HE:Landesparteitage/2013.3/SÄA
Satzungsänderungsanträge | Programmanträge | Änderungsanträge | Positionspapiere | Sonstige Anträge | Dringlichkeitsanträge | Antragsbesprechung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsänderungsanträge (SÄA):
- 1.1 SÄA-01: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Abschaffung)
- 1.2 SÄA-02: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)
- 1.3 SÄA-03: Dringlichkeitsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung (3)
- 1.4 SÄA-04: §4 (7) - virtuelle Meinungsbilder (Ablauf)
- 1.5 SÄA-05: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Gültigkeit)
- 1.6 SÄA-06: §7a - Mindestvoraussetzungen für Ortsverbände
- 1.7 SÄA-07: §7b - Mindestvoraussetzungen für Kreisverbände
- 1.8 SÄA-08: §12 - Änderungsrecht für Satzungs- und Programmänderung (Fristenkonzept) / (2 Alternativen)
- 1.9
SÄA-09: §2 - Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft / (2 Alternativen)(zurückgezogen) - 1.10 SÄA-10: §9b - Einladungsfrist Landesparteitag
- 1.11 SÄA-11: §12 - Satzungs- und Programmänderung durch neues Programmkonzept ersetzen
- 1.12
SÄA-12: §17 Vertrauenspiraten(zurückgezogen) - 1.13
SÄA-13: Einrichtung einer dezentralen Mitgliederversammlung(zurückgezogen) - 1.14 SÄA-14: §1 (6) - Basisdemokratischer Landesverband (Neu)
- 1.15
SÄA-15: Arbeitsstrukturen im Landesverband(zurückgezogen) - 1.16
SÄA-16: Kommunikationsmedien im Landesverband(zurückgezogen) - 1.17 SÄA-17: Definition eines Grundsatzprogrammes
- 1.18 SÄA-18a: Erhalt des positionierenden Meinungsbildes (Alternativantrag zu SÄA-01, SÄA-04 und SÄA-05)
- 1.19 SÄA-18b: Erhalt des positionierenden Meinungsbildes (Alternativantrag zu SÄA-01, SÄA-04 und SÄA-05)
Satzungsänderungsanträge (SÄA):
SÄA-01: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Abschaffung)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.Neue Fassung
Begründung
Elektronische Abstimmungen in der Form der bei uns eingesetzten virtuellen Meinungsbilder haben grundsätzliche Probleme:
- keine Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse
- Manipulierbarkeit der Ergebnisse
- Abstimmverhalten ist dem Nutzer prinzipiell zuordenbar
Unser System hat hier besonders das Problem, dass die Verbreitung der Authentifizierungsinformation auf einem unsicheren Kanal erfolgt (E-Mail). Nutzer Antworten auf die Mail und geben ihren Authentifizierungstoken preis. E-Mailserver sind unsicher, die Token können in unbefugte Hände kommen.
Auch ist nicht auszuschließen, dass es Sicherheitslücken im Webserver des Voting-Systems gibt.
Der Administrator des Systems kann prinzipiell auch manipulieren, hier wäre das ganze sogar mit einem vergleichsweise geringem Aufwand verbunden.
Bei einfachen Meinungsbildern zur Abfrage von Stimmungen, die keine Verbindlichkeit haben sind diese Unzulänglichkeiten hinnehmbar. Bei einer verbindlichen Position ist das jedoch nicht der Fall.Antragsteller
SÄA-02: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-03: Dringlichkeitsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung (3)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-04: §4 (7) - virtuelle Meinungsbilder (Ablauf)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Modul 1:
(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt im eigenen Namen, ein virtuelles Meinungsbild durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text mit Fragestellung für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt allen Informationen (incl. Einladungstext) und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.
Der Einladungstext und darin enthaltene Fragestellung sollten möglichst sachlich und neutral formuliert sein und den Sachverhalt ausreichend beschreiben.
