SN:Treffen/Landesparteitag/2012.2/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche


Inhaltsverzeichnis

SÄA 01 a und b Änderung § 11 Sonderparteitag

Antragsteller: Rainer Sinn Eingereicht am: 23.08.2012, 22:33 Uhr

Es wird beantragt den Paragraphen 11 der Satzung wie folgt zu ändern

alter Text Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

neuer Text 1

Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen, zur Erstellung des Wahlprogramms und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform. Die Fristen für Wahlprogrammanträge laut §14 Absatz werden gestrichen.

neuer Text 2

Der Sonderparteitag dient zur Erstellung des Wahlprogramms und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von zwei Wochen für Wahlprogramme und eine Woche für Koalitionsverträge. Die Fristen für Wahlprogrammanträge laut §14 Absatz werden auf eine Woche vor dem Landesparteitag verkürzt. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

Begründung'

Eine Neuwahl hat eine Frist von 60 Tagen. Der Paragraph resultierte aus dem Wissen das es nicht möglich sein würde einen Landesparteitag vor Fristende zu gestalten, da die Liste inklusive der Sammlung von Unterschriften min. 3 Wochen vor der Wahl abgegeben sein musste. Ein LPT 4 Wochen vor der Wahl hätte 1 Woche Zeit für Unterschriften bedeutet, wenn am Tage der Verkündung von Neuwahlen eingeladen worden wäre. Nun hat sich die Erkenntnis durchsetzt das eine Aufstellungsversammlung unabhängig vom LPT stattfinden kann.

Weiterhin war der Sinn, dass wenn die Piraten einen Koalitionsvertrag aushandeln, auf diesen auch flexibel reagieren können. Mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen, wären zur Regierungsbildung nur 1 "Friss-oder-stirb"-Vertrag möglich, da für die Regierungsbildung Fristen gesetzt sind. Somit kann nachverhandelt werden und der Termin ist flexibel. Weiteres Problem bei Neuwahlen ist das Wahlprogramm. Es zählt zum Programm und unterliegt Fristen. Zur Erstellung von Wahlplakaten ist es wichtig das Wahlprogramm verabschiedet zu haben. Dies sollte wenn möglich, relativ frühzeitig vor der Wahl möglich sein.

SÄA 02 Trennung von Amtsübergabe/Amtsperiode und Wahl des Landesvorstandes §7 (3)

Antragsteller: Rainer Sinn Eingereicht am: 23.08.2012, 22:33 Uhr

Alter Text

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Dem Text wird folgender Satz hinzugefügt

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen finden mindestens ein Monat vor dem Ende der Amtsperiode statt. Begründung


Die Trennung von Wahl und Ende der Amtsdauer ist im politischen Geschäft häufig anzutreffen. So sind bei allen Wahlen die Amtsperioden bei Wahl noch nicht völlig ausgelaufen, es findet nur meist keine Tätigkeit mehr statt. Die Dauer von einem Monat gewährt innerhalb der Verwaltung eine Übergangsfrist in welcher Arbeitsabläufe übergeben und damit eine Einarbeitung stattfinden kann. Nachteil ist, das eine Entlastung für die Gesamtzeit bei fehlendem Vertrauen erst am nächsten LPT erfolgen kann. Aufgrund der Steigerung der Mitgliedszahlen ist eine finanzielle Entlastung bis zum Amtsende relativ unwahrscheinlich, da selten aktuelle Zahlen vorliegen werden. Da nur diese gesetzliche Relevanz hat, kommt dies dem Antrag entgegen.

SÄA 03 Aufnahme Liquid Democracy in die Satzung

Dieser Antrag ist nicht formgerecht beim Landesvorstand eingegangen siehe Landessatzung § 14 Nr. 2. Ich konnte keinen Eingang auf info@piraten-sachsen.de, vorstand@piraten-sachsen.de noch über die LGS feststellen, sorry! Chpe

Antragsteller: xazew

Anmerkung: Dieser Antrag dient lediglich dazu, das bereits vorhandene sächsische LQFB zu legitimieren.

Der Landesparteitag möge beschließen, an bereiter Stelle den folgenden Text in die Satzung aufzunehmen:

Liquid Democracy

(1) Die Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb” erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden. Die Mindestanforderungen sind: a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein. b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen. c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können. d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen. e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Meinungsbildern zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

Begründung: Der Antrag ist aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland MV übernommen https://redmine.piratenpartei-mv.de/issues/221 . Liquid Democracy ist ein wesentliches Prinzip piratiger Politik und sollte sich auch konkret in der politischen Arbeit widerspiegeln. Als angemessene Software ist das bereits genutzte Liquid Feedback. Um einen guten und reibungslosen Systembetrieb zu sichern, ist auf Zusammenarbeit mit AG Liquid Democracy zu achten

SÄA 04 Ständige Mitgliederversammlung

Dieser Antrag ist nicht formgerecht beim Landesvorstand eingegangen siehe Landessatzung § 14 Nr. 2. Ich konnte keinen Eingang auf info@piraten-sachsen.de, vorstand@piraten-sachsen.de noch über die LGS feststellen, sorry! Chpe

Antragsteller: xazew

Anmerkung: Antrag bitte nur behandeln, wenn SA 03 angenommen wurde. Dieser Antrag ist auf LV Sachsen abgestimmter, bei Bundes-LQFB bereits angenommener Antrag

Die ständige Mitgliederversammlung als Organ der Piratenpartei Landesverband Sachsen

Das wichtigste Ziel dieses Vorschlags ist, die Parteitage zu entlasten. Ein Teil der inhaltlichen Arbeit soll zukünftig in die "ständige Mitgliederversammlung" (ein neues Organ im Sinne des § 8, Abs. 2 Parteiengesetz) verlagert werden. Diese Versammlung kann selbständig Positionspapiere und offizielle Aussagen der Piratenpartei (aber keine Programmänderungen) beschließen. Die ständige Mitgliederversammlung tagt dauerhaft und online nach dem Prinzip der Liquid Democracy. Wie gewohnt, kann jeder Pirat Teil der Versammlung sein und sich voll beteiligen. Die Akkreditierung erfolgt persönlich und für ein knappes Jahr im Rahmen der Akkreditierung auf einem Parteitag einer beliebigen zuständigen Gebietsgliederung. Zum Schutz der Privatsphäre in der Öffentlichkeit ist es möglich, ein Pseudonym zu verwenden. Um die Überprüfbarkeit der Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten, sind die Identitäten durch alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erfragbar.

Antrag

Teil 1: Erweiterung der Landessatzung um das Organ 'ständige Mitgliederversammlung'

Anmerkung: In § 9 Abs. 1 der Landessatzung werden folgende drei Wörter eingefügt: "die ständige Mitgliederversammlung".

§6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.08.2008.


...

(( Anmerkung: § 9c der Landesatzung ist komplett neu. ))

§ 9c - Die ständige Mitgliederversammlung

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigtes Mitglied der ständigen Mitgliederversammlung zu werden.

(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Landesparteitag beschlossen.

(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen des Landesverbandes der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen aussprechen. Die ständige Mitgliederversammlung kann explizit keine Beschlüsse im Sinne des § 9, Abs. 3 Parteiengesetz fassen.

(( Anmerkung: Link zum Gesetz: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/pg_pdf.pdf ))

(4) Aussagen der ständigen Mitgliederversammlung die direkt einem aktuell gültigen Wahl- oder Parteiprogramm widersprechen sind nichtig.

(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung unterstützt die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter des Landesverbandes der Piratenpartei bei der inhaltlichen Arbeit. Vorstände und Parteitage sind gehalten von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossene Anträge bevorzugt zu behandeln. Die Volksvertreter der Piratenpartei mögen Empfehlungen die von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossen wurden bei der eigenen Willensbildung berücksichtigen.

Anmerkung: Abgesehen von § 9 Abs. 1 und § 9c bleibt die Satzung unverändert.



Teil 2: Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.


§ 1 - Versammlungsmitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jedem Parteitag einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.

(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.

(5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt:

die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland, die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland, der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass), Ort und Zeit der letzten persönlichen Akkreditierung gem. Abs. 2, der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat, eine Prüfsumme über den bürgerlichen Namen und die Mitgliedsnummer.

(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Es ist möglich, der elektronischen Speicherung und der versammlungsinternen Anzeige der persönlichen Daten zu widersprechen. In diesem Fall werden stattdessen die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen und zusätzlich ein aktuelles Lichtbild in Papierform in der Landesgeschäftsstelle der sächsischen Piratenpartei unter Verschluss gehalten und gegen Vorlage der passenden Prüfsumme anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zur persönlichen Einsicht vorgelegt. In der Landesgeschäftsstelle wird protokolliert, wer wann welche Daten eingesehen hat. Das Protokoll kann die betroffene Person jederzeit einsehen. Informationen über die unter Verschluss gehaltenen Daten dürfen an andere Versammlungsmitglieder weiterkommuniziert, aber nicht veröffentlicht werden. Das Anfertigen von Lichtbildkopien ist nicht gestattet.


§ 2 - Versammlung

(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.

(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens X^0.75 Versammlungsmitglieder akkreditiert sind. Die Zahl X ist dabei die Anzahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung, zu Beginn des laufenden Quartals.

(5) Die Versammlung kann ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern der entsprechenden Gliederungsebene offen.

(6) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software, im Rahmen der persönlichen Akkreditierung oder per Brief mit frankiertem Rückumschlag bestimmt und abgefragt werden. Für die Teilnahme per Brief ist es erforderlich, dass bei der persönlichen Akkreditierung eine gültigen Postanschrift hinterlegt wird. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.


