Archiv:2010/Antragsfabrik/2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung Variante 1

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Nicht eingereicht. Nr 75:in spe.

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Titel = 2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung, Variante 1
Änderungsantrag Nr.
T097
Beantragt von
Nicht eingereicht. Nr 75:in spe
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt C: §3 (1) Satz 6, § 7
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt,

  1. Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen
  2. und den Abschnitt C: § 7 , wie folgt, neu zu fassen:


§ 7 Zuständigkeiten

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Bundesverband oder dessen Organen und
    a) einem Organ des Bundesverbandes,
    b) einem Landesverband oder dessen Organen,
  2. zwischen Landesverbänden oder deren Organe,
  3. sonstiger Art zwischen dem Bundesverband oder einem seiner Organe und einem Mitglied der Partei,

Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Landesverband oder einem seiner Organe und
    a) einem Organ des Landesverbandes,
    b) einer angehörenden Gliederung oder deren Organe,
    c) einem Mitglied desselben Landesverbandes, einschließlich Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung,
  2. zwischen Mitgliedern desselben Landesverbandes, wenn ein Bezug zur Piratenpartei gegeben ist,
  3. zwischen Gliederungen desselben Landesverbandes oder deren Organe,
  4. zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt.

Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung und entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.

(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen der Gliederung oder deren Organe und
    a) einem Organ dieser Gliederung,
    b) einer angehörenden nachfolgenden Gliederung oder deren Organe,
    c) einem Mitglied derselben Gliederung, einschließlich Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung,
  2. zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, wenn ein Bezug zur Piratenpartei gegeben ist,
  3. zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung oder deren Organe,

Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.

(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.


Begründung

Aufgrund der geäußerten Stimmen, die eine Zuständigkeit des LSG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes befürworten, wird diese Variante des 2. Antrages zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung vorgeschlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Antragsentwurf - im Gegensatz zur anderen Variante - zu einer erheblichen inhaltlichen Änderung des Satzungsinhaltes führen würde.

Aus dem bisherigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 5 der SchiedsgerichtsO:

"Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung."

folgt, dass bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Da das Landesschiedsgericht auf eben dieser Ordnungsebene angesiedelt ist, kann es sich bei dem Gericht der "höheren Ordnung" nur um das Bundesschiedsgericht handeln. In gleicher Weise wäre für Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Mitgliedern der Bundesparteitag als "Gericht der höheren Ordnung" zuständig. Angesichts des Wortlautes lässt sich auch durch Auslegung kein anderes Ergebnis finden. Bloßes Wunschdenken hilft hier nicht weiter.

Die vorgelegte Zuständigkeitsbestimmung soll alle denkbaren Streitigkeiten abdecken. Von der Berücksichtigung der Frage, ob der BPT als eine Schiedsgerichtsinstanz in Betracht kommt, wurde schon aus Gründen der Antragskollision abgesehen; bei genauer Betrachtung fehlt diesbezüglich auch eine Regelung, die den Anforderungen des § 14 Abs 2 und Abs 3 PartG gerecht wird.

§ 7 Zuständigkeiten

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Bundesverband oder dessen Organen und
    a) einem Organ des Bundesverbandes,( denkbar BV und BPT)
    b) einem Landesverband oder dessen Organen,( § 16 III PartG, A § 6 VI S 5 BS, C § 3 I S 2; § 14 I, 2. Var PartG)
  2. zwischen Landesverbänden oder deren Organe, (§ 14 I, 2. Var PartG Anwendung der Satzung, C § 3 I S 2, )
  3. sonstiger Art zwischen dem Bundesverband oder einem seiner Organe und einem Mitglied der Partei, ( § 14 I, 1. Var Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgl, C § 3 I S 3 )

Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. ( jedenfalls für § 10 V S 1 PartG Ausschluß; A § 6 III S 3 BS erforderlich)

(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen dem Landesverband oder einem seiner Organe und
    a) einem Organ des Landesverbandes,( zB denkbar LV und LPT, weitere geschaffene Organe, wie Kreisverbandsrat usw., § 14 I, 2. Var PartG)
    b) einer angehörenden Gliederung oder deren Organe, § 16 III PartG, A § 6 VI S 5 BS, C § 3 I S 3 )
    c) einem Mitglied desselben Landesverbandes, einschließlich Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung, ( gleiche Rechtsschutzmöglichkeit wie beim Ausschluß (Berufung mgl) sinnvoll; wird vom PartG nicht ausdrücklich verlangt. Allgemein: § 14 I PartG, C § 3 I S 2)
  2. zwischen Mitgliedern desselben Landesverbandes, wenn ein Bezug zur Piratenpartei gegeben ist, ( § 14 I, 1. Var PartG "Schlichtung",C § 3 I S 2 "sich in seinen Rechten verletzt fühlt"; Schlichtungsaufgabe? )
  3. zwischen Gliederungen desselben Landesverbandes oder deren Organe, (§ 14 I, 2. Var PartG Anwendung der Satzung, C § 3 I S 2, )
  4. zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt. ( gleiche Rechtsschutzmöglichkeit wie oben 1. c); auch für Auslandsmitglieder - ohne Festlegung eines bestimmten LSG)

Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung und entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei. ( 2. Halbsatz jedenfalls für § 10 V S 1 PartG Ausschluß; A § 6 III S 3 BS erforderlich)

(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten

  1. zwischen der Gliederung oder deren Organe und
    a) einem Organ dieser Gliederung,( siehe oben Abs II Satz 1 Nr. 1 a) )
    b) einer angehörenden nachfolgenden Gliederung oder deren Organe, ( s. o. Abs II Satz 1 Nr. 1 b) )
    c) einem Mitglied derselben Gliederung, einschließlich Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung,
  2. zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, wenn ein Bezug zur Piratenpartei gegeben ist, (s. o.)
  3. zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung oder deren Organe, (s. o.)

Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht. ( eigtl. überflüssig aber Klarstellung, dass nur LSG in zweiter Instanz zuständig sind; wird den Möglichkeiten der Gliederungen gerecht)

(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde. ( ermöglicht iVm Abs 2 S 1/ Abs 3 S1 dynamische Erweiterung nach unten; C § 2 I Satz 2)






wird nicht eingereicht--Nr 75:in spe 19:39, 14. Apr. 2010 (CEST)

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Mpd 16:34, 9. Apr. 2010 (CEST)
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Trias
  2. icho40
  3. Posbi 21:41, 20. Apr. 2010 (CEST)
  4.  ?
  5. ...

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