Modul 2: Der Landesvorstand ist in der Pflicht, die Kriterien eines virtuellen Meinungsbildes vor Einholung zu prüfen und bei Beanstandung den Antrag auf Einholung mit der Option auf Korrekturen zurück zu weisen. Ein Änderungsrecht hat der Landesvorstand nicht, er kann jedoch Änderungsvorschläge machen.
Modul 3:Das virtuelle Meinungsbild soll mindestens 1 Woche vor Beginn der Abstimmung über die Hessische Ankündigungsliste HAL unter Angabe der Wiki-Seite bekanntgegeben werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand Ausnahmen davon genehmigen.Begründung
Modul 1: Die hier vorgeschlagenen Änderungen dienen nur der Klarstellung. Im Prinzip wird aktuell jetzt schon der Einladungstext und die Fragestellung auf neutral und sachlich geprüft. Beim bisherigen Text war dies aber bzgl. der Fragestellung nicht explizit gefordert.
Es gab außerdem schon einen vMB "Müssen wir Köpfe Zeigen" bei dem nach Veröffentlichung der Ergebnisse auf der PPH, die Anpassung der Fragestellung im Rahmen des Lektorats durch das Umfrage-Team kritisiert wurde. Um hier Unschärfen zu vermeiden, wird für jede Änderung die explizite Zustimmung des Antragstellers gefordert.
Modul 2: Vorschlag von Nowrap aus SÄA-18a ergänzt (finde ich gut). Allerdings hat sich in der Praxis bewährt, das vom Lektorat des Umfrage-Teams Vorschläge zur Verbesserung von Formulierungen gemacht werden. Die Verantwortung soll jedoch klar beim Antragsteller liegen, der entscheiden kann ob er die Vorschläge annimmt oder nicht.
Modul 3: Der ursprüngliche Gedanke für den Prozess war, dass während der Abstimmung über das vMB die Argumente gesammelt werden und das während dieses Prozesses viele Piraten die Möglichkeit Nutzen ihre Abstimmung unter Einfluss der ausgetauschten Argumente noch zu ändern. Dieser Ansatz erscheint jedoch praxisfern. Die meisten Teilnehmer geben Ihre Stimmen in den ersten 3 Tagen ab. Meiner Ansicht nach wird nur ein verschwindender Prozentsatz, die eigene Abstimmung noch ändern, wenn im Laufe der Abstimmung noch Argumente eingetragen werden. Deshalb sollte die Diskussion soweit wie möglich im Vorfeld stattfinden. Zumindest sollte jeder Gelegenheit haben, Argumente einzutragen, bevor das vMB gestartet wird. Die Ankündigung auf der HAL kann durch das Umfrage-Team erfolgen und parallel zum Bearbeitungsprozess laufen. D.h. es entsteht hier kaum eine zusätzliche Verzögerung.Antragsteller
SÄA-05: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Gültigkeit)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.Neue Fassung
Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesvorstand stellvertretend für den Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein dediziertes virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, positionierendes virtuelles Meinungsbild genannt.
Ein positionierendes virtuelles Meinungsbild muss zusätzlichen alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben.Begründung
Die Änderungen an Satz 1 habe ich aus SÄA-18a von Nowrap übernommen. Ich finde seinen Vorschlag dazu gut und halte das lediglich für eine Klarstellung.
Zusätzlich wurde im ersten Satz die "zwei" gestrichen und der automatischen Verfall von pos. vMBs beim nächsten Parteitag. Meiner Ansicht nach sollten die positionierenden virtuellen Meinungsbilder gelten, bis Sie explizit von einem Landesparteitag aufgehoben werden.
Es gibt immer wieder Meinungsbilder, wie z.B. zum Kinderförderungsgesetz (KifoeG) oder zum Rückkauf des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, die nicht unbedingt zur Aufnahme in unser Landesprogramm geeignet sind, sondern zu aktuellen Themen Bezug nehmen. Das diese Position nach einem Landesparteitag nicht mehr als offizielle Postion gelten darf halte ich für unsinnig.