§ 3 – Anträge und Beschlüsse

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§ 4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen entsprechend gekennzeichnet eingebracht.

(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 4 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.

(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.

(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.


§ 4 - Versammlungssekretariat

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein.

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:

inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse, Annahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. § 3 Abs. 1), Wiedervorlage positiv abgestimmter externer oder anonymer Anträge (vgl.§ 3 Abs. 2). (3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragsteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.


§ 5 - Anforderungen an das verwendete Liquid Democracy System

(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Priviligierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, aber für alle gleich. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.

(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen. Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen, Themenbereiche oder Gliederungsebenen verschiedene Vertretungen zu bestimmen.

(5) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert. Das Setzen und Abfragen der persönlichen Vertretung per Brief gilt als Anmeldevorgang.

(6) Die Bestimmung von persönlichen Vertretungen wird automatisch inaktiviert, wenn diese über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht bestätigt wurden.

(7) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.



Teil 3: Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung

Die folgenden Piraten werden vom Parteitag beauftragt, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung gemäß Landessatzung § 6 zu schaffen:

...................................................................


Die Beauftragten werden mit Unterstützung des Landesvorstands...

...die Mitglieder der Piratenpartei über das neue Organ "ständige Mitgliederversammlung" informieren und zur Teilnahme einladen. ...der ständigen Mitgliederversammlung eine eigene auf Version 2 basierende Instanz im landesweiten LiquidFeedback System der Piratenpartei zur Verfügung stellen. Beauftragungen, Betriebsparameter, Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung werden prinzipiell übernommen und gemäß den Bestimmungen in Landessatzung und Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung angepasst. Es werden folgende Regelwerke eingerichtet: Normalverfahren: Zur Vorbereitung aller Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung. Bis 15 Tage Neu, 30 Tage Diskussion, 8 Tage Eingefroren, 15 Tage Abstimmung. 15% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Schnelles Meinungsbild: Nur für unverbindliche Meinungsbilder. Bis 3 Tage Neu, 3 Tage Diskussion, 1 Tag Eingefroren, 3 Tage Abstimmung. 10% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Beschlussfassung: Zur Bestätigung bereits positiv abgestimmter Initiativen. Bis 15 Tage Neu, 0 Tage Diskussion, 1 Tage Eingefroren, 15 Tage Abstimmung. 5% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Antrag auf Aussetzen der Beschlussfassung: Bezieht sich auf eine bereits positiv abgestimmte Initiative. Falls dieser Antrag angenommen wird, wird die bestätigende zweite Abstimmung der Initiative nicht gestartet oder abgebrochen. Die Initiative kann dann zum Beispiel auf einem Parteitag in geheimer Abstimmung behandelt werden. Bis 8 Tage Neu, 1 Tage Diskussion, 1 Tage Eingefroren, 8 Tage Abstimmung. 10% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%. Es werden foltende Themenbereiche eingerichtet: Alle Bereiche des bestehenden Systems außer 'LiquidFeedback Weiterentwicklung' mit den Regelwerken Normalverfahren Schnelles Meinungsbild, Beschlussfassung (gemäß GO § 3, Abs.2) mit den Regelwerken Beschlussfassung Antrag auf Nichtbefassung. die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass auf den Parteitagen aller Gliederungen die persönliche Akkreditierung zur ständigen Mitgliederversammlung (gem. deren Geschäftsordnung § 1 Abs. 2 und 5 sowie § 2 Abs. 6) durchgeführt werden kann. ein Onlineforum zur Diskussion laufender Initiativen bereitstellen. die für den Betrieb des Systems notwendigen Prozesse mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten, den Softwareentwicklern und anderen Beteiligten besprechen, unabdingbare Änderungen durchführen und das System vorläufig in Betrieb zu nehmen. Alle Änderungen werden öffentlich dokumentiert und auf dem nächsten Landesparteitag erneut abgestimmt.

SÄA 05 Strukturordnung

STRUKTURORDNUNG

Antragsteller: Harry Hensler


Antragsbegründung: Die Organisationseinheiten sind das soziale Bindeglied der Piratenpartei.
Durch die Organisationseinheiten wird ein Gemeinschaftsgefühl und sozialer Zusammenhang geschaffen; kein Pirat hat das Gefühl, ein Einzelkämpfer zu sein.
Die Piratenpartei soll durch eine Strukturordnung seine Organisationseinheiten festigen und dadurch die Basisdemokratie stärken.
Die Regelungswut der Gliederungen bis in die OV hinein, behindert die Gründung der unten beschriebenen Organisationseinheiten maßiv.
Es gibt schon Planungen Stammtischordnungen- und Crewordnungen einzuführen.
Die Organisationseinheiten gründen sich immer an der Basis, durch diese Strukturordnung wird die Vorgehenweise der Selbstbestimmung geregelt.
Organisationseinheiten sollen sich selbst einen Kodex, Arbeitsgrundlage, Ordnung, Verordnung, Regelung oder Regeln der Zusammenarbeit geben.



STRUKTURORDNUNG

17.1 Präambel
Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.


17.2 – Begriffe
(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

a) Crews
b) Squad
c) Arbeitsgruppen (AG)
d) Arbeitskreise (AK)
e) Projektgruppen (PG)

(2) Die Koordination der Organisationseinheiten erfolgt in Textform.

17.3 – Transparenz
(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Jede Organisationseinheit gibt jährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab, der diesen veröffentlicht.


17.4 – Gründung einer Organisationseinheit
(1) Die Gründung eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe sind auf der Mailingliste der Organisationseinheit und mit ausreichend Zeit auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder eines Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung der nächst höheren Gliederung in Textform oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind zu vermeiden.
(4) Organisationseinheiten werden mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und enthalten das Suffix „Des Landesverbandes“.


17.5 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur
(1) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit für Beschlüsse.
(2) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für andere Parteiorgane ist.


17.6 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat nicht Nicht-Pirat werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt. (2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit entscheiden Diese Entscheidung ist zu protokollieren.


17.7 – Auflösung
(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt,
b) weniger als drei Mitglieder eines Landesverbandes sind,
c) der zuständige Landesverband die Inaktivität selbiger feststellt

17.8 – Crews
(1) Crews sind Organisationseinheiten die Regional arbeiten.
(2) Crews sollten sich in kurzen Abständen zusammenfinden.
(3) Crews können sich Crew-Regeln geben.

17.9 – Squads
(1) Squads sind Organisationseinheiten die überregional arbeiten.
(2) Squads sollten sich in kurzen Abständen zusammenfinden.
(3) Squads können sich Squad-Regeln geben.

17.10 – Arbeitskreis
(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

17.11 – Arbeitsgruppe
(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind.

17.12 – Projektgruppen
(1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind.
(2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.
(3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

SÄA 06 Informationsfreiheit in die Satzung

Antragsteller: Ans

Eingereicht am: 16.08.2012, 12:11 Uhr

Antrag

Folgender neuer Paragraph wird in die Satzung des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland aufgenommen:

§ 17 Informationsfreiheit

(1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.

(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Der ehemalige §17 wird zu §18.

Begründung (nicht Teil des Antrags)

Dieser Antrag stammt ursprünglich von Dr. Simon Weiß (@pfadintegral), MdA in Berlin.

Simons Begründung:
"Wir wollen das mit der Transparenz machen und dabei auch mit uns selbst anfangen. Das spiegelt sich aber zur Zeit nicht hinreichend in unserer Satzung wieder. Als Partei sind wir eine Organisation von Verfassungsrang mit definierten Aufgaben innerhalb der staatlichen Ordnung und werden in nicht unwesentlichem Ausmaß staatlich finanziert. Daraus leitet sich eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit ab.

Das Mindeste was wir für uns selbst umsetzen sollten, ist ein Auskunftsanspruch wie er für Behörden in Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen festgeschrieben ist. Eine Besonderheit dabei ist, dass wir als auf Selbstausbeutung basierender Organisation mit notorisch schlechter Aktenführung sehr aufpassen müssen, dass dabei kein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Ich hoffe dass dieser Entwurf dem hinreichend Rechnung trägt ohne den dahinter stehenden Transparenzanspruch aufzugeben."

SÄA 07 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §7 (10) - Der Landesvorstand

Antragsteller: Rilo Keyley

Eingereicht am: 24.08.2012, 23:13 Uhr

Falls der untere Antrag von Nico angenommen wird, dann Behandlung dieses Antrags.

ZUSATZÄNDERUNG §7 (10)

Alt: (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Neu: (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung: Anpassung an die neue Vorstandsgröße. Anstatt Handlungsunfähigkeit, wenn 2 Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind steht im neuen Absatz dann Handlungsunfähigkeit, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben.

SÄA 08 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §1

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen (PIRATEN Sachsen) ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen.

  • Neu:

(1) Der Landesverband Freistaat Sachsen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Sachsen. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Sachsen ist zulässig.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Satzung (Bundessatzung) und ordnet sich den Vorgaben der Bundessatzung unter.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen.

SÄA 09 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §2

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt

  • Neu:

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Gebietsverband orientiert sich am Wohnsitz des Piraten. Bei mehreren Wohnsitzen entscheidet der Pirat selbst.

(3) Nach einem Verbandswechsel können die Mitgliedsrechte erst 14 Tage nach der schriftlichen Anzeige im neuen Verband wahrgenommen werden.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

SÄA 10 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §4

ZURÜCKGEZOGEN!

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Die Gliederung wird durch die Bundessatzung geregelt.

