Antrag:Bundesparteitag 2024.1/Antragsportal/SÄA010

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2024.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA010
Einreichungsdatum
Antragsteller

Thomas Ganskow

Mitantragsteller
  • Friedo Michnia
  • Jürgen Sampel
  • Sandra Leurs
  • Oliver Ding
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Keine„Keine“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Durch Aktivität kann der Beitrag gesenkt werden.
Schlagworte Beiträge, Rabatt, Aktivitätssteigerung
Datum der letzten Änderung 15.09.2024
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting rename.png Zurückgezogen

Antragstitel

Mitgliedsbeitrag

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die Satzung Abschnitt B: Finanzordnung wird wie folgt geändert:

Alt:
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied legt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragsstufe fest. Ab dem Beitragsjahr 2018 sind pro Kalenderjahr die Stufen 72,- Euro und 48,- Euro wählbar (2017: nur eine Stufe mit 48,- Euro). Erfolgt keine Auswahl durch das Mitglied, so wird das Mitglied in die höchste Beitragsstufe eingeordnet. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.
(4) (entfallen)
(5) Die Höhe des ermäßigten Beitrags beträgt 12,- Euro pro Kalenderjahr. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen, sofern die jeweilige Landessatzung nichts Abweichendes hierzu regelt. Abweichend davon kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.
(6) (entfallen)

Neu:
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied legt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragsstufe fest. Der Mitgliedsbeitrag ist je nach gewählter Zahlungsweise monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig. Eine monatliche Zahlweise ist nur zulässig, sofern der Mitgliedsbeitrag im Lastschriftverfahren bezahlt wird und mind. 36,00 € beträgt.
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.
(3) Für 2024 sind weiterhin die Beitragsstufen 72,00 € und 48,00 € wählbar. Erfolgt keine Auswahl durch das Mitglied, so wird das Mitglied in die Beitragsstufe 72,00 € eingeordnet.

(4) Ab 2025 gelten die folgenden Beitragsstufen(Jahresbeitrag):

 72,00 € (empfohlen ab  1.000 € Monatsnettoeinkommen)
120,00 € (empfohlen ab  2.000 € Monatsnettoeinkommen)
180,00 € (empfohlen ab  2.500 € Monatsnettoeinkommen)
240,00 € (empfohlen ab  3.000 € Monatsnettoeinkommen) 
360,00 € (empfohlen ab  4.000 € Monatsnettoeinkommen)
480,00 € (empfohlen ab  5.000 € Monatsnettoeinkommen)
600,00 € (empfohlen ab  6.000 € Monatsnettoeinkommen)

(5) Bei der Einordnung in eine Beitragsstufe dürfen familiäre Verpflichtungen berücksichtigt werden.
(6) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.
(7) Für Bestandsmitglieder, die sich nicht in eine Stufe einordnen und bisher nicht freiwillig einen höheren Beitrag geleistet haben, beträgt der Mitgliedsbeitrag 120,00 € für 2025 und 240,00€ ab 2027.
(8) Für Minderjährige beträgt der Beitrag 12,00 €.
(9) Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag auf bis zu 12,00 € gemindert werden. Der Antrag ist zu begründen. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen. Abweichend davon kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.
(10) In Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag auf bis zu 1,00 € gemindert werden. Über Härtefälle entscheidet auf Antrag der Bundesvorstand. Der Antrag ist zu begründen. Die Härtefallregelung ist jährlich neu zu beantragen.
(11) Für die Teilnahme an Standeinsätzen, Plakatieren, Webseitenbetreuung oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Ausnahme von Mandats- und Vorstandsarbeit wird pro 8 Stunden ein Nachlass von 5% gewährt, maximal 50% pro Berichtsjahr. Darüber führen die jeweiligen Vorstände Protokolle mit Namen, Mitgliedsnummer und absolvierten Stunden und Einsatzart, die bis zum 31.10. eines Jahres mit Letztaktivitätsdatum 30.09. an die Bundesmitgliederverwaltung übergeben werden. Diese informiert daraufhin die betreffenden Mitglieder über die konkrete Beitragshöhe für das Folgejahr. Mit dem 01.10. beginnt die Aktivitätenanrechnung für das übernächste Jahr.

Die Satzung Abschnitt A: Grundlagen wird wie folgt geändert:

Alt: § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

Neu:
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist und alle fälligen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt entrichtet wurden. Desweiteren wird der Punkt aus §5 (1), dass die Beitragsstufe im Rahmen des Einkommens gewählt werden soll mit einer konkreten Empfehlung verknüpft.
Um die höheren Beiträge auch monatlich oder quartalsweise zahlen zu können, wird diese zahlungsweise in Zukunft zugelassen.
Für Härtefälle wird eine Möglichkeit geschaffen den Beitrag ausnahmsweise auch unter die 12,00 € zu senken.

Antragsbegründung

Gegenüber dem Ursprungsantrag SÄA 004 ist lediglich der Unterpunkt 11 hinzu gekommen. Dies halte ich für sinnvoll, da uns nicht nur Geld, sondern vor allem auch Aktivität fehlt. Sowohl auf der Straße wie auch sonst. Hier wäre eine Möglichkeit, dafür einen Anreiz zu schaffen.

Da die Verbände an den Beitragseinnahmen beteiligt sind, besteht nicht die Gefahr, dass unrichtige Angaben gemacht werden, da sich die Verbände damit selber schaden würden.

Bei einer laufenden Buchführung, die tagesaktuell entsprechend zu berücksichtigende Einsätze vermerkt ist auch den Aufwand für die Verbände nicht größer, als er es in der Schatzmeisterei ist.

Der Berechnungszeitraum ist gewählt, damit die Verbände einen Monat Zeit haben, die Protokolle an die Mitgliederverwalung zu übersenden und diese dann wenigstens einen Monat Zeit hat, die Beitragshöhe für das kommende Jahr zu er- und übermitteln.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: via Mailinglisten
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA004, SÄA011, SÄA012, SÄA013