BE:Neukölln/BVV/Fraktion/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Satzung
BezirksSquads
BVV-Squad Neukölln
Zusammenarbeit
Pads
Kommunikation
Mailingliste Neukölln
Crews haben zusätzlich eigene.
Twitter: @neukoellnpirat
Facebook: PiratenNeukoelln
Mumble: /Berlin
/Bezirke/Neukoelln
Crews in Neukölln
Fnordy-Fnord Roughnecks
 Nord-Neukölln / Süd-Kreuzberg
Fliegende Luftbrücke
 Flughafenkiez / Rathaus Neukölln
Free.booter
 Rixdorf / Richardplatz
Gropiuspiraten
 Britz, Buckow, Rudow & Gropiusstadt
mostly.harmless
 Neukölln … und noch viel weiter …
Tecno-rueda.svg

Satzung der Fraktion der PIRATEN in der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der Fassung vom 13. Oktober 2011 für die 1. Wahlperiode

Dateisymbol PDF.svgauch als PDF (Dateibeschreibung)

Inhaltsverzeichnis

Satzung

 

Wir, die in die BVV gewählten Piraten von Neukölln, treten an, um die Politik im Bezirk mittels neuer Ideen von Demokratie, Bürgerrechten und Transparenz zu gestalten. Die Beteiligung interessierter Bürger am politischen Geschehen, die Wahrung ihrer Rechte bei politischen Beschlüssen und die Offenlegung politischer Prozesse und Entscheidungsfindungen stehen im Mittelpunkt unseres Handelns.

 

I. Name, Sitz und Konstituierung

§ 1 Name und Sitz

(1) Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ist die Vereinigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin, die der Piratenpartei angehören. Die Fraktion hat die Kurzbezeichnung „PIRATEN“.

(2) Die Fraktion hat ihren Sitz in Berlin Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12043 Berlin.

§ 2 Konstituierende Sitzung

(1) Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.

(2) Die konstituierende Sitzung wird von einem der Gewählten auf dem Bezirkswahlvorschlag der Piratenpartei Neukölln einberufen.

§ 3 Mitteilung an den Bezirksverordnetenvorsteher

Der Fraktionsvorsitzende teilt die Bildung der Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorstandsmitglieder und Mitglieder dem Bezirksverordnetenvorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit. Diese Mitteilung kann auch sein Stellvertreter vornehmen.

II. Die Fraktion und ihre Mitglieder

§ 4 Mitglieder

Mitglieder der Fraktion sind die Bezirksverordneten, die auf der Liste der Piratenpartei Deutschland, Berlin Neukölln in die Bezirksverordnetenversammlung gewählt worden sind. Verordnete der BVV Neukölln können während der Wahlperiode der Fraktion beitreten; über den Beitritt entscheidet die Fraktion mit 2/3-Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Sie sind gehalten, an den Fraktionsaufgaben mitzuwirken, sich zur Wahl in Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. Ihr Recht, eine Wahl auszuschlagen, bleibt davon unberührt.

(3) Die Mitglieder teilen dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können.

(4) Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln, soweit es Persönlichkeitsrechte berührt.

§ 6 Teilnahmepflicht und Vertretungen

(1) Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Die Teilnahme ist durch Eintragung in die Anwesenheitsliste nachzuweisen. Jedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, übernommene Aufträge und Vertretungen zuverlässig zu erledigen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Fraktionsmitglied einer BVV-Sitzung fernbleiben, es ist jedoch den Mitgliedern mitzuteilen. In diesem Fall ist der Fraktionsvorsitzende über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Ausschusssitzungen. Wenn nicht die Anwesenheit eines bestimmten Ausschussmitglieds aus besonderen Gründen erforderlich ist, hat der Fraktionsvorsitzende bei Bedarf die Vertretung sicherzustellen.

(4) Zeitweilig während einer Plenarsitzung Abwesende müssen jederzeit kurzfristig erreichbar sein. Anderenfalls haben sie selbst ihre rechtzeitige Anwesenheit zu Abstimmungen sicherzustellen.

§ 7 Fraktionsdisziplin

Ein Fraktionszwang wird nicht ausgeübt. Sofern es sinnvoll erscheint, fordert die Fraktion der PIRATEN geheime Wahlen, um es Mitgliedern anderer Fraktionen zu ermöglichen, sich einem Fraktionszwang zu widersetzen und frei nach ihrem Gewissen entscheiden zu können. Ebenso unterstützen wir in einem solchen Fall die Forderung Anderer nach geheimer Wahl.

§ 8 Liquid Democracy

Sobald eine Plattform für Meinungsbilder auf Bezirksebene etabliert ist, werden wir uns daran orientieren.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Tod, Erlöschen des Mandats, Austritt oder Ausschluss aus der Fraktion.

(2) Der Austritt aus der Fraktion bedarf der schriftlichen Erklärung an den Fraktionsvorstand und den Vorstand der BVV.

(3) Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung auf Antrag. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit  einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder können vorläufige Maßnahmen beschlossen werden, insbesondere die vorläufige Abberufung aus den Ausschüssen oder  Ämtern. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.