  • Neu:

§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Sachsen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

§4b - Gründung einer Untergliederung

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Landesvorstand erfolgen.

SÄA 11 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §5a

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.


(2) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beständig und wiederholt missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(3) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 5 Absatz 2 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

  • Neu:

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Sachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: 1. Verwarnung 2. Verweis mit Auflagen 3. Enthebung aus einem Parteiamt 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Gebietsvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.

(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland, bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung eines Gebietsverbandes, Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Gebietsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Gebietsverbandes und Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des, die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes, hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

SÄA 12 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §5b

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt: ---
  • Neu:

§ 5b - Bestechlichkeit und Vorteilsnahme

(1) Piraten des Landesverbandes, die in Bezug auf ihr Amt oder ihr Mandat Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und schädigen Ansehen und Glaubwürdigkeit der Piratenpartei. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen bzw. ihre politische Tätigkeit allgemein käuflich zu sein und sich nicht ausschließlich am Gemeinwohl bzw. sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen.

(2) Als Belohnungen oder Geschenke gelten alle wirtschaftlichen Vorteile, die gewährt werden, ohne dass darauf ein Anspruch besteht. Hierzu zählen insbesondere Geldzahlungen, Gutscheine, die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten etc.), sowie die kostenlose oder vergünstigte Inanspruchnahme von Reisen, Unterkunft, Bewirtung oder ähnlicher Leistungen. Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

(3) Eine Annahme von Geschenken oder Belohnungen liegt dann vor, wenn ein Amts- bzw. Mandatsträger den angebotenen Vorteil ausnutzt. Soweit ein dem Parteimitglied nahestehender Dritter unmittelbar Empfänger der Zuwendung ist, ist dies dem Parteimitglied selbst zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem Wissen und Wollen erfolgt.

(4) Entsprechende Angebote der Vorteilsnahme sind unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gebietsvorstand bzw. Landesvorstand anzuzeigen.

(5) Werden diese Regelungen missachtet und liegt der begründete Verdacht einer Annahme von Geschenken, Belohnungen oder anderen Vorteilen entsprechend Abs. 2 und 3 vor, sind vom zuständigen Gebietsvorstand bzw. dem Landesvorstand je nach Schwere des Vorfalls entsprechende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 1 unter Beachtung von § 5a Abs. 2 auszusprechen. In offenkundig schwerwiegenden Fällen sollte der betreffende Amtsträger sofort seines Parteiamtes enthoben und beim zuständigen Schiedsgericht ein Parteiausschlussverfahren beantragt werden.

(6) Ausnahmen von dieser Regelung liegen vor, wenn es sich um in Wert und Umfang allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen handelt (Geburtstage, Jubiläen, Gratulationen, Auszeichnungen u.ä.), wenn der Amts- bzw. Mandatsträger im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten Geschenke entgegennimmt, die er als öffentlicher Repräsentant nicht ablehnen kann, wenn es sich um die übliche Bewirtung bei Veranstaltungen handelt, an denen der Amts- bzw. Mandatsträger im Auftrag bzw. im Rahmen seiner Verpflichtungen teilnimmt, es sich um verbreitete und übliche Give Aways, Streu- und Werbeartikel von geringem Wert handelt. Werden im Zuge der repräsentativen Tätigkeit Geschenke von Wert entgegengenommen, sind diese an den Landesverband/Landesvorstand abzuliefern. Die abgelieferten Gegenstände (soweit sie sich dazu eignen) bzw. ihr Verkaufserlös sind sozialen Zwecken zuzuführen.

SÄA 13 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

  • Neu:

(1) Organe sind der Landesvorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

SÄA 14 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG Nummerierung

Antragsteller: NicoH

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt: ---
  • Neu:
  1. §7 wird zu §6a.


# §8 wird zu §6b.

  1. 
§9 wird zu §6c.
  2. 
§10 wird zu §6d.
  3. §11 wird zu §6f.


 -> demnach verändern sich auch die nachfolgenden Satzungspunkte wie folgt:

  1. §12 wird zu §7.
  2. §13 wird zu §8.
  3. §14 wird zu §9.
  4. §15 wird zu §10. 

  5. §16 wird zu §11. 

  6. §17 wird zu §12.

Begründung:

Vereinfachung der Satzungsstruktur.

SÄA 15 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6a/1

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

§7(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.


  • Neu:

§6a (1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Generalsekretär. Der Landesvorstand kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung um einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen politischen Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

  • Begründung:

Der Landesvorstand kann dadurch per einfachen Mitgliedsbeschluss auf bis zu 7 Personen erweitert werden.

Die einzelnen Posten werden dadurch entlastet. Die genauen Aufgaben muss der Vorstand sich dennoch in der GO geben. Der PolGF hat bspw. innerhalb der Piraten zwei verschiedene Auslegungsvarianten.

1 - Koordinierung der innerparteilichen Meinungsbildung. 2 - Vertretung der Partei nach außen.

SÄA 16 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6a/4

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

  • Neu:

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.

  • Begründung

Dies schließt auch Landesvorstandssitzungen per Mumble mit ein. Dadurch wird ebenfalls die Einladungsfrist genauer definiert. Natürlich sollte auch schon vor den zwei Tagen eingeladen werden, aber zwei Tage vorher ist meistens vollkommen ausreichend.

SÄA 17 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6a/5

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

  • Neu:

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Antragsteller sind mit Name festzuhalten und dem Antrag beizufügen.

SÄA 18 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6a/14

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

---

  • Neu:

(14) Jede natürliche Person und jedes Organ der Piratenpartei Sachsen und ihrer Untergliederungen ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

  • Begründung:

Bisher ist nicht definiert, wer überhaupt Anträge an den Vorstand stellen darf. Diese definition wird durch diesen Antrag durchgeführt. Demnach darf jetzt _jeder_ Anträge an den Vorstand stellen, auch Freibeuter.

SÄA 19 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6b/2

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher per Email mit Empfangsbestätigung ein. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

  • Neu:

(2) Der ordentliche Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. Der Landesvorstand lädt sechs Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch eine E-Mail an die Mitglieder. Mitglieder ohne E-Mail Adresse werden per Brief informiert. Zusätzlich wird die Einladung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes unter www.piraten-sachsen.de veröffentlicht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Sachsen zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.

  • Begründung

Der Antrag definiert die Einladungsfristen und Einladungsgegebenheiten. -> per Mail/alternativ per Brief, zusätzlich per veröffentlichung auf Website. Ebenso wird die Frist für die Tagesordnung auf eine Woche verkürzt.

SÄA 20 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6b/3

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

  • Neu:

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. 
Die Einladung erfolgt durch eine E-Mail an die Mitglieder. Mitglieder ohne E-Mail Adresse werden per Brief informiert. Zusätzlich wird die Einladung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes unter www.piraten-sachsen.de veröffentlicht. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

  • Begründung

siehe SÄA 19

SÄA 21 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6b/6/7

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(6) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

  • Neu:

(6) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) gestrichen

SÄA 22 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6b/8

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

---

  • Neu:

(8) Auf einem Landesparteitag kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf dem laufendem Landesparteitag neu gewählt werden.

  • Begründung

Der Basis wird hier die Möglichkeit geschaffen, einem Landesvorstand das Vertrauen zu entziehen und einen neuen LaVor zu wählen.

SÄA 23 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6b/9

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

---

  • Neu:

(9) Der ordentliche Landesparteitag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) Es sind mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten anwesend.

(b) Es sind mindestens 150 stimmberechtigte Piraten anwesend.

  • Begründung:

Auf dem Landesparteitag sollte ein gewisses Quorum an stimmberechtigten Piraten überhaupt anwesend sein. Wenn dies nicht geschafft wird, sollte man sich dringend überlegen, was im Landesverband schief läuft. Bei 10% der stimmberechtigten Piraten währen dies derzeit etwa 40 Personen.

SÄA 24 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §6d/5/6

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

---

  • Neu:

(5) Das Landesplenum dient unter anderem der programmatischen und organisatorischen Weiterentwicklung der PIRATEN Sachsen.

(6) Die Einladung zum Landesplenum erfolgt durch den Landesvorstand.

SÄA 25 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §9/1

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

  • Neu:

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

  • Begründung

Definierung, was mit Enthaltungen passiert.

SÄA 26 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §9/2-6

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.


(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung

  • Neu:

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.

(4) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an die Landesgeschäftsstelle zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden.

(5) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung.

  • Begründung

Definition, wie die Anträge beim Vorstand eingehen müssen. Ebenso eine Erweiterung, dass sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen zulässig sind.

SÄA 27 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §10

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung

  • Neu:

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landessparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

  • Begründung

Wasserdichte Absicherung. Der LPT kann zwar beschließen, aber letztendlich entscheidet über Auflösung eine Urabstimmung.

SÄA 28 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §11/2

Zurückgezogen zugunsten SÄA 35

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

  • Neu:

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet bzw. legitimiert werden.

SÄA 29 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §11/4

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

  • Neu:

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gebietsverbänden alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Kommen die Gebietsverbände dieser Forderung nicht nach, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

  • Begründung

Es kann, beispielsweise aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Daten zu übermitteln, dafür sollten keine Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Neue Formulierung ist "netter".

SÄA 30 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §11/5

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

---

  • Neu:

(5) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben.

  • Begründung:

Sicherheit für Spender, auch definitiv eine Spendenquittung zu erhalten, bzw. überhaupt eine Definition, ob/dass Spendenquittungen anzufertigen sind.

