AG Urheberrecht/Aufbereitung PA149
Aus Piratenwiki
Der Bundesparteitag 2011.2 hat den unter Federführung von Daniel Neumann entwickelten Entwurf als Grundlage eines Programmpunktes "Urheberrecht" im Wahlprogramm zur nächsten Bundestagswahl beschlossen. Nun besteht die Aufgabe darin, ausgehend von dieser Grundlage bis zum nächsten Programmparteitag einen wahlprogrammtauglichen Text zu erstellen.
Im Folgenden habe ich versucht, die anstehende Arbeit vorabzustrukturieren. Selbstverständlich sind alle Punkt diskutierbar;)
Inhaltsverzeichnis |
PA 149 im Überblick
- Extremkurzfassung
- Ausführlichere Beschreibung
- Zur Abstimmung vorgelegte Fassung (PDF, 20 Seiten) samt Begründung
- ? kompletter Gesetzesvorschlag ?
UrhG-Changelog
Zielsetzung
Auf Basis von PA149 müssen nun folgende Texte verfasst werden:
Wahlprogrammpunkt
Direkt ins Wahlprogramm sollten die Kernforderungen und die dahinterliegenden Gedanken kommen. Der Text sollte nicht zu lang sein und sowohl Laien als auch Sachkundigen ausreichend einleuchten. In diesem Punkt sollte auf einen konreten Forderungskatalog verwiesen werden, welcher somit Programmstatus erlangt, aber nicht das unmittelbare Wahlprogramm unlesbar macht.
Forderungskatalog
Wie der Name schon sagt, ist es ein Katalog von all den konkreten Änderungsvorschlägen, die wir für das heutige Urheberrecht machen. Alternativ kann es auch die vollständige Fassung des von uns vorgeschlagenen neuen Urheberrechtsgesetzes enthalten. Er ist Basis für konkrete Gesetzesänderungen, die wir im Bundestag einbringen werden (nein, ich verwende da mal keinen Konjunktiv;).
Detailliertes Positionspapier
Am nähesten an die jetzige Fassung des PA149 kommt ein für Fachleute aus den entsprechenden Bereichen (Vertreter der Contentindustrie, Künstler, Fachjournalisten), die mit Sicherheit unsere Positionen zum Urheberrecht kritisch beleuchten werden, bestimmtes Positionspapier. Es sollte gerne noch ausführlicher ausfallen, als das PA149, und muss vor allem fachkundiger Kritik standhalten können.
Arguliner für den Wahlkampf (Infostände)
Die wahlkämpfenden Piraten müssen die Inhalte überzeugend vertreten können. Dafür sollte ein Arguliner entwickelt werden, der die wichtigsten Forderungen, Begründungen und mögliche Kritik aufgreift. Er dürfte etwas länger als die BattleCard werden, muss aber sowohl für Piraten als auch für Bürger, die nicht allzu tief in der Materie stecken, nachvollziehbar sein.
Arguliner für den Wahlkampf (Presse)
Schließlich werden zum Wahlkampf mit Sicherheit auch Auftritte vor der Presse, bei Podiumsdiskussionen oder ähnlichen Veranstaltungen gehören. Dazu braucht es einen zusätzlichen Arguliner, der eine Mischung aus dem detaillierten Positionspapier und dem Infostandarguliner darstellt, also leicht verständlich ist und zugleich einer tiefergehenden Kritik standhält.
Arbeitsstrukturierung
Da das Antragspapier sehr lang ist, muss dessen Aufbereitung entsprechend der Zielsetzung aufgeteilt und strukturiert werden.
Vorrangige vs. nachgeordnete Punkte
Manche der Forderungen haben klar Top-Priorität (z.B. Legalisierung von Filesharing), andere hingegen sind nicht allzu weltbewegend (z.B. Abschaffung des Urheberrechtsschutzes für Bauwerke). Erstere gehören direkt ins Wahlprogramm und müssen auch in den Argulinern hervorgehoben werden. Unwichtigere Punkte finden sich im Katalog und mit einer Begründung im Positionspapier wieder.
Grundlegende vs. ins Detail gehende Punkte
Der Vorschlag enthält sowohl grundlegende (z.B. Legalisierung von Filesharing) als auch sehr detaillierte (z.B. Abschaffung der Vegütungspflicht für Wohngemeinschaften) Forderungen. Erstere gehören (falls sie entsprechend wichtig sind) in alle Dokumente, zweitere sollten (ebenfalls bei ausreichender Wichtigkeit) im Positionspapier und in den Argulinern angesprochen werden.
Unstrittige vs. umstrittene Punkte
Diese Unterscheidung betrifft die Frage, wie wir an den einzelnen Punkten arbeiten müssen. Die unstrittigen Forderungen (zB – schon wieder – Legalisierung von Filesharing;) brauchen eigentlich nur eine Aufpolierung und Umwandlung in die entsprechenden Kategorien (Wahlprogramm, Arguliner usw.). Umstrittene Fragen müssen wir hingegen erstmal untereinander abklären und entweder zu einer Kompromisslösung kommen oder aber dem Parteitag alternative Versionen vorlegen.
