HH:Mitte BZV Satzung

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Satzung zur Mitgliederversammlung zur Gründungsversammlung des Bezirksverbands Hamburg Mitte im Landesverband Hamburg.

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Mitte – im Folgenden Bezirksverband genannt. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung der Bezirkssatzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet

1. Der Bezirksverband ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

2. Der Bezirksverband der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Mitte. Die Zusatzbezeichnung lautet Piratenpartei Hamburg-Mitte. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

3. Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes der Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Mitte.

§ 2 - Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piratenpartei Hamburg-Mitte ist jedes Mitglied der Piratenpartei Hamburg mit angezeigtem Wohnsitz im Bezirk Hamburg-Mitte.

2. Der Bezirksverband führt kein Verzeichnis seiner Mitglieder. Die Mitgliederverwaltung erfolgt auf Landesebene. Der Vorstand der Piratenpartei Hamburg-Mitte kann beim Landesverband Hamburg Einsicht in die Daten seiner Mitglieder nehmen.

3. Die Mitglieder jeglichen Geschlechts werden in dieser Satzung als Mitte Piraten bezeichnet.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Hamburg wird durch die Satzung des Landesverbandes Hamburg geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

1. Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Bezirksverband. Das Mitwirken an der Parteiarbeit ist mindestens bei Bedarf barrierearm, wenn möglich barrierefrei, zu ermöglichen.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

1. Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung entsprechend.

§ 7 - Organe des Bezirksverbands

1. Organe sind die Bezirksmitgliederversammlung und der Bezirksvorstand.

§ 8 - Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitte Piraten an: Ein Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Bezirksmitgliederversammlung bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt und hinzugewählt werden.

2. Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und gegebenenfalls der Ergebnisse einer bezirksbezogenen LiquidDemocracy-Plattform.

3. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden erstmalig auf der Gründungsversammlung und nachfolgend von der Bezirksmitgliederversammlung mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.

4. Die Vorstandssitzung findet mindestens alle zwei Monate in persönlicher Sitzung statt. Weitere Sitzungen können auch via Internet, fernmündlich (Telefonkonferenz) o. ä. erfolgen. Es wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden in der Regel mindestens fünf Tage vorher eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben. Die Vorstandssitzung kann auch im Rahmen sonstiger Veranstaltungen der Mitte Piraten stattfinden.

5. Vorstandssitzungen sind öffentlich. Hierbei soll auch eine barrierefreie und aktive Teilnahme ermöglicht werden. Die Dokumentation erfolgt durch ein zu veröffentlichendes Ergebnis-Protokoll. Zusätzlich soll eine Audio-Aufzeichnung veröffentlicht werden. Bei Bedarf, z. B. juristischen Gründen oder drohender Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann die Öffentlichkeit für die entsprechenden Bereiche bzw. Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

6. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitte Piraten kann der Vorstand zur Beantwortung von Fragen und zur Antragsbefassung zum Zusammentritt innerhalb von 14 Tagen verpflichtet werden.

7. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a. mindestens Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation von Vorstandsbeschlüssen

9. Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab.

10. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind oder ihrer Aufgabe nicht mehr nachkommen können, oder wenn er sich selber für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall führt der Restvorstand die Geschäfte kommissarisch weiter und muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ist der Restvorstand dazu nicht mehr in der Lage, übernimmt der Landesvorstand die kommissarische Leitung.

§ 9 - Die Bezirksmitgliederversammlung

1. Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitte Piraten, jedoch mindestens 5, es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die vorläufige Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

2. Die Bezirksmitgliederversammlung mit Vorstandswahl nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

3. Über die Bezirksmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch Unterschrift genehmigt wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

4. Wenn der Bezirksverband die Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, werden auf der Bezirksmitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 10 - Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen sowie den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

1. Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einer Bezirksmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bezirksmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bezirksmitgliederversammlung beim Bezirksvorstand eingegangen ist.

3. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei bzw. des Landesverbandes Hamburg kann von der Mitgliederversammlung ergänzend für Bezirkswahlen verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

1. Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

§ 13 - Parteiämter

1. Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Schiedsgericht

1. Das zuständige Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.

§ 15 - Finanzordnung

1. Der Bezirksverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband

2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.

§ 16 - Wahlordnung

1. Die Bestimmungen der Wahlordnung der Landessatzung werden analog angewendet.