.

2Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung des betroffenen Richters fest. 3Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung nach Satz 1 tragen können.

(2) 1Richter können per Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des Absatz 1 abgelehnt werden. 2Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. 3Die Verfahrensbeteiligten können einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben.

(3) 1Ein Befangenheitsantrag ist zu begründen. 2Abgelehnte Richter müssen zum Ablehnungsantrag aus Absatz 2 dienstlich Stellung nehmen. 3Den Verfahrensbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, sich nach Zugang der Stellungnahme, binnen sieben Tagen, abschließend zur Stellungnahme zu äußern. 4Eine Stellungnahme entfällt, wenn der abzulehnende Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme die Ablehnung für begründet hält. 5In Eilverfahren sind Stellungnahmen aus Satz 3 binnen drei Tagen einzureichen.

(4) 1Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub gestatten. 2Ist der betroffene Richter Berichterstatter im Verfahren, darf er anfallenden Verwaltungsaufgaben bis zu einer Entscheidung seines Befangenheitsantrags weiter erledigen.

(5) 1Über die Ablehnung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss.

(6) 1Gegen einen begründeten Befangenheitsantrag gibt es keine Rechtsmittel. 2Wird ein Befangenheitsantrag als unbegründet abgelehnt, kann sofortige Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden. 3Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts betreffend Ablehnung von Richtern sind unanfechtbar.

§ 6 - Zuständigkeit

(1) 1Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. 2Ist der Antragsgegner ein Organ der obersten Gliederung eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. 3Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Förderale Schiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

(2) 1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung.

(3) 1Ist der Verfahrensgegenstand eine Arbeitsgruppe, Servicegruppe, IT usw., kein eigenständiges Organ der Partei im Sinne der entsprechenden Satzung, ergibt sich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aus der Zuständigkeit des als Verfahrensbeteiligter zu sehenden Vorstands für die entsprechende Gruppe.

(4) 1Für Parteiausschlussverfahren ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist. 2Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das Förderale Schiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

(5) 1Bei fallweiser Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das Föderale Schiedsgericht das Verfahren an ein handlungsfähiges Landesschiedsgericht. 2Bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit eines Landesschiedsgerichts wird erstinstanzlich das Föderale Schiedsgericht angerufen, so dieses handlungsfähig ist. 3Ist das Förderale Schiedsgericht handlungsunfähig, so übernimmt das Bundesschiedsgericht. 4Wenn alle Optionen ausgeschöpft sind, kann das Bundesschiedsgericht ein Verfahren an sich ziehen und verhandeln. 5Ist das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig. übernimmt das Föderale Schiedsgericht die Aufgaben des BSG bis zur erneuten Handlungsfähigkeit.

(6) (aufgehoben)

§ 7 - Schlichtung

(1) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 2Auf dieses Ziel hinarbeitend kann das Gericht zur Sache eine Stellungnahme oder Rechtsauffassung zu einem konkreten Punkt verfassen.

(2) 1Einer Verhandlung kann im Vorfeld eine Güteverhandlung voraus gehen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Güteverhandlung erfolgsversprechend erscheint.

(3) 1Das Gericht kann auf Wunsch in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Verfahrensbeteiligten unter freier Würdigung aller Umstände erörtern und, soweit erforderlich, Fragen stellen. 2Die erschienenen Verfahrensbeteiligten müssen hierzu persönlich gehört werden.

(4) 1Erscheinen nicht alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung wird das Ruhen des Verfahrens für 14 Tage angeordnet. 2Sollte in diesem Zeitraum von den Verfahrensbeteiligten keine Reaktion erfolgen, entscheidet das Gericht in Abwesenheit der Beteiligten nach Aktenlage im Verfahren.

(5) 1Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor eine hierfür bestimmte, nicht am Verfahren beteiligte und nicht entscheidungsbefugte Person (Güterichter) verweisen. 2Vorzugsweise soll der Güterichter aus den Reihen der Vertrauenspiraten bestimmt werden, aber jede andere Person die die Kriterien aus Satz 1 erfüllen, sind zulässig. 3Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 4Das Schiedsgericht kann dem Güterichter auf seinen Wunsch die Verfahrensakte zur Verfügung stellen.

