AG Urheberrecht/Aufbereitung PA149

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Der Bundesparteitag 2011.2 hat den unter Federführung von Daniel Neumann entwickelten Entwurf als Grundlage eines Programmpunktes "Urheberrecht" im Wahlprogramm zur nächsten Bundestagswahl beschlossen. Nun besteht die Aufgabe darin, ausgehend von dieser Grundlage bis zum nächsten Programmparteitag einen wahlprogrammtauglichen Text zu erstellen.
Im Folgenden habe ich versucht, die anstehende Arbeit vorabzustrukturieren. Selbstverständlich sind alle Punkt diskutierbar;)

PA 149 im Überblick

UrhG-Changelog

+PA 149

Zielsetzung

Auf Basis von PA149 müssen nun folgende Texte verfasst werden:

Wahlprogrammpunkt

Direkt ins Wahlprogramm sollten die Kernforderungen und die dahinterliegenden Gedanken kommen. Der Text sollte nicht zu lang sein und sowohl Laien als auch Sachkundigen ausreichend einleuchten. In diesem Punkt sollte auf einen konreten Forderungskatalog verwiesen werden, welcher somit Programmstatus erlangt, aber nicht das unmittelbare Wahlprogramm unlesbar macht.

Forderungskatalog

Wie der Name schon sagt, ist es ein Katalog von all den konkreten Änderungsvorschlägen, die wir für das heutige Urheberrecht machen. Alternativ kann es auch die vollständige Fassung des von uns vorgeschlagenen neuen Urheberrechtsgesetzes enthalten. Er ist Basis für konkrete Gesetzesänderungen, die wir im Bundestag einbringen werden (nein, ich verwende da mal keinen Konjunktiv;).

Detailliertes Positionspapier

Am nähesten an die jetzige Fassung des PA149 kommt ein für Fachleute aus den entsprechenden Bereichen (Vertreter der Contentindustrie, Künstler, Fachjournalisten), die mit Sicherheit unsere Positionen zum Urheberrecht kritisch beleuchten werden, bestimmtes Positionspapier. Es sollte gerne noch ausführlicher ausfallen, als das PA149, und muss vor allem fachkundiger Kritik standhalten können.

Arguliner für den Wahlkampf (Infostände)

Die wahlkämpfenden Piraten müssen die Inhalte überzeugend vertreten können. Dafür sollte ein Arguliner entwickelt werden, der die wichtigsten Forderungen, Begründungen und mögliche Kritik aufgreift. Er dürfte etwas länger als die BattleCard werden, muss aber sowohl für Piraten als auch für Bürger, die nicht allzu tief in der Materie stecken, nachvollziehbar sein.

Arguliner für den Wahlkampf (Presse)

Schließlich werden zum Wahlkampf mit Sicherheit auch Auftritte vor der Presse, bei Podiumsdiskussionen oder ähnlichen Veranstaltungen gehören. Dazu braucht es einen zusätzlichen Arguliner, der eine Mischung aus dem detaillierten Positionspapier und dem Infostandarguliner darstellt, also leicht verständlich ist und zugleich einer tiefergehenden Kritik standhält.

Arbeitsstrukturierung

Da das Antragspapier sehr lang ist, muss dessen Aufbereitung entsprechend der Zielsetzung aufgeteilt und strukturiert werden.

Vorrangige vs. nachgeordnete Punkte

Manche der Forderungen haben klar Top-Priorität (z.B. Legalisierung von Filesharing), andere hingegen sind nicht allzu weltbewegend (z.B. Abschaffung des Urheberrechtsschutzes für Bauwerke). Erstere gehören direkt ins Wahlprogramm und müssen auch in den Argulinern hervorgehoben werden. Unwichtigere Punkte finden sich im Katalog und mit einer Begründung im Positionspapier wieder.

Grundlegende vs. ins Detail gehende Punkte

Der Vorschlag enthält sowohl grundlegende (z.B. Legalisierung von Filesharing) als auch sehr detaillierte (z.B. Abschaffung der Vegütungspflicht für Wohngemeinschaften) Forderungen. Erstere gehören (falls sie entsprechend wichtig sind) in alle Dokumente, zweitere sollten (ebenfalls bei ausreichender Wichtigkeit) im Positionspapier und in den Argulinern angesprochen werden.

Unstrittige vs. umstrittene Punkte

Diese Unterscheidung betrifft die Frage, wie wir an den einzelnen Punkten arbeiten müssen. Die unstrittigen Forderungen (zB – schon wieder – Legalisierung von Filesharing;) brauchen eigentlich nur eine Aufpolierung und Umwandlung in die entsprechenden Kategorien (Wahlprogramm, Arguliner usw.). Umstrittene Fragen müssen wir hingegen erstmal untereinander abklären und entweder zu einer Kompromisslösung kommen oder aber dem Parteitag alternative Versionen vorlegen.