Andererseits soll der Landesparteitag weiterhin Vorrang vor den vMBs haben. Deshalb habe ich den zusätzlichen Satz eingefügt. D.h. das z.B. beim vMB Beschneidung, zu dem es ja einen Antrag auf dem nächsten LPT gab, die Position durch den Antrag aufgehoben wurde. Dies soll auch Verhindern, das ev. Widersprüche zwischen einer Positionierung durch ein vMB und Beschlüssen des LPT auftreten können.Antragsteller
SÄA-06: §7a - Mindestvoraussetzungen für Ortsverbände
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Ich beantrage, folgenden § 7a in die Satzung aufzunehmen: (1) Jeder Pirat kann den Antrag stellen, einen Ortsverband innerhalb eines Kreisverbandes gründen. Ein Ortsverband kann nur innerhalb einer Gemeinde bestehen, Gemeinde übergreifende Ortsverbände sind unzulässig. Ein Ortsverband kann nur in Gemeinden gegründet werden, innerhalb derer mindestens 42 Piraten ihren Wohnsitz haben.
(2) Der Antrag auf Gründung ist bei dem zuständigen Kreisvorstand in Textform zu stellen. Der Antrag auf Gründung ist von mindestens 13 Piraten zu unterzeichnen, die innerhalb des Gebietes der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in dem der Ortsverband gegründet werden soll.
(3) Nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags ist der Kreisvorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen alle Piraten mit Wohnsitz in der Gemeinde zu einer Gründungsversammlung des Ortsverbands einzuladen. Diese hat innerhalb des Gebiets des zu gründenden Ortsverbands stattzufinden.
(4) Die Gründung des Ortsverbands benötigt eine Mehrheit der Stimmen der auf der Gründungsversammlung anwesenden Piraten, jedoch mindestens 23 Stimmen. Sind weniger Piraten anwesend oder wird die notwendige Stimmenanzahl nicht erreicht, findet die Gründung nicht statt.
(5) Der Ortsverband ist durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstands aufzulösen, sobald die Zahl der Mitglieder des Ortsverband auf unter 37 Piraten fällt. Das Vermögen des Ortsverbands fällt dem zuständigen Kreisverband zu. Dies gilt abweichend von § 13 dieser Satzung, soweit dieser die Auflösung von Untergliederungen behandelt.
(6) Der Landesparteitag kann der Gründung eines Ortsverbänden auch dann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Fall ist Abs. 5 so lange nicht anwendbar, bis die Mitgliederzahl des Ortsverbands 37 das erste mal übersteigt.Begründung
Erfahrungsgemäß führen kleine Ortsverbände dazu, dass die aktiven Piraten sich verstärkt mit der Verwaltung ihrer Untergliederung beschäftigen. Dadurch haben sie weniger Zeit für die eigentliche politische Arbeit vor Ort. Das ist jedoch reine Selbstbeschäftigung. Aktive politische Arbeit in der Piratenpartei setzt keine Strukturen, schon gar keine Ortsverbände, voraus.
Ausreichend mitgliedsstarke Ortsverbände können diese Nachteile jedoch auffangen und für eine bessere örtliche Verwurzelung der Piratenpartei sorgen, ohne dass ausschließlich Selbstbeschäftigung die Folge ist.Antragsteller
SÄA-07: §7b - Mindestvoraussetzungen für Kreisverbände
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Ich beantrage, folgenden § 7b in die Satzung aufzunehmen: (1) Jeder Pirat kann den Antrag stellen, einen Kreisverband innerhalb des Landesverbandes zu gründen. Ein Kreisverband kann nur in Landkreisen gegründet werden, innerhalb derer mindestens 42 Piraten ihren Wohnsitz haben und in dem sich kein anderer Kreisverband befindet.
(2) Der Antrag auf Gründung ist bei dem Landesvorstand in Textform zu stellen. Der Antrag auf Gründung ist von mindestens 13 Piraten zu unterzeichnen, die innerhalb des Gebietes der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in dem der Kreisverband gegründet werden soll.