(6) 1Die Verfahrensbeteiligten und der Güterichter können im Rahmen der Güteverhandlung dem Gericht gegenüber einen schriftlichen Vergleichsvorschlag machen oder das Gericht einen Beschluss an die Verfahrensbeteiligten. 2Sollte es dadurch zu einer Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten kommen, stellt dieses das Gericht durch Beschluss fest. 3Das Verfahren wird durch einen derartigen Beschluss abgeschlossen; der Beschluss ist unanfechtbar und der innerparteiliche Rechtsweg ausgeschöpft.

§ 8 - Anrufung

(1) 1Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. 2Nach einer Anrufung und vor einer Einlassung in ein Verfahren, wird, wenn ein Verfahrensbeteiligter ein Pirat und kein Organ ist, die Mitgliedschaft und Verbandszugehörigkeit bei der Mitgliederverwaltung, abgefragt. 3Jeder Pirat hat das Recht, sofern ein eigener Anspruch geltend gemacht wird, eine Verletzung in einem eigenen Recht vorliegt oder ein Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird, das zuständige Gericht anzurufen. 4Auch sind Feststellungs- und Verpflichtungsklagen möglich, sofern sie durch Satz 3 gedeckt werden. 5Anträge auf Parteiausschluss gegenüber einem Pirat können nur von Vorständen gestellt werden. 6Jedes Organ einer Gliederung hat das Recht, sofern ein eigener Anspruch geltend gemacht wird, eine Verletzung in einem eigenen Recht vorliegt oder ein Einspruch gegen eine, das Organ betreffende, Ordnungsmaßnahme erhoben wird, das zuständige Gericht anzurufen. 7Auch sind Feststellungs- und Verpflichtungsklagen möglich, sofern sie durch Satz 3 gedeckt werden.

(2) 1Die Anrufung findet über die Mailadresse des entsprechenden Schiedsgerichts statt. 2Sofern es sich um größere Datenanhänge handelt oder dieser nur in Papierform vorliegt, soll im Vorfeld mit dem entsprechenden Gericht per E-Mail in Kontakt getreten werden. 3Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung oder der Bundesgeschäftsstelle ist höchstens fristwahrend. 4Eine Geschäftsstelle ist kein Bestandteil eines Schiedsgerichts, noch ist ein Schiedsgericht gegenüber dem Personal in einer Geschäftsstelle weisungsbefugt.

(3) 1Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
  2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
  3. klare, eindeutige Anträge und
  4. eine Begründung einschließlich einer Schilderung der Umstände enthalten.

2Sofern Vertreter benannt wurden, muss auf Verlangen ebenfalls eine Anschrift angegeben werden.

(4) 1Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. 2Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. 3Ein Antrag auf Parteiausschluss, soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden, sechs Monate nicht überschreiten.

(5) 1Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit, korrekte Einreichung der Anrufung und andere Formalien. 2Ein Verweisungsbeschluss durch fallweise Handlungsunfähigkeit stellt nur einen Formalakt dar und ist kein Einlass im Verfahren.

(6) 1Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren durch Beschluss eröffnet. 2Andernfalls erhält der Antragsteller eine förmliche Ablehnung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 3Gegen die Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren eröffnet. 5Wird der Beschwerde am Bundesschiedsgericht stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Gericht eröffnet.

§ 9 - Eröffnung eines Verfahrens

(1) 1Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung durch einen Beschluss. 2Das Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten per Beschluss, über das Aktenzeichen, die Besetzung des Gerichtes einschließlich des Berichterstatters. 3Diese Mitteilung enthält eine Kopie der Anrufung sowie mindestens die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen zu können.

(2) 1Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. 2Im Eröffnungsbeschluss ist der Pirat darauf hinzuweisen.

(3) 1Ist ein Organ Verfahrensbeteiligter, so hat es einen Vertreter zu bestimmen, der ihn bis auf Widerruf vertritt und dem Gericht gegenüber zu benennen ist. 2Ist eine Mitgliederversammlung Verfahrensbeteiligte und hat diese keine Vertretung bestimmt, so wird die Vertretung durch den Vorstand bestimmt, der die Mitgliederversammlung einberufen hat. 3Der Vorstand wird dadurch nicht zum Verfahrensbeteiligten und die Vertretung ist nicht an Weisungen des Vorstands gebunden.

(4) 1Wird das Gericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens gegen einen Piraten angerufen, so enthält der Eröffnungsbeschluss zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht. 2Entsprechend zu veröffentlichende Dokumentationen sind bis zu einer Antwort auszusetzen. 3Nichtöffentliche Verfahren sind von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.

