Benutzer:Peter Thiel/urheberrecht
Diskussionsseite zur Initiative
Urheberrecht - Informationsfreiheit
Zu finden und abzustimmen im Liquid Feedback der Piratenpartei Deutschland unter:
Stand: 01.10.2012
Urheberrecht - Informationsfreiheit
Die Piratenpartei beschließt eine grundlegende Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes. Hierbei werden die gesellschaftlichen und individuellen Interessen an einer freien Verfügbarkeit von geistigen Schöpfungen und Werken der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie und anderen Werkarten durch geeignete Maßnahmen gestärkt.
Kernpunkte der Reform sind:
I. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab Registrierung der "persönlichen geistigen Schöpfung" im Urheberregister verkürzt.
II. Es wird ein Urheberregister eingerichtet, bei dem in einem automatisierten Verfahren persönliche geistige Schöpfungen registriert werden können. Die Verwaltung des Urheberregister fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
III. Jede veröffentlichte persönliche geistige Schöpfung (Text, Lied, Musik, Komposition, Film, Foto, Bildende Kunst, etc. pp), die nicht im Urheberregister eingetragen ist, ist durch jedermann frei verwendbar.
IV. Mit dem Eintrag in das Urheberregister ist keine Prüfung auf das Vorliegen eines Werkcharakters der angemeldeten persönlichen Schöpfung und damit auch kein automatischer Urheberrechtsschutz verbunden.
V. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer im Urheberregister eingetragenen persönlichen geistigen Schöpfung ist nur dann gegeben, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07):
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
Urheberrechte können daher nur im Fall einer Eintragung in das Urheberregister und des Herausragens der persönlichen geistigen Schöpfung "aus der Masse alltäglichen Schaffens" geltend gemacht werden.
Folgende Maßnahmen werden getroffen
1. Es wird ein zentrales Urheberegister eingerichtet, dieses wird durch den Bund verwaltet.
2. Das Urheberregister finanziert sich aus Erträgen, die es im Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Aufgaben einnimmt. Eine eventuelle Unterfinanzierung wird aus dem Haushalt des Bundes ausgeglichen. Überschüsse des Urheberregisters fließen in den Haushalt des Bundes.
3. Ein automatisiertes Anmeldeportal im Internet wird eingerichtet. Dieses wird vom Urheberregister geführt.
4. Jede natürliche Person, die für eine persönliche Schöpfung ein Urheberrecht geltend machen will, muss seine persönliche Schöpfung im öffentlich zugänglichen Urheberregister anmelden. Die Anmeldung erfolgt automatisiert über Eingabemasken im Internet, die vom Anmelder ausgefüllt werden.
5. Eine Prüfung der Schöpfungshöhe oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Schöpfung findet nicht statt. Die Registrierung der Schöpfung im Urheberregister ist keine Zuerkennung eines Werkcharakters im urheberrechtlichen Sinne, sondern bestimmt lediglich den die Schöpfung Einreichenden als Schöpfer.
6. Vom Einreicher ist eine moderate Anmeldegebühr zu bezahlen, die sich nach dem Umfang der Schöpfung (Text, Lied, Musik, Komposition, Film, Foto, Bildende Kunst, etc. pp) richtet.
7. Eine Registierung ist nur für jeweils ein Jahr möglich. Eine Verlängerung der Registrierung für ein weiteres Jahr ist möglich. Diese muss zum Ende des laufenden Jahres für das nächste Jahr vorgenommen werden, sonst erlischt die Registrierung. Für jedes Jahr der Registrierung ist vom Urheber eine moderate Jahresgebühr zu bezahlen.
8. Die Registrierung im Urheberregister erlischt unwiderruflich nach spätestens 20 Jahren. Dies ist gleichbedeutend mit dem maximalen Zeitrahmen, im dem ein Urheber für seine im Urheberregister registrierte Schöpung ein Urheberrecht geltend machen kann. Die im aktuell gültigen Urheberrecht existierende exorbitante 70-Jahre Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers wird damit aufgehoben.
9. Die im Urheberregister registrierte Schöpfung erhält eine Identifikationsnummer, mit der der Einreicher nachweisen kann, dass die Schöpfung von ihm eingereicht wurde.
10. Der Einreicher der Schöpfung wird mit der Registrierung der von ihm eingereichten Schöpfung im Urheberregister zum registrierten Urheber und kann erst von da an gegenüber natürlichen oder juristischen Personen Urheberrechte für die regstrierte Schöpfung geltend machen. Durch die Registrierung der Schöpfung und des Einreichers im Urheberregister wird nachgewiesen, wer als Urheber festgestellt ist.
11. Die im Urheberregister aufgenommenen Schöpfungen werden ananlog einem Bibliotheksbestand katalogisiert. Dieser Katalog mit umfangreichen Recherchefunktionen ist kostenlos im Internet verfügbar.