(3) Nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags ist der Landesvorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen alle Piraten mit Wohnsitz in dem Landkreis zu einer Gründungsversammlung des Kreisverbands einzuladen. Diese hat innerhalb des Gebiets des zu gründenden Kreisverbands stattzufinden.
(4) Die Gründung des Kreisverbands benötigt eine Mehrheit der Stimmen der auf der Gründungsversammlung anwesenden Piraten, jedoch mindestens 23 Stimmen. Sind weniger Piraten anwesend oder wird die notwendige Stimmenanzahl nicht erreicht, findet die Gründung nicht statt.
(5) Der Landesparteitag kann der Gründung eines Kreisverbandes auch dann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Begründung
Erfahrungsgemäß führen kleine Kreisverbände dazu, dass die aktiven Piraten sich verstärkt mit der Verwaltung ihrer Untergliederung beschäftigen. Dadurch haben sie weniger Zeit für die eigentliche politische Arbeit vor Ort. Das ist jedoch reine Selbstbeschäftigung. Aktive politische Arbeit in der Piratenpartei setzt keine Strukturen, auch keine Kreisverbände, voraus.
Ausreichend mitgliedsstarke Kreisverbände können diese Nachteile jedoch auffangen und für eine bessere regionale Verwurzelung der Piratenpartei sorgen, ohne dass ausschließlich Selbstbeschäftigung die Folge ist.Antragsteller
SÄA-08: §12 - Änderungsrecht für Satzungs- und Programmänderung (Fristenkonzept) / (2 Alternativen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Oft kommt es vor, dass ein Antrag nur an einem Wort oder einer Formulierung droht zu scheitern.
- In solchen Fällen sollte es möglich sein, die Versammlung zu befragen, ob eine Korrektur gestattet werden soll.
- Der korrigierte Antrag sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorgelegt werden.
Antragsteller
SÄA-09: §2 - Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft / (2 Alternativen) (zurückgezogen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Wir diskutieren immer wieder darüber, ob bestimmte Mitgliedschaften sich mit dem Pirat sein nicht vertragen.
- Mit dieser Satzungsänderung wird der LPT in die Lage versetzt, darüber als höchstes Organ im LV zu befinden.
Antragsteller
SÄA-10: §9b - Einladungsfrist Landesparteitag
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
- Die Anpassung der Einladung wurde beim Hinzufügen des Fristenkonzeptes leider übersehen
Antragsteller
SÄA-11: §12 - Satzungs- und Programmänderung durch neues Programmkonzept ersetzen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
§ 12 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Satzung und des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:
1. Einreichungsphase:
Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.
2. Änderungsphase:
Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingreichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.
3. Vorbereitungsphase:
4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.
(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.
(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.Neue Fassung
Modul 1:
§ 12 Einreichung von Anträgen
(1) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:
1. Einreichungsphase:
Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.
2. Änderungsphase:
Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingreichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.
3. Vorbereitungsphase:
4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.
(2) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.
Optionales Modul 1a:
(3) Ausschließlich Mitglieder des Landesverbandes Hessen dürfen Anträge stellen.
Modul 2:
§ 13 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen beschlossen werden (Zweidrittelmehrheit).
Modul 3:
§ 14 Programmänderung
Modul 3a:
(x1) Die politischen Forderungen des Landesverbands (Programm) werden in Programmpunkte, Positionen und Konzepte unterteilt.
Modul 3b:
(x2) Der Landesverband setzt sich dafür ein, dass landespolitische Fragen durch Volksentscheide entschieden werden.
Modul 3c:
(x3) Programmpunkte werden aktiv beworben, unterstützt und auch nach einem gegenteiligen Volksentscheid durch den Landesverband vertreten.
(x4) Positionen sind Empfehlungen an die Parteimitglieder und die Wähler. Nach einem gegenteiligen Volksentscheid werden Positionen dem nächsten Parteitag zur Abstimmung als Programmpunkt vorgelegt und bei Ablehnung aus dem Programm gestrichen.