(5) 1Verfahrensbeteiligte sind

  1. Antragsteller,
  2. Antragsgegner und
  3. Beigeladene, sofern dies beschlossen wurde.

§ 10 - Verfahren

(1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden. 3Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(2) 1Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. 2Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren. 3Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.

(2a) 1Die Schiedsgerichte leisten auf Anfrage gegenseitig Amtshilfe und haben Akteneinsicht zu gewähren. 2Bei Verweisungsfällen ist in jedem Fall die Fallakte der Vorinstanz mit beizulegen. 3Die Amtshilfe erstreckt sich ebenfalls über nichtöffentliche Verfahren, sind vom Inhalt her aber ebenfalls als nichtöffentlich zu behandeln.

(3) 1Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter zum Berichterstatter oder kann dies durch eigene Regelung in seiner Geschäftsordnung oder GvP regeln. 2Die Verfahrensbeteiligten werden über den Fortgang des Verfahrens vorrangig durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. 3Der Umfang der Berichterstattung beinhaltet zumindest das Verschicken von Beschlüssen, Nachfragen und Bestätigungsmail von eigehenden Anträgen. 4Weiteres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(4) 1Das Gericht verhandelt im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren. 2Die Verfahrensbeteiligten werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, für eine der Formen zu votieren. 3Während eines Verfahrens kann das Gericht grundsätzlich so viele fernmündliche Verhandlungen wie nötig anberaumen. 4Das Gericht kann selbst, oder auf Antrag, beschließen, in Präsenz zu verhandeln. 5Eingehende Anträge zum Verfahrensablauf sind angemessen zu berücksichtigen, Entscheidungen hierzu sind unanfechtbar.

(5) 1Das Gericht bestimmt Ort und Zeit einer Verhandlung. 2Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. 3Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. 4Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden; die Verfahrensbeteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(5a) 1Bei einer mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem vom Gericht bestimmten in dem Verfahren zur Entscheidung befugten Richter. 2Den Verfahrensbeteiligten ist angemessene Redezeit zu gewähren. 3Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss hat der betroffene Pirat das letzte Wort.

(6) 1Kommt zwischen einer Verhandlung und einem Urteilsspruch oder vergleichbarem Beschluss ein Richter zum Verfahren neu hinzu, der bisher nicht im Verfahren involviert war, oder wird das Gericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut, mindestens durch eine fernmündliche Verhandlung, Gehör zu gewähren. 2Bei einem schriftlich geführten Verfahren findet Satz 1 keine Anwendung.

(7) 1Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. 3Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder den Parteiausschluss eines Piraten ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen, oder falls dieser nicht zur Verhandlung anwesend ist, von Amts wegen auszuschließen. 4Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen.

(8) 1Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens,

  1. Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist;
  2. vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist;
  3. als Grundsatzfrage beim Bundesschiedsgericht vorliegt
  4. oder dies von einem der Verfahrensbeteiligten beantragt wird.

2Spätestens 42 Tage (6 Wochen) nach Beschlussfassung zum Ruhen des Verfahrens wird das Verfahren fortgesetzt, wenn bis dahin kein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Fortsetzung des Ruhens des Verfahrens gestellt und ausreichend begründet hat. 3Das Gericht entscheidet über den Antrag.

(9) 1Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung, können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. 2In Eilsachen kann eine Beschwerde nach Ablauf von 14 Tagen eingelegt werden. 3Die Beschwerde ist beim Bundesschiedsgericht (Berufungsgericht) einzulegen. 4Eine Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb von 21 Tagen nach Anrufung in einem Hauptverfahren und 10 Tage in einem Eilverfahren das Gericht über die Verfahrenseröffnung entschieden hat. 5Bezieht sich die Beschwerde auf ein Verfahren an einem Landesschiedsgericht, so hat das Berufungsgericht das Verfahren an ein anderes, der Vorinstanz gleichrangiges, Gericht zu verweisen. 6Steht kein gleichrangiges Gericht zur Verfügung, kann das Bundesschiedsgericht das Verfahren an sich ziehen und selbst entscheiden. 7Bei Eilsachen verweist das Berufungsgericht das Verfahren oder verhandelt selbst.

(10) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag Piraten oder Organe, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2Ein Verfahren Pirat gegen Pirat ist nicht statthaft.

(11) 1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind diese beizuladen (notwendige Beiladung).