Einzelne Weiterentwicklungs-Kritiken zum PA 149

Boris

Ich machs morgen fertig, bin heute zu platt%)

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  • Aufnahme des 1. Referentenentwurfs d. BMJ zum Urhebervertragsrecht

Grundsätzlich sollte der 1. Referentenentwurf d. BMJ zum Urhebervertragsrecht, der 2001 veröffentlicht wurde, komplett in die Urheberrechts-Reform mit einfließen. Wesensmerkmal jenes Referentenentwurfs: Formuliert unaushebelbaren Anspruch für Urheber auf angemessene Vergütung gegenüber Verwertern; einschließlich entsprechend weitreichenden Auskunftspflichten. Lobbyisten haben den Entwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren klein gemacht, so dass § 32 UrhG im Vergleich zur hier vorliegenden, ursprünglichen Fassung ein Witz ist. Im Rechte-Gefüge der Interessensgruppen im Rahmen des Urheberrechts würde diese Einarbeitung die Urheber zulasten der Verwerter weitreichend stärken. Link zum Referentenentwurf: Datei:GesetzEUrhVertrRefE 170501.pdf . Es gilt noch zu überprüfen, ob durch diese Änderung verhindert wird, dass geistige Werke von Rechteverwertern als Auftragswerke umgedichtet werden können, um damit die Rechte der Urheber klein zu halten ( http://www.heise.de/tp/artikel/36/36517/1.html ). Falls dieses Schlupfloch noch besteht, das unsere Absicht unterminiert, die Urheber gegenüber den Rechteverwertern zu stärken, sollte es natürlich geschlossen werden.

  • Komplette Abschaffung der Leermedienabgabe

Die Leermedienabgabe ist die Legitimation der Privatkopie. Jene Legitimation ist allerdings ein halbes Jahrhundert alt (!) und wurde damit zudem zu einer Zeit erlassen, als man das Internet noch gar nicht auf dem Radar hatte. Damals war die Fragestellung: Richtet das Aufkommen der Kopiermöglichkeit durch Kassetten, die zudem nicht effektiv unterbindbar ist, einen finanziellen Schaden an ?
Das Ende vom Lied war ein juristisches "Ja", auf dessen Folge hin man eine Leermedienabgabe auf Kopier-Equipment erhoben hat, die in die Kassen der Verwertungsgesellschaften fließt und somit - zumindest der Theorie nach - den Urhebern zugute kommen soll. Heute ist die Fragestellung: Richtet das Aufkommen des Internets einen finanziellen Schaden für die Kreativwirtschaft an ? Seit 15 Jahren wurde versucht, der freien Kulturgüterverbreitung durch fundierte Studien nachzuweisen, dass sie der Kreativwirtschaft finanzielle Schäden verursacht - vergeblich! Im Gegenteil: Die Landschaft der Studien weist die freie Kulturgüterverbreitung sogar als geschäftsfördernd aus! Als Beispiel hierfür sei die Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) genannt, die zu dem Ergebnis kam, dass Nutzer von kino.to überdurchschnittlich oft ins Kino gehen und teurere Karten kaufen: http://www.heise.de/tp/blogs/6/150152
Ich will damit sagen: Es ist Zeit für eine Neubewertung; man sollte den Hintergrund der Privatkopie, was ihre Legitimation angeht, nicht als unumwerfliches Naturgesetz handhaben, das jegliche kritische Hinterfragung verbietet. Die Leermedienabgabe baut auf der Annahme auf, nicht-kommerzielles Vervielfältigen und Verbreiten verursache wirtschaftlichen Schaden; genau jene Annahme lehnen wir im Rahmen der Filesharing-Legalisierung ab; also, wieso dann nicht auch bei der Leermedienabgabe ? Wenn wir jene Annahme beim Thema Leermedienabgabe nicht ablehnen, brechen wir damit unsere Argumentationslinie; das ist ein Kardinalfehler. Außerdem ist in Bezug auf die Schadens-Annahme folgendes zu berücksichtigen: Jener von den Rechteverwertern in's Feld geführter Grund für die Leermedienabgabe wird doch durch den Umstand, das sie selbst das angeblich destruktuv-konkurrierende Internet mittlerweile zunehmend für Musik-Vertrieb nutzen, total ad absurdum geführt und verliert damit jegliche Aussagekraft. Sie sagen ja damit, die Geschäftsgrundlage eines ihrer Geschäftsmodelle sei geschäftsschädigend und bedürfe daher einer Kompensation. Und drittens hält uns die Uppsala-Deklaration - eine internationale Vereinbarung zwischen den europäischen Piratenparteien http://wiki.piratenpartei.de/Uppsala-Deklaration - ganz klar zu einer Abschaffung der Leermedienabgabe an. Im Wesentlichen wird durch diese Änderung die Position der Allgemeinheit zulasten der Verwerter und Urheber gestärkt.