SÄA 31 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §11/6-7

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • Alt:

---

  • Neu:

(6) Der Landesverband der PIRATEN Sachsen und seine anhängigen Gliederungen nehmen pro Spender und Jahr nicht mehr als 10000 € an Spenden entgegen. Wird diese Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag an den Spender zurückzuführen. Wird bei mehreren Einzelspenden pro Jahr die o.g. Summe überschritten, ist der überschüssige Betrag von den beteiligten Gliederungen des Landesverbandes anteilig bzgl. der jeweiligen eingeworbenen Summe an den Spender zurückzuführen.

(7)Überschreitet der Spendenbetrag pro Spender und Jahr den Wert von 1000 Euro, ist der Name bzw. die Bezeichnung des Spenders zeitnah in geeigneter Weise öffentlich zu machen. Dem jährlichen Rechenschaftsbericht des Landesverbandes wird eine Liste dieser bereits vorab veröffentlichten Spender beigefügt.

  • Begründung:

Damit wären wir meines Wissens der zweite LV mit einer Spendenbegrenzung. Zum einen ist das eine Lobbyismus-Sicherheit und zum anderen gefällt das auch dem Wähler. Je höher die Summe, die uns gespendet wird, desto höher kann unter Umständen auch der Machtanspruch des Spenders sein. Und Piraten sind eben auch nur Menschen.

SÄA 32 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §4

  • Antragsteller: NicoH 01:32, 19. Aug. 2012 (CEST)

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • MODULANTRAG
  • Alt:

§ 4 - Gliederung Die Gliederung wird durch die Bundessatzung geregelt.

  • Neu:

§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Sachsen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

§4b - Gründung einer Untergliederung

Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens

  1. zehn
  2. fünfundzwanzig
  3. fünfzig

Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Landesvorstand erfolgen.


  • Begründung

Klärung der Gründung von Gliederungen. Festlegung der Aufgaben des Landesvorstandes für Gliederungsgründungen. Ich denke, dass äquivalente zu den Ortsamtsbereichen auch mit dem SÄA abgedeckt werden.

SÄA 33 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG §4b/6

  • Antragsteller: NicoH 01:32, 19. Aug. 2012 (CEST)

Eingereicht am: 16.08.2012, 14:36 Uhr

  • NACHFOLGEANTRAG zu SÄA 32
  • Alt:

---

  • Neu:

Hiermit wird beantragt, folgenden Punkt §4b der Satzung hinzuzufügen:

(6) Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens zehn stimmberechtigte Piraten anwesend sein.

  • Begründung

Sichert, dass keine KVs mit nur 3, 4 Leuten gegründet werden. 10 stimmberechtigte Piraten sind schon eine ganze Menge, wenn wir uns den Mitgliederschlüssel so anschauen.

SÄA 34 Streichung Ombudspirat

  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt den Abschnitt §7 Absatz 14 der alten Satzung ersatzlos zu streichen:

"(14) Im Landesverband Sachsen gibt es einen Ombudspiraten und einen stellvertretenden Ombudspiraten. Der Ombudspirat wird auf dem Landesparteitag für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabenbereiche gliedern sich in: Die Kontrolle des Vorstandes, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung dieser. Der Ombudspirat manifestiert sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt."

Begründung: Auf den vergangenen Parteitagen haben sich keine Piraten gefunden, die sich für das Amt als Ombudspirat beworben haben.

SÄA 35 Streichung 4-Augen bei Transaktionen

Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt den Abschnitt §16 Absatz 2 der alten Satzung ersatzlos zu streichen:

"(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden."

Begründung: Die Regelung hat sich in der Vergangenheit als unpraktikabel erwiesen. Die Kontrolle des Vorstandes ist durch die Bestellung von Rechnungs- und Kassenprüfern hinreichend gewährleistet. Außerdem greift noch §7 Absatz 13:

"(13) Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden."

SÄA 36 Hinzufügung eines Abschnittes zu §8 Regelung der Weisungsbefugnis LPT an LVor

  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt an geeigneter Stelle im §8 Landesparteitag folgenden Abschnitt hinzuzufügen:

"Der Landesparteitag kann dem Landesvorstand strategische Zielaufgaben zuweisen. Diese müssen so gestaltet sein, daß der Landesvorstand die zeitliche und taktische Umsetzung nach eigenem Ermessen gestalten kann."

Begründung: In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Anträgen auf dem Landesparteitag, die zwar gut gemeint waren, sich in der politischen Arbeit des Landesvorstandes so nicht ohne weiteres umsetzen ließen. Dieser Absatz soll die Art und Weise der Anträge konkretisieren und die Handlungsfähigkeit des Landesvorstandes bezüglich der Anträge sicherstellen

SÄA 37 Pflichten der Mitglieder des LV Sachsen

  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt an geeigneter Stelle im §3 "Rechte und Pflichten" folgende Ergänzung hinzuzufügen:

"Jeder Pirat des Landesverbandes hat die Pflicht sich regelmäßig über die Beschlüsse der Organe zu informieren"

SÄA 38 Piratiges Mandat

Dieser Antrag ist nicht formgerecht beim Landesvorstand eingegangen siehe Landessatzung § 14 Nr. 2. Ich konnte keinen Eingang auf info@piraten-sachsen.de, vorstand@piraten-sachsen.de noch über die LGS feststellen, sorry! Chpe Antragsteller: Andreas Romeyke

Es wird beantragt an geeigneter Stelle im §3 "Rechte und Pflichten" folgende Ergänzung hinzuzufügen:

"Jeder Pirat des Landesverbandes hat das Recht und die Pflicht sich im Rahmen der Satzung, des Programmes und der Grundsätze der Piratenpartei selbst zu organisieren. Gruppen von Piraten, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sind gehalten die Mitglieder des Landesverbandes über ihre Tätigkeit zu informieren."

SÄA 39 Beauftragte des Landesvorstandes

  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt an geeigneter Stelle im §7 folgenden Abschnitt zu ergänzen:

"Der Landesvorstand kann durch einfachen Beschluss bis auf Widerruf Beauftragte benennen, die im Namen des Landesvorstandes tätig werden. Die Beauftragungen sind nach sachlichen Kriterien zu vergeben. Die Abberufung von Beauftragten ist nur nach vorheriger Anhörung und durch begründeten, einfachen Beschluss des Landesvorstandes zulässig. Der Tätigkeitsbericht der Beauftragten ist Teil des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes."

SÄA 40 Ordnungsmaßnahmen, Konkretisierung

  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt an geeigneter Stelle im §5 folgende Abschnitte zu ergänzen:

Abschnitt 1 "Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

   1. Verwarnung bei mittleren Verstößen ohne Wiederholungsgefahr
   2. Verweis mit Auflagen bei mittleren Verstößen im Wiederholungsfall oder schweren Verstößen
   3. Enthebung aus einem Parteiamt, bei mittleren Verstößen als Amts- oder Mandatsträger oder mittleren Verstößen im Wiederholungsfall
   4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren im Fall von mittleren Verstößen im Wiederholungsfall oder schweren Verstößen
   5. Einleitung eines Parteiauschlussverfahrens bei schweren Verstößen im Wiederholungsfall oder sehr schweren Verstößen

Für die Bewertung sind der Zeitraum der letzten zwei Jahre und ggf. bereits erhobene Ordnungsmaßnahmen maßgebend. "

Abschnitt2: "Die in <Abschnitt1> genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Gebietsvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3., 4. und 5. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Die Ordnungsmaßnahmen werden im regulären Protokoll des Landesvorstandes erwähnt und als Aushang in der Landesgeschäftsstelle in den Fällen 1 bis 3 für eine Amtsperiode veröffentlicht. Für die Maßnahmen 4 und 5 verlängert sich der Aushang auf 2 Jahre. Im Falle einer schiedsgerichtlichen Aufhebung einer Ordnungsmaßnahme ist der Aushang durch entsprechende Mitteilung des Schiedsgerichtes zu ersetzen."

Begründung: Bisher gab es keinen konkreten Anwendungskatalog. Um sowohl Vorständen als auch Schiedsgerichten die Einordnung zu erleichtern, soll dieser Passus in die Satzung aufgenommen werden.

SÄA 41 - Neugründung von Untergliederungen

  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Es wird beantragt an geeigneter Stelle (§4) ff. Passus aufzunehmen bzw. bereits vorhandene Regelungen ggf. wie folgt zu ersetzen:

"

Neugründung von Untergliederungen

Untergliederungen können dann gegründet werden, wenn auf der Gründungsversammlung mindestens 30 Piraten aus dem Gebiet der zukünftigen Untergliederung kommen und ordentlich akkreditiert sind. "

Begründung: Untergliederungen mit weniger als 30 gründungswilligen Piraten führten mit wenigen Ausnahmen zu instabilen Verbänden (sh. KV Zwickau, KV SOE, KV Bautzen, KV Vogtland). Die Zahl 30 ist nicht willkürlich gewählt, sondern ergibt sich daraus, daß erst ab 30 Mitgliedern diese Gliederung in der Lage ist sich selbst finanziell zu tragen.

SÄA 42 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG § 8

Eingereicht am: 24.08.2012, 04:56 Uhr

Einführung der ständigen Mitgliederversammlung


Der Landesparteitag möge folgende Satzungsänderung beschließen:

§ 8 der Landessatzung wird wie folgt geändert, durch Anfügung der Absätze 8-11, nebst der Anlage zu dieser Satzung, nach Maßgabe der nachfolgend bezeichneten Varianten und Module.

Hierzu sind zunächst durch Einholung von Meinungsbildern die Varianten und Module herauszufinden, die die meiste Zustimmung erhalten können. Die so erhaltene Gesamtfassung ist sodann zur Abstimmung zu stellen.

