§6b - Der Landesvorstand
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Ist
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SÄA003
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SÄA011
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(13) Der Landesvorstand
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- a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
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a) dokumentiert seine Tätigkeit nach den Vorgaben von Anhang D,
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- b) veröffentlich seine Geschäftsordnung nach den Vorgaben von Anhang D,
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- b) veröffentlicht seine Geschäftsordnung nach den Vorgaben von Anhang D,
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b) veröffentlicht seine Geschäftsordnung Dokumentation nach den Vorgaben von Anhang E,
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- c) dokumentiert jede seiner Sitzungen,
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- d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen nach den Vorgaben von Anhang D,
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d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen nach den Vorgaben von Anhang D,
d) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit,
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- e) hält seine Beschlüsse in der Dokumentation der Sitzung fest,
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- f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang D ein,
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f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang E ein und ,
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- g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
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g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab. und
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- h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.
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h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.
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Strukturordnung
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SÄA003
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SÄA011
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SÄA016
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§20 – Begriffe
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(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
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(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Strukturordnung sind
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- a) Crews,
- b) Arbeitskreise (AK),
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- c) Arbeitsgruppen (AG),
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c) Arbeitsgruppen (AG).
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c) Servicegruppen (SG).
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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(2)
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(2) Organisationseinheiten können Untergruppen (UG) bilden die der jeweiligen Organisationseinheit zugeordnet sind.
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(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
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(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Strukturordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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Basis
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Modul
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§26 – Crew
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§21 – Crew
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(1) Crews sind Organisationseinheiten des Landesverbandes, bilden flexible und tatkräftige Teams und bieten den Spielraum für neue Ideen.
(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.
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(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.
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(3) Eine Crew kann vom Landesvorstand zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll.
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(3) Eine Crew kann vom Landesvorstand oder dem Landesparteitag zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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§27 – Arbeitskreis
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§22 – Arbeitskreis
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(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW.
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(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW. Sie unterteilen sich in landesweite und lokale Arbeitskreise.
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(2) Arbeitskreise dienen als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.
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(2) Arbeitskreise dienen zusätzlich als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.
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(3) Mandatsträger sind dazu angehalten die thematisch zuständigen Arbeitskreise in Ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und darüber informiert zu halten.
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(3) Mandatsträger sind dazu angehalten, die thematisch und geographisch zuständigen Arbeitskreise in ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und über selbige informiert zu halten.
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SÄA011
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SÄA016
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§28 – Arbeitsgruppe
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§23 – Servicegruppe
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(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
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(1) Eine Servicegruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel die Internetplattform oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
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(2) Servicegruppen sind automatisch für die in Ihrer Geschäftsordnung beschriebene Tätigkeit vom Landesvorstand beauftragt.
(3) Die Beauftragungen einer Servicegruppe
- a) können ganz oder in Teilen an andere Servicegruppen oder Untergruppen weitergegeben werden und
- b) bleiben bei einem Wechsel des Landesvorstandes erhalten.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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§24 – Untergruppene
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(1) Untergruppen übernehmen Teilaufgaben der übergeordnete Organisationseinheit.
(2) Mitglieder einer Untergruppe müssen Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein.
(3) Untergruppen müssen in den Sitzungen ihrer übergeordneten Organisationseinheit über ihre Tätigkeit berichten.
(4) Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit. Dies muss von der übergeordneten Organisationseinheit übernommen werden.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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§21 – Transparenz
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§25 – Transparenz
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(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
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(1) Alle Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(2) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich.
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(2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
- a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
- b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
- c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
- d) das Entscheidungsmodell sowie
- e) Protokolle der Treffen.
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(3) Treffen sind nach den Vorgaben in Anhang E zu protokollieren und zeitnah nach Anhang D zu veröffentlichen.
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(3) Die Tätigkeit der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang D zu dokumentieren.
(4) Die Dokumentation der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.
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Ist
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SÄA003
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SÄA011
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SÄA016
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(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das vorhandensein der Protokolle festgestellt.
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(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das Vorhandensein der Protokolle festgestellt.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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(5) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und veröffentlichen diese zeitnah nach Anhang D wenn eine thematische Position beschlossen wurde.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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§22 – Gründung einer Organisationseinheit
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§26 – Gründung und Name einer Organisationseinheit
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(1) Servicegruppen werden durch den Landesvorstand gegründet.
- Modul: "oder den Landesparteitag" hinter "vom Landesvorstand" einsetzten.
- Modul: "Die Geschäftsordnung der zu gründenden Servicegruppe wird vom Landesvorstand festgelegt." anhängen.
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(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises bzw. einer Arbeitsgruppe ist nach Anhang D mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
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(2) Der Termin der geplanten Gründungssitzung einer Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen
(3) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen gründen. In diesem Fall ist der Termin der ersten Sitzung nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.
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(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
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(4) Zur Gründung einer Crew oder eines Arbeitskreis müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliedsnummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
(5) Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichtsurteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muss vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
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(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
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(6) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
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(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „AG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“.
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(7) Mit Ausnahme von Crews ist aus dem Namen von Organisationseinheiten der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Lokale Arbeitskreise tragen hierfür auch die Bezeichnung der Region in der sie tätig sind in ihrem Namen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „SG“ gekennzeichnet und hat, sofern keine Region im Namen benannt ist, das Suffix „NRW“.
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(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
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(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.
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(8) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen sie umzubenennen.
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Ist
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SÄA011
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SÄA016
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Basis
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Modul
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§23 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur
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§27 – Entscheidungsmodell, Arbeitsstruktur und Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
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(1) Der Landesvorstand kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
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(1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
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(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.
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(2) Jede Organisationseinheit kann sich in ihrer Geschäftsordnung ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist. Außer für Servicegruppen muss das Entscheidungsmodel basisdemokratisch sein. (2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.
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(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.
(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.
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(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.
(3) Die Organisationseinheiten sollte sich in ihrer Geschäftsordnung selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheiten geben.
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§24 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
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(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.
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(4) Die Mitgliedschaft in einer Organisationseinheit setzt keine Mitgliedschaft im Landesverband NRW voraus.
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(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
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(5) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
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(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
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(6) Sollte sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
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(7) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit eine Kontaktmöglichkeit.
(8) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die Kommunikationskanäle die nach Anhang E seiner Organisationseinheit sowie dem Landesvorstand zugeordnet sind zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusammengefasst mitzuteilen.
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Ist
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SÄA011
Absatz 1 e) als Zusatzmodul
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SÄA016
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§25 – Auflösung
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§28 – Auflösung
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(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
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- a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
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- a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung diesbezüglich keine anders lautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
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- b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
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- c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
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- c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (§25) verstößt,
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- d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
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- e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
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- e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
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(2) Die Aktivität einer Organisationseinheit wird vom Vorstand
- a) bei Arbeitskreisen über das Vorhandensein der Protokolle und
- b) bei Servicegruppen Anhand der Tätigkeitsberichte festgestellt.
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Ist
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SÄA003
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SÄA011
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Basis
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Modul
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ANHANG E: Protokollpflicht
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ANHANG D: Protokollpflicht
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(1) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten dokumentieren
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- a) ihre Mitglieder bzw. bei Landesparteitagen die Inhaber der Versammlungsämter mit Pseudonym oder Klarnamen,
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- a) ihre Mitglieder bzw. bei Landesparteitagen mit Ausnahme von Wahlhelfern die Inhaber der Versammlungsämter mit Pseudonym oder Klarnamen,
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:b) ihre Geschäftsordnung,
- c) das Entscheidungsmodell,
- d) den Tätigkeitsbereich,
- e) vorhandene Untergruppen mit ihrem Tätigkeitsbereich,
- f) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit bzw. das Organ direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
- g) die Termine der Treffen sowie deren Ort
- h) und Protokolle von Treffen.
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(1) Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden
- a) bei der Gründung,
- b) bei der Planung von Aktionen,
- c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
- e) wenn Entscheidungen getroffen werden,
- e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird.
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(2) Protokolle von Treffen der Organisationseinheit müssen erstellt werden
- a) bei der Gründung
- b) bei der Planung von Aktionen,
- c) bei Aufnahme und Ausschlüssen von Mitgliedern,
- d) wenn Abstimmungen durchgeführt
Entscheidungen getroffen werden,
- e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird,
- f) eine Untergruppe gegründet oder aufgelöst wird,
- g) Finanzmittel verwendet werden.