  • Kompromiss: Deckelung der Leermedienabgabe auf 1% + Crowdbonus

So lange sich nicht ausreichend Mehrheiten für den zuvor genannten Punkt finden, sollten wir uns als Kompromiss offen für eine Deckelung der Leermedienabgabe auf 1% in Verbindung mit der Einrichtung einer staatlichen Förderung von Crowdfunding zeigen, die sich teilweise auf die Leermedienabgabe stützt. Näheres hierzu ist Andi's Blogbeitrag und dem zugehörigen Kommentarbereich zu solch einer Subvention zu entnehmen: http://andipopp.wordpress.com/2012/07/24/der-crowdbonus-eine-politische-forderung-des-crowdfundings/

  • Begriff "Geistiges Eigentum" (sic!) grundsätzlich raus

Der Begriff ist grob unsachgemäß und hat somit grundsätzlich nichts in einer Urheberrechts-Reform verloren. Geistige Werke sind Schöpfungen eines konkreten Individuums, die es ohne dieses Individuum nicht gegeben hätte; allerdings bauen geistige Werke gleichermaßen auch auf früheren geistigen Werken auf! Unter anderem auch auf Inhalte, die mittlerweile Gemeingut sind (Kinderlieder, Bildung, etc.). Geistige Schöpfungen sind keine genialen Eingebungen, die im luftleeren Raum entstehen: Ohne traditionelle fernöstliche Musik, kein Song “In the Light” von Led Zeppelin; ohne Klassik, keine Rock-Band Muse; ohne Bauhaus-Architektur keine Egon Eiermann-Architektur etc. Weil geistige Werke zu einem hohem Anteil nur eine Ableitung von unserem kulturellen Inventar sind, und damit von etwas, das uns allen gehört, ist es absurd, einen Eigentumsanspruch auf ein geistiges Werk zu erheben, der ja alle anderen absolut von der Nutzung ausschließt. In dem Moment, in dem man das macht, begeht man nach dieser Logik ja selbst Diebstahl; nämlich an den Urhebern von geistigen Werken, die einen bei seinem eigenen Schaffen beeinflusst haben. Das zeigt auf: Man muss mit geistigen Werken anders umgehen, als mit Eigentum; freizügiger. Urhebern steht natürlich ein Vorrecht zu, aber die Allgemeinheit hat gleichermaßen ein Recht auf Zugeständnisse. Genau so war unser Urheberrecht in seiner Erstfassung auch ausgestaltet. Jener Rechtsgedanke ist mittlerweile aber leider durch beständige, jahrzehntelange Lobbyarbeit pervertiert, so dass unser heutiges Urheberrecht kein kodifizierter Interessensausgleich zwischen Urhebern und Allgemeinheit mehr ist, sondern ein Verwerterrecht, das die Interessen der Rechteverwerter viel zu stark berücksichtigt, und das zulasten aller anderen Interessensgruppen, auch der Interessensgruppe der Urheber. Durch Berücksichtigung dieses Punktes wird die Position der Allgemeinheit zulasten der Urheber und Verwerter gestärkt. sich hieraus ergebende Baustellen

  • Streichung der Abschaffung des Urheberrechtsschutzes für Bauwerke

Das Urheberrecht ist für Architekten ein wichtiger Bezugspunkt, um nicht im Stile eines Total-Buy-Out-Vertrags bei vertraglichen Vereinbarungen das Nachsehen zu haben. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Abschaffung im Rahmen der Urheberrechts-Reform eine niedrige Priorität hat und die Gründe für die Abschaffung nicht sachlich sonderlich belastbar sind. So wurde als Grund für die Abschaffung angeführt, dass im Bezug auf Architektur Urheberrechtspersönlichkeitsrechte Quelle für ungerechte und höchstproblematische Rechtsurteile sind; konkret wurde ein Fall angeführt, bei dem angeblich ein Architekt verbieten ließ, dass in einer Schule Holzspinde durch Metallspinde ersetzt werden - was eine Auflage der Feuerwehr ist. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit angesprochen, dass der Architekt durch Urheberpersönlichkeitsrechte die nachträgliche Montage einer Klimaanlage auf einem Gebäudedach untersagen kann, wenn er diese als Entstellung seines Werkes empfindet. Bei dieser Begründung wurde allerdings verkannt, dass Urheberpersönlichkeitsrechte grundsätzlich einer Abwägung zwischen Interessen des Urhebers und Konsumenten unterliegen und damit eben kein absoluter Festlegungsanspruch seitens des Urhebers in Hinblick auf die Frage besteht, was eine Entstellung ist. Als Beispiel für die Grenzen des Urheberpersönlichkeitsrechts § 14 , (Schutz vor)Entstellung des Werkes, sei auf S21 verwiesen: Im S21-Bahnhof wurde erheblich seitens der Bahn eingegriffen, um entgegen dem Architekten-Entwurf einen Durchgangs-Bahnhof statt Kopfbahnhof zu realisieren. Als weiteres Beispiel für die Grenzen jenes Rechts sei eine fiktive Situation angeführt: Nehmen wir mal an, man würde an die Gehry-Gebäude, die sich durch eine hohe Schöpfungshöhe auszeichnen, eine Treppe anfügen; dann wäre das kritisch, aber nicht unmöglich; man könnte die Leiter an eine unscheinbare Stelle anbringen. Die Berücksichtigung dieses Punktes würde die Position der Urheber zulasten der Allgemeinheit und Verwerter erheblich stärken.

