§5 - Gliederung
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SÄA003
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(6) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.
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Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschliessen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist.
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Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist.
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§6b - Der Landesvorstand
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SÄA003
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(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.
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(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammengefasst wird.
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Ist
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SÄA003
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SÄA011
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(13) Der Landesvorstand
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- a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
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a) dokumentiert seine Tätigkeit nach den Vorgaben von Anhang D,
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- b) veröffentlich seine Geschäftsordnung nach den Vorgaben von Anhang D,
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- b) veröffentlicht seine Geschäftsordnung nach den Vorgaben von Anhang D,
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b) veröffentlicht seine Geschäftsordnung Dokumentation nach den Vorgaben von Anhang E,
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- c) dokumentiert jede seiner Sitzungen,
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- d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen nach den Vorgaben von Anhang D,
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d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen nach den Vorgaben von Anhang D,
d) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit,
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- e) hält seine Beschlüsse in der Dokumentation der Sitzung fest,
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- f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang D ein,
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f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang E ein und ,
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- g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
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g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab. und
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- h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.
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h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.
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8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
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SÄA020
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SÄA017
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SÄA003
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(1) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
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und der Wahlprogramme
- und der Positionspapiere
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des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- Positionspapiere,
- Finanzanträge
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welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage.
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(2) Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
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(2) Des Weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
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Ist
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SÄA018
(inkl. Modul: a) b) c) )
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SÄA019
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SÄA003
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(5) Zulässige Antragsarten zum Landesparteitag sind:
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- Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langsfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
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- Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
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- Wahlprgramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
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- Wahlprogramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
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- Parteiprogramm-Anträge (PaP) zur Änderung des Parteiprogramm sind zur Gestaltung unseres permanenten konkreten politischen Programmes gedacht und die offiziellen politischen Aussagen der Piratenpartei NRW auch über den Wahlkampf hinaus. Dieses kann als Vorlage für die Formulierung eines Wahlprogrammes genutzt werden.
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- Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen.
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- Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern offizielle Positionierungen des Landesverbandes, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen.
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- Arbeitspapiere (AP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen oder Themen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen. Vom Landesparteitag beschlossene Arbeitspapiere werden nach a) 12 b) 18 c) 24 Monaten ungültig.
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- Satzungsänderungsanträge (SÄA) sind Anträge zum ändern dieser Landessatzung und ihre Anhänge.
- Finanzanträge (F) zur Verwendung des LV-Budget.
- Sonstige Anträge (X) sind alle Anträge, die nicht zu einer der anderen Antragsarten passen.
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§20 – Begriffe
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SÄA003
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SÄA011
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SÄA016
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§20 – Begriffe
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(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
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(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Strukturordnung sind
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- a) Crews,
- b) Arbeitskreise (AK),
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- c) Arbeitsgruppen (AG),
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c) Arbeitsgruppen (AG).
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c) Servicegruppen (SG).
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§21 - Transparenz
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SÄA003
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SÄA011
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SÄA016
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(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das vorhandensein der Protokolle festgestellt.
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(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das Vorhandensein der Protokolle festgestellt.
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Ist
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SÄA003
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SÄA011
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ANHANG D: Veröffentlichung von Dokumentationen
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ANHANG E: Veröffentlichung von Dokumentationen
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(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform. Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion.
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Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Infomation dienen und unmoderiert Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.
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Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Information dienen und unmoderierte Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.
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- a) moderierte Mailinglisten:
- 1. NRW-Info
- b) unmoderierte Mailinglisten:
- 1. NRW-Kommunalpolitik
- 2. NRW-Landespolitik
- 3. NRW-Servicegruppen
- 4. NRW-Verbände
- 5. NRW-Organisationsliste
- c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki
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a) moderierte Mailinglisten:
- 1. "NRW-Info" die dem Landesvorstand zugeordnet ist.
b) unmoderierte Mailinglisten:
- 1. "NRW-Kommunalpolitik" die lokalen Arbeitskreisen zugeordnet ist.
- 2. "NRW-Landespolitik" die Landespolitischen Arbeitskreisen zugeordnet ist.
- 3. "NRW-Servicegruppen" die Servicegruppen zugeordnet ist.
- 4. "NRW-Verbände"
- 5.
