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AK Drogenpolitik NRW (last edit: Wiskyhotel)
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Illegal

Illegle Drogen

Drogen und der Strassenverkehr

THC

Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol, physiologisch hauptsächlich wirksamer Bestandteil des Cannabis. Die Metabolisierung (der Abbau) erfolgt hauptsächlich über das 11-Hydroxy-THC zum 11-Carboxy-THC, das im Blut enzymimmunologisch mehrere Stunden, mittels GC/MS (Cut-Off 5 µg/l) noch bis zu 25 Tage nachweisbar ist, während die Konzentrationen von THC und 11-Hydroxy-THC rasch abnehmen. 70% der THC-Dosis wird innerhalb von 72 h ausgeschieden (40% in das Gewebe, 30% in den Urin als Konjugat).

Im Urin ist 11-Carboxy-THC bei einem Cut-Off von 50 µg/l etwa 5-30 Tage mit enzymimmunologischen Vortests nachweisbar, bei 20 µg/l als Cut-Off sogar bis zu 2,5 Monaten.

Nachgewiesenes THC wird meistens in drei Werten dargestellt: THC, THC-OH und THC-COOH

Findet man THC-COOH (Metabolit des THC) im Urin oder im Blut, beweist dies, dass die Person Cannabis konsumiert hat. Findet man THC im Blut, beweist dies, dass die Person zur Zeit der Blutentnahme unter Einfluss der Droge stand.

Relevant für eine MPU sind also nur das aktive THC (Tetrahydrocannabinol) und der THC Cooh Wert (Carbonsäure).

Der Nachweis eines Langzeitkonsums ist mittels Haaranalyse möglich, wobei jeder cm Haarlänge jeweils ein weiterer zurückliegender Monat entspricht. Ein sporadischer Konsum dagegen, ist durch eine Haaranalyse nicht nachweisbar.

Nachweis von Cannabis:

Urintest: Bei einem Urintest, können Spuren von 11-nor-THC-COOH nachwgewiesen werden (vollständige Bezeichnung: 11-nor-d-9-tetrahydrocannabinol-9-Carboxylsäure). Dabei handelt es sich um ein wasserlößliches und pharmakologisch unwirksames Abbauprodukt (Metabolit) von THC, dem Hauptwirkstoff von Cannabis. Je nach Konsumfrequenz und Testgenauigkeit sind solche Spuren noch zwischen 10 Tagen und 3 Monaten nach dem letzten Konsum nachweisbar. Ein Urintest ist damit also nicht mit einem Alkoholtest vergleichbar, der den aktuellen Alkoholpegel im Blut bestimmt. Diese Tests sagen nichts darüber aus, ob jemand gerade unter Cannabiseinfluss steht, sondern nur, ob er oder sie in den letzten Wochen oder Monaten überhaupt Cannabis konsumiert hat.

Bluttest: Nur beim Bluttest kann festgestellt werden, ob ein aktueller Cannabiseinfluss vorliegt. THC kann dabei nur wenige Stunden (ca. 12-24 Stunden) nach dem Konsum festgestellt werden. Es gibt jedoch auch Bluttests, bei denen nach THC-Abbauprodukten gesucht wird. Diese Tests kommen in NRW und Bremen zum Einsatz und können Cannabiskonsum ähnlich lange nachweisen wie Urintests.

Bei Polizeikontrollen im Strassenverkehr kommen Schnelltests wie z.B. "Drugwipe" zum Einsatz. Solche Schnelltests sollen laut Herstellerangaben bis ca. 12 Stunden nach dem Konsum positiv reagieren.

Haartest: In den Haaren (alle Körperhaare) ist Cannabiskonsum theoretisch unbegrenz nachweisbar, die THC-Abbaustoffe wachsen jedoch über den Blutkreislauf durch die Haarwurzel innerhalb kurzer Zeit (mehrere Tage) in die Haare ein. Da die Haare am Kopf ca. einen Zentimeter pro Monat wachsen, ergibt sich die praktische Nachweisdauer durch die Haarlänge. Es gibt verschiedene Methoden zur Untersuchung der Haare, mittels Gaschromatographie oder Massenspektrometrie (sehr teuer) kann sogar der Konsumzeitpunkt und die Konsumintensität bestimmt werden. Durch das Bleichen der Haare wird der Nachweis erschwert.


Nachweisbarkeit verschiedener gängiger Drogen:

(Droge / Wirkungsdauer / Nachweis im Blut / Nachweis im Urin)

Cannabis (THC) / 2-8 Stunden / 2-3 Tage (Abbauprodukte) bei einmaligem Konsum 7-10 Tage, bei häufigen Konsum bis zu / bei häufigerem Konsum bis zu 8 Wochen / 3 Wochen

Speed (Amphetamin) / 2-6 Stunden / 2-4 Tage / 2-4 Tage (Ausscheidung pH-Wert abhängig) Ecstasy (MDMA) / 3-8 Stunden / bis zu 24 Stunden / 1-4 Tage (Ausscheidung pH-Wert abhängig)

LSD / 6-12 Stunden / nicht genau bestimmbar / bis 5 Tage (wird in Speziallabors durch Radioimmunoassay getestet)

Kokain / 1-3 Stunden / bis zu 24 Stunden / 2-4 Tage Benzoylekgonin (Stoffwechselprodukt)

Heroin / 3-6 Stunden / bis zu 8 Stunden / 2-3 Tage

Barbiturate / 3-24 Stunden / 3 Tage bis mehr als 3 Wochen Benzodiazepine / 4-12 Stunden / geringe Mengen bis 3 Tage, bei Langzeiteinnahme 4-6 Wochen

Crystal (Methamphetamin) / 4-12 Stunden / 2-4 Tage / 2-4 Tage Methadon / 12-24 Stunden / bis zu 48 Stunden / 2-4 Tage (pH-Wert abhängig) In den Haaren sind die meisten Drogen über die komplette Haarlänge nachzuweisen.

(Quelle: größtenteils Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)


Auszug: Führerscheinverordnung - Drogen

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit von Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt oder weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Abs. 1 anzuordnen, wenn

1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe entzogen war oder

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein, weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel einnimmt.


Cannabis

Amphetamine

Halluzinogene

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