  • Verschärfung der Berechtigung von Bibliotheken

Bibliotheken muss auch das Recht zugestanden werden, digitale Kopien von digitalen Kopien anzufertigen; dieses Zugeständnis hab' ich im ganzen Antrag nicht ausfindig machen können. Bislang erlaubt die Rechtslage nur die Anfertigung von einer digitalen Kopie direkt vom Original pro physisches Original, was digitaler Archivierung das Genick bricht; Stichworte: Vergänglichkeit von körperlichen Dingen & Formatwechsel. Durch diese Änderung wird die Position der Allgemeinheit zulasten der Rechteverwerter gestärkt.

Jan

Paragraphen beziehen sich wenn nicht anders gekennzeichnet auf das UrhG. "Frei" bedeutet hier: Die Nutzung ist per Gesetz erlaubt und erfordert weder Vergütung noch Genehmigung. (Nachtrag: Gemeint ist "individuelle Vergütung" im Sinn von "ich muss für jede Nutzung konkret zahlen". Ich fordere ausdrücklich nicht die Abschaffung von Pauschalabgabenregelungen!)


  • Klare Trennung Persönlichkeits- und Monopolrechte

Das Urheberrecht deckt zwei sehr unterschiedliche Rechte ab. Das wird auch in § 11 UrhG deutlich: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Diese Trennung in Persönlichkeits- und Verwertungs/Monopolrechte sollten wir herausarbeiten.


  • Erhalt der Persönlichkeitsrechte

Wir sollten deutlich und vor der Behandlung der Monopolrechte klarstellen, dass wir uns für einen Erhalt der Persönlichkeitsrechte einsetzen. Dazu zählen unter anderem: Das Recht auf korrekte Namensnennung (§ 13), das Recht Entstellungen zu verbieten (§ 14), Zugang zu Werkstücken (§ 25), ggf. Recht auf Widerruf des Werks (§ 42), vergleichbare Rechte in Abschnitt 3, . Diese sollten IMHO von ggf. massiven Schutzfristverkürzungen auf keinen Fall betroffen sein und sollten mindestens bis zum Tod des Urhebers gewährleistet bleiben.


  • Nichtkommerzielle Verwertung Verwendung und/oder Fair use

Wir sollten eine eindeutige Regelung treffen, welche Arten von nichtkommerzieller Verwertung Verwendung wir zulassen sollen. Die Legalisierung von Tauschbörsen ist im Positionspapier unmissverständlich enthalten. Die Privatkopie auch, aber ohne nähere Definition. Was genau meinen wir damit? Das muss näher definiert werden.

Die Forderung nach einer Legalisierung von Tauschbörsen geht sehr weit (was ich begrüße). Wenn wir Tauschbörsen legalisieren wollen, können wir wohl kaum eine Unterscheidung zwischen dezentralen Tauschbörsen wie eMule und BitTorrent und eher zentralen Tauschbörsen wie Warezservern machen. Wenn wir Tauschbörsen legalisieren, legalisieren wir also auch, wenn jemand (auf eigene Kosten, nichtkommerziell) einen öffentlich zugänglichen, werbefreien FTP-Server aufsetzt, auf dem sämtliche aktuellen Kinofilme zu finden sind. Angesichts dieser Tatsache und der Forderung nach legaler privater Nutzung wäre es pervers, wenn man fremde Werke nicht z. B. in privaten Blogs benutzen dürfte.

Daher gehe davon aus, dass man aus den bestehenden Forderungen ableiten kann, dass die nichtkommerzielle, private Nutzung komplett frei sein soll. Dabei brauchen wir aber eine Definition, was privat ist. Ist ein privates Blog mit Werbebannern oder Flatterbuttons noch privat? Anders gefragt: Wenn ich auch nur ein einziges fremdes Werk verwende, darf ich dann im ganzen Blog keine Flatterbuttons mehr hinsetzen? Wie sieht es aus, wenn das Blog nicht von einer Person, sondern einer Gruppe betrieben wird?

Eine Möglichkeit für eine "Grundlinie" wäre, dass jede Nutzungshandlung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, auf jeden Fall frei ist. Dabei sollte (wie es auch in den CC-Lizenzen enthalten ist) klargestellt werden, dass bei einer Tauschbörse die Tauschmöglichkeit (z. B. schnellerer Download bei BitTorrent) keine "Gewinnerzielungsabsicht" ist.

Zusätzlich oder Anstelle eines Teils einer solchen Regelung sollten wir eine Fair use-Regelung einführen. Diese müsste deutlich klarer definiert sein als in den USA, und sollte weiter reichen als es das US "Fair use" derzeit tut. Die Definition, ob etwas "fair use" ist, hängt in den USA ab von:

  • Zweck und Art der Verwendung, insbesondere ob sie kommerziell oder für nonprofit und/oder erzieherische Zwecke erfolgt
  • Der Art des geschützten Werks
  • Der Menge und der Bedeutung des verwendeten Teils im Vergleich zum gesamten geschützten Werk
  • Der Auswirkung auf die Verwertbarkeit oder den Wert des geschützten Werks

Wir würden zum Beispiel nicht erlauben wollen, dass jemand ein Wort in einem Buch ersetzt, und es verkauft. Wie sieht es aber aus, wenn jemand das Buch komplett übersetzt, und das verkaufen will? Wenn jemand das Buch übersetzt und auf seinem privaten Blog mit Werbebannern veröffentlicht? Wenn jemand das Buch verfilmen und den Film kostenlos / kostenlos mit Werbung / kostenlos mit freiwilliger Spendemöglichkeit / kommerziell verbreiten will?