NRW-Organisationsliste
c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki
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(2) Der Landesvorstand veröffentlich
- a) auf seiner Internetpräsenz
- 1. die Geschäftsordnung
- 2. die Dokumentation seiner Sitzungen
- b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
- 1. die Geschäftsordnung
- 2. die Dokumentation seiner Sitzungen
- 3. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
- c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
- 1. Die Geschäftsordnung
- 2. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
(3) Organisationseinheiten veröffentlichen
- a) auf ihrer Internetpräsenz
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(2) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten unterhalten eine Internetpräsenz auf der Internetplattform und veröffentlichen dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ihre Dokumentation nach Anhang D.
(3) Der Landesvorstand veröffentlicht zusätzlich auf der Mailingliste „NRW-Info“ die Protokolle seiner Sitzungen und unverzüglich die Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen.
(4) Servicegruppen veröffentlichen zusätzlich ihre Tätigkeitsberichte auf der Mailingliste "NRW- Servicegruppen".
(5) Landesweite Arbeitskreise veröffentlichen zusätzlich ihre Ergebnisberichte auf der Mailingliste "NRW- Landespolitik".
(6) Lokale Arbeitskreise veröffentlichen zusätzlich ihre Ergebnisberichte auf der Mailingliste "NRW- Kommunalpolitik".
(7) Arbeitskreise informieren die betroffenen Mandatsträger über ihre Ergebnisberichte.
(8) Protokolle von Mitglieder- und Aufstellungsversammlungen die nicht zu einer Untergliederung des Landesverbandes gehören veröffentlichen ihre Protokolle auf der Mailingliste „NRW-Verbände“. Die Protokolle der Untergliederungen sollten ebenfalls auf dieser Mailingliste veröffentlicht werden.
(9) Der geplanten Termin der Gründungssitzung einer Organisationseinheit bzw. der Termin der ersten Sitzung einer Servicegruppe ist mit Angabe des Themas der Organisationseinheit auf der Mailingliste „NRW-Info“ und mit einer Frist von 7 Tagen auf der unmoderierten Mailingliste, die der Organisationseinheit unter Absatz 1 zugeordnet ist, zu veröffentlichen.
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- 1. die Protokolle ihrer Treffenb) auf der Mailingliste "NRW- Organisationsliste"
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- 1. die Protokolle ihrer Treffen
b) auf der Mailingliste "NRW- Organisationsliste"
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- b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
- 1. die Protokolle ihrer Treffen
- 2. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit mit einer Frist von 7 Tagen
- 3. die Ergebnisberichte
- c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
- 1. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit
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Ist
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SÄA003
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SÄA011
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Basis
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Modul
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ANHANG E: Protokollpflicht
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ANHANG D: Protokollpflicht
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(1) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten dokumentieren
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- a) ihre Mitglieder bzw. bei Landesparteitagen die Inhaber der Versammlungsämter mit Pseudonym oder Klarnamen,
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- a) ihre Mitglieder bzw. bei Landesparteitagen mit Ausnahme von Wahlhelfern die Inhaber der Versammlungsämter mit Pseudonym oder Klarnamen,
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:b) ihre Geschäftsordnung,
- c) das Entscheidungsmodell,
- d) den Tätigkeitsbereich,
- e) vorhandene Untergruppen mit ihrem Tätigkeitsbereich,
- f) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit bzw. das Organ direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
- g) die Termine der Treffen sowie deren Ort
- h) und Protokolle von Treffen.
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(1) Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden
- a) bei der Gründung,
- b) bei der Planung von Aktionen,
- c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
- e) wenn Entscheidungen getroffen werden,
- e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird.
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(2) Protokolle von Treffen der Organisationseinheit müssen erstellt werden
- a) bei der Gründung
- b) bei der Planung von Aktionen,
- c) bei Aufnahme und Ausschlüssen von Mitgliedern,
- d) wenn Abstimmungen durchgeführt
Entscheidungen getroffen werden,
- e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird,
- f) eine Untergruppe gegründet oder aufgelöst wird,
- g) Finanzmittel verwendet werden.
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(3) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte wenn eine thematische Position beschlossen wurde.
(4) Jede Servicegruppe erstellt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht in dem die geleistete Arbeit kurz zusammengefasst wird.
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(2) Das erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
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(2) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
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(5) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
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