Einzelkritik an den im Entwurf enthaltenen Punkten von Boris
Ich machs morgen fertig, bin heute zu platt%)
Weiterentwicklungs-Kritik von /
- Aufnahme des 1. Referentenentwurfs d. BMJ zum Urhebervertragsrecht
Grundsätzlich sollte der 1. Referentenentwurf d. BMJ zum Urhebervertragsrecht, der 2001 veröffentlicht wurde, komplett in die Urheberrechts-Reform mit einfließen. Wesensmerkmal jenes Referentenentwurfs: Formuliert unaushebelbaren Anspruch für Urheber auf angemessene Vergütung gegenüber Verwertern; einschließlich entsprechend weitreichenden Auskunftspflichten. Lobbyisten haben den Entwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren klein gemacht, so dass § 32 UrhG im Vergleich zur hier vorliegenden, ursprünglichen Fassung ein Witz ist. Im Rechte-Gefüge der Interessensgruppen im Rahmen des Urheberrechts würde diese Einarbeitung die Urheber zulasten der Verwerter weitreichend stärken. Link zum Referentenentwurf: Datei:GesetzEUrhVertrRefE 170501.pdf . Es gilt noch zu überprüfen, ob durch diese Änderung verhindert wird, dass geistige Werke von Rechteverwertern als Auftragswerke umgedichtet werden können, um damit die Rechte der Urheber klein zu halten ( http://www.heise.de/tp/artikel/36/36517/1.html ). Falls dieses Schlupfloch noch besteht, das unsere Absicht unterminiert, die Urheber gegenüber den Rechteverwertern zu stärken, sollte es natürlich geschlossen werden.
- Komplette Abschaffung der Leermedienabgabe
Die Leermedienabgabe ist die Legitimation der Privatkopie. Jene Legitimation ist allerdings ein halbes Jahrhundert alt (!) und wurde damit zudem zu einer Zeit erlassen, als man das Internet noch gar nicht auf dem Radar hatte. Damals war die Fragestellung: Richtet das Aufkommen der Kopiermöglichkeit durch Kassetten, die zudem nicht effektiv unterbindbar ist, einen finanziellen Schaden an ?
Das Ende vom Lied war ein juristisches "Ja", auf dessen Folge hin man eine
Leermedienabgabe auf Kopier-Equipment erhoben hat, die in die Kassen der
Verwertungsgesellschaften fließt und somit - zumindest der Theorie nach - den
Urhebern zugute kommen soll.
Heute ist die Fragestellung: Richtet das Aufkommen des Internets einen
finanziellen Schaden für die Kreativwirtschaft an ?
Seit 15 Jahren wurde versucht, der freien Kulturgüterverbreitung durch fundierte Studien nachzuweisen, dass sie der Kreativwirtschaft finanzielle Schäden verursacht - vergeblich! Im Gegenteil: Die Landschaft der Studien weist die freie Kulturgüterverbreitung sogar als geschäftsfördernd aus! Als Beispiel hierfür sei die Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) genannt, die zu dem Ergebnis kam, dass Nutzer von kino.to überdurchschnittlich oft ins Kino gehen und teurere Karten kaufen: http://www.heise.de/tp/blogs/6/150152
Ich will damit sagen: Es ist Zeit für eine Neubewertung; man sollte den Hintergrund der Privatkopie, was ihre Legitimation angeht, nicht als unumwerfliches Naturgesetz handhaben, das jegliche kritische Hinterfragung verbietet.
Die Leermedienabgabe baut auf der Annahme auf, nicht-kommerzielles Vervielfältigen und Verbreiten verursache wirtschaftlichen Schaden;
genau jene Annahme lehnen wir im Rahmen der Filesharing-Legalisierung
ab; also, wieso auch nicht bei der Leermedienabgabe ? Ist doch inkonsequent.
Außerdem ist in Bezug auf die Schadens-Annahme folgendes zu berücksichtigen:
Jener von den Rechteverwertern in's Feld geführter Grund für die Forderung von Urheberabgaben wird doch durch den Umstand, das sie selbst das angeblich destruktuv-konkurrierende Internet mittlerweile zunehmend für Musik-Vertrieb nutzen, total ad absurdum geführt und verliert damit jegliche Aussagekraft. Sie sagen ja damit, die Geschäftsgrundlage eines ihrer Geschäftsmodelle sei schädlich und bedürfe daher einer Kompensation.
Und drittens hält uns die Uppsala-Deklaration - eine internationale Vereinbarung zwischen den europäischen Piratenparteien http://wiki.piratenpartei.de/Uppsala-Deklaration - ganz klar zu einer Abschaffung der Leermedienabgabe an.
Im Wesentlichen wird durch diese Änderung die Position der Allgemeinheit
zulasten der Verwerter gestärkt.