(4) Ein wichtiger Grund gemäß BGB liegt insbesondere dann vor, wenn:

1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt
2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei schwer beschädigt.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Fraktionsvermögen.

§ 10 Gäste

(1) An den Sitzungen der Fraktion nehmen in der Regel, neben den Bezirksverordneten, die durch die Piratenpartei vorgeschlagenen Mitglieder des Bezirksamts teil.

(2) Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Sie haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht. Das Rede- und Antragsrecht kann einem Gast mit einfacher Mehrheit entzogen werden.

(3) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen.

(4) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Bezirksverordneten.

(5) Die Fraktion kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und einstimmig zu fassen. Punkte, die Persönlichkeitsrechte betreffen, sind hiervon ausgenommen und werden vertraulich behandelt. Die Dauer des nichtöffentlichen Teils wird im Protokoll festgehalten.

III. Die Organisation der Fraktion

§ 11 Organe der Fraktion

Organe der Fraktion sind:

1. die Fraktionsversammlung
2. der Fraktionsvorsitzende 
3. der Fraktionsvorstand

§ 12 Die Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fraktion und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes
b) die Entlastung des Fraktionsvorstandes
c) die Wahl des Fraktionsschatzmeisters
d) die Entlastung des Fraktionsschatzmeisters
e) die Wahl eines Rechnungsprüfers
f) die Verabschiedung des Haushaltsplans der Piratenpartei Fraktion der BVV Neukölln
g) die Verabschiedung der Fraktionssatzung und von Änderungen der Fraktionssatzung
h) Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Piratenpartei Fraktion der BVV Neukölln
i) die Auflösung der Fraktion

§ 13 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt. Sondersitzungen werden grundsätzlich schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die Versammlung muss einberufen werden, wenn der Fraktionsvorstand dies beschließt, oder ein Viertel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(2) Fraktionssitzungen sind einzuberufen:

a) zur Wahl der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen
b) zur Vorbereitung der Tagesordnung der BVV-Sitzung, insbesondere zur Beratung der in die BVV einzubringenden Anträge und Anfragen der Fraktion sowie
c) zur Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfungsberichtes und zur Entlastung des Vorstandes und des Fraktionsschatzmeisters nach Beendigung der Wahlperiode.

(3) Die Tagesordnung der Fraktionssitzungen wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Sitzung geändert werden.

§ 14 Sitzungsordnung und Protokoll

(1) Der Fraktionsvorsitzende oder ein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Fraktionsversammlung. Er wahrt die Sitzungsordnung.

(2) Über die Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt, das unverzüglich veröffentlicht wird.

(3) Die Fraktionssitzungen werden aufgezeichnet und bis auf nichtöffentliche Teile ungeschnitten veröffentlicht.

§ 15 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Nichtanwesende können im Vorfeld für Punkte der Tagesordnung ihre Stimme schriftlich beim Vorstand abgeben.

(2) In dringenden Fällen können Beschlüsse durch Umlaufbeschluss gefasst werden.

(3) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

(4) Wahlen zum Fraktionsvorstand finden öffentlich statt und erfolgen einzeln in der Fraktionsversammlung. Jedes ordentliche Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen  Fraktionsmitglieder zu befragen, ob sie für die Wahl kandidieren wollen. Die Wahl erfolgt nach deren Zustimmung. Bei der Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Ermittlung der Mehrheit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den höchsten beiden Stimmzahlen statt. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

IV. Der Fraktionsvorstand

§ 16 Mitglieder, Bestellung und Abberufung

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden und seinen  Stellvertretern. Die Anzahl der Stellvertreter wird von der Fraktionsversammlung am Anfang der Legislaturperiode festgelegt. Sie kann danach innerhalb der Wahlperiode mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder geändert werden. Nach einer Änderung der Anzahl der Stellvertreter, müssen alle Stellvertreter neu gewählt werden.

(2) Der Fraktionsvorstand wird von der Fraktionsversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss auf einer Tagesordnung stehen, die mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Fraktionsversammlung schriftlich bekannt gegeben wurde.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat für die Dauer der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.

§ 17 Aufgaben

(1) Der Fraktionsvorstand bereitet Vorlagen für die Fraktionsversammlung vor. Er führt die laufenden Geschäfte der Fraktion.

(2) Der Fraktionsvorstand schlichtet etwaig auftretende Streitigkeiten zwischen Fraktionsmitgliedern.

(3) Der Fraktionsvorstand stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.

§ 18 Einberufung und Vorsitz

(1) Der Vorstand wird vom Fraktionsvorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, sofern dies von einem Vorstandsmitglied gefordert wird.

(2) Der Fraktionsvorsitzende oder ein Stellvertreter führen im Vorstand den Vorsitz.

§ 19 Der Fraktionsvorsitzende

(1) Jedes Mitglied der Fraktion ist befugt, in der  Bezirksverordnetenversammlung und im öffentlichen Bereich Erklärungen für die Fraktion abzugeben. Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und  außergerichtlich. Er koordiniert die politische Arbeit.

(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Fraktion bedarf der Vorsitzende, soweit die laufenden Geschäfte der einfachen Verwaltung überschritten werden, der Gegenzeichnung eines weiteren Fraktionsvorstandsmitglieds.

