Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA015
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA015 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
Jens Müller (tessarakt) |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §3 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 09.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelDefinition der Betroffenheit in der SGO AntragstextOhne SÄA013: In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die nur den einzelnen Piraten betrifft" durch die Worte "die ihn selbst betrifft" ersetzt. Im Falle einer Annahme von SÄA013: In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die nur den einzelnen Piraten betrifft" durch die Worte "die ihn selbst betrifft" ersetzt. AntragsbegründungDie Änderung dient der Klarstellung. Gemeint war offenbar, daß ein Pirat nicht stellvertretend für einen anderen Piraten oder für eine Gliederung klagen kann. Vermutlich nicht gemeint war, dass eine Klage nicht möglich ist, wenn es mehr als einen Betroffenen gibt. Bezogen auf die bisherige SGO: Alt: "1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen." Neu: "1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen." Bezogen auf die SGO nach SÄA013: Alt: "(1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden." Neu: "(1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden." Damit klar ist, worüber abgestimmt wird, sollte dieser Antrag nach SÄA013 abgestimmt werden. Gerne kann die Antragskommission den Antrag auch entsprechend aufspalten. Diskussion
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