NRW:Arbeitskreis/Drogenpolitik/NRSG 2012/Alternative Geschäftsmodelle
Inhaltsverzeichnis
Alternative Geschäftsmodelle
Hier sind einige konkrete Vorschläge für alternative Geschäftsmodelle und ein paar grundsätzliche Überlegungen zu finden.
Shisha Bar
- Es wird überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten.
- Es werden keine alkoholischen Getränke verabreicht. (hm http://www.aura-bar.de/karte_spirits.html )
- Personen unter 18 Jahren wird der Zutritt nicht gestattet.
- Die Gaststätte wird im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet und beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt.
Siehe:
- http://www.berlin.de/lb/drogen-sucht/infos/nrsg.html#09
- http://www.berlin.de/lb/drogen-sucht/infos/nrsg.html#21
Raucherlounge
Raucherlounges sind in der heutigen Praxis:
- Verkaufsräume,
- in denen sich überwiegend Zigarrenraucher treffen.
- Der Verkauf von Zigarren und Pfeifentabak steht im Vordergrund,
- die Anzahl der überwiegend hochwertigen Sitzplätze ist auf 40 (max. 50) begrenzt.
Wir empfehlen zusätzlich folgende Regelungen zwecks Abgrenzung zur normalen Gastronomie:
- Es werden außer Kognak, Whisky und Wein (alles hochwertige Sorten) keinerlei alkoholischen Getränke verabreicht.
- Es werden keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht.
- Die Fortführung als Raucherlounge wird binnen vier Wochen, die Neuaufnahme vor Aufnahme des Betriebes bei der zuständigen Behörde angezeigt.
- Die Raucherlounge wird im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als solche gekennzeichnet.
- Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.
Ausführungen zu Raucher Clubs
Der AK Drogenpolitik NRW favorisiert das in Berlin seit der Novellierung 2009 praktizierte, sog. Anzeigemodell, wonach der Betreiber einer Kleingastronomie (bis 75 m² Gastfläche) mit einer Frist von 4 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. vor Aufnahme/Umstellung seines Geschäftsbetriebes auf dieses Modell, dies beim Ordnungsamt resp. der Kontrollbehörde anzuzeigen hat.
Allerdings empfehlen wir, abweichend von dieser Berliner Lösung, die Verabreichung von Speisen nicht zu untersagen. Letzteres ist - entgegen aller immer wieder mal anzutreffenden Fehlinterpretationen - auch nicht im BVerfG-Urteil vom 30.07.2008 vorgegeben.
Im Punkt 2 des Urteils ist lediglich eine Übergangsregelung "Bis zu einer Neuregelung..." mit Fristsetzung 31.12.2009 fixiert. Viele (bei weitem nicht alle, z.B. Hamburg) Bundesländer haben sich an dieser Regelung orientiert und versucht, sie auf ihre Verhältnisse anzupassen, was zu sehr unterschiedlichen Formulierungen in den jeweiligen Landesgesetzen führte und nicht zuletzt auf einer deutlichen Unkorrektheit in der Formulierung des BVerfG basiert (dazu gleich mehr).
Das BVerfG legt in seiner Übergangsregelung also fest: "dass in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt, und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist."
Seit 2006 erfolgt jedoch keine Konzessionierung der Speisenverabreichung mehr; dies hätte sich also lediglich auf alte Gastättenkozessionen ausgewirkt - und alle (auch Speisen-)Gaststätten mit einer Zulassung ab 2006 hätten bis zur Neurregelung weiter Rauchen lassen können. (Diesbezügliche Probleme oder rechtliche Auseinandersetzungen wurden nicht bekannt.)
Diese Übergangsregelung führte zum Wiederaufleben einer Differenzierung zwischen speisen- und getränkegeprägter Gastronomie - die man mit der Neuregelung ja gerade aufheben wollte - und in der Folge zu einer Renaissance der Begriffe "Speiselokal" / "Speisegastronomie".
Der AK schlägt vor, dieses Differenzierungskriterium - zumindest für die Kleingastronomie - als untauglich zu verwerfen.
Stattdessen könnte die nach dem alten NiSchG/NRW mit Beschluss vom OVG Münster am 04.04.2011, Az. 4 B 1771/10
verbotene Lösung eines "Raucherclubs" mit konkreten Vorgaben im neuen Gesetz etabliert werden.
