Attribut:Begründung

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Dieses allgemene Attribut kennzeichnet eine beliebige Begründung auf einer Seite.

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Erfolgt mündlich  +, --  +, Die Regelung unserer bisherigen GO ist schlicht nicht praktikabel. Versammlungsleiter und Protokollanten waren nicht zwingend im Vorstand und die genaue Festlegung der Unterschreibenden macht eine zeitnahe Protokollunterschrift nur schwer möglich. Rest der Begründung erfolgt mündlich.  +,
--  +, Hinweis: die Jupis sollen Texte und Werbematerial selbst erstellen  +, Die Mitgliedschaft bei den Jungen Piraten wird noch zu wenig beworben. Viele neue Parteimitglieder würden sicher auch gerne auch bei den JuPis Mitglied werden, wissen aber nicht um die Möglichkeiten. Auch viele junge Leute würden sicher gerne Parteimitglied werden, dürfen aber wegen der noch geltenden Altersbeschränkung nicht. Diese könnten dann JuPis werden und blieben uns mit ihrem Engagement erhalten.  +,
Erfolgt mündlich  +, Bestätigung und Dokumentation eines Umlaufbeschlusses  +, Die Skripte für die Online-Mitglieschaft sind alle fertig. Die rechtlichen Fragen geklärt. Wir könnten schon längst online Mitglieder akquirieren, andere Landesverbände tun dies seit mehr als einem Jahr. Es ist dringend nötig, dass das auch in RLP endlich umgesetzt wird, daher soll sich der LVOR jetzt dahinter klemmen und jemanden mit der kurzfristigen Umsetzung beauftragen.  +
erfolgt mündlich  +, Die Jungen Piraten sind die offizielle Jugendorganisation der Piratenpartei, somit sollten Infomaterial in ausreichender Menge an Infoständen vorhanden sein. Nach Rücksprache mit Julia haben die Flyer keine Informationen die mit der Zeit verfallen. Somit ist eine Bestellung einer großen Menge für den Landesverband sinnvoll. Der Landesverband kann dieser in kleinen Mengen an die Kreisverbänden und Regionalgruppen zum Selbstkostenpreis weitergeben. Viele Kreisverbände, können das Infomaterial gut brauchen, können aber alleine nicht die nötige Bestellmenge aufbringen.  +, Angesichts des diese Woche vom Schatzmeister bereitgestellten Finanzplanes halte ich diesen Betrag für angemessen. Jedoch steht natürlich auch diese zur Disposition. Dieser Antrag stellt in diesem Fall nur ein Platzhalter dar  +,
--  +, In LiquidFeedback bleiben Abstimmungen auch nach deren Beendigung inklusive der Abstimmungsergebnisse einsehbar, d.h. es ist auf lange Zeit festgehalten und sichtbar, welcher Nutzer wie abgestimmt hat. Diese Daten werden nach Ende der Abstimmung auch weiterhin genutzt und in die Berechnung von Gesamtergebnissen einbezogen. Ein solches System könnte extreme Einschüchterungseffekte zur Folge haben, so dass die freie Meinungsäußerung und die Meinungsvielfalt im Landesverband eingeschränkt werden könnte. Wer sich nicht mehr sicher sein kann, wer welche Informationen über ihn besitzt, der wird sein Verhalten vorsorglich anpassen, sodass der Einzelne in seiner freien Entfaltung der Persönlichkeit und in seiner politischen Partizipation im Landesverband gefährdet ist, aber auch insgesamt die demokratische Kultur im Landesverband Schaden nehmen könnte. Auch eine Rechtssicherheit ist aktuell nicht gegeben, da Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht von Mitgliedern vermutet werden.  +
Die Bewohner der LUFA sind Flüchtlinge, die durch starken Druck zu einer "freiwilligen" Ausreise gebracht werden sollen. Sinn und Zweck dieser - zynisch Ausreisezentren genannten - Einrichtungen ist es, den Willen von Menschen zu brechen. Diese Form des Umgangs mit Menschen widerspricht unseren Vorstellungen von Freiheit sowie der Achtung von Menschenwürde und Menschenrechten, für die wir als PIRATEN kämpfen.  +
-  +, Ich versuche bereits seit 2 Monaten das dem KV zustehende Geld zu bekommen, aber Gerhard ignoriert meine Mails.  +
- Der Bundesvorstand hat am 15.9. eine PM herausgegeben, in der er zum Anti-Atom-Protest aufruft. Darin beruft er sich auf einen nicht-existenten angeblichen Beschluss des Bundesparteitags 2008 und führt außerdem eine Legitimation aus Liquid Feedback heraus an. Der Versand der genannten Pressemitteilung ist allerdings nicht von der Beschlusslage der Partei gedeckt. Um ein solches undemokratisches Vorgehen zukünftig zu verhindern fasst der Landesvorstand oben stehenden Beschluss.  +
-  +, Die Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden und den Piratenparteien soll gefördert werden. Ein guter Schritt in diese Richtung wäre, wenn die Pressemitteilungen problemlos weiterverwertet werden können. Der Verzicht auf die Namensnennung durch andere Piratenparteien / Untergliederungen ist notwendig weil eine Pressemeldung für einen Leser wahrscheinlich teilweise entwertet würde, wenn er eine PM auf der Seite der österreichischen Piratenpartei lesen würde, diese aber mit PIRATEN Rheinland-Pfalz unterschrieben ist. Durch das vorgeschlagene Vorgehen entsteht bei der Verwertung von Pressemitteilungen eine Rechtssicherheit und Verwaltungswege und Wartezeiten können vermieden werden weil die Einholung von Genehmigungen damit entfallen. Die Bundespressestelle hat die gleiche Erklärung bereits gegenüber der PPI abgegeben, genauso wie der LV Thüringen, die Schweizer, Luxemburgische, Portugiesische und die Piratenpartei Großbritanniens. Die gleiche Freigabe wird auch von den anderen LVs erbeten. Das Ziel dabei soll sein, eine ständig aktuelle Sammlung von Pressemitteilungen zu haben, aus der sich die Piraten bedienen können. Ressourcen sollen gebündelt werden und Mehraufwand vermieden. Die Blogposts werden automatisch gesammelt und auf http://parrot.pp-international.net/ veröffentlicht. Die Teilnahme am press release exchange kann natürlich jederzeit beendet werden.  +