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(3) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte wenn eine thematische Position beschlossen wurde.
(4) Jede Servicegruppe erstellt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht in dem die geleistete Arbeit kurz zusammengefasst wird.
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(2) Das erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
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(2) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
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(5) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
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SÄA003
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SÄA011
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ANHANG D: Veröffentlichung von Dokumentationen
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ANHANG E: Veröffentlichung von Dokumentationen
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(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform. Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion.
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Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Infomation dienen und unmoderiert Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.
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Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Information dienen und unmoderierte Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.
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- a) moderierte Mailinglisten:
- 1. NRW-Info
- b) unmoderierte Mailinglisten:
- 1. NRW-Kommunalpolitik
- 2. NRW-Landespolitik
- 3. NRW-Servicegruppen
- 4. NRW-Verbände
- 5. NRW-Organisationsliste
- c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki
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a) moderierte Mailinglisten:
- 1. "NRW-Info" die dem Landesvorstand zugeordnet ist.
b) unmoderierte Mailinglisten:
- 1. "NRW-Kommunalpolitik" die lokalen Arbeitskreisen zugeordnet ist.
- 2. "NRW-Landespolitik" die Landespolitischen Arbeitskreisen zugeordnet ist.
- 3. "NRW-Servicegruppen" die Servicegruppen zugeordnet ist.
- 4. "NRW-Verbände"
- 5.
NRW-Organisationsliste
c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki
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(2) Der Landesvorstand veröffentlich
- a) auf seiner Internetpräsenz
- 1. die Geschäftsordnung
- 2. die Dokumentation seiner Sitzungen
- b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
- 1. die Geschäftsordnung
- 2. die Dokumentation seiner Sitzungen
- 3. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
- c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
- 1. Die Geschäftsordnung
- 2. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
(3) Organisationseinheiten veröffentlichen
- a) auf ihrer Internetpräsenz
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(2) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten unterhalten eine Internetpräsenz auf der Internetplattform und veröffentlichen dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ihre Dokumentation nach Anhang D.
(3) Der Landesvorstand veröffentlicht zusätzlich auf der Mailingliste „NRW-Info“ die Protokolle seiner Sitzungen und unverzüglich die Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen.
(4) Servicegruppen veröffentlichen zusätzlich ihre Tätigkeitsberichte auf der Mailingliste "NRW- Servicegruppen".
(5) Landesweite Arbeitskreise veröffentlichen zusätzlich ihre Ergebnisberichte auf der Mailingliste "NRW- Landespolitik".
(6) Lokale Arbeitskreise veröffentlichen zusätzlich ihre Ergebnisberichte auf der Mailingliste "NRW- Kommunalpolitik".
(7) Arbeitskreise informieren die betroffenen Mandatsträger über ihre Ergebnisberichte.
(8) Protokolle von Mitglieder- und Aufstellungsversammlungen die nicht zu einer Untergliederung des Landesverbandes gehören veröffentlichen ihre Protokolle auf der Mailingliste „NRW-Verbände“. Die Protokolle der Untergliederungen sollten ebenfalls auf dieser Mailingliste veröffentlicht werden.
(9) Der geplanten Termin der Gründungssitzung einer Organisationseinheit bzw. der Termin der ersten Sitzung einer Servicegruppe ist mit Angabe des Themas der Organisationseinheit auf der Mailingliste „NRW-Info“ und mit einer Frist von 7 Tagen auf der unmoderierten Mailingliste, die der Organisationseinheit unter Absatz 1 zugeordnet ist, zu veröffentlichen.
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- 1. die Protokolle ihrer Treffenb) auf der Mailingliste "NRW- Organisationsliste"
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- 1. die Protokolle ihrer Treffen
b) auf der Mailingliste "NRW- Organisationsliste"
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- b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
- 1. die Protokolle ihrer Treffen
- 2. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit mit einer Frist von 7 Tagen
- 3. die Ergebnisberichte
- c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
- 1. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit
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