Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA031
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA031 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C„Satzungsabschnitt C“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 30.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Stellungnahmen erlauben Antragstext§2 Absatz 3 Satz 2 der Schiedsgerichtsordnung wird gestrichen. In §14 der Schiedsgerichtsordnung wird nach dem ersten Absatz der folgende Absatz eingefügt: Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. AntragsbegründungDas Gericht darf sich nach der engen Auslegung des §6 Abs 5 (aktuelle Fassung) zu laufenden Verfahren gar nicht äußern. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle des §1 Abs 2 (Einflussnahme von außen). Wie jedoch zum Beispiel ein aktueller Fall am LSG RLP zeigt, bei denen gegen das Schiedsgericht Politik gemacht wird, wäre es doch wünschenswert wenn das Schiedsgericht (als Spruchkörper, nicht die einzelnen Richter) Stellungnahmen abgeben können darf. Dies soll aber nur für die Fälle gelten, in denen keine Verschlusssache vorliegt. Ausserdem ist ein Mehrheitsbeschluss der beteiligten Richter erforderlich. Damit soll sichergestellt werden dass wenn es eine Stellungnahme gibt, diese im gebotenen sachlichen und neutralen Stil verfasst wird. Der Satz der bei Annahme des Antrags gestrichen werden soll (§2 III 2), lautet in Originalfassung: Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen. Dies ist ein Ergänzungsantrag zu SÄA030. Der Antrag soll dementsprechend nach SÄA030 behandelt werden, steht mit ihm aber nicht in Konkurrenz. Dieser Antrag wird zurückgezogen falls SÄA013 nicht angenommen wird. Diskussion
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