(x5) Konzepte sind Ideen und Strategien für gesellschaftliche Probleme oder konkrete Umsetzungsvorschläge zu Programmpunkten bzw. Positionen. Es kann im Programm sich widersprechende Konzepte geben.
Modul 3d:
Alt 1:
(x6) Der Antragsteller entscheidet, ob ein Antrag als Programm-, Positions- oder Konzeptantrag abgestimmt wird. Liegt keine Willensbekundung vor, wird ein Antrag als Positionsantrag abgestimmt.
Alt 2:
(x6) Der Antragsteller entscheidet, ob ein Antrag als Programm-, Positions- oder Konzeptantrag abgestimmt wird. Liegt keine Willensbekundung vor, wird ein Antrag als Programmantrag abgestimmt.
Modul 3e:
Alt 1:
(x7) Die Annahme oder Änderung eines Programmantrags bedarf mindestens viermal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Alt 2:
(x7) Die Annahme oder Änderung eines Programmantrags bedarf mindestens viermal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen und Ja-Stimmen bei mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei den abgegebenen Stimmen gezählt.
Modul 3f:
(x8) Bei einer Ablehnung des Antrags wird dieser sofort als Positionsantrag wie unter Absatz (x9) beschrieben abgestimmt.
Modul 3g:
Alt 1:
(x9) Die Annahme oder Änderung eines Positionsantrags bedarf mindestens zweimal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Alt 2:
(x9) Die Annahme oder Änderung eines Positionsantrags bedarf mindestens zweimal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen und Ja-Stimmen bei mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei den abgegebenen Stimmen gezählt.
Modul 3h:
Alt 1:
(x10) Die Löschung eines Programmpunktes oder einer Position bedarf mindestens zweimal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Alt 2:
(x10) Die Löschung eines Programmpunktes oder einer Position bedarf mindestens zweimal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen und Ja-Stimmen bei mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei den abgegebenen Stimmen gezählt.
Modul 3i:
(x11) Die Annahme, Änderung oder Löschung eines Konzeptes bedarf mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Modul 3j:
Alt 1:
(x12) Bereits vor Inkrafttreten dieses Paragraphen bestehende Bestandteile des Programms gelten als Positionen.
Alt 2:
(x12) Bereits vor Inkrafttreten dieses Paragraphen bestehende Bestandteile des Programms gelten als Programmpunkte.Begründung
- Dies ist ein neues Programmkonzept, um eine Priorisierung der Programmpunkte zu erreichen. Neu ist die Einführung von Konzepten und eine Staffelung bei den Mehrheitsverhältnissen für Programmpunkte und Positionen. Wir haben viele Dinge im Programm, die nicht mehr alle oder sehr viele Piraten interessieren, aber trotzdem nicht unwichtig sind.
Antragsteller
SÄA-12: §17 Vertrauenspiraten (zurückgezogen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§17 - Vertrauenspiraten
(1) Der Landesparteitag kann bis zu 2 Vertrauenspiraten wählen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.
(2) Der Landesvorstand kann bis zu 2 Vertrauenspiraten bei entsprechender Qualifikation bestellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
(3) Alle Vertrauenspiraten sind gleichberechtigt. Ihre Amtszeit endet zum regulären Landesparteitag.
(4) Die Vertrauenspiraten sind an geeigneter Stelle publik zu machen.Begründung
- Bisher gibt es keine Regelung zu den Vertrauenspiraten. Dies ist der Versuch der Abbildung des bisherig gelebten Modells.
Antragsteller
SÄA-13: Einrichtung einer dezentralen Mitgliederversammlung (zurückgezogen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Der Landesparteitag möge eine Dezentralen Mitgliederversammlung (DMV) einrichten und dazu folgende Änderungen an der Satzung des Landesverbandes beschließen:
- § 9 Organe der Landespartei wird wie folgt geändert:
- Bisher: "(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht."