-  +, Seit Monaten sind beim LSG angeblich Verfahren anhängig, die nicht bearbeitet werden. Auf direkte Ansprache von Landespiraten und auch vom Bundesvorstand wird vom LSG keine ausreichende Auskunft erteilt. Mittlerweile stehen Vorwürfe der Verfahrensverschleppung im Raum, die dem Bild der Piratenpartei schaden. Das LSG soll daher umgehend Transparenz schaffen und Auskunft über alle aktuellen Schiedsgerichtsverfahren sowie deren voraussichtliches Verfahrensende erteilen.  +, Eine PM zu schreiben ist für Laien nicht leicht, eine gute PM benötigt erfahrene Hilfe. Deswegen sollten sich der Landesverband und die Gebietsverbände untereinander Hilfe leisten, zumal mehrere Meinungen von Vorteil sein können. Der Landesverband erhält dadurch mehr Mitarbeit an seinen PMs, die Gebietsverbände Einfluss auf den Inhalt derselbigen, die sie ja vetreten müssen. Zusätzlich sollen sich alle Gebietsverbände gegenseitig unterstützen.  +,
1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden. 2. Es wäre auch denkbar, die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten, die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau), die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet ) zuzuweisen. Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat. Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> §3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. <s>Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.</s> </div> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> §2 (5) <s>Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.</s> </div> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> <s>§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände</s> <s>(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.</s> </div> '''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> §3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten.</div> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> §2 (5) '''entfällt.''' </div> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> § 7 Zuständigkeiten (1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten # zwischen Organen auf Bundesebene, # zwischen Landesverbänden # zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene, # zwischen Organen eines Landesverbandes, # zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes, # zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung. Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. (2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten # zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung, # zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes, # zwischen Gliederungen des Landesverbandes, # zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung. Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei. (3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten # zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung. # zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, # Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung, # zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung. Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht. (4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde. (5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </div>  
Aufgrund der geäußerten Stimmen, die eine Zuständigkeit des LSG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes befürworten, wird diese Variante des 2. Antrages zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung vorgeschlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Antragsentwurf - im Gegensatz zur anderen Variante - zu einer erheblichen inhaltlichen Änderung des Satzungsinhaltes führen würde. Aus dem bisherigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 5 der SchiedsgerichtsO: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> "Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung."</div> folgt, dass bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Da das Landesschiedsgericht auf eben dieser Ordnungsebene angesiedelt ist, kann es sich bei dem Gericht der "höheren Ordnung" nur um das Bundesschiedsgericht handeln. In gleicher Weise wäre für Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Mitgliedern der Bundesparteitag als "Gericht der höheren Ordnung" zuständig. Angesichts des Wortlautes lässt sich auch durch Auslegung kein anderes Ergebnis finden. Bloßes Wunschdenken hilft hier nicht weiter. Die vorgelegte Zuständigkeitsbestimmung soll alle denkbaren Streitigkeiten abdecken. Von der Berücksichtigung der Frage, ob der BPT als eine Schiedsgerichtsinstanz in Betracht kommt, wurde schon aus Gründen der Antragskollision abgesehen; bei genauer Betrachtung fehlt diesbezüglich auch eine Regelung, die den Anforderungen des § 14 Abs 2 und Abs 3 PartG gerecht wird. <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> '''§ 7 Zuständigkeiten''' (1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten # zwischen dem Bundesverband oder dessen Organen und <br /> a) einem Organ des Bundesverbandes,( denkbar BV und BPT) <br /> b) einem Landesverband oder dessen Organen,( § 16 III PartG, A § 6 VI S 5 BS, C § 3 I S 2; § 14 I, 2. Var PartG) # zwischen Landesverbänden oder deren Organe, (§ 14 I, 2. Var PartG Anwendung der Satzung, C § 3 I S 2, ) # sonstiger Art zwischen dem Bundesverband oder einem seiner Organe und einem Mitglied der Partei, ( § 14 I, 1. Var Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgl, C § 3 I S 3 ) Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. ( jedenfalls für § 10 V S 1 PartG Ausschluß; A § 6 III S 3 BS erforderlich) (2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten # zwischen dem Landesverband oder einem seiner Organe und <br /> a) einem Organ des Landesverbandes,( zB denkbar LV und LPT, weitere geschaffene Organe, wie Kreisverbandsrat usw., § 14 I, 2. Var PartG) <br /> b) einer angehörenden Gliederung oder deren Organe, § 16 III PartG, A § 6 VI S 5 BS, C § 3 I S 3 ) <br /> c) einem Mitglied desselben Landesverbandes, einschließlich Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung, ( gleiche Rechtsschutzmöglichkeit wie beim Ausschluß (Berufung mgl) sinnvoll; wird vom PartG nicht ausdrücklich verlangt. Allgemein: § 14 I PartG, C § 3 I S 2) # zwischen Mitgliedern desselben Landesverbandes, wenn ein Bezug zur Piratenpartei gegeben ist, ( § 14 I, 1. Var PartG "Schlichtung",C § 3 I S 2 "sich in seinen Rechten verletzt fühlt"; Schlichtungsaufgabe? ) # zwischen Gliederungen desselben Landesverbandes oder deren Organe, (§ 14 I, 2. Var PartG Anwendung der Satzung, C § 3 I S 2, ) # zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt. ( gleiche Rechtsschutzmöglichkeit wie oben 1. c); auch für Auslandsmitglieder - ohne Festlegung eines bestimmten LSG) Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung und entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei. ( 2. Halbsatz jedenfalls für § 10 V S 1 PartG Ausschluß; A § 6 III S 3 BS erforderlich) (3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten # zwischen der Gliederung oder deren Organe und <br /> a) einem Organ dieser Gliederung,( siehe oben Abs II Satz 1 Nr. 1 a) ) <br /> b) einer angehörenden nachfolgenden Gliederung oder deren Organe, ( s. o. Abs II Satz 1 Nr. 1 b) ) <br /> c) einem Mitglied derselben Gliederung, einschließlich Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung, # zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, wenn ein Bezug zur Piratenpartei gegeben ist, (s. o.) # zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung oder deren Organe, (s. o.) Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht. ( eigtl. überflüssig aber Klarstellung, dass nur LSG in zweiter Instanz zuständig sind; wird den Möglichkeiten der Gliederungen gerecht) (4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde. ( ermöglicht iVm Abs 2 S 1/ Abs 3 S1 dynamische Erweiterung nach unten; C § 2 I Satz 2) </div>  
I. Regelungsbedarf Einige Satzungen von Landesverbänden enthalten die von der Schiedsgerichtsordnung abweichende Regelung, dass das Schiedsgericht der Gliederung mit 3 Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen ist. Eine derartige Bestimmung weicht von § 2 Abs 2 SGO ab. Sie ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 3 SGO nicht zulässig und damit unwirksam. Wird ein Schiedsgericht nach Maßgabe einer solchen Bestimmung in einer Landessatzung gewählt, so ist das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert, weil 2 weitere Richter zu wählen gewesen wären. Aus dem Tatbestandsmerkmal "in einer weiteren Wahl" in § 2 Abs 2 Satz 3 SGO folgt im Umkehrschluß, dass die 5 Richter gemeinsam zu wählen sind. Ein anderes wäre der Fall, wenn auf den Landesparteitagen, auf denen die Schiedsgerichte gewählt wurden, ein Beschluß gemäß § 2 Abs 3 SGO gefasst worden wäre. Dies setzt allerdings voraus, dass das Problem überhaupt jemandem auffällt, was regelmäßig nicht der Fall ist. Mit dem Antrag wird der Zweck verfolgt, die unwirksamen Satzungssbestimmungen in einigen Landessatzungen wirksam werden zu lassen. § 2 Abs 3 Satz 2 soll die mangelhafte Konstituierung betroffener Schiedsgerichte heilen. II. Sonstiges Der Antragsinhalt wäre nicht als eigenständiger Antrag eingereicht worden, wenn er nur kosmetischer Natur wäre. Der Antragsteller verwahrt sich gegen die Entlehnung dieser Umschreibung zum Zwecke der unbedarften Verwendung.  +
'''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. </div> '''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (2) Die Auflösung eines Landesverbandes''' oder einer untergeordneten Gliederung''' kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. </div>  +