12. Die Registrierung seiner Schöpfung im Urheberregister bedeutet keine Zuerkennung eines Werkcharakters für die Schöpfung des Urhebers. Ob die für die Zuerkennung eines Werkcharakters erforderliche Schöpfungshöhe zuerkannt wird, ist, weiterhin - wie im bisher geltenden Urheberrecht - nur durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vor dem für die Sache zuständigen Gericht entschieden. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer im Urheberregister eingetragenen persönlichen geistigen Schöpfung ist nur dann zu bejahen, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt. Diese Bestimmung - wie sie auch der Bundesgerichtshof verwendet - dient der Informationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Sie bestimmt, dass für persönliche geistige Schöpfungen, die aus der Masse des Üblichen nicht herausragen, wie z.B. die Mehrheit der sich auf Tagesereignisse beziehenden journalistische Beiträge, kein Urheberecht geltend gemacht werden kann.
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
13. Die Klage in einer Urheberrechtssache ist immer am Wohnort des Beklagten zu führen. Die in §32 ZPO getroffene Annahme eines "fliegenden Gerichtsstandes" mit der Möglichkeit der Wahl eines beliebigen Gerichtstandes durch den Kläger wird nicht zugelassen.
14. Billigt das vom registrierten Urheber in einer strittigen Urheberrechtssache angerufende Gericht der Schöpfung keinen Werkcharakter zu, kann der Urheber aus seiner Schöpfung keine Ansprüche gegenüber der verklagten natürlichen oder juristischen Person geltend machen.
15. Billigt das vom registrierten Urheber angerufende Gericht der Schöpfung einen Werkcharakter zu, kann der Urheber aus seiner Schöpfung Ansprüche gegenüber der verklagten natürlichen oder juristischen Person in der vom Gericht festgestellten Höhe geltend machen.
16. Das Zitatrecht wird grundlegend liberalisiert. Zitate - auch sogenannte Großzitate - sind uneingeschränkt und ohne das Entstehen eines finanziellen Anspruches des Urhebers zulässig. §51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird ersatzlos gestrichen.
§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
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Begründung
Das deutsche Urheberecht ist antiquiert, absurd, demokratiefeindlich, schwächt und behindert die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung.
Siehe hierzu beispielsweise das absurde Urteil des Landgericht München I zu Karl Valentin, gestorben 09.02.1948, Ablauf des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers am 09.02.2018
Landgericht München I - Urteil vom 19.01.2005 - 21 O 312/05 - [3] - veröffentlicht auch in ZUM 5/2005, S. 407 ff
Derzeit wird erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eines Werkes dieses der Allgemeinheit zur freien Verfügung gestellt. So wird etwa die Sperre auf Werke des am 14. August 1956 gestorbenen Bertolt Brecht erst im Jahr 2026 aufgehoben. Wobei Bertolt Brecht selbst nicht den geringsten Nutzen davon hat.
Mit der gleichen Begründung wie für die 70 Jahre Sperrfrist hätte der Gesetzgeber auch eine 100-jährige Sperrfrist festlegen können. Werke des am 13. August 1913 gestorbenen August Bebel dürften dann erst im Jahr 2013 frei genutzt werden. Man könnte den urheberrechtlichen Unsinn noch auf die Spitze treiben und eine 200-jährige Urheberechtssperre festlegen, dann dürften die Werke des am 14. November 1831 gestorbenen Georg Wilhelm Friedrich Hegel erst im Jahr 2031 frei genutzt werden.
Das Urheberrecht in seiner aktuellen Verfassung ist im wesentlichen zu einem Verwertungsrecht finanzstarker Verwertungsgesellschaften verkommen. Der normale Urheber erhofft sich vom Urheberrecht viel - und bekommt in der Regel nichts, denn ihm fehlen die Möglichkeiten seine geistige Schöpfung gewinnbringend am Markt zu platzieren. Das Urheberrecht bleibt so im wesentlichen Fiktion und Wunschtraum "des kleinen Mannes", der davon träumt einmal bekannt und reich zu werden.
In der Realität nützt das derzeitige Urheberrecht im wesentlichen nur denen, die finanzstark am Markt agieren und dampfwalzenartig mit Tausenden von Abmahnungen und Klagen vermeintliche und tatsächliche Urheberrechtsverletzer angreifen.