Wie unterscheidet man zwischen jemandem, der nur fremden Inhalt in seinem Blog hat, und jemandem, der ab und zu ein fremdes Bild einbindet, aber die Bilder ausführlich kommentiert? Wer darf z. B. Werbeeinnahmen haben? Wo ziehen wir die Grenze?

Diese Fragen müssen wir auf jeden Fall klären, egal was genau wir legalisieren wollen.

In diese Regelungen ließen sich auch sämtliche Ausnahmen für den Bildungsbereich etc. einbinden/zusammenfassen. Wenn wir jegliche nichtkommerzielle Nutzung erlauben, ist die Nutzung im Bildungsbereich mit abgedeckt. Das erlaubt es uns auch, ein deutlich verständlicheres Urheberrecht zu schaffen, was immer wieder gefordert wird, und verhindert, dass wir uns in Detailregelungen verheddern. Zum Beispiel müssen wir den Kopienversand durch Bibliotheken nicht regeln, wenn die Bibliothek die Bücher eh einscannen und ins Netz stellen dürfte (siehe Tauschbörse).

Wir müssen aber zwischen kurzfristigen und langfristigen Zielen unterscheiden. Daher könnte es Sinn machen, die Sache mit der Bildung und dem Kopienversand trotzdem weiter drinzuhaben, auch wenn wir weitergehende Regelungen fordern.


  • Gemeinfreiheit staatlicher Werke

Die Forderungen im Papier sind etwas schwammig. In den USA sind alle Werke, die von staatlichen Stellen oder Angestellten im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes geschaffen wurden, gemeinfrei. Wie man in der Wikipedia an den ganzen NASA- und Militärbildern sieht, ist das eine wunderbare Regelung, und bin der Meinung, dass wir sie (ggf. weitergehend als in den USA) einführen sollten. (siehe auch: US-Regelung)


  • Widerspruchsmöglichkeit für Urheber

Wir könnten überlegen, in bestimmten, klar umrissenen Fällen, dem Urheber ein Widerspruchsrecht gegen bestimmte kostenlose Nutzungen einzuräumen. Das bedeutet: Ich kann das Werk z. B. in meinem Blog erstmal frei nutzen, muss es aber entfernen, wenn mich der Urheber dazu auffordert. Selbstverständlich wäre eine solche Aufforderung für den Nutzer kostenlos. Es müsste sichergestellt werden, dass dieses Recht nur im Einzelfall genutzt werden kann, und nicht dazu missbraucht werden kann, z. B. die Tauschbörsennutzung zu verbieten. Ziel dieser Widerspruchsmöglichkeit wäre es sicherzustellen, dass der Urheber z. B. verhindern kann, dass sein Werk für Nazipropaganda benutzt wird. Die Gefahren einer solchen Regelung und die Probleme mit der genauen Definition könnten es schwierig machen, aber wenn wir es schaffen würden sowas einzuführen, wäre das für die Urheber sicher ein wertvolles Recht, und wir könnten darauf zeigen wenn jemand der Meinung ist, dass wir nur gegen die Urheber gehen.

Die Streichung des Rückrufrechts (Punkt 21) sehe ich dahingehend als kritisch und vor allem unnötig. Die Streichung dieses Rechts beschränkt die Rechte der Urheber. Die Verwerter sind mit der Entschädigungsregelung geschützt. Klar können sich nicht alle Urheber die Entschädigungen leisten, das allein ist aber kein Grund, den anderen diese Möglichkeit auch zu nehmen. Auch mit der Schwammigkeit der "gewandelten Überzeugung" sehe ich kein großes Problem - aufgrund der Entschädigungspflicht dürfte das Recht nur in den Fällen eingesetzt werden, wo richtig Scheiße gebaut wird.


  • Strafbarkeit unberechtigter Drohungen/Abmahnungen

Wir könnten überlegen, unberechtigte Forderungen strafbewehrt zu machen. Damit würde verhindert, dass "auf gut Glück" legitime Nutzungen abgemahnt werden, in der Hoffnung, dass manche schon zahlen werden, weil sie sich nicht wehren können/eingeschüchtert sind. Egal wie gut wir unsere Arbeit machen, es wird immer Grauzonen geben, wo solche Abmahnversuche passieren können. Hier würde eine solche Regelung das Risiko für den Abmahner erhöhen und so für Mäßigung sorgen.


  • Generalisierung

Wir fordern beispielsweise im Positionspapier (Punkt 24), dass Urheber auf die Vergütung bei der Verwertung seiner Werke für Behinderte verzichten können soll. Der Urheber sollte immer auf die Vergütung verzichten können (siehe z. B. CC-Lizenzen). Daher ist diese Forderung eigentlich redundant. Das kann sinnvoll sein (kurzfristig vs. langfristig), bläht aber den Forderungskatalog auf. Wir sollten überlegen, solche redundanten Stellen wegzukürzen.


