NRW:Landesparteitag 2014.2/Satzungsänderungsübersicht/28

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Ist SÄA011 SÄA016

§28 – Arbeitsgruppe

§23 – Servicegruppe

(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches. (1) Eine Servicegruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel die Internetplattform oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
(2) Servicegruppen sind automatisch für die in Ihrer Geschäftsordnung beschriebene Tätigkeit vom Landesvorstand beauftragt.

(3) Die Beauftragungen einer Servicegruppe

a) können ganz oder in Teilen an andere Servicegruppen oder Untergruppen weitergegeben werden und
b) bleiben bei einem Wechsel des Landesvorstandes erhalten.

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§24 – Untergruppene

(1) Untergruppen übernehmen Teilaufgaben der übergeordnete Organisationseinheit.

(2) Mitglieder einer Untergruppe müssen Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein.

(3) Untergruppen müssen in den Sitzungen ihrer übergeordneten Organisationseinheit über ihre Tätigkeit berichten.

(4) Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit. Dies muss von der übergeordneten Organisationseinheit übernommen werden.