Die Meinungsbilder sind wie folgt abzufragen:

1. Möchte unbeschadet der Detailregelungen, der LPT in der Satzung eine ständige Mitgliederversammlung neben dem regulären Parteitag als Online-Parteitag, der jedoch nur zur Beschlussfassung von verbindlichen Stellungnahmen und Positionspapieren befugt ist. Ja oder Nein?

2. Welche der Varianten A, B oder C wird bevorzugt?

3. Soll diese Regelung befristet werden oder nicht (siehe Absatz 11)?

4. Falls ja, für welche Zeit, 6 Monate, 12 Monate oder 18 Monate?


§ 8 – Der Landesparteitag (1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher per Email mit Empfangsbestätigung ein. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von {Alternative ... } als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Sachsen hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

Module:

{Alternative A} = Liquid Democracy

{Alternative B} = der Basisdemokratie

{Alternative C} = von Liquid Democracy mit limitierter Delegation

(9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Positionspapiere sind Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit dienen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.

(10) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten am 31.12.2013 außer Kraft, wenn nicht der Landesparteitag zuvor die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit bestätigt.

Modul 1:

Abs. (11) mit der Maßgabe, außer Kraft nach 6 Monaten

Modul 2:

Außer Kraft nach 18 Monaten

Modul 3: dito unbegrenzt gültig

Sodann ist die Anlage zu § 8 Abs. 10 der Landessatzung zu behandeln und folgende Meinungsbilder einzuholen:

1. Im Falle der Variante C ist zunächst über Module 12 a-e zu befinden durch Zustimmungsverfahren.

2. Sodann über Modul 1: Welche der 3 genannten Möglichkeiten hat die höchste Zustimmung? GGF Modul 1b gem. §4 Abs. 2

3. Sodann, ob gem. Modul 9 eine Einfügung erfolgen soll (automatische Deaktivierung nach 222 Tagen)?

4. Ist Modul 3 als Ergänzung gewünscht (Zulassung Externer zum System)?

5. Welche der 4 Alternativen der Zustimmungsquoren gem. § 3 Abs. 3 wird bevorzugt?

6. Im Falle der Variante A oder C: Welche der Module 4-8 wird bevorzugt?

7. Welche der Module 10 und 11 ist zu bevorzugen?

Anlage gem. § 8 Abs. 10 der Satzung der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen (Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung)

§ 1 - Versammlungsmitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit durch eine von dem Vorstand für das Mitglied zuständigen Gliederung des Landesverbandes Sachsen (gleich welcher Ebene) beauftragte Person durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. § 4 Abs. 4 der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist.

(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.

MODUL 1 a(Klarnamenspflicht):

(3) Das stimmberechtigte Mitglied ist mit seinem Vor- und Nachnamen und seinem Wohnort zu bezeichnen.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.

MODUL 1 b : Absatz 4 Entfällt

(5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt:

- die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland,

- die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung im Landesverband Sachsen,

- der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass),

- Ort und Zeit der Akkreditierung gem. Abs. 2,

- der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat,

Modul 1b:

(5) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 4) überprüfen zu lassen.

(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Jedes akkreditiertes Mitglied stimmt mit der Akkreditierung der vorgenannten Daten gem. Abs. 5 der systeminternen Veröffentlichung zu.

(7) Die Mitglieder der Versammlung dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gem. § 5 anderen akkreditierten Mitgliedern der Versammlung die Ausübung des Stimmrechtes Global, für einen Themenbereich oder ein Thema übertragen. Der so Bevollmächtigte wird nach § 167 BGB bevollmächtigt. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist durch die elektronische Willensbekundung im verwendeten Liquid-Democracy-System vollzogen und wird vom System öffentlich dokumentiert.

MODUL 2 (= Alternative A) (Basisdemokratie statt Liquid Democracy):

Absatz (7) entfällt

Modul 12 ( nach Modul 2 zu behandeln):

Modul 12a: Abs (7) wird um folgenden Satz ergänzt:


Ein akkreditiertes Mitglied darf nicht mehr als 3 andere akkreditierte Mitglieder bei einem Antrag vertreten.

Modul 12 b:

Abs (7) wird um folgenden Satz ergänzt:

Ein akkreditiertes Mitglied darf nicht mehr als 10 andere akkreditierte Mitglieder bei einem Antrag vertreten.

Modul 12 c:

Abs (7) wird um folgenden Satz ergänzt:

Ein akkreditiertes Mitglied darf nicht mehr als 20 andere akkreditierte Mitglieder bei einem Antrag vertreten.

Modul 12 d:

Abs (7) wird um folgenden Satz ergänzt:

Ein akkreditiertes Mitglied darf nicht mehr als 30 andere akkreditierte Mitglieder bei einem Antrag vertreten.

Modul 12 e:

Abs (7) wird um folgenden Satz ergänzt:

Ein akkreditiertes Mitglied darf nicht mehr als 50 andere akkreditierte Mitglieder bei einem Antrag vertreten.


(8) Ein akkreditiertes Mitglied kann sich vom System deakkreditieren, wenn es den Wunsch dem des Mitglied zuständigen Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen schriftlich äußert.

MODUL 9

(9) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert.

§ 2 - Versammlung

(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.

Modul 2 (Basisdemokratie statt Liquid Democracy):

.... nach den Grundsätzen der Basisdemokratie.

(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt.

(3) Die Versammlung kann ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.

(4) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.

MODUL 2 (Basisdemokratie statt Liquid Democracy):

Abs. (4) entfällt.

§ 3 - Anträge und Beschlüsse

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen.

MODUL 3 (Zulassung externe Menschen):

Abs. (1) ist wie folgt zu ergänzen:

Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§ 4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen entsprechend gekennzeichnet eingebracht.

(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 3 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.

(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens X% der stimmberechtigen Mitglieder ihr Votum abgegeben haben.


Module 13 a-d:

a) X = 10%

b) X = 15%

c) X = 20%

d) X = 25%

(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.

§ 4 - Versammlungssekretariat

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. Dem Sekretariat müssen mindestens drei Piraten angehören.

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:

- inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse,

- Wiedervorlage positiv abgestimmter Anträge

Modul 1b:

-Überprüfung der Stimmberechtigung und der Identität eines Versammlungsmitgliedes gem. § 1 Abs. 5,

MODUL 3 (Zulassung externe Menschen):

- Annahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. § 3 Abs. 1).

- Wiedervorlage positiv abgestimmter externer oder anonymer Anträge (vgl.§ 3 Abs. 2).

(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragsteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.

§ 5 - Anforderungen an das verwendete System

(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.

(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen (Delegation). Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen oder Themenbereiche verschiedene Vertretungen zu bestimmen. Die Delegation tritt außer Kraft nach Ablauf von 3 Monaten, wenn sie zuvor nicht bestätigt wurde.

Modul 2 (Basisdemokratie statt Liquid Democracy):

Abs. (4) entfällt.

Modul 4:

Letzter Satz: Statt 3 Monaten gilt 6 Monate

Modul 5:

Dito, aber 9 Monate

Modul 6:

Dito aber 12 Monate

Modul 7:

Dito aber 18 Monate

Modul 8:

Letzter Satz entfällt, daher unbegrenzt gültige Delegation

Module 4-8 entfallen, falls Modul 2 angenommen wird

(5) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(6) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Ein Antrag ändert die Phase NEU in DISKUSSION nur, wenn 10% der akkreditierten Mitglieder des Themenbereiches den Antrag unterstützen. Schafft ein Antrag dieses Zulassungsquorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben unterschiedliche Laufzeiten.

• NEU: n Tage

• DISKUSSION: d Tage

• EINGEFROREN: e Tage

• ABSTIMMUNG: a Tage

Modul 10

• n = 15 Tage

• d = 30 Tage

• e = 15 Tage

• a = 15 Tage

Modul 11

• n = 5 Tage

• d = 15 Tage

• e = 7 Tage

• a = 7 Tage

SÄA 43 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG § 12

Eingereicht am: 19.08.2012, 13:50 Uhr

Satzungsänderungsantrag zum LPT SN 2012.2 in Olbernhau: Reglement für Aufstellungsversammlungen

Dieser SÄA, der innerhalb der AG Wahlen intensiv diskutiert und auch vor einigen Wochen dem LV zur Diskussion vorgelegt wurde, soll dazu dienen, die Regelungen für Aufstellungsversammlungen festzulegen.


Der Vorschlag gliedert sich in zwei Teile: Zuerst einen Teil, der als §12 in die Landessatzung eingefügt werden soll. Darin wird auf einen Anhang zur Satzung verwiesen (s. Abs. 1), der als zweiten Teil die WahlO- und GO beinhaltet.

Darin gibt es für das eigentliche Wahlverfahren (§§ 9 und 10) zwei Alternativen (die Varianten A und B), von denen der LPT eines bestimmen soll.

Variante A ist ein klassisches Zustimmungswahlverfahren. Variante B soll einige der Nachteile des Zustimmungswahlverfahrens ausgleichen, indem es für Kandidaten leichter gemacht wird, ein Quorum von 50% der Stimmen zu erreichen.


=== § 12  wird durch folgenden neuen § 12 ersetzt.===


§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die in der Anlage zu dieser Satzung beschriebene Wahl- und Geschäftsordnung, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber zu Wahlen zu Volksvertretungen kann vor Beginn des ersten Wahlgangs abweichende Bestimmungen beschließen, soweit in der Anlage der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum sächsischen Landtag wird durch den Landesvorstand mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der vom Versender bestätigte Sendebericht. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers werden von dem Kreisverband eingeladen, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt. Die Frist aus Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit ein Wahlkreis über den Bereich eines Kreisverbandes hinausgeht oder ein solcher nicht existiert, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand entsprechend der Regelung in Abs 2.