- Begriff "Geistiges Eigentum" (sic!) grundsätzlich raus
Der Begriff ist grob unsachgemäß und hat somit grundsätzlich nichts in einer Urheberrechts-Reform verloren. Geistige Werke sind Schöpfungen eines konkreten Individuums, die es ohne dieses Individuum nicht gegeben hätte; allerdings bauen geistige Werke gleichermaßen auch auf früheren geistigen Werken auf! Unter anderem auch auf Inhalte, die mittlerweile Gemeingut sind (Kinderlieder, Bildung, etc.). Geistige Schöpfungen sind keine genialen Eingebungen, die im luftleeren Raum entstehen: Ohne traditionelle fernöstliche Musik, kein Song “In the Light” von Led Zeppelin; ohne Klassik, keine Rock-Band Muse; ohne Bauhaus-Architektur keine Egon Eiermann-Architektur etc. Weil geistige Werke zu einem hohem Anteil nur eine Ableitung von unserem kulturellen Inventar sind, und damit von etwas, das uns allen gehört, ist es absurd, einen Eigentumsanspruch auf ein geistiges Werk zu erheben, der ja alle anderen absolut von der Nutzung ausschließt. In dem Moment, in dem man das macht, begeht man nach dieser Logik ja selbst Diebstahl; nämlich an den Urhebern von geistigen Werken, die einen bei seinem eigenen Schaffen beeinflusst haben. Das zeigt auf: Man muss mit geistigen Werken anders umgehen, als mit Eigentum; freizügiger. Urhebern steht natürlich ein Vorrecht zu, aber die Allgemeinheit hat gleichermaßen ein Recht auf Zugeständnisse. Genau so war unser Urheberrecht in seiner Erstfassung auch ausgestaltet. Jener Rechtsgedanke ist mittlerweile aber leider durch beständige, jahrzehntelange Lobbyarbeit pervertiert, so dass unser heutiges Urheberrecht kein kodifizierter Interessensausgleich zwischen Urhebern und Allgemeinheit mehr ist, sondern ein Verwerterrecht, das die Interessen der Rechteverwerter viel zu stark berücksichtigt, und das zulasten aller anderen Interessensgruppen, auch der Interessensgruppe der Urheber. Durch Berücksichtigung dieses Punktes wird die Position der Allgemeinheit zulasten der Urheber und Verwerter gestärkt.
- Streichung der Abschaffung des Urheberrechtsschutzes für Bauwerke
Das Urheberrecht ist für Architekten ein wichtiger Bezugspunkt, um nicht im Stile eines Total-Buy-Out-Vertrags bei vertraglichen Vereinbarungen das Nachsehen zu haben. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Abschaffung im Rahmen der Urheberrechts-Reform eine niedrige Priorität hat und die Gründe für die Abschaffung nicht sachlich sonderlich belastbar sind. So wurde als Grund für die Abschaffung angeführt, dass im Bezug auf Architektur Urheberrechtspersönlichkeitsrechte Quelle für ungerechte und höchstproblematische Rechtsurteile sind; konkret wurde ein Fall angeführt, bei dem angeblich ein Architekt verbieten ließ, dass in einer Schule Holzspinde durch Metallspinde ersetzt werden - was eine Auflage der Feuerwehr ist. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit angesprochen, dass der Architekt durch Urheberpersönlichkeitsrechte die nachträgliche Montage einer Klimaanlage auf einem Gebäudedach untersagen kann, wenn er diese als Entstellung seines Werkes empfindet. Bei dieser Begründung wurde allerdings verkannt, dass Urheberpersönlichkeitsrechte grundsätzlich einer Abwägung zwischen Interessen des Urhebers und Konsumenten unterliegen und damit eben kein absoluter Festlegungsanspruch seitens des Urhebers in Hinblick auf die Frage besteht, was eine Entstellung ist. Als Beispiel für die Grenzen des Urheberpersönlichkeitsrechts § 14 , (Schutz vor)Entstellung des Werkes, sei auf S21 verwiesen: Im S21-Bahnhof wurde erheblich seitens der Bahn eingegriffen, um entgegen dem Architekten-Entwurf einen Durchgangs-Bahnhof statt Kopfbahnhof zu realisieren. Als weiteres Beispiel für die Grenzen jenes Rechts sei eine fiktive Situation angeführt: Nehmen wir mal an, man würde an die Gehry-Gebäude, die sich durch eine hohe Schöpfungshöhe auszeichnen, eine Treppe anfügen; dann wäre das kritisch, aber nicht unmöglich; man könnte die Leiter an eine unscheinbare Stelle anbringen. Die Berücksichtigung dieses Punktes würde die Position der Urheber zulasten der Allgemeinheit und Verwerter erheblich stärken.
- Verschärfung der Berechtigung von Bibliotheken
Bibliotheken muss auch das Recht zugestanden werden, digitale Kopien von digitalen Kopien anzufertigen; dieses Zugeständnis hab' ich im ganzen Antrag nicht ausfindig machen können. Bislang erlaubt die Rechtslage nur die Anfertigung von einer digitalen Kopie direkt vom Original pro physisches Original, was digitaler Archivierung das Genick bricht; Stichworte: Vergänglichkeit von körperlichen Dingen & Formatwechsel. Durch diese Änderung wird die Position der Allgemeinheit zulasten der Rechteverwerter gestärkt.
