Antrag:Bundesparteitag 2024.1/Antragsportal/SÄA012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2024.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA012
Einreichungsdatum
Antragsteller

BorysSobieski

Mitantragsteller
  • Schoresch Davoodi
  • Stefanie Schöllhammer
  • Pascal Raszyk
  • Wolf Vincent Lübcke
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsänderungsanträge„Satzungsänderungsanträge“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Anpassungen von Regelungen bezüglich der Mitgliedsbeiträge, sowie deren Höhe.
Schlagworte Mitgliedsbeiträge
Datum der letzten Änderung 15.09.2024
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Mitgliedsbeiträge

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die Satzung Abschnitt B: Finanzordnung wird wie folgt geändert:

Alt:
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied legt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragsstufe fest. Ab dem Beitragsjahr 2018 sind pro Kalenderjahr die Stufen 72,- Euro und 48,- Euro wählbar (2017: nur eine Stufe mit 48,- Euro). Erfolgt keine Auswahl durch das Mitglied, so wird das Mitglied in die höchste Beitragsstufe eingeordnet. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.
(4) (entfallen)
(5) Die Höhe des ermäßigten Beitrags beträgt 12,- Euro pro Kalenderjahr. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen, sofern die jeweilige Landessatzung nichts Abweichendes hierzu regelt. Abweichend davon kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.
(6) (entfallen)

Neu:
§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied legt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragsstufe fest. Der Mitgliedsbeitrag ist je nach gewählter Zahlungsweise monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig. Eine monatliche Zahlweise ist nur zulässig, sofern der Mitgliedsbeitrag im Lastschriftverfahren bezahlt wird und mind. 36,00 € beträgt. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Absprache mit dem Bundesvorstand monatliche Zahlung durch Dauerauftrag/Überweisung vereinbarten werden.

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.

(3) Für 2024 sind weiterhin die Beitragsstufen 72,00 € und 48,00 € wählbar. Erfolgt keine Auswahl durch das Mitglied, so wird das Mitglied in die Beitragsstufe 72,00 € eingeordnet.

(4) Ab 2025 gelten die folgenden Beitragsstufen (Jahresbeitrag):

72,00 € (ab  1.000 € Monatsnettoeinkommen)
120,00 € (ab  2.000 € Monatsnettoeinkommen)
180,00 € (ab  2.500 € Monatsnettoeinkommen)
240,00 € (ab  3.000 € Monatsnettoeinkommen) 
360,00 € (ab  4.000 € Monatsnettoeinkommen)
480,00 € (ab  5.000 € Monatsnettoeinkommen)
600,00 € (ab  6.000 € Monatsnettoeinkommen)

(5) Bei der Einordnung in eine Beitragsstufe dürfen familiäre Verpflichtungen berücksichtigt werden.

(6) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern grundsätzlich einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

(7) Für Bestandsmitglieder, die sich nicht in eine Stufe einordnen und bisher nicht freiwillig einen höheren Beitrag geleistet haben, beträgt der Mitgliedsbeitrag 120,00 € für 2025 und 240,00 € ab 2027.

(8) Für Minderjährige beträgt der Beitrag 12,00 €.

(9) Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag auf bis zu 12,00 € gemindert werden. Der Antrag ist zu begründen. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen. Abweichend davon kann der Bundesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.

(10) In Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag auf bis zu 1,00 € gemindert werden. Über Härtefälle entscheidet auf Antrag der Bundesvorstand. Der Antrag ist zu begründen. Die Härtefallregelung ist jährlich neu zu beantragen.

Die Satzung Abschnitt A: Grundlagen wird wie folgt geändert:

Alt:
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

Neu:
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist und alle fälligen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt entrichtet wurden.

Antragsbegründung

Der Verlust der Parteienfinanzierung erfordert höhere Mitgliedsbeiträge. Desweiteren wird der Punkt aus §5 (1), dass die Beitragsstufe im Rahmen des Einkommens gewählt werden soll mit konkreten Stufen verknüpft. Um die höheren Beiträge auch monatlich oder quartalsweise zahlen zu können, wird diese Zahlungsweise in Zukunft zugelassen. Im Vergleich zum Antrag SÄA wird monatliche Zahlungsweise in Ausnahmefällen auch ohne Lastschrift ermöglicht, da dies in manchem Situationen zu Problemen führen kann, z. B. durch mangelnde Kontodeckung bei einem P-Konto zum Abbuchungszeitraum. Für Härtefälle wird eine Möglichkeit geschaffen den Beitrag ausnahmsweise auch unter die 12,00 € zu senken.

Die Beitragsstufen werden im Vergleich zum SÄA nicht nur als Empfehlung formuliert. Bereits in der bisher gültigen Fassung wird der Beitrag von 1% des Nettoeinkommens empfohlen, trotzdem wird dies kaum auch tatsächlich umgesetzt. Da aufgrund der aktuellen Finanzlage (Verlust der Parteienfinanzierung und finanzielle Reserven fast aufgebraucht) eine deutliche Erhöhung der Einnahmen zwingend notwendig ist, um die rechtlichen Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Parteieigenschaft zu erfüllen, muss hier eine verbindlichere Regelung getroffen werden. Aus den Vorjahren zeigt sich leider, dass außer den Mitgliedsbeiträgen keine Einnahmen zu erwarten sind. Geldpenden sind bereits in der Vergangenheit nicht in ausreichender Höhe eingegangen, um diese für die Deckung der zwingend notwendigen Kosten einplanen zu können. Die Einstufung wird nicht überprüft, wir vertrauen darauf, dass die Mitglieder sich hier fair einstufen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: -
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA004, SÄA010, SÄA011, SÄA013