(4) Die Mitglieder müssen im Einladungsschreiben auf die gesetzlichen Voraussetzungen ihres aktiven und passiven Wahlrechts hingewiesen werden. Durch Eintrag in der Anwesenheitsliste versichern die Mitglieder, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.


WahlO/GO als Anlage zur Satzung § 12

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

- gestellte Anträge im Wortlaut,

- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge

- das Wahlprotokoll und

- Wechsel des Versammlungsleiters zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

- des Versammlungsleiters und

- des Protokollanten

beurkundet.

(4) Die Versammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen haben sollten, ohne sich abgemeldet zu haben.

(5) Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen online an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 2 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig - oder von ihm beauftragte Piraten.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

- eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,

- das Mitglied volljährig ist,

- das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der Bundeswahlordnung bzw. Landeswahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.

b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.


§ 3 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsleiter:

1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen. Der Versammlungsleiter und die von ihm ernannten Helfer des Versammlungsleiters bilden das Versammlungsgremium. Dieses besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.

2. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben

3. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

4. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

5. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.

6. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
  • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
  • Beginn und Ende der Versammlung.

7. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

8. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß §3, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

9. Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.


(3) Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, bei denen Ämter und Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt. Der Wahlleiter ist Helfer des Versammlungsleiters. Er beaufsichtigt auch die weiteren Wahlhelfer.

2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:

- die Ankündigung der Wahl,

- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,

- die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,

- vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkredditierten bestehen,

- die Eröffnung und das Ende der Wahl,

- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,

- das Entgegennehmen der Stimmzettel,

- die Auszählung der Stimmen,

- die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,

- die Feststellung des Wahlergebnisses und

- das Erstellen des Wahlprotokolls.

3. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses ist von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben.

4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.


5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(5) Wahlhelfer

1. Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.

3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.

4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(6) Protokollant

1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §1, Abs. 3 beurkundet werden.

(7) Protokollhelfer

Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(8) Vertrauenspersonen und Zeugen

Nur Mitglieder der Versammlung können Vertrauenspersonen und Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.

(9) Wahlen zu Versammlungsämtern

1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.

2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(10) Ablehnung von Helfern

Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(11) Neuwahl von Versammlungsämtern

Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.


§ 4 Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(4) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen, wenn alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.


§ 5 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.


§ 6 Wahlen zu Wahlvorschlägen für Volksvertretungen

(1) Diese Wahlordnung kann für die laufende Versammlung nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

(2) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, legt die Versammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll.


§ 7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (17) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 3ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend.


Geschäftsordnungsanträge:

(3) Zulassung des Gastredners *

Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

(4) Geheime Wahl

Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(5) Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(6) Wiederholung der Abstimmung Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(7) Auszählung einer Abstimmung Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.

(8) Getrennte Wahlgänge Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(9) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(10) GO-Alternativantrag Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Wenn für den Antrag, zu dem ein Alternativantrag gestellt wird, die Textform verlangt wird, so gilt dies auch für den Alternativantrag.

(11) Schließung der Redeliste

1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

2. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(12) Wiedereröffnung der Redeliste

1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(13) Begrenzung der Redezeit

1. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

2. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(14) Einholung eines Meinungsbildes *

1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

2. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

3. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

(15) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(16) Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(17) Änderung der Tagesordnung *

1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein a. das Hinzufügen eines Punktes, b. das Entfernen eines Punktes, c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(18) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung *

1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 5 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit gemäß §5, Abs. 6.


§ 8 Wahl der Listenkandidaten und Wahlkreiskandidaten

(1) Die Wahl der Landesliste zu Bundestagswahlen oder Landtagswahlen der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen erfolgt in 3 Runden.

(2) Die Landesliste für die Bundestagswahl besteht aus mindestens 12 nach dem Bundeswahlgesetz wählbaren Personen,vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Versammlung gemäß §6, Abs. 2.

(3) Die Landesliste für die Landtagswahl besteht aus mindestens 20 nach dem Landeswahlgesetz wählbaren Personen, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Versammlung gemäß §6, Abs. 2.

(4) Die Besetzung der Landesliste erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

(5) Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten erfolgt in einer Runde.

(6) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Programm innerhalb eines Zeitraums von bis maximal 10 Minuten vorzustellen.

(7) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennummer (KKN) zugelost.

(8) Diese Nummer wird nach einem Losverfahren dem Kandidaten vom Wahlleiter ausgehändigt. Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(9) Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren abgehalten.


Hier die beiden Varianten A und B (§§9 und 10) einfügen (s. u.)


§ 11 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.

ab hier zwei Varianten, A und B

Variante A

§ 9 Begriffe (Variante A)

(1) Beim Zustimmungswahlverfahren hat jedes akkreditierte Mitglied genau so viele Stimmen zu vergeben, wie es Kandidaten im Wahlgang gibt. Diese Stimmen können, müssen aber nicht, alle vergeben werden. Eine Vergabe mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht möglich. Es ist gewählt, wer die meisten und mehr als die Hälfte der (pro Person möglichen) abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Wählbar für eine Landesliste in Sachsen ist, wer

- keiner anderen Partei angehört,

- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

- zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

- seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(4) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.


§ 10 Wahlablauf (Variante A)

(1) Der Versammlungsleiter fordert den Wahleiter dazu auf, der Versammlung zu erklären, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist.

(2) Wahlordnung zur Aufstellung einer Landesliste oder eines Wahlkreiskandidaten

1. Die Wahl der Listenkandidaten für die Liste der Piratenpartei Sachsen erfolgt in 3 Runden: Platz 1 und 2, die unbesetzten Plätze bis 6 und die restlichen unbesetzten Plätze werden jeweils in einer Runde gewählt.

2. Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen. Haben sich in einem Wahlgang alle Kandidaten bei einem vorausgegangenen Wahlgang bereits vorgestellt, ist die weitere Vorstellungszeit auf 3 Minuten begrenzt, um sich und ihr Wahlprogramm wieder in Erinnerung zu bringen.

3. Bei Ergebnisgleichheit - sofern die notwendige Mehrheit für den Listenplatz erreicht ist - findet zunächst in der jeweiligen Runde eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gesamtanzahl der Lose entspricht der Anzahl der verbliebenen Kandidaten. Die Anzahl der Lose mit Platzbezeichnung ist gleich der Anzahl zu vergebender Plätze. Die restlichen Lose sind leere Lose bis zur Höhe der restlich verbliebenen Kandidaten der Runde. Alle Lose kommen in eine Losbehältnis und werden von einem Ziehungs-Piraten unter Aufsicht des Wahlleiters in der Reihenfolge der Zuordnung der KKN der Kandidaten auf Zuruf des Versammlungsleiters "blind" gezogen. Kandidaten, auf deren Zuruf ein leeres Los gezogen wird, verlassen die Bühne; die übrigen Kandidaten bleiben so lange auf der Bühne bis der betreffende Listenplatz besetzt ist.

4. Sollte die angestrebte Zahl von Listenplätzen infolge von fehlenden Kandidaten oder Mehrheiten unbesetzt bleiben, berührt dies nicht die wirksame Besetzung der übrigen schon besetzten Listenplätze.

(3) Runde 1

1. Der Versammlungsleiter fordert den Wahlleiter auf die Kandidatenliste für Runde 1 zu öffnen. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten für diese Runde. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

2. Die Kandidatenliste wird geschlossen.

3. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.

4. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

5. Im Fall der Entscheidung für einen Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

6. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 30 Sekunden.

7. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.


8. Nach Abschluss der letzten Fragerunde erfolgt die Wahl der Kandidaten für die Listenplätze der ersten Runde per Zustimmungswahl.

9. Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen und zugleich mehr als die Hälfte der (pro Person möglichen) abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so dass die Listenplätze von jeweils einer Person besetzt werden können. Maßgebend für die Rangfolge ist die erlangte Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmanzahl findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Der Gewinner erhält den vorderen Listenplatz, die anderen Teilnehmer der Stichwahl die restlichen zu besetzenden Listenplätze in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

10. Können nicht alle angezeigten Listenplätze besetzt werden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Hierbei ist die doppelte Zahl an Kandidaten zur Stichwahl zuzulassen, wie Listenplätze zu vergeben sind.

11. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl findet eine weitere Stichwahl nur unter diesen Kandidaten für die auf diese entfallenden Listenplätze statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Runde 2

1. Der Versammlungsleiter fordert den Wahlleiter auf, die Kandidatenliste für Runde 2 zu öffnen. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten für diese Runde. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

2. Die Kandidatenliste wird geschlossen.

3. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.

4. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

5. Im Fall der Entscheidung für einen Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

6. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 30 Sekunden.

7. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.

8. Nach Abschluss der letzten Fragerunde erfolgt die Wahl der Kandidaten für die Listenplätze per Zustimmungswahl.

9. Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen und zugleich mehr als die Hälfte der (pro Person möglichen) abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so dass die Listenplätze von jeweils einer Person besetzt werden können. Maßgebend für die Rangfolge ist die erlangte Stimmenzahl.Bei gleicher Stimmanzahl findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Der Gewinner erhält den vorderen Listenplatz, die anderen Teilnehmer der Stichwahl die restlichen zu besetzenden Listenplätze in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

10. Können nicht alle angezeigten Listenplätze besetzt werden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Hierbei ist die doppelte Zahl an Kandidaten zur Stichwahl zuzulassen, wie Listenplätze zu vergeben sind.

