HH:Landesprogramm/Anträge/Änderung: Ablehnung von nicht-tödlichen Waffen bei Polizei, Polizeiorganen und Sicherheitsdiensten
Der Antrag Änderung: Ablehnung von nicht-tödlichen Waffen bei Polizei, Polizeiorganen und Sicherheitsdiensten wurde am 01.08.2012 eingereicht. Am 08.09.2012 wurde er vom 14. Landesparteitag angenommen. |
Inhaltsverzeichnis
Antrag
Antragstitel: Änderung: Ablehnung von nicht-tödlichen Waffen bei Polizei, Polizeiorganen und Sicherheitsdiensten
Antragsteller:
Antragstext
Änderungsübersicht
Aktuelle Fassung | Beantragte Änderung |
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Der Einsatz von neuen, sogenannten "nicht-tödlichen" Waffen, die auf Distanzen von über einen Meter wirksam eingesetzt werden können (Elektroschocker, Reizgase, Laser, Lichteffekte, Schallkanonen, etc.), ist bei Polizei und privaten Sicherheitsdiensten abzulehnen. Eine Erprobung im Einsatz als erster Schritt zu Ihrer Einführung ist ebenfalls abzulehnen. | Die Piratenpartei Hamburg lehnt den Einsatz von neuen, sogenannten "nicht-tödlichen" Waffen, die auf Distanzen von über einen Meter wirksam eingesetzt werden können (Elektroschocker, Reizgase, Laser, Lichteffekte, Schallkanonen, Gummigeschosse, etc.), bei Polizei und privaten Sicherheitsdiensten ab. Eine Erprobung im Einsatz als erster Schritt zu ihrer Einführung ist ebenfalls abzulehnen. "Distanz-Elektroimpulsgeräte" (Taser) sollen aus der Liste der gesetzlich erlaubten Polizeiwaffen gestrichen oder zumindest Spezialeinheiten vorbehalten und juristisch als Schusswaffe eingestuft werden. |
Begründung
Nachdem Gummigeschosse im Nachgang der Geschehnisse um den geplanten Naziaufmarsch in Wandsbek von führenden Polizeivertretern in die Diskussion gebracht wurden, sollten wir sie explizit in die Liste aufnehmen. Taser sind bereits im Hamburger SOG enthalten, und werden wohl gelegentlich vom MEK eingesetzt. Von fachkundigem Personal an Stelle einer Schusswaffe eingesetzt, können diese Geräte sicherlich mit weniger Kollateralschaden dieselbe mannstoppende Wirkung entfalten, aber die Erfahrungen in den USA und anderen Staaten, wo solche Geräte eingesetzt werden, zeigen, dass die Hemmschwelle zum Einsatz rapide sinkt, und sie bei weitem nicht nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr genutzt werden, sondern häufig zur Disziplinierung renitenter Bürger.
Daher sind Taser abzulehnen oder zumindest massiv zu beschränken. Eine Klassifizierung als Schusswaffe setzt z.B. beim Einsatz voraus, dass "andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen" (§ 24 (1) HmbSOG).
Hinweise
LiquidFeedback: Initiative 602 wurde mit 34 zu 1 zu 3 Stimmen angenommen.