  • Erlaubte Nutzungsarten bei Software

Bei Software ist die derzeitige Regelung, was Debuggng/Dekompilierung betrifft, ein Mienenfeld, was niemand durchblickt - ein klarer Fall von "die Rechtslage erfährst du erst vor dem BGH". Hier sollte eine vernünftige Regelung gefunden werden. Ich kann ein Programm zwar "beobachten, untersuchen oder testen", um die Ideen da rauszuholen, ich darf es aber nicht Dekompilieren. Für die Fehlerberichtigung darf ich alles. Für Interoperabilität darf ich dekompilieren, darf mit dem Ergebnis aber wenig anfangen. Darf ich es mit einem Debugger beobachten, um festzustellen, ob es Sicherheitslücken hat? Was, wenn der Debugger es (wie alle gängigen Debugger) disassembliert, aber nicht dekompiliert? Was, wenn ich zwecks Interoperabilität dekompiliere, und dabei eine gefährliche Sicherheitslücke entdecke? Darf ich diese dann bekanntmachen (nach aktuellem Recht vermutlich nicht)? (Dieses Problem hat in einem mir persönlich bekannten Fall zu erheblichen Schwierigkeiten bei der IT-Sicherheitsforschung geführt!)

Ich bin der Meinung, die Grenze sollte beim Verwenden des Untersuchungsergebnisses gezogen werden: Ich sollte das Programm zwar dekompilieren dürfen, die Ideen extrahieren dürfen (diese sind ja AFAIK jetzt schon nicht geschützt), aber nicht den dekompilierten Quelltext in mein Programm einbauen dürfen. Das Positionspapier kopiert hier in Punkt 55 lediglich den Status Quo.


  • Kopierschutz

Punkt 68 verbietet technische Schutzmaßnahmen zwar, stellt aber nicht klar, was passieren soll, wenn der Hersteller sich einfach nicht an das Verbot hält. Unter anderem bin ich der Meinung, dass die Herstellung von Umgehungswerkzeugen explizit legalisiert werden muss. Ggf. könnten dem Verbreiter von Werkstücken, die mit unzulässigen Schutzmaßnahmen versehen sind, die Kosten für die Entwicklung der Umgehungswerkzeuge auferlegt werden.


  • Verbraucherrechte/Erschöpfungsgrundsatz bei digital vertriebener Software/Spielen

Spiele werden immer öfter digital vertrieben. Dabei wird meist lizensiert statt verkauft, und der Weiterverkauf von gebrauchten Spielen wird verboten und/oder erschwert, unattraktiv gemacht oder unterbunden. Der Erschöpfungsgrundsatz wird so ausgehebelt. Dies geschieht beispielsweise durch die Bindung an einen Account, der alle Spiele enthält (und auch insgesamt nicht verkauft werden darf), Teile des Spiels die nur vom Erstnutzer genutzt werden können etc. Hier sollten Regelungen getroffen werden, die das Umgehen des Erschöpfungsgrundsatzes z. B. bei digitalen Downloads unterbinden. Einige Firmen denken inzwischen laut darüber nach, ein Verbot des Handels mit gebrauchten Spielen zu fordern bzw. fänden Maßnahmen dagegen gut [1], und manche fangen an, den Handel mit Gebrauchtspielen auf eine Ebene mit Raubkopien zu stellen [2].

Daher denke ich, dass wir eine klare Vorschrift brauchen wie "Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich auch auf Lizenzen, die in einer Art erteilt werden, die einem Verkauf eines Werkstücks ähnelt. Maßnahmen, die dies zu umgehen versuchen, sind verboten", nebst entsprechenden Strafvorschriften. Für die Umgehung könnte man noch Beispiele aufzählen, die Liste darf aber nicht abschließend sein, da sonst irgendein spitzfindiger Anwalt ne Lücke findet.

Damit wäre auch der Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen rechtlich eindeutig geregelt. Eine Einschränkung der Regel auf Privatpersonen wäre denkbar, um die Vertragsfreiheit nicht übermäßig einzuschränken. Ebenso denkbar wäre es, bei Privatpersonen die erlaubten Lizenzierungsschemata einzuschränken, um eine Umgehung dieser Vorschrift schwieriger zu machen.

Punkt 10 spricht das Problem an, übersieht meiner Meinung nach aber die Tricks, mit denen bei Software der Grundsatz ausgehebelt werden soll. Punkt 54 fordert den Erschöpfungsgrundsatz auch für Software (der genannte Paragraph ist falsch, gemeint ist 69c) auszuweiten, tut jedoch nichts gegen dieses Problem. Viele der Maßnahmen sind auch keine echten Kopierschutzmaßnahmen, Punkt 68 hilft also auch nicht.


  • Abschaffung der Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie erlaubt es Urhebern, bei unerlaubter Verwendung als Schadensersatz nicht den tatsächlichen Schaden oder Gewinn zu fordern, sondern den Betrag, den eine entsprechende Lizenz gekostet hätte. Das kann zu unangemessenen Forderungen führen. Das Drohpotential der Abmahnindustrie stammt unter anderem aus der Lizenzanalogie ("nimm den Vergleich über 1000 EUR an, oder wir verklagen dich auf die Kosten einer Lizenz für unbeschränkte Verbreitung im Internet, die Millionen kostet").

Daher sollten wir diese Lizenzanalogie abschaffen. Eine Orientierung am erzielten Gewinn (oder am tatsächlichen Schaden) ist meiner Meinung nach angemessen und ausreichend.


  • Zwangslizenzen

Dies würde das Recht der Urheber erheblich einschränken, aber das Schaffen neuer Werke erleichtern/ermöglichen. Eine Regelung könnte fordern, dass Lizenzen für abgeleitete Werke unter fairen Bedingungen erteilt werden müssen. Wenn jemand ein Buch verfilmen möchte, könnte der Buchautor ihn daran also nicht mehr hindern, indem er sich weigert, eine Lizenz auszustellen (oder 10 Fantastiliarden für eine solche fordert). Voraussetzung sollte sein, dass das abgeleitete Werk eine erhebliche Eigenleistung beinhaltet. (d.h. Film wär OK, Übersetzung eher nicht)

  • Bearbeitungen, Freie Benutzung, Abgeleitete Werke (neuer Abschnitt)

Insbesondere wenn die Schutzfristen nicht drastisch verkürzt werden sollen, sollte es leichter als bisher möglich sein, auf einem Werk basierende eigene Werke zu schaffen. Bisher ist nur die sehr restriktiv ausgelegte "Freie Benutzung" uneingeschränkt möglich. Dieser Begriff sollte ausgedehnt werden. Selbst das Schreiben einer Fortsetzung auf Basis einer existierenden Geschichte erfordert derzeit die Genehmigung des Urhebers - das sollte geändert werden. Ein Vorschlag mit abgestuften Schutzfristen findet sich dazu unten.


  • Rechte angestellter Urheber

Per Arbeitsvertrag kann das exklusive Nutzungsrecht an allen von einem Angestellten geschaffenen Werken auf den Arbeitgeber übertragen werden. Diese Regelung ist sicher in vielen Punkten berechtigt und sinnvoll. Dennoch möchte ich die Möglichkeit erwähnen, dass wir hier Einschränkungen für die Übertragungsmöglichkeiten fordern könnten. Denkbar wäre zum Beispiel, nur eine nichtexklusive Rechteübertragung vorzuschreiben oder dem Urheber bestimmte Rechte immer einzuräumen. (Wie gesagt, muss nicht unbedingt sinnvoll sein, wollte es erwähnt haben).


  • Schutzfristen

Status quo und die rechtstheoretischen Überlegungen am Anfang hin oder her, bin ich der Meinung, dass eine drastische Verkürzung der Schutzfristen für die Monopolrechte sinnvoll wäre. (Die Persönlichkeitsrechtskomponente soll unberührt bleiben). Am Besten bis auf die 10 Jahre aus unserem ersten Positionspapier. Nachtrag nach Diskussion: Hierzu sind werkstypspezifische Schutzfristen nötig, die meiner persönlichen Meinung nach deutlich kürzer als die im PA149 vorgeschlagenen Fristen sein sollten. Während Filme und Software/Computerspiele meist vor allem in den ersten Jahren nach Erscheinen kommerziell verwertet werden, brauchen andere Werksarten wie Theaterstücke längeren Schutz.

(nachträglich eingefügt:) Je länger die Schutzfristen sind, desto lockerer muss die Verwendung von bestehenden Werken für die Erstellung neuer Werke gehandhabt werden. Hierzu gibt es einige Vorschläge im Abschnitt "Bearbeitungen, Freie Benutzung, Abgeleitete Werke". Auch ein abgestuftes Modell wäre denkbar, z. B. innerhalb einer (kurzen) Frist ist das Werk wie bisher geschützt und darf nicht ohne Genehmigung als Basis für abgeleitete Werke genommen werden, anschließend folgt eine längere erweitere Schutzfrist, während der nur noch das Werk selbst geschützt ist, abgeleitete Werke mit umfangreicher Eigenleistung jedoch "frei" (d.h. ohne individuelle Genehmigungs- oder Vergütungspflicht) erstellt werden dürfen.


Bei einer Einschränkung der neuen Schutzfristen auf neu geschaffene/veröffentlichte Werke dürfte das Enteignungsargument wegfallen. Das könnte zwar zu perversen Situationen führen (ein Werk aus 2015 wird 2025 gemeinfrei, eines aus 2010 erst z. B. 2100), wäre aber immer noch besser, als den status quo beizubehalten.

Wenn das Konzept wirklich als "Zwischenschritt" gesehen werden soll, wie im Text geschrieben, bin ich der Meinung, dass das langfristige Ziel einer weiteren deutlichen Schutzfristverkürzung mit eingebaut werden muss. Die gewünschten Zwischenschritte dürfen gerne als solche drinstehen, aber bitte nicht als einziges Ziel. Das wäre einerseits nicht ehrlich dem Wähler gegenüber, und erweckt andererseits den Eindruck, dass es mit den Zwischenschritten getan sein soll und das langfristige Ziel besser nicht erreicht werden soll. Da das Konzept nicht als "Zwischenschritt" im Hinblick auf eine weitere deutliche Verkürzung gedacht ist, sollte das auch ehrlich zugegeben werden, statt die Befürworter einer stärkeren Einschränkung des Urheberrechts das Konzept als solchen "Zwischenschritt" zu verkaufen und so schmackhaft zu machen.

Eine alternative Lösung für das Enteignungsproblem wäre eine Registrierungslösung für ältere Werke, verbunden mit einer Abgabe: (Konkrete Jahreszahlen als Beispiel)

  • Die reguläre Schutzfrist wird 2015 auf "10 Jahre nach Veröffentlichung" verkürzt
    • für neu veröffentlichte Werke gilt diese Frist
  • Werke, die vor 2015 veröffentlicht wurden, können bis 2017 registriert werden
    • Werke, die nicht registriert werden, werden 10 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei
    • Für registrierte Werke wird pro registriertem Werk eine Steuer/Abgabe fällig, solange sie nicht gemeinfrei sind. (Die Höhe ist vom Typ des Werks abhängig und steigt, je älter das Werk ist.)

Nachteil ist natürlich die Bürokratie, und dass besonders berühmte Werke weiter lange geschützt bleiben. Vorteile sind, dass verwaiste Werke und Werke die den Urheber/Rechteinhaber nicht mehr interessieren zügig gemeinfrei werden, ohne dass jemand enteignet werden muss. Wer seine Monopolrechte behalten möchte, kann das tun, zahlt jedoch eine "geistige Vermögenssteuer" ;-) Der Begriff "geistige Vermögenssteuer" ist als Anspielung auf das geistige "Eigentum" gemeint, nicht als juristischer Begriff. Vergleichbarer wären eher die Patentgebühren. Bitte keine Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit einer Vermögenssteuer anfangen. Danke.

Diese Abgabe ist nötig, um zu verhindern, dass Verwerter einfach ihren gesamten Katalog bei der Registrierungsstelle einwerfen. Sie muss daher nur so hoch sein, dass es sich nicht lohnt, eigentlich nicht mehr verwertete Werke pauschal zu registrieren. Wenn es umsetzbar ist, können die Abgaben gerne abhängig davon sein, wer die Nutzungsrechte hat. Damit könnten vom Autor selbst registrierte, auf den großen Erfolg wartende Bücher sehr günstig/kostenlos sein, während beim Verwerter verstaubende Musik teuer wird.


  • Strafvorschriften

Alle Vorschriften und Verbote, die wirksam sein sollen, müssen von geeigneten Strafvorschriften begleitet werden. Es bringt nix, wenn etwas zwar verboten ist, es aber nicht wirksam verhindert werden kann. Ich erwähne das hier, weil AFAIK schonmal bei Verbraucher schützenden Regelungen die Strafvorschrift "vergessen" wurde.

AndiPopp

  • Ich schließe mich allen Forderungen von Slash an

Insbesonere was die Pauschalabgaben angeht, halte ich seine Ausführungen für absolut überzeugend. Ich möchte insbesonder das Urtei ldes EuGH hier in den Ring werfen.


  • Fehlende politische Forderung: "Registrierung" von Werken

Mit dem PA149 ist der default im Urheberrecht immer noch "all rights reserved" und nicht "public domain". Die meisten Werke werden heutzutage ohne urheberrechtliche Interessen hergestellt. Man muss sich aber Konstrukten wie CC-Zero bemühem um dies überhaupt anständig zum Ausdruck bringen zu können.

Die Registrierung von Werken ist auch die einzige Möglichkeit dem Problem der verwaisten Werke zu begegnen. Dabei soll eine Registrierung nicht wie bei Patenten verstanden sein, sondern als eine einfache formelle Beansprachung des Urheberrechts.

  • Laufzeiten:

Ich halte die Laufzeiten (der Verwertungsrechte) noch immer für zu lang. Zum Vergleich, die Europagrünen/piraten fordern 5-20 Jahre nach Veröffentlichung. Ich halte insbesondere auch die Kopplung an den Tod des Urhebers für falsch, weil damit Werke mit vollkommen unterschiedlichen Schutzzeiten entstehen. Ich weiß, dass wir hier im wesentlichen über die Laufzeit für kommerzielle Nutzung geht, aber das heißt immer noch, dass ein Autor so lange er lebt (und seine Erben danach noch 10 Jahre), jeder kommerziellen Nutzung widersprechen können. Wollen wir wirklich das z.B. das Erstlingswerk eines 20-jährigen Autors, vom selbiger sich losgesagt hat, für 70 Jahre nicht nachgedruckt werden kann? Ich meine wir reden hier nach unserem Verständnis von Laufzeiten die mehrere Mediengenerationen bedeuten.

Du?

  • Punkt 1

Bla bla bla


  • Punkt 2

Bla bla bla