11. Können nicht alle angezeigten Listenplätze besetzt werden, so fallen die noch unbesetzten Listenplätze in die nächste Runde. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das Los.

(5) Runde 3

1. Der Versammlungsleiter fordert den Wahlleiter auf die Kandidatenliste für Runde 3 zu öffnen. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten für diese Runde. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

2. Die Kandidatenliste wird geschlossen.

3. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der Auslosung KKN vor.

4. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

5. Im Fall der Entscheidung für einen Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

6. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 30 Sekunden.

7. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.

8. Nach Abschluss der letzten Fragerunde erfolgt die Wahl der Kandidaten für die Listenplätze per Zustimmungswahl.

9. Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen und zugleich mehr als die Hälfte der (pro Person möglichen) abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so dass die Listenplätze von jeweils einer Person besetzt werden können. Maßgebend für die Rangfolge ist die erlangte Stimmenzahl. Können nicht alle angezeigten Listenplätze besetzt werden, so findet ein weiterer Wahlgang im Wege der Zustimmungswahl statt. In diesem sind die Kandidaten wählbar, welche die meisten Stimmen im vorherigen Wahlgang erreicht haben, bis zur doppelten Anzahl der noch zu vergebenden Plätze. Sollte eine Mehrheit nach Satz 1 für zu besetzende Listenplätze nicht erreicht werden, sind die Listenplätze in der Reihenfolge der meisterhaltenen Stimmen zu besetzen. Hierbei reicht also die relative Mehrheit, auch wenn es weniger als 50 % der abgebenen (pro Person möglichen) Stimmen sind.

10. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das Los.


Ende Variante A


Beginn Variante B

Variante B:

§ 9 Begriffe (Variante B)

(1) Beim Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung der Kandidaten kommen alle Kandidaten in der Reihenfolge der vorher vergebenen KKN auf den Wahlzettel. Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein, wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder 0 bis 6. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat auf die Landesliste kommt oder nicht. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte entscheiden darüber, auf welchen Listenplatz der Kandidat platziert wird. Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten genau ein Feld angekreuzt ist. Fehlt bei einem oder mehreren Kandidaten ein Kreuz oder sind bei einem oder mehreren Kandidaten mehr als ein Kreuz vorhanden, ist der Wahlzettel ungültig. Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf die Landesliste gewählt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Punkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden. Bei gleicher Anzahl von Punkten erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei der Stichwahl sind hinter jedem Kandidaten die Felder 0 bis 6 vorhanden. Die Reihenfolge auf der Landesliste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Punkte die für den Kandidaten abgegeben wurden. Bei gleicher Anzahl von Punkten entscheidet dann das Los.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Wählbar für eine Landesliste in Sachsen ist, wer

- keiner anderen Partei angehört,

- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

- zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

- seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(4) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.


§ 10 Wahlablauf (Variante B)

(1) Der Versammlungsleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Versammlungsleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Versammlungsleiter die Liste der Kandidaten. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen.

1. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.

2. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

3. Im Fall der Entscheidung für einen Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

4. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 30 Sekunden.

5. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.

(4) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gesamtanzahl der Lose entspricht der Anzahl der verbliebenen Kandidaten. Die Anzahl der Lose mit Platzbezeichnung ist gleich der Anzahl zu vergebender Plätze. Die restlichen Lose sind leere Lose bis zur Höhe der restlich verbliebenen Kandidaten der Runde. Alle Lose kommen in ein Losbehältnis und werden von einem Wahlhelfer unter Aufsicht des Versammlungsleiters in der Reihenfolge der Zuordnung der KKN der Kandidaten auf Zuruf des Versammlungsleiters "blind" gezogen. Kandidaten, auf deren Zuruf ein leeres Los gezogen wird, verlassen die Bühne; die übrigen Kandidaten bleiben so lange auf der Bühne bis der betreffende Listenplatz besetzt ist. Sollte die angestrebte Zahl von Listenplätzen infolge von fehlenden Kandidaten oder Mehrheiten unbesetzt bleiben, berührt dies nicht die wirksame Besetzung der übrigen schon besetzten Listenplätze.


(Ende Variante B) -----

SÄA 44 SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG § 14

Eingereicht am: 23.08.2012, 05:04 Uhr

Antragstext

Änderung von § 14 Absatz 2 (Satzungsänderungsanträge)

Der LPT 2012.2 in Olbernhau möge beschließen:

§14 Abs. 2 wird um einen Satz wie folgt ergänzt:

"Kurzfristig vor oder auf dem Landesparteitag gestellte Änderungsanträge zu fristgerecht eingereichte Satzungsänderungsanträge sind zulässig, soweit sie §12 (Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen) nur betreffen."


Begründung:

Dieser Antrag ist nur ein Reserveantrag für den Fall, dass es der LPT nicht ohne weitere inhaltliche Änderung schaffen sollte, §12 im Sinne des SÄA'es 43 zu ändern. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Bundes- und Landespartei und Vermeidung von Schwierigkeiten, wie sie sich in NRW und Nds gezeigt haben, ist es dringend erforderlich, jetzt in aller Ruhe rechtzeitig vor der für den 12./13. Januar 2013 angesetzten Aufstellungsversammlung das dafür notwendige Reglement zu schaffen und nicht der Hektik der Aufstellungsversammlung zu überlassen.

Sollte der LPT2012.2 feststellen, dass es an dem SÄA noch Änderungsbedarf geben sollte, der aber nach Berücksichtigung die erforderliche Mehrheit bringen könnte, könnte dies die Einberufung eines Sonderparteitages vermeiden helfen.

SÄA 45 ständige Mitgliederversammlung 2.0

Eingereicht am: 24.08.2012, 19:50 Uhr

Antragstext

Es wird beantragt die Satzung wie folgt zu ändern:

§6 Organe des Landesverbandes Sachsen

§6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Organe sind der Vorstand, die ständige Mitgliederversammlung, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

§6 Abs. 3 - Die ständige Mitgliederversammlung

§6 wird um einen Absatz (nach bisheriger Nummerierung Abs. 3) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen hat das Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der ständigen Mitgliederversammlung zu sein.

(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Landesparteitag beschlossen.

(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Partei- und Wahlprogramme, Satzungsänderungen oder andere bindende Beschlüsse können von der ständigen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.

(4) Ein direkt dem aktuellen Partei- oder einem Wahlprogramm widersprechender Beschluss der ständigen Mitgliederversammlung ist nichtig. Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung können keine gültigen Beschlüsse einer regulären Mitgliederversammlung aufheben.

(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung soll die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei inhaltlich unterstützen. Von der ständigen Mitgliederversammlung erarbeitete Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und Anträge zu Wahl- und Grundsatzprogrammen haben empfehlenden Charakter. Die Adressaten sind gehalten, die Vorschläge bei ihrer eigenen Meinungsbildung zu berücksichtigen.

Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen im Sinne des Parteiengesetzes.

§1 - Teilnehmer

(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen haben das Recht, stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung zu sein.

(2) Die Akkreditierung der Teilnehmer erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jeder Gebietsversammlung einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Eine Akkreditierung in einer zuständigen Geschäftsstelle ist ebenso möglich.

(3) Verliert ein Teilnehmer seine Stimmberechtigung, wird er von der Versammlung disakkreditiert.

(4) Der Akkreditierungsstatus wird in der Mitgliederverwaltung eingetragen. Dieser wird in einem geeigneten pseudonymisierenden Zwischensystem vorgehalten und der Applikation beim Anmeldevorgang zur Verfügung gestellt.

(5) In der Applikation kann sich der Benutzer mit einem beliebigen Anmeldenamen registrieren. Eine Zuordnung zum tatsächlichen bürgerlichen Namen findet nicht statt. Sollte das Zwischensystem eine optionale Übermittlung des tatsächlichen Namens unterstützen, kann eine entsprechende optionale Kennzeichnung in der Applikation erfolgen.

§2 - Versammlung

(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in §5 definierten Anforderungen.

(2) Alle Entscheidungsprozesse der Versammlung werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen können prinzipbedingt nicht stattfinden.

§3 – Anträge und Beschlüsse

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen eingebracht.

(2) Verbindliche Anträge (d.h. Positionspapiere und Stellungnahmen) gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein, Änderungen am Antragstext sind während der bestätigenden Abstimmung nicht möglich.

(3) Die Stimmenanzahl der bestätigenden Abstimmung muss ein Mindestquorum von 10% aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes erreichen. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder wird regelmäßig von der Mitgliederverwaltung gemeldet und in der Applikation hinterlegt. Für einen Antrag gilt die Anzahl zum Zeitpunkt der Eröffnung.

(4) Eine positive Abstimmung setzt ferner die Zustimmung einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die absolute Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit dem höchsten Stimmgewicht als positiv abgestimmt. Es ist möglich, mehrere unabhängige oder sich ergänzende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.

(5) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können von der Versammlung durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.

§4 - Versammlungssekretariat

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sein.

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende administrative Aufgaben:

  • Inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse
  • Annahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. §3 Abs. 1)
  • Wiedervorlage positiv abgestimmter externer oder anonymer Anträge gemäß §3 Abs. 2

(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Alle Teilnehmer und besonders die Mitglieder des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragsteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.

§5 - Anforderungen an das verwendete System

(1) Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein.

(2) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

(3) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Teilnehmern verändert oder gelöscht werden können.

