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2011
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Wahlrecht für BVV auch für Nicht-EU-Bürger

Wahlrecht für BVV auch für Nicht-EU-Bürger, die seit drei Jahren ihren Wohnsitz in Deutschland haben

Keine Bebauung des Tempelhofer Felds

Wir brauchen Freiräume, die nicht durchgestylt sind

Turnhalle am Güterbahnhof Hermannstraße

Der Bezirk lässt sich von einem Investor ein Grundstück zum Bau einer Turnhalle schenken, darf im Gegenzug eine Spielhalle daneben errichten

Keine Zensur des Internets in Bibliotheken

Mindestens in der Helene-Nathan-Bibliothek ist ein Internetfilter installiert, der auch politische Inhalte filtert

Keine Privatisierung von Bezirksaufgaben

Rückgängigmachung von Privatisierungen und keine weiteren Privatisierungen bezirklicher Aufgaben, wie beispielsweise geschehen im Natur- und Grünflächenamt

Keine privaten Sicherheitsunternehmen im öffentlichen Raum

Mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz

Bürgerliquid

Beteiligung an BVV Leaks

BVV Leaks ist eine Community, die dieses Jahr noch online gehen soll. Ziel dieser Community wird es sein, dass Bezirksverordnete und Abgeordnete sich bei Anträgen, über die sie abzustimmen haben oder die sie stellen möchten im Vorfeld Ideen und Anregungen von interessierten Bürgern einholen können.

Wir werden Anträge, die in der BVV behandelt werden in dieses System einpflegen. Somit kann einerseits der Bürger seine Ideen bequem an uns herantragen, andererseits wird somit das Recherchieren nach Anträgen erleichtert, da das Ziel sein wird, eine bessere Durchsuchbarkeit und Übersichtlichkeit als bei den offiziellen Seiten des Bezirksamts Neukölln zu gewährleisten.

Erleichterung der Antragsstellung von Bürgern an die BVV

Die Diskussion darüber, warum Berlin als einziges Bundesland über keine weitgehenden kommunalen Mitbestimmungsmöglichkeiten der wahlberechtigten Bürger verfügte, führte zu einer vom Berliner Abgeordnetenhaus im Sommer 2005 beschlossenen Änderung der Lan­desverfassung, die Bürgerentscheide/Bürgerbegehren auf Bezirksebene ermöglichen und die Mitbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger Berlins erweitern sollte. Die Wahl­berech­tigten in den zwölf Berliner Bezirken haben nunmehr das Recht, in bezirklichen Angelegen­heiten mitzuentscheiden, für die bisher allein die Bezirksverordneten­versamm­lungen (BVV) beschlussberechtigt waren [1].

Grundsätzlich gibt es nun zwei Möglichkeiten für interessierte Bürger, in bezirklichen An­gelegenheiten mitzuentscheiden:

(1) der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids wird als Bürgerbegehren bezeichnet

Bei beiden Verfahren existieren bürokratische Hürden in Form von formellen Kriterien und Anforderungen, die es zu beachten gilt und die für eine Zulassung unabdingbar sind. Zudem müssen vom Antragsteller Unterstützungsunterschriften gesammelt werden - beim Einwohnerantrag sind dies ein Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, beim Bürgerbegehren sind Unterschriften von immerhin schon drei Prozent der bei der letzten Wahl der Bezirksverordneten-versammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten erforderlich. Klingt vielleicht nach nicht viel, aber in absoluten Zahlen sind das für den Bezirk Neukölln beim Einwohnerantrag 2 655 zu sammelnde Unterschriften und beim Bürgerbegehren schon 6 299 zu sammelnde Unterschriften (siehe hier) - eine Menge, die vom Durchschnittsbürger alleine wohl kaum zu stemmen sein dürfte.