(12) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3In der Beiladung ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene auf Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. 4Die Beiladung ist unanfechtbar.

§ 10a - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf begründetem Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) 1Nach 3 Monaten seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der 3-Monatsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) 1Über die Wiedereinsetzung entscheidet das zuständige Gericht.

§ 11 - Einstweilige Anordnung

(1) 1Auf Antrag kann das für die Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen treffen oder dieses in Bezug auf den Verfahrensgegenstand in einer Hauptsache machen. 2Eilmaßnahmen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 PartG können durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt werden. 3Ohne Antrag wird beim Verfahren zu einer einstweiligen Anordnung kein Hauptverfahren am zuständigen Gericht eröffnet.

(2) 1Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheinen. 2Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen.

(2a) 1Ein Verfahren zur einstweiligen Anordnung wird grundsätzlich im Schriftverfahren geführt. 2Der Verfahrensgegner muss nicht zwingend gehört werden. 3Auf Antrag kann mit verkürzter Ladungszeit von sieben Tagen oder durch Beschluss des Gerichts, zu einer Verhandlung geladen werden, eine 72-stündige Ladungszeit kann aber nicht unterschritten werden. 4Ist der Antragsteller ein Organ, so ist dem Gericht gegenüber zeitgleich ein Vertreter zu benennen.

(3) 1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich, spätestens aber nach 48 Stunden nach Eingang bei Gericht, anzuzeigen, sofern hierdurch nicht der Zweck des Antrags vereitelt wird. 2Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten unverzüglich bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche nachreichen.

(4) 1Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erhalt der Begründung einschließlich Rechtsmittelbelehrung beim Föderalen Schiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. 2Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1Das Gericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung durchgeführt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. 2Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Berufungsgericht eingelegt werden.

(6) 1Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

(7) 1Sofern kein Absatz etwas Eigenes regelt, finden zu einstweiligen Anordnungen die §§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absätze 2-3, § 12 Absätze 5-8 und § 14 analog Anwendung.

§ 12 - Beschlüsse und Urteile

(1) 1Ein Urteil oder ein vergleichbarer Beschluss soll möglichst drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. 2Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) 1Das Urteil oder ein vergleichbarer Beschluss enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. 2Es wird mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet, Enthaltungen sind nicht zulässig. 3Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht mitgeteilt.

(3) 1Richter haben das Recht, in einem Urteil oder vergleichbarem Beschluss in der Begründung eine abweichende Meinung zu äußern. 2Näheres kann in der Geschäftsordnung des Gerichtes geregelt werden.

(4) 1Ist gegen Urteile oder Beschlüsse die Berufung oder sofortige Beschwerde möglich, so ist darauf in einer Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(5) 1Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils oder gefasster Beschlüsse in Textform.

(6) 1Das Gericht bewahrt eine schriftliche, vom hierfür durch das Schiedsgericht beauftragten Richter unterschriebene, Ausfertigung des eines Urteils und der Beschlüsse im Verfahren auf. 2Näheres zur Form der Aufbewahrung, regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Schiedsgerichts.

(7) 1Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht, Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. 2Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon ausgenommen. 3Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden Textpassagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise erforderlich ist.

(8) (aufgehoben)

§ 13 - Berufung

(1) 1Gegen erstinstanzliche Urteile oder Beschlüsse sofern diese es vorsieht, steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. 2Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes findet keine Berufung statt.

(2) 1Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Berufungsgericht (Bundesschiedsgericht) einzureichen und zu begründen. 2Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. 3Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils oder Beschlusses inklusive Rechtsmittelbelehrung. 4Eine Berufung muss jedoch spätestens ein Monaten nach Urteils- oder Beschlussverkündung eingelegt sein.

(3) 1Das erstinstanzliche Gericht stellt dem Berufungsgericht für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4) 1Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

(5) 1Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesschiedsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück.

§ 13a - Sofortige Beschwerde

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist binnen 14 Tagen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.

(2) 1In der Beschwerdeschrift muss mindestens die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten sein sowie eine Erklärung, die klar erkennen lässt gegen was Beschwerde in der Entscheidung eingelegt wird. 2Die Beschwerde soll begründet werden.