(4) Jedem Teilnehmer muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

(5) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Allen Versammlungsteilnehmern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

(6) Es darf möglich sein, Aktionen durch Delegation an andere Teilnehmer zu übertragen. Eingerichtete Delegationen dürfen weiter übertragen werden. Alle Einstellungen, die Abstimmungen auch bei eigener Inaktivität beeinflussen, müssen spätestens alle 90 Tage bestätigt werden, da sie ansonsten bis zu einer erfolgten Bestätigung deaktiviert werden.

Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass Beauftragte eingesetzt werden, die sich um den Aufbau und die Administration eines geeigneten Systems zur Realisierung der ständigen Mitgliederversammlung kümmern. Der Landesparteitages kann in einem sonstigen Parteitagsbeschluss den Vorstand damit beauftragen ein bestimmtes System einzusetzen.

Anmerkung

  • Der Antrag beruht auf einem nur leicht veränderten bundesweiten Antrag von René Heinig und Michael Vogel, und erzielte im Bundes-LQFB eine 64%ige Mehrheit: https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/2627.html
  • Der Antrag ist bewusst so gehalten, dass verschiedene Tools, wie LQFB und Adhocracy eingesetzt werden können und keine Bevorzugung oder Ausschließlichkeit entsteht.
  • Die Verwendung von Pseudonymen ist grundlegend gewährleistet.

SÄA 46 - Trennung von Amt und Mandat

Dieser Antrag ist nicht formgerecht beim Landesvorstand eingegangen siehe Landessatzung § 14 Nr. 2. Ich konnte keinen Eingang auf info@piraten-sachsen.de, vorstand@piraten-sachsen.de noch über die LGS feststellen, sorry! Chpe


Der Antrag ging am Fri, 24 Aug 2012 22:11:41 an info@piraten-sachsen.de, Nachweis via Mail und Ticketsystem:


  • Antragsteller: Andreas Romeyke

Es wird beantragt an geeigneter Stelle in die Satzung unter der Überschrift "Trennung von Amt und Mandat" aufzunehmen:

" 1) Mitglieder, die Mandatsträger des Bundestages, des Landtages oder des Europäischen Parlamentes sind oder die zugleich Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung oder Mitglieder der Europäischen Kommission sind, dürfen nicht in Vorstände des Landesverbandes oder seiner Untergliederungen gewählt werden.

2) Mitglieder, die bereits Vorständen des Landesverbandes oder seiner Untergliederungen angehören, können sich als Kandidat zu Bundestags- Landtags- und Europawahlen aufstellen lassen, deren Vorstandsmitgliedschaft endet jedoch spätestens zum Tag der jeweiligen Aufstellungsversammlung. "

Begründung: Nach Ansicht des Antragstellers sprechen mehrere Gründe für die Trennung von Amt und Mandat. Erstens sind Mandate Vollzeitjobs und Vorstandsarbeit ist ebenfalls mit großen Belastungen verbunden. Die Piraten streben eine ernsthafte Umsetzung des Wählerwillens an. Eine gute Arbeit sowohl im Bundestag mit Arbeitspensum von bis zu 16 Stunden pro Tag, aber auch in den anderen Parlamenten ist mit einer guten Vorstandsarbeit kaum unter einen Hut zu bringen. Zum anderen gibt es möglichweise Interessenskonflikte zwischen Vorstandsämtern und Mandaten, die in Personalunion nicht aufgelöst werden können. Dem Parlamentarier muß es zugestanden werden, daß er im Zweifel nicht Parteimeinung, sondern Wählerwillen manifestiert durch sein Gewissen zum Ausdruck bringen kann. Umgedreht, hat ein Vorstand die Interessen der Partei zu vertreten. Der dritte Punkt ist die mit einer Vereinigung von Amt und Mandat einhergehende Machtkonzentration, eine Kontrolle oder besser Selbstreflektion findet dann nur schwerlich statt. Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Trennung_von_Amt_und_Mandat http://de.wikipedia.org/wiki/Ehernes_Gesetz_der_Oligarchie

SÄA 47 - Annahme von Mitgliedsanträgen durch Landesverband in Vertretung von Untergliederungen

Antragsteller: Christian Peters

Eingereicht am: 24.08.2012, 08:53 Uhr

Dem § 2 möge folgender Punkt hinzugefügt werden:

(1a) Bei einer Handlungsunfähigkeit des Vorstandes einer Untergliederung oder einer Untätigkeit von mindestens 21 Kalendertagen einer Untergliederung ab Eingangsdatum des Antrages kann der Landesvorstand über entsprechende Mitgliedsanträge selbst beschließen.

Begründung: Die zuständige Untergliederung hat laut Bundessatzung das Entscheidungsrecht bei Mitgliedsanträgen. Die hier definierten Ausnahmen sollen helfen in bestimmten Fällen trotzdem die Aufnahme zeitnah durchzuführen.

SÄA 48 - Papierlose Einladungen zu Landesparteitagen

Antragsteller: Christian Peters

Eingereicht am: 24.08.2012, 08:53 Uhr

Im § 8 möge der Punkt 2 wie folgt neu gefasst werden:

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher an prominenter Stelle auf der Internetseite des Landesverbandes, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung: Bei ca. 870 Piraten kostet nur allein das Porto für die Einladungsbriefe 478 €. Diese Portokosten, die Kosten für Druck und Umschläge sowie die gebundenen Arbeitskräfte sind im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlkämpfe eine absolute Verschwendung. Da man mit einem weiteren Anstieg der Mitgliederzahlen rechnen kann, werden auch diese Ausgaben ständig steigen. Das Geld und die Energie für den logistischen Aufwand kann man definitiv sinnvoller Nutzen. Eine zentral und rechtzeitig veröffentlichte Einladung muss einfach reichen. Irgendwie muss es ja möglich sein von toten Bäumen weg zu kommen. Allgemein sollte jeder Satzungsparagraf überprüft werden, ob eine papiergebundene Einladung/Benachrichtigung wirklich notwendig ist.

SÄA 49 Ständige Mitgliederversammlung - Alternativantrag zu SÄA 42

Eingereicht am: 24.08.2012, 18:35 Uhr

Antragstext

Es wird beantragt §8 der Landessatzung folgende Absätze hinzuzufügen:

  • (8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Sachsen hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.
  • (9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.
  • (10) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.
  • (11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft.

Geschäftsordnung

Es wird beantragt für die ständige Mitgliederversammlung folgende Geschäftsordnung gemäß §8 Abs. 10 der Landessatzung zu verabschieden. Anlage gem. § 8 Abs. 10 der Satzung der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen (Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung)

§ 1 - Versammlungsmitglieder

  • (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.
  • (2) Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit durch eine von dem Vorstand für das Mitglied zuständigen Gliederung des Landesverbandes Sachsen (gleich welcher Ebene) beauftragte Person durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. §4 Abs. 4 der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist.
  • (3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.
  • (4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.
  • (5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt: - die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland, - die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung im Landesverband Sachsen, - der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass), - Ort und Zeit der Akkreditierung gem. Abs. 2, - der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat,
  • (6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Jedes akkreditiertes Mitglied stimmt mit der Akkreditierung der vorgenannten Daten gem. Abs. 5 der systeminternen Veröffentlichung zu.
  • (7) Die Mitglieder der Versammlung dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gem. §5 anderen akkreditierten Mitgliedern der Versammlung die Ausübung des Stimmrechtes Global, für einen Themenbereich oder ein Thema übertragen. Der so Bevollmächtigte wird nach §167 BGB bevollmächtigt. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist durch die elektronische Willensbekundung im verwendeten Liquid-Democracy-System vollzogen und wird vom System öffentlich dokumentiert.
  • (8) Ein akkreditiertes Mitglied kann sich vom System deakkreditieren, wenn es den Wunsch dem des Mitglied zuständigen Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen schritflich äußert.
  • (9) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert.

§2 - Versammlung

  • (1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in §5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.
  • (2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt.
  • (3) Die Versammlung kann ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.
  • (4) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt §5, Abs. 4.

§3 - Anträge und Beschlüsse

  • (1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen.
  • (2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 3 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.
  • (3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 10% der im System akkreditierten stimmberechtigen Mitglieder ihr Votum abgegeben haben.
  • (4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.

§4 - Versammlungssekretariat

  • (1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. Dem Sekretariat müssen mindestens drei Piraten angehören.
  • (2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben: - inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse, - Wiedervorlage positiv abgestimmter Anträge
  • (3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragsteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.

§5 - Anforderungen an das verwendete Liquid Democracy System

  • (1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.
  • (2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.
  • (3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
  • (4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen (Delegation). Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen oder Themenbereiche verschiedene Vertretungen zu bestimmen. Die Delegation tritt außer Kraft nach Ablauf von 6 Monate Monaten, wenn sie zuvor nicht bestätigt wurde.
  • (5) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
  • (6) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Ein Antrag ändert die Phase NEU in DISKUSSION nur, wenn 10% der akkreditierten Mitglieder des Themenbereiches den Antrag unterstützen. Schafft ein Antrag dieses Zulassungsquorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben unterschiedliche Laufzeiten:
    • NEU: 5 Tage
    • DISKUSSION: 15 Tage
    • EINGEFROREN: 7 Tage
    • ABSTIMMUNG: 7 Tage

Zusammenfassung:

  • Liquid Democracy in Reinform
  • Keine Delegationsbeschränkungen
  • Delegationsverfall nach 6 Monaten
  • Pseudonymisierung erlaubt
  • 10% Beschlussquorum, der gesamt akkreditierten Mitglieder
  • Inaktivierung nach 222 Tagen ohne Login
  • Phasenmodell (Neu, Diskussion, Eingefroren, Abstimmung)