Interessant dürfte ebenfalls sein, dass wenn all diese anfänglichen Hürden mit Bravour gemeistert worden sind, der Einwohnerantrag dennoch lediglich den rechtlichen Status einer Empfehlung an die Bezirksverordnetenversammlung hat [2]. Beim Bürgerentscheid sieht es etwas besser aus; hier gilt das jeweilige Anliegen zwar erst als angenommen, wenn sich an der anschliessenden Abstimmung des vorangegangenen Bürgerbegehrens mindestens 15 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten beteiligt haben und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Anliegen zugestimmt hat - der Bürgerentscheid hat dann aber immerhin die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.

Dazu muss man jedoch wissen, dass ein Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) nur in den Bereichen verbindlich ist, die ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind; die BVV kann in Angelegenheiten, die ihr nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, zunächst nicht verbindlich entscheiden; sie hat dann das Recht, Verwaltungshandeln in einem derartigen Fall durch Ersuchen und Empfehlungen anzuregen. Grundsätzlich hat die BVV vielmehr die Aufgabe, Verwaltungshandeln des Bezirksamts anzuregen (Initiativrecht) und zu kontrollieren (Kontrollrecht), zudem kann sie über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen (Auskunftsrecht) -> siehe hier. Hinsichtlich eines erfolgreichen Bürgerentscheids kann dies im ungünstigsten Falle also bedeuten, dass auch dieser über den rechtlichen Status einer Empfehlung nicht hinaus gehen könnte - soviel zum "Mitbestimmungsrecht" des Bürgers.


Es gibt in diesem Bereich im Sinne einer echten Bürgerbeteiligung gemäß der Ziele der Piraten also viel nachzubessern - im ersten Schritt wollen wir den Bürgern im Rahmen der derzeitigen Gesetzeslage jedoch zumindest schonmal weitestgehend bei ihren Anliegen unter die Arme greifen und sie unterstützend bei der gesamten Prozedur begleiten, was zum Beispiel bedeuten kann, bei der Formulierung ordnungsgemäßer Anträge zu helfen (bzw. diese in Absprache mit dem Antragstellenden auf dessen Wunsch hin auch zu übernehmen) und ihre Anliegen mittels unserer Infrastruktur im Netz publik zu machen und dort auf die jeweiligen Unterschriftenformulare zu verlinken.


- Hinweis für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger -

Seit August 2011 gibt es nun eine 45-seitige Broschüre mit dem Titel "Direkte Demokratie in Berlin", die kostenfrei in der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit erhältlich ist:

Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin
An der Urania 4 - 10
10787 Berlin

Darin werden die Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) wie auch die oben beschriebenen Möglichkeiten der Mitwirkung der Einwohnerschaft auf Bezirksebene ausführlich beschrieben - die Broschüre ist auch im Internet als PDF-Datei erhältlich.

Zum einen eine löbliche Angelegenheit, diese Informationen in geballter Form den an Mitspracherecht interessierten Menschen zur Verfügung zu stellen - auf der anderen Seite zeigt sich beim Lesen der Broschüre, im Kontext zum oben Geschriebenen, auch sehr deutlich, wie schwierig die Mitbestimmungs-möglichkeiten derzeit noch gestaltet sind.

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Da im Text stellenweise recht exzessiv mit Paragraphen aus dem Abstimmungsgesetz (AbstG) und dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) hantiert wird, im folgenden zur weiterführenden Information hier noch die Links zu diesen, dem Werk zugrundeliegenden, Gesetzestexten:
(Die ersten beiden Fassungen sind in dieser Form auch in der Broschüre selbst auf den Seiten 23-33 enthalten)

Abstimmungsgesetz (AbstG) - Gesetz über Volksinitiative, Volks­begeh­ren und Volksentscheid
(Fassung vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 359))

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) - Themenrelevante Auszüge zu Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) - vollständige Fassung (Stand Ende 2005)
(Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), geändert durch Artikel II des Vierten Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung (4. Verwaltungsreformgesetz - 4. VerwRefG) vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686).

Geldverschwendung in Karl-Marx-Strasse



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