- Neu: "(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, die Dezentrale Mitgliederversammlung und das Landesschiedsgericht."
- § 9b Der Landesparteitag wird wie folgt geändert:
- Bisher: "(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene."
- Neu: "(1) Der Landesparteitag ist die physische Mitgliederversammlung auf Landesebene."
- Es wird ein neuer Paragraf eingefügt:
- "§9c Die Dezentrale Mitgliederversammlung
- (1) Die Dezentrale Mitgliederversammlung ist die virtuelle Mitgliederversammlung auf Landesebene.
- (2) Die Einberufung der Dezentralen Mitgliederversammlung erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens zu Beginn der Dezentralen Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
- (3) Die Dauer einer Dezentralen Mitgliederversammlung beträgt mindestens 4 Wochen, längstens jedoch bis zu zwei Wochen vor einem Landesparteitag. Über das Ende einer Dezentralen Mitgliederversammlung beschließt die Versammlungsleitung. Es muss der Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen angekündigt werden.
- (4) Abstimmungen im Rahmen der Dezentralen Mitgliederversammlung finden an Urnen statt. In jedem Kreis können maximal 3 Urnen betrieben werden. Eine Urne kann an Abstimmungen teilnehmen, wenn sich mindestens 5 Piraten für diese Urne akkreditieren lassen.
- (5) Jede Urne wird von zwei verantwortlichen Mitgliedern betreut. Die Verantwortlichen werden auf Vorschlag eines Kreisverbandes oder von Mitgliedern eines Kreises vom Landesvorstand ernannt. Jedes Mitglied kann nur für eine Urne verantwortlich sein.
- (6) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Landesverbandes Hessen, das an dieser Urne vor Beginn einer Abstimmung akkreditiert wurde. Die Akkreditierung erfolgt unter Vorlage des Personalausweises bei einem der Urnenverantwortlichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Hessen hat das Recht, als stimmberechtigter Teilnehmer der Dezentralen Mitgliederversammlung an einer Urne akkreditiert zu werden.
- (7) Die Geschäftsordnung der Dezentralen Mitgliederversammlung wird erstmalig von einem Landesparteitag bestimmt, spätere Dezentrale Mitgliederversammlungen übernehmen jeweils die letztgültige Version. Die Geschäftsordnung kann von der Versammlung oder einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.
-
§ 12 Satzungs- und Programmänderung wird wie folgt geändert:
- Bisher: "(1) Änderungen der Satzung und des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
- Neu: "(1) Änderungen der Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
"(2) Änderungen des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit oder einer Dezentralen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit, mindestens aber 5% der Mitglieder des Landesverbandes beschlossen werden."
- Die Nummerierung der bisherigen Absätze (2)-(4) wird um je einen Zähler erhöht.
Neue Fassung
Begründung
Der basisdemokratische Betrieb unserer Partei funktioniert nur im Prinzip gut. In der Praxis wird die Beteiligung einer möglichst großen Zahl von Mitgliedern an den innerparteilichen Entscheidungen aber erheblich dadurch begrenzt, dass diese nur durch Landesparteitage gefällt werden können: nicht jeder kann jeweils an genau diesen Tagen seine Zeit dafür frei machen, den Aufwand für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten aufbringen, oder ihn hindern z.B. gesundheitliche Gründe. Zudem erlauben die relativ seltenen LPTs nicht die flexible und kontinuierliche Arbeit an Entscheidungen, die wir eigentlich gerne hätten, während sie gleichzeitig einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeuten und Kräfte zur Organisation binden.
Internet-basierte Abstimmungssysteme wie z.B. Liquid Feedback scheinen für die Piraten zunächst die naheliegende Lösung zu sein. Sie weisen aber mindestens zwei prinzipielle Probleme auf: um die Integrität einer Abstimmung sicherzustellen, muss an einer Stelle des Verfahrens die Stimmabgabe mit der abstimmenden Person bzw. deren Account verknüpft werden; dadurch ist aber keine geheime Abstimmung mehr gegeben. Dieser Widerspruch scheint zumindest mit für uns erreichbaren und praktikablen Mitteln nicht bewältigt werden zu können, vielleicht ist er generell unauflösbar. Das zweite Problem ist die mangelnde Nachvollziehbarkeit (Wahlcomputerproblem): es ist mit einfachen, jedem zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erkennbar, dass in dem technischen System keine Manipulation stattfindet. Für virtuelle Meinungsbilder betrachten wir diese Einschränkungen als hinnehmbar, jedoch nicht mehr für nachhaltigere Entscheidungen wie z.B. über unser Programm.
Einen Weg zu kontinuierlichen Entscheidungsprozessen ohne die Notwendigkeit zur aufwändigen Versammlung an einem Ort kann die Kombination aus Online-Diskussion und konventioneller Stimmabgabe auf Papier an vielen Orten sein. Das soll die hier vorgeschlagene Dezentrale Mitgliederversammlung schaffen. […]
Der Antrag soll die satzungsmäßigen Grundlagen für die DMV schaffen und eine Geschäftsordnung für deren "erste Runde" festlegen.
Diese DMV wäre sicherlich ein erhebliches Experiment für den LV. Allerdings können wir nur dadurch wirklich Erkenntnisse gewinnen, dass wir es ausprobieren und im Betrieb entwickeln. Dabei halte ich das Risiko für viel geringer als den erwartbaren Nutzen: Bugs mögen sich im ungünstigen Fall darin zeigen, dass einmal eine Abstimmung für ungültig erklärt werden muss, aber sie werden nicht zu einer Entstellung unseres Programmes führen. Dafür sammeln wir wertvolle Erfahrungen, können einen großen Gewinn für unsere Mitmachkultur erwarten und zeigen auch nach aussen, dass es uns ernst ist mit der Basisdemokratie, Mitmachpartei und der Entwicklung neuer Möglichkeiten – auch als Modell für den Politikbetrieb.
Arbeitsdokumente
- Antrag + GO: [| Pad]
- Diskussion: [| Pad]
- Wiki: http://wiki.piratenpartei.de/HE:DMV
Antragsteller
SÄA-14: §1 (6) - Basisdemokratischer Landesverband (Neu)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-15: Arbeitsstrukturen im Landesverband (zurückgezogen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Unser System inhaltlicher Arbeit in Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen funktioniert nicht besonders gut.
Antragsteller
SÄA-16: Kommunikationsmedien im Landesverband (zurückgezogen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-17: Definition eines Grundsatzprogrammes
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Nachdem wir uns bisher hauptsächlich darum bemüht haben, unser Programm zu erweitern, gibt es mittlerweile bei vielen den Wunsch, statt vieler Detailforderungen eine kürzere, konzentriertere, mehr grundsätzliche Form zu haben. Mit der Konsolidierung unseres Programmes in Kapiteln, die jeweils eine Präambel mit prinzipiellen Aussagen enthalten, bietet sich eine gute Chance, das durch deren bloße Zusammenstellung zu erhalten. Die sollten wir nutzen.
Um eine solche Form als offizielle zu legitimieren, habe ich den Sonstigen Antrag SA-002: "Legitimation einer Präambel-Sammlung als *programm" gestellt. Dieser SÄA-17 wurde für den Fall eingereicht, dass eine kondensierte Programmfassung als "Grundsatzprogramm" bezeichnet werden (können) soll und dafür eine Formulierung in der Satzung als notwendig erachtet wird.Antragsteller
SÄA-18a: Erhalt des positionierenden Meinungsbildes (Alternativantrag zu SÄA-01, SÄA-04 und SÄA-05)SÄA-18a: Erhalt des positionierenden Meinungsbildes (Alternativantrag zu SÄA-01, SÄA-04 und SÄA-05)
Betrifft
Hessen / [ §4 (7), §4 (8), §4 (9) und §9a (12)]
Art der Änderung
Der Landesparteitag möge folgende Änderungen der Landessatzung zu beschliessen:
Bisherige Fassung Neue Fassung Änderung §4 (7) (Rechte und Pflichten der Piraten) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt im eigenen Namen, ein virtuelles Meinungsbild durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutral formulierter und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt. Der Landesvorstand ist in der Pflicht, die Kriterien eines virtuellen Meinungsbildes vor Einholung zu prüfen und bei Beanstandung den Antrag auf Einholung mit der Option auf Korrekturen zurück zu weisen. Ein Änderungsrecht hat der Landesvorstand nicht. Streichung §4 (8) (Rechte und Pflichten der Piraten) Einfügen eines neuen Absatzes in §4 (Rechte und Pflichten der Piraten) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt im eigenen Namen beim Landesvorstand den Antrag auf Einholung eines positionierenden virtuellen Meinungsbildes zu stellen. Einfügen eines neuen Absatzes in §9a (Der Landesvorstand) Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesvorstand stellvertretend für den Landesverband eine neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein dediziertes virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, positionierendes virtuelles Meinungsbild genannt. Ein positionierendes virtuelles Meinungsbild muss zusätzlichen alle folgenden Kriterien erfüllen: 1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren. 2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden. 3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen. Die politische Position kann durch Landesvorstand verkündet werden, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Eine Nichtverkündung ist durch den Landesvorstand zu begründen. Erfüllt das positionierende virtuelle Meinungsbild nicht alle Kriterien oder fehlt die notwendige Zustimmung, so kann nicht das Gegenteil der Positionierung verkündet werden.Begründung
Antragsteller
Nowrap 22:07, 26. Apr. 2013 (CEST)
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SÄA-18b: Erhalt des positionierenden Meinungsbildes (Alternativantrag zu SÄA-01, SÄA-04 und SÄA-05)SÄA-18b: Erhalt des positionierenden Meinungsbildes (Alternativantrag zu SÄA-01, SÄA-04 und SÄA-05)
Betrifft
Hessen / [ §4 (7), §4 (8), §4 (9) und §9a (12)]
Art der Änderung
Der Landesparteitag möge folgende Änderungen der Landessatzung zu beschliessen:
Bisherige Fassung Neue Fassung Änderung §4 (7) (Rechte und Pflichten der Piraten) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt im eigenen Namen, ein virtuelles Meinungsbild durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutral formulierter und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt. Der Landesvorstand ist in der Pflicht, die Kriterien eines virtuellen Meinungsbildes vor Einholung zu prüfen und bei Beanstandung den Antrag auf Einholung mit der Option auf Korrekturen zurück zu weisen. Ein Änderungsrecht hat der Landesvorstand nicht. Streichung §4 (8) (Rechte und Pflichten der Piraten) Einfügen eines neuen Absatzes in §4 (Rechte und Pflichten der Piraten) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt im eigenen Namen beim Landesvorstand den Antrag auf Einholung eines positionierenden virtuellen Meinungsbildes zu stellen. Einfügen eines neuen Absatzes in §9a (Der Landesvorstand) Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesvorstand stellvertretend für den Landesverband eine neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein dediziertes virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, positionierendes virtuelles Meinungsbild genannt. Ein positionierendes virtuelles Meinungsbild muss zusätzlichen alle folgenden Kriterien erfüllen: 1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren. 2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden. 3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen. Die politische Position wird durch Landesvorstand verkündet, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Bei berechtigten Zweifeln an der Durchführung des Meinungsbildes kann der Landesvorstand eine Verkündung ablehnen. Dies ist zu begründen. Erfüllt das positionierende virtuelle Meinungsbild nicht alle Kriterien oder fehlt die notwendige Zustimmung, so kann nicht das Gegenteil der Positionierung verkündet werden.Begründung
Antragsteller
Nowrap 22:15, 26. Apr. 2013 (CEST)
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