(3) 1Gelangt das Beschwerdegericht zu der Entscheidung, dass die sofortige Beschwerde, welche eine Entscheidung anficht, begründet ist, wird durch Beschluss inklusive einer rechtlichen Würdigung das Verfahren an das Ursprungsgericht zurückverwiesen. 2Kann das Beschwerdegericht, durch welchen Umstand auch immer, der sofortigen Beschwerde nicht Abhilfe verschaffen, wird die sofortige Beschwerde per Beschluss zur letztlichen Entscheidung an das Bundesschiedsgericht verwiesen.

(3a) 1Ist das Bundesschiedsgericht das Beschwerdegericht und kann es, durch welchen Umstand auch immer, der sofortigen Beschwerde nicht Abhilfe verschaffen, wir die sofortige Beschwerde per Beschluss zur letztlichen Entscheidung an das Föderale Schiedsgericht verwiesen.

(4) 1Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung entscheiden. 2Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.

§ 13b – Wiederaufnahme

(1) 1Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, sofern

  1. das Gericht nicht vorschriftsgemäß besetzt war und dies dem Antragsteller erst im Nachhinein bekannt wurde;
  2. ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten war, wenn dieser die Prozessführung weder ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  4. eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
  5. ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer vorsätzlichen Verletzung seiner Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten schuldig gemacht hat;
  6. die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen Entscheidung beruht.

(2) 1Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Grund für die Wiederaufnahme selbst verursacht oder zu vertreten hat. 2Der Grund der Wiederaufnahme ist durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.

(3) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Grundes bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war.

§ 14 - Dokumentation

(1) 1Das Gericht dokumentiert das Verfahren und weist auf die Form oder Formen der Dokumentation mit dem ersten Schreiben an die Verfahrensbeteiligten hin.

(2) 1Die Verfahrensakte umfasst mindestens die Protokolle von Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke, gefasste Urteile und/oder Beschlüsse und gegebenenfalls Akten aus der/den Vorinstanzen.

(3) 1Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. 2Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines inhaltlichen Protokolls keine Einwände erhoben haben. 3Die Tonaufzeichnung an sich wird nicht weitergegeben oder vervielfältigt.

(4) 1Die Verfahrensbeteiligten haben ein Anrecht auf Einsicht in die Verfahrensakte. 2Der Antrag auf Einsichtnahme in Verfahrensakten nach Abschluss eines Verfahrens ist an das entsprechende Gericht zu stellen und zu begründen.

(5) 1Nach Abschluss des Verfahrens ist jede Verfahrensakte fünf Jahre aufzubewahren. 2Urteile und Beschlüsse sind unbefristet aufzubewahren. 3Die Lagerung ist in den Geschäftsordnungen der jeweiligen Schiedsgerichte zu regeln, die Bundesgeschäftsstelle ist eine grundsätzliche Lagermöglichkeit.

§ 15 - Rechenschaftsbericht

(1) 1Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten. 2Dies kann auch über eine eigene Internetseite oder im Piratenwiki geschehen.

(2) 1Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. 2Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig.

(3) 1Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil und abschließender Beschlüsse kurz darstellt. 2Richter aus dem Föderalen Gericht handeln auf ihrem jeweiligen Landesparteitag nach Satz 1.

§ 16 - Kosten und Auslagen

(1) 1Das Schiedsgerichtsverfahren ist für die Verfahrensbeteiligten kostenfrei. 2Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens oder anfallende Kosten für eine Vertretung. 3Kosten, die im Zuge eines Verfahrens anfallen (Portokosten, Büromaterial usw.), sind von der Gliederung zu tragen.

(2) 1Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. 2Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten zu mündlichen Verhandlungen, trägt der jeweilige Gebietsverband. 3Reisekosten zu Parteitagen zum Ende einer Amtszeit zwecks Berichterstattung oder wenn es vom Gebietsvorstand erbeten wurde, ist dem Vorsitzendes des jeweiligen Schiedsgerichts vorbehalten oder einem vom Gericht bestimmten Richter. 4Beim Bundesschiedsgericht sind entsprechende Kosten beim Bundesvorstand einzureichen, beim Föderalen Schiedsgericht beim einladenden Gebietsverband. 5Außerordentliche Kosten eines Richters des Föderalen Gerichts werden vom entsendenden Landesverband getragen.

§ 17 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) 1Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft, spätestens aber mit Schließung der jeweiligen Mitgliederversammlung.

(2) 1Die Amtszeit der Richter wird durch die zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Regelungen der jeweiligen zuständigen Satzung bestimmt.

(3) 1Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend. 2Entsprechende Regelungen aus den §§ 10, 12 und 14 der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen.