Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung BSG GvP SGO Dokumentation


Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 5.7.2021 beschlossen.

§ 1 - Interne Sitzungen

(1) Das Bundesschiedsgericht berät in geschlossener Sitzung.

(2) Die Sitzungen finden ordentlich wie folgt statt: Alle Spruchkörper und Organe tagen Dienstag ab 19:00 Uhr

(3) Liegen keine Verfahren an, so soll der Vorsitzende die Sitzung rechtzeitig absagen.

(4) Zu weiteren Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von drei Tagen im Zulip geladen werden.

(5) Für Sitzungen des Plenum gilt grundsätzlich für alle Richter Anwesenheitspflicht. Für Sitzungen der Kammern gilt für alle in hängigen Verfahren besetzten Richter Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheit des 1. Nachrückers ist geboten. Eine Verhinderung ist anzukündigen. Auch Nachrücker, die noch nicht in das Verfahren nachgerückt sind, nehmen an den Beratungen teil, es sei denn sie sind vom Verfahren ausgeschlossen worden.

(6) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Protokollpad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. In einer gesonderten Verfahrensübersicht werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.

(7) Das finalisierte Protokoll wird vom Vorsitzenden Richter nach der Sitzung gepostet. Sofern kein Richter bis zur nächsten ordentlichen Sitzung Einspruch erhebt, gilt das Protokoll als genehmigt. Im Fall von Einwänden wird das Protokoll auf der nächsten ordentlichen Sitzung zu deren Beginn beschlossen.

§ 2 - Anrufung

(1) Die Anrufung wird per Email unter anrufung@bsg.piratenpartei.de oder in Schriftform durch die Bundesgeschäftsstelle entgegengenommen. Im Falle einer Anrufung per E-Mail sind Schriftsätze als Klartext oder PDF beizufügen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle wird beauftragt, gemäß des dortigen [1] Prozesshandbuches, alle Schreiben an das Bundesschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht in das Ticketsystem einzustellen. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln und die Originale sind nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.

(3) Jedes neu eingehende Verfahren erhält ein Aktenzeichen nach dem Format BSG N / YYYY zugeteilt, wobei YYYY die vierstellige Jahreszahl und N die Laufnummer innerhalb des Jahres ist.

§ 3 - Eingangsbearbeitung und Eröffnung

(1) Der den Posteingang bearbeitende Richter geht wie folgt vor:

a. Aussortierung von Spam, Beratungsanfragen, etc.;
b. Zuweisung eines Aktenzeichens gemäß § 4 Abs. 3 GO;
c. Aufforderung zur Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung, falls die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 angegebenen Formaten, offensichtlich unvollständig oder erkennbar mit Mangeln behaftet sind;
d. Versenden der Eingangsbestätigung unter Mitteilung der zuständigen Richter und des zuständigen Berichterstatters gemäß Geschäftsverteilungsplan;
e. Abfragen des Mitgliedsstatus bei der Mitgliederverwaltung des Bundesvorstandes, falls es sich bei den Parteien um natürliche Personen handelt;
f. Anfragen der Akten der Vorinstanz, falls vorhanden;
g. Zuweisung an den zuständigen Berichterstatter gemäß Geschäftsverteilungsplan;
h. Benachrichtigung des Berichterstatters

(2) Der Berichterstatter ist nach der Eingangsbearbeitung für gegebenenfalls notwendiges Nachfassen wegen Nachbesserung, Mitgliedsstatusabfrage und Akten der Vorinstanz sowie die Vorlage einer Beschlussvorlage an das Bundesschiedsgericht zuständig.

§ 4 - Ladung zur Verhandlung

(1) Das Gericht lädt in Urteilsverfahren nach Austausch der ersten Schriftsätze im Regelfall zu einer fernmündlichen Verhandlung. Das Gericht kann, auch auf Antrag, auch das schriftliche Verfahren oder eine Präsenzsitzung anordnen. Sofortige Beschwerden werden grundsätzlich im schriftlichen Verfahren bearbeitet.

(2) Der Gericht lädt die Parteien per E-Mail mit einer Frist von 13 Tagen zur Verhandlung. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. In der Ladung ist zur Empfangsbestätigung aufzufordern.

(3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Bundesschiedsgerichtes statt. In fällen in denen das Gericht die verwendung von audiovisuelen medien für geboten erachtet wird davon abgewichen.

(4) Das Bundesschiedsgericht terminiert fernmündliche Verhandlungen möglichst im Rahmen der wöchentlichen Sitzung. Im Eilfall oder Einvernehmen mit den Parteien können andere Termine vereinbart werden.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit einer mündlichen Präsenzverhandlung möglichst im Einvernehmen mit den Parteien bzw. Parteivertretern.

(6) Verhandlungen werden vom Gericht im Wiki unter https://piraten-bsg.de angekündigt.

§ 5 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung

(1) Den Verhandlungsvorsitz führt der Berichterstatter oder nach Ermessen des Gerichts ein anderer Richter.

(2) Das Gericht führt zu Beginn in die Sach- und Rechtslage ein und gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts bekannt.

(3) Das Gericht übersendet den Parteien auf Anfrage ein Protokoll, das die Anträge und Prozesshandlungen enthält.

§ 6 - Urteile & Beschlüsse

(1) Urteile und Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren zugewiesenen Richter beschlossen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Über Urteile und Beschlüsse kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden.

(2) Urteile und Beschlüsse enthalten eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung.

(3) Richter können in der Begründung von Urteilen und Beschlüssen eine abweichende Meinung formulieren. Die Gründe dafür sollen schon in der Diskussion des Urteil- bzw. Beschlusstextes vorgebracht wurden. Die Absicht ist spätestens bei der Abstimmung anzukündigen. In diesem Fall wird die Abstimmung abgebrochen und das Gericht gewährt dem Richter eine angemessene Frist zur Abfassung der abweichenden Meinung. Nach der Beschlussfassung ist das Vorbringen einer abweichenden Meinung zur Aufnahme in den Urteilstext ausgeschlossen.

(5) Die Zustellung erfolgt in Textform an die Parteien.

§ 7 - Dokumentation

(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Parteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen gesammelt.

(2) Eine ggf. nach § 12 Abs. 8 SGO pseudonymisierte (besser: anonymisierte) Fassung des Urteils wird in der Entscheidsammlung veröffentlicht.

(3) Das Gericht unterhält einen Twitter-Account @BundesSG für offizielle Mitteilungen. Sofern Äußerungen keine Routineangelegenheiten betreffen, sind solche oder Retweets mit den Richterkollegen zuvor abzustimmen. Tweets sind mit dem Namenskürzel zu versehen.

(4) Das Gericht achtet bei Öffentlichkeitsarbeit die richterliche Neutralität.

§ 8 - Sammlung aller Schiedsgerichtsentscheidungen

(1) Alle Schiedsgerichte laden ihre nach § 12 Abs. 9 SGO zu veröffentlichenden Urteile selbstständig in die Entscheidsammlung des Bundesschiedsgerichts.

§ 9 - Inkrafttreten, Änderung

(1) Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts der Piratenpartei wurde am 5.7.2021 beschlossen und veröffentlicht, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom 23.xx.2018, welche für Altverfahren weiterhin gilt.

(2) Sofern keiner der Richter Widerspruch erhebt, kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden.