Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SGO-Reform

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Die Hintergründe

"Das Bundesschiedsgericht ist die Kläranlage der Partei. Irgendwann kommt jeder Scheiß dort an."

Das Bundesschiedsgericht nennt von sich aus keine Zahlen. Jedoch kann man davon ausgehen dass am BSG zu jedem Zeitpunkt etwa 3 Verfahren anhängig sind. Telefonkonferenzen fanden, was man so mitbekommt, wöchentlich statt - in dringenden Fällen auch öfter. Der gelegentliche Shitstorm der Basis gegen Schiedsgerichte motiviert die dort tätigen Richter ebenfalls nicht. Dass die Richter am BSG überarbeitet sind, war auch vor der Bankrotterklärung vom 07.02.2011 offenkundig.

Es wäre falsch zu behaupten, dass es für all diese Probleme eine Ursache und eine Lösung gibt. Aber man kann die aktuelle Schiedsgerichtsordnung durchaus für einen Teil verantwortlich machen. Es ist kein Geheimnis dass unsere Schiedsgerichtsordnung zwar einer Partei von 1.000 Mitgliedern gerecht wurde, aber für eine Partei von 12.000 Piraten nicht mehr geeignet ist. Darüberhinaus ist die Schiedsgerichtsordnung nicht nur für das BSG sondern auch für alle Landesschiedsgerichte verbindlich vorgeschrieben. Es vergeht daher eigentlich keine Woche in der sich nicht jemand über irgendein Manko aufregt.

Darum der Plan: Am 14./15. Mai 2011 findet der Bundesparteitag 2011.1 in Heidenheim statt. Zu diesem Parteitag sollen mehrere Änderungsanträge zur Schiedsgerichtsordnung eingebracht werden, die sich auf eine möglichst breite Basis stützen können. Diese Schiedsgerichtsreform soll idealerweise vorher ausgiebig diskutiert werden. Sie wird zwar nicht alle Probleme beheben können, soll aber die Schiedsgerichte auf den Weg zu einer SGO 2.0 bringen.

(Auszug aus 'Schiedsgerichtsreform - Aufruf zum Mitmachen')

Die Schiedsgerichtsreform

Die Reform ist ziemlich umfangreich. Aktuell gibt es 15 Änderungsanträge für die Schiedsgerichtsordnung, die noch dazu in Abhängigkeitsverhältnissen stehen. Jedoch ist die Zahl der konkurrierenden Anträge noch sehr gering.

Der Vorteil einer modularen Abstimmung ist jedoch ganz klar dass man nur für die Teile stimmen muss, die einem persönlich auch zusagen, und ein einzelnes Problem nicht die ganze Reform kippt. Die Anträge sind so formuliert dass zu jedem Zeitpunkt eine arbeitsfähige Schiedsgerichtsordnung übrig bleibt.

Der erste Antrag, SÄA013 macht diese modulare Abstimmung überhaupt erst möglich. Mit ihm wird die bestehende Schiedsgerichtsordnung sortiert, aber sonst noch nichts geändert. Auf diesem Sortierantrag bauen dann alle folgenden Anträge auf, die einzelne Blöcke ersetzen oder ergänzen.

Hier folgt demnächst noch eine Übersicht und eine Empfehlung in welcher Reihenfolge die Anträge am Parteitag behandelt werden sollen.

Neufassung

So würde die Schiedsgerichtsordnung aussehen wenn alle Reformanträge angenommen würden. Aktuell sind das SÄA013 für die Restrukturierung (siehe auch den vorher/nachher-Vergleich), und die von diesem abhängigen Anträge 14, 24, 25, 26, 30, 31, 39, 40, 43, 68 und die unabhängigen Anträge SÄA 10 und 15.

§ 1 - Grundlagen

(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte.

(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.SÄA043

(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 - Schiedsgericht

(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(2) Die Richter fällen ihre Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.

(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren.

(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zumachen.

(5) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Regelungen enthalten über:

  1. die zugelassenen Wege für die Kommunikation mit dem Schiedsgericht (einschließlich Festlegung der zugelassenen Datenformate)
  2. die Beratungen des Schiedsgerichts, insbesondere deren Häufigkeit und Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit
  3. die Medien für die Sitzungen des Schiedsgerichts und für die Dokumentation der Verfahren
  4. die Aktenführung des Schiedsgerichts, insbesondere die Aktenzeichen für die verschiedenen Verfahrensarten und die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff
  5. die Einladung zu mündlichen Anhörungen und deren Ablauf und Dokumentation.
  6. die Art und Weise der Dokumentation von Entscheidungen des Schiedsgerichts

§ 3 - Einrichtung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.

(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.

§ 4 - Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.

(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.

(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung.

(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben.

§ 5 - Nachrückregelung

(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.

(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter.

(5) Nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an seine Stelle.

(6) Nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten.

(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter.

(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

§ 6 - Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners. Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig. SÄA025

(6) Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen.

§ 7 - Anrufung

(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifftSÄA015. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden.

(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.SÄA070

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen undSÄA014 folgendes enthalten:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
  3. klare, eindeutige Anträge,SÄA070
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift).SÄA070

Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens miteinzureichen.

(4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.SÄA040

(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.

(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine Begründung der Ablehnung der Anrufung zukommen.

§ 8 - Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Kläger und den Angeklagten. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Aufstellung der Richter und enthält die Anklageschrift.

(2) Die Anklageschrift ergibt sich aus der Anrufung. Das Schreiben enthält weiterhin eine Kopie der Anrufung, die Aufforderung an den Angeklagten sich zur Anklageschrift zu äußern und seine Position darzulegen.

(3) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben enthält auch die Aufforderung einen Vertreter zu benennen bzw. einen Hinweis an den Piraten, dass er einen Vertreter benennen kann. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt.

(4) Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welcher Verschlusssache ist. Ist dies der Fall ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.

§ 9 - Verfahren

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen.

(4) Das Gericht fällt das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu leisten.

(7) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsplan bestimmt werden.

§ 10 - Einstweilige Anordnungen

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden.

(4) Einstweilige Anordnungen sind an die Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

§ 11 - Urteil

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen.

(3) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig.

(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.

(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 12 - Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 13 - Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

§ 14 - Rechenschaftspflicht

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.

(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. SÄA031

(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.

§ 15 - Schlichtung und Vergleich

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu.

(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken.

(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.

(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden.