NRW:Arbeitskreis/Drogenpolitik/NRSG 2012/NRSG (Änderungsentwurf und Vorschläge)

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AK Drogenpolitik NRW (last edit: Wiskyhotel)
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Nichtraucherschutzgesetz

Quellen:


§ 1 Grundsätze

Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs
(1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. -

Notiz: letzten Satz mit allen Wohnformen aus § 2 und § 3 Absatz 2 abgleichen.
Beispiel für möglicherweise problematische Auswirkung: Private Räumlichkeiten in Altersheimen. Die Regelungen, auf die sich das Gesetz hier bezieht sind an dieser Stelle nicht eindeutig:
SGB V

(2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt. - -
- - Es soll ein Absatz 3 wie folgt eingefügt werden:
"(3) Rauchen ist das Inhalieren von Tabakrauch, der durch das Verbrennen tabakhaltiger Erzeugnisse entsteht."


§ 2 Begriffsbestimmungen

Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs
Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Öffentliche Einrichtungen:

a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,

b) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,

c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform;




1. Öffentliche Einrichtungen:

a) Verfassungsorgane des Landes,

b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,

c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,

d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;

-
2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:

unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie Heime im Sinne des Heimgesetzes und Studierendenwohnheime;

In Nummer 2 werden die Wörter "Heime im Sinne des Heimgesetzes" durch die Wörter "stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe" ersetzt. Notiz: Diese Änderung ist nochmal zu prüfen.

SGB V mit Verweis auf die Notiz zu § 1 (1)

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,

b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches,

c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie

d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;

In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuches" die Wörter "und ausgewiesene Kinderspielplätze" angefügt. Die Änderung soll ersatzlos gestrichen werden.

LQFB-Meinungsbild der NRW-Piraten zu Rauchverboten auf Kinderspielplätzen
Das Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich auf geschlossene Räume. Eine Anwendung außerhalb geschlossener Räume, wo Tabakrauch einfach abziehen kann, widerspricht dem Sinn dieses Gesetzes.
Mündige Erwachsene sollten in der Lage sein, ohne gesetzliche Vorgaben untereinander auszuhandeln, dass auf einem Spielplatz nicht geraucht wird, wenn das ihrer Auffassung entspricht. Im Übrigen gilt auch für Spielplätze das Hausrecht; Kommunen können es für ihren Zuständigkeitsbereich selbst bestimmen. Darüber hinaus besteht ein Kontroll- und Umsetzungsproblem, was zumindest zu einer höheren Belastung der mit der Kontrolle beauftragten Organe führt.

Notiz: 3c) - private Trägerschaften?

4. Sporteinrichtungen:

dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb;

4. Sporteinrichtungen: umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume; Die Änderung soll ersatzlos gestrichen werden.
5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:

Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

In Nummer 5 werden nach dem Wort "dienen" die Wörter "wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken," eingefügt. Notiz: Steht in Konflikt mit Artikel 5 GG Absatz 3 - künstlerische Freiheit und greift in die unternehmerische Freiheit privater Betriebe ein.
6. Flughäfen:

öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;

- -
7. Gaststätten:

Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume.

- -
- 8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:

Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

-


§ 3 Rauchverbot

Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Nrn. 1 bis 6" durch die Angabe "§ 2 Nummern 1 bis 8" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen" gestrichen.

Die Änderung "bb)" soll ersatzlos gestrichen werden.

Notiz: würde bedeuten, daß auf dem gesamten Schulgelände nicht geraucht werden darf, auch nicht auf dem Schulhof.

(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe ist die Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1, 3 Buchstabe c und d und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdeten-hilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten."

Minimalforderung:
Falls eine Streichung des gesamten Abs. 2 nicht erfolgt, sollte zumindest die Ziffer 8 aus § 2 in einen Änderungsantrag aufgenommen werden. Erst dadurch wird es auch in Einkaufspassagen möglich, abgeschlossene Raucherbereiche durch den Betreiber des Zentrums einrichten zu können.

ODER

Maximalforderung:
Die Änderung soll gestrichen werden und durch folgende Änderung ersetzt werden:
In Absatz 2 soll bei 2. nach "als Raucherräume" folgendes ergänzt werden: ", zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, ".

(3) Rauchverbote gelten nicht

a) in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten sowie

b) bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben. Die NRW-PIRATEN tendieren mehrheitlich zu einer Streichung von § 3 Absatz 3 aus dem gültigen Nichtraucherschutzgesetz.

LQFB-Meinungsbild der NRW-Piraten zu Rauchverboten in Festzelten
Die NRW-PIRATEN sehen keinen Anlass zur Erteilung einer Raucherlaubnis in Festzelten. Hier hat der Nichtraucher keine Ausweichmöglichkeit. In der Folge würde er von der Teilnahme an der Brauchtumspflege ausgeschlossen, wenn er sich den rauchenden Teilnehmern nicht aussetzen möchte.
Die Einrichtung von geeigneten Raucherbereichen an/in Festzelten, die den Schutz von Nichtrauchern gewährleisten, sehen wir als rein organisatorische Aufgabe des jeweiligen Veranstalters. Legt dieser Wert auch auf rauchende Gäste, so muss er eigenständig für die dann nötige Infrastruktur sorgen. Das dies bereits heute gelingt zeigen die aktuellsten Erfahrungen selbst bei sehr großen Veranstaltungen wie dem Oktoberfest.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden,

a) die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden,

b) die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder

c) bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht.

Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5. -
(5) Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist. - -
(6) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. - -
(7) Ausgenommen von Absatz 1 sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist. e) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. Die Änderung soll entweder ersatzlos gestrichen werden, oder durch eine klarere Definition der Geschäftsmodelle von Betrieben ersetzt werden, die vorrangig dem Tabakkonsum dienen. Der AK hat hierzu einen Rohentwurf auf einem gesonderten Blatt (siehe Anlage) verfasst.

Alternative Geschäftsmodelle

(8) Durch Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet werden kann. - Die Änderung soll ersatzlos gestrichen werden, Absatz 8 soll erhalten bleiben. Anmerkung: Diese gesetzliche Möglichkeit für eventuell nötige Anpassungen aufgrund neuer Erfahrungen nach einer Änderung des Gesetzes wollen wir nicht blockiert wissen.


§ 4 (Fn 2) Nichtraucherschutz in Gaststätten

§4 wird aufgehoben.
Änderung: Muß erhalten bleiben!
Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs
(1) In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Buchstabe b) und die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht, soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen. Der gesamte Paragraph und damit auch dieser Absatz soll aufgehoben werden. Alternative Geschäftsmodelle
(2) In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, darf das Rauchen gestattet werden, wenn

1. keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und

2. die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise gemäß Anlage 1 zu diesem Gesetz als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.

Der gesamte Paragraph und damit auch dieser Absatz soll aufgehoben werden. Alternative Geschäftsmodelle


§ 5 Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote

§5 wird zu §4 (neu) und wie folgt geändert:

Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs
(1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Warnzeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden. a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Warnzeichen" durch das Wort "Verbotszeichen" ersetzt. -
(2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach den §§ 3 und 4 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6,

b) die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7.

Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "den §§ 3 und 4" durch die Angabe

"§ 3" ersetzt.

Diese Änderung ist ersatzlos zu streichen. Es ist lediglich eine Textangleichung für den Fall, daß § 4 gestrichen wird.

Hinweis: Bei der Erstellung des Gesetzentwurfes ist ein Fehler, im Sinne von Unterlassung, passiert:
Im Entwurf wurde in § 2 ein Absatz 8 eingefügt.
Der neue § 4 (alt: § 5) sieht Verantwortlichkeiten lediglich für die Ziffern 1 bis 6 in Abs. 2 Punkt (a) sowie für Ziffer 7 in Abs. 2 Punkt (b) vor. Die neu eingefügte Ziffer 8 aus § 2 wurde beim Änderungsentwurf schlichtweg vergessen. <= Zeugnis schlechten Handwerks bei der Erarbeitung des neuen Entwurfes.


§ 6 (Fn 2) Ordnungswidrigkeiten

§ 6 wird zu § 5 (neu) und wie folgt geändert:

Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 oder § 4 raucht. a) In Absatz 1 werden die Wörter

"oder § 4" gestrichen.

Diese Änderung ist ersatzlos zu streichen. Es ist lediglich eine Textangleichung für den Fall, daß § 4 gestrichen wird.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 oder Hinweispflichten nach § 5 Absatz 1 nicht erfüllt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden."

zu b) Diese Änderung ist ersatzlos zu streichen. Es ist lediglich eine Textangleichung für den Fall, daß § 4 gestrichen wird.

zu c) Mit dem neu einzufügenden Abs. 3 wird eine Obergrenze der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten für Verantwortliche gem Abs. 2 (in Höhe von 2.500 Euro) festgesetzt. In Abs. 1 wird für "Bürger", die gegen das Rauchverbot verstoßen, ebenfalls eine Geldbuße festgeschrieben, die aber ihrerseits nicht begrenzt wurde (also unbegrenzt bleibt?). Es scheint sich hierbei erneut um einen Fehler bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zu handeln - der in jedem Fall nicht hinzunehmen ist. Es sollte eine Obergrenze für Vergehen gem. Abs. 1 gefordert werden, der 10 Prozent des Wertes in Abs. 2 nicht übersteigt - so jedenfalls ist die Praxis in den anderen Bundesländern.

Darüber hinaus ist ist die Höhe des maximalen Bußgeldes diskussionswürdig. Bei üblicherweise gehandhabten 1.000 Euro Obergrenze entspricht diese jetzige Regelung dem Zweieinhalbfachen.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 (neu).

e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden."

zu e) Hinweis: Hier stellt sich - wie auch schon in der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände NRW (26.09.2012 AGS) dargestellt, die Frage nach Aufwand und den Kosten einer solchen Übernahme der Zuständigkeit. Ist tatsächlich zu erwarten, dass die Kosten durch eingenommene Bußgelder gedeckt werden? Besser wäre es, hier die Zuständigkeit an den jeweiligen Betreiber (gem. Hausrecht) zu übertragen. Jener kann dann durch die Behörde kontrolliert und bei Vernachlässigung seiner Pflichten zur Verantwortung gezogen werden. Rechtlich problematisch dürfte es z.B. im Transitbereich auf Flughäfen sein, zu denen kommunale Bedienstete keinen ungehinderten Zugang haben.


§ 7 Inkrafttreten, Berichtspflicht

6. § 7 wird zu § 6 (neu) und wie folgt geändert:

Gesetzestext Änderungsantrag der Grünen Änderungen des AKs
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Davon abweichend tritt § 4 zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung. Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.



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