(3) Gegenüber den Mitarbeitern der Fraktionsgeschäftsstelle ist der Fraktionsvorsitzende weisungsbefugt.

(4) Der Fraktionsvorsitzende kann sich in allen Angelegenheiten durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen.

§ 20 Der Fraktionsschatzmeister

(1) Der Fraktionsschatzmeister vertritt die Fraktion in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Innen- und Außenverhältnis. Insbesondere erstellt er den Haushaltsplan der Fraktion, erledigt die Kassengeschäfte und berät den Fraktionsvorstand zur Haushaltslage.

(2) Jede Transaktion bedarf der Gegenzeichnung eines der Vorstandsmitglieder.

(3) Der Fraktionsschatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Bei Widerspruch kann die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden, es sei denn, die Fraktion lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit ab und stellt den Fraktionsschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

V. Einbringung von Anträgen und Anfragen

§ 21 Anträge und Anfragen der Fraktion

(1) Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion beschließt die Fraktionsversammlung.

(2) In Eilfällen können Anträge und Anfragen durch den Fraktionsvorstand beschlossen werden. Er hat die Zustimmung der Fraktionsversammlung nachträglich einzuholen.

VI. Besetzung der Ausschüsse und Organe

§ 22 Die Besetzung der Ausschüsse und Organe

Die Fraktionsversammlung bestimmt ihre Mitglieder und deren Stellvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode. Eine Nachwahl während der laufenden Legislaturperiode ist möglich.

VII. Haushalts- und Rechnungswesen

§ 23 Haushaltsführung, Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist der Fraktionsschatzmeister zuständig.

(2) Der Fraktionsschatzmeister legt dem Fraktionsvorstand bis zum 10. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt der Fraktion vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Bestimmungen zum Verwendungsnachweis gliedern.

(3) Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Der  Fraktionsvorsitzende und der Fraktionsschatzmeister orientieren sich bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres an den Etatansätzen des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes. Über beabsichtigte gewichtige Abweichungen von den Ansätzen ist die Fraktionsversammlung vom Fraktionsvorsitzenden und dem  Fraktionsschatzmeister zu unterrichten.

(4) Der Fraktionsschatzmeister erstellt über die Verwendung der Mittel eines Vorjahres bis zum 31. Januar eines Jahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen dem Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung  erstellt der Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht, der zu unterzeichnen und der Fraktionsversammlung zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

§ 24 Rechnungsprüfer

(1) Die Fraktionsversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode ein Mitglied als Rechnungsprüfer.

(2) Die Fraktionsversammlung beschließt am Ende der Amtszeit des Vorstandes über die Entlastung des Vorstandes und des Fraktionsschatzmeisters.

§ 25 Auslagenersatz

(1) Die Mitglieder der Fraktion erhalten für die Wahrnehmung von Fraktionsaufträgen Auslagenersatz nach den geltenden Richtlinien, soweit sie nicht durch die Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abgegolten sind.

(2) Über den Auslagenersatz für geladene Sachverständige entscheidet der  Fraktionsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Fraktionsschatzmeister.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung und Liquidation der Fraktion

(1) Über die Auflösung der Fraktion entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder.

(2) Wird die Fraktion durch Beschluss oder aus gesetzlichen oder geschäftlichen ordnungsgemäßen Gründen aufgelöst, so übernimmt der Fraktionsvorstand in Zusammenarbeit mit dem Fraktionsschatzmeister die Aufgaben von Liquidatoren.

(3) Die Fraktionsversammlung verfügt über einen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensüberschuss.

(4) Die Fraktionsversammlung entscheidet auch über den Verbleib des Aktenmaterials und des Schriftverkehrs.

§ 27 Fortführung der Geschäfte und Rechnungsübergang

(1) Nach dem Ablauf der Wahlperiode führen der Fraktionsvorstand und der  Fraktionsschatzmeister die Geschäfte der Fraktion bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und Schatzmeisters fort.

(2) Die Fraktion übernimmt die Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften der Fraktion der vorhergehenden Wahlperiode. Die letztere überträgt ihre Rechte aus Rechtsgeschäften auf die Fraktion der nächsten Wahlperiode, sofern eine solche Fraktion zustande kommt.

§ 28 Änderung der Fraktionssatzung

(1) Die Fraktionssatzung gilt bis zum Amtsantritt der neuen Fraktion fort.

(2) Über die Änderung der Fraktionssatzung entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.

§ 29 Schriftform und elektronische Post

Ist in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen, so steht dieser die Übermittlung der Nachricht durch elektronische Post (E-Mail) gleich, soweit davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger die Nachricht empfängt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Empfänger dem Fraktionsvorstand oder dem Fraktionsassistent gegenüber seine  Empfangsbereitschaft für E-Mail durch Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse zum Ausdruck gebracht hat.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Fraktionssatzung tritt mit ihrer Annahme sofort in Kraft.

§ 31 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder im Nachhinein unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren  Bestimmung verfolgt werden sollte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung in der vorliegenden Fassung als lückenhaft erweisen sollte.