In dem Urteil wurde ein Umgehungstatbestand des alten NiSchG/NRW unterbunden, der auf folgendem beruht: "Vom generellen Rauchverbot sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften ausgenommen, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist. Dies gilt für Gaststätten nur dann entsprechend, wenn auch dort nur und ausschließlich Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist."
(http://www.ra-skwar.de/urteile/OVG%20NRW%204%20B%201771-10.htm).
Wenn man nun Räumlichkeiten einführt, die ausschließlich Klubmitgliedern zur Verfügung stehen (Einlass-/Zugangskontrolle), so sind dies keine öffentlich zugaenglichen Gaststätten mehr. Raucher sowie befreundete oder tolerante Nichtraucher können sich hierher zurückziehen.
Vorteile eines solchen Vorgehens / einer solchen Lösung:
- Reguläre Gaststätten bleiben zu 100 % rauchfrei.
- Ein deratiger Geschäftsbetrieb bedarf regelmäßig der Anmeldung und führt zu nachweisbaren Belegen (Klubgründung, Satzung), was die Kontrollierbarkeit erhöht und "kurzfristige" Zweckentfremdungen ausschließt.
- Die Mitgliedschaft des Bürgers zu einem solchen Klub weist ihn aus als jemand, der sich mit den vom aktiven und passiven Rauchen ausgehenden Gefahren bewußt auseinander gesetzt hat.
- Der Mitgliedsantrag ist für präventive Belehrungen zu den Gefahren gut geeignet. Eine solche Belehrung vor der Unterschrift sollte im Gesetz oder in den Durchführungsbestimmungen (gern auch wörtlich) vorgegeben sein.
- Eine massenhafte Umwidmung von Gaststätten in dieses Geschäftsmodell ist nicht zu erwarten, da Gastonomen in zunehmendem Maße auf Lauf- und Gelegenheitskundschaft angewiesen sind.
- Gruppen und Gesellschaften mit überwiegend nichtrauchenden Gästen werden derartige Räumlichkeiten eher meiden, was Konflikte im Vorfeld ausschließen hilft.
- Der Erwerb einer Klubmitgliedschaft am Besuchstage sollte ebenso regelmäßig ermöglicht werden, wie die Benutzung überregionaler Klubkarten.
- Die Verabreichung vor Ort zubereiteter Speisen wäre erlaubt und kein Thema mehr (der Klubbetreiber entscheidet).
- Die der Übergangsregelung des BVerfG immanenten Intentionen, dass sich Bürger/Gäste möglichst nicht lange in Räumen aufhalten sollen, in denen geraucht wird, würden bei diesem Modell ohnehin nicht zum Tragen kommen.
- In gleichem Zug könnte die Fläche für derartige Räumlichkeiten auf 100 m² erweitert werden.
- (allseitige Gesichtswahrung)
Hinweis:
Durch komplette Streichung des § 4 (alt) ist dieser Weg auch nach erfolgter Novellierung des Gesetzes möglich.
Weitere Anmerkungen
- Uhrzeitmodell (Rauchen ab xx Uhr)
- z.B. ehem. Regelung im Osten: Rauchverbot von 12 bis 15 Uhr und von 18 bis 21 oder 22 Uhr
- Denkbar: Raucherräume ausschließlich als Self-Service
- Um Arbeitnehmer in der Gastronomie zu schützen, wäre es denkbar, Raucherbereiche grundsätzlich nur als Self-Service-Bereiche zu erlauben. Allerdings ist Arbeitsschutz Bundessache und gehört nicht in ein Landesgesetz.
- Quotierung von Raucherkneipen
- Eine Quotierung erscheint uns nicht praktikabel umsetzbar, wir haben verschiedene Regelungen durchgesprochen. Es scheint sich zu zeigen, dass die praktische Realisierung einer solchen Lösung zu Problemen führt, z.B.:
- Vergaberichtlinien,
- eine dieser Gaststätten schließt - wer bekommt die "Lizenz" oder verbleibt sie für einen möglichen Nachfolger am Geschäftsort u.v.a.m.
- Eine Quotierung erscheint uns nicht praktikabel umsetzbar, wir haben verschiedene Regelungen durchgesprochen. Es scheint sich zu zeigen, dass die praktische Realisierung einer solchen Lösung zu Problemen führt, z.B.:
Im Falle von Rückfragen zu dieser Lösung stehen wir gern als Ansprechpartner zur Verfügung.