Marktbeherrschende Medienunternehmen wie die Agence France-Presse GmbH und die dapd nachrichten GmbH mit Sitz in Berlin lassen mittlerweile das Internet betriebsmäßig auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen überwachen. Über eine eigens beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg werden Hunderte von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern in mehr oder weniger automatisierter Form erfasst und zur Zahlung von Beträgen ab 150,00 € / 300 € je verwendeter Agenturmeldung aufgefordert. Zahlen die Angeschriebenen nicht und sind auch sonst nicht bereit auf Forderungen der Anwaltskanzlei einzugehen, wird von der Anwaltskanzlei routiniemäßig beim Amtsgericht Hamburg, das nur 500 Meter von der Rechtsanwaltkanzlei liegt, geklagt. Richter und Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei kennen sich gut, Überraschungen zugunsten der Verklagten dürften damit weitestgehend ausgeschlossen sein.
Die dem Profiinteresse großer Medienunternehmen dienende juristische Maschinerie läuft - mit richterlichem Segen - wie geschmiert, nur gelegentlich bringen einige Widerständler Streusand ins Getriebe.
Siehe hierzu:
Eine grundlegende Reform des Urheberrechtes zu Gunsten gesellschaftlicher Teilhabe und Informationsfreiheit ist unabddingbar und dringend notwendig. Kosmetische Änderungen wie von der F.DP oder den Grünen in eine ferne Aussicht gestellt, verlängern das gesellschaftliche Elend.
Das derzeitige, überwiegend dem Verwertungs- und Profitinteresse großer Medienunternehmen nützende Urheberecht, ist dem Interesse der Gesellschaft nach Teilhabe sowie der Freiheit der Information unterzuordnen.
Das deutsche Patentrecht (über dessen sonstige Qualität es in dem hier vorliegenden Antrag nicht geht) kann dabei in bestimmten Teilen als ein geeignetes Modell dienen.
Im deutschen Patenrecht gelten u.a. folgende Regeln.
Patentinhaber wird man nicht dadurch, dass man eine Erfindung macht, sondern dadurch, dass man eine Erfindung beim Patentamt (erfolgreich) anmeldet.
Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei dem jeweils zuständigen nationalen oder regionalen Patentamt (für Deutschland Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht werden.
Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung. Das Ausschließlichkeitsrecht wirkt aber erst von dem Zeitpunkt, an dem die Erteilung des Patents im Patentblatt veröffentlicht worden ist.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z. B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name „Patent“ von lat. patens – „offen, frei, unversperrt“), also jedermann zugänglich machen.
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG, Art. 63 (1) EPÜ 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung.
Ein Patent läuft durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr (Jahresgebühr) vorzeitig aus, so dass es von diesem Zeitpunkt an (ex nunc) nicht mehr existiert. Ein Patent kann auch dadurch erlöschen, dass der Patentinhaber seinen schriftlichen Verzicht gegenüber dem Patent- und Markenamt ausspricht.
siehe hierzu:
Diese Regeln aus dem Patentrecht können auf das Urheberrecht sinngemäß übertragen werden.
Um für eine "Schöpfung" ein Urheberrecht beanspruchen zu können, muss der Schöpfer seine "Schöpfung" beim zentralen Urheberregister einreichen. Eine Prüfung auf das Erreichen einer sogenannten "Schöpfungshöhe" findet nicht statt. Auch Blödelverse und ähnliche "niedrige" Kulturgüter, wie z.B. Verse von Heinz Erhard oder ein Lied von Dieter Bohlen erhalten bei der kostenpflichtigen Anmeldung beim zentralen Urheberregister ein Urheberrecht jeweils für die Dauer eines Jahres.
Würde seitens des Urheberregisters eine Prüfung stattfinden, ob eine eingereichte "Schöpfung" über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügt, müsste eine gewaltige Prüfbürokratie eingerichtet werden, die - so wie im heutigen Recht - sujektiv und willkürlich feststellen würde, ob eine eingereichte "Schöpfung" auch ein "Werk" sei. Dies ist politisch nicht gewollt.
Die Anmeldung einer "Schöpfung" beim zentralen Urheberregister ist kostenpflichtig. Die moderaten Kosten trägt der Einreicher. Die Kosten orientieren sich am Umfang der "Schöpfung", nicht an seiner Qualität oder zukünftigen Verkaufszahlen, die ohnehin nicht objektiv zu bestimmen sind. Auch im Patentrecht wird nicht geprüft, wie erfolgreich ein eingereichtes Patent sich später erweist.
Das Urheberregister finanziert sich vollständig aus den erhobenen Gebühren. Die Gebühren können einmal im Jahr entprechend der aktuellen finanziellen Notwendigkeiten des Urheberamtes angepasst werden. Das Urheberamt kann aus den Erträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Überschüsse werden an die Staatskasse abgeführt.
Die Anmeldung und Registierung der Schöpfung des Urhebers erfolgt über das Internet. Wie im Patentrecht gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zu erst. Reicht also ein Einreicher drei Wochen nach einem vorherigen Einreicher eine identische "Schöpfung" ein, so erlangt diese keine Registrierung, es sein denn der Zweiteinreicher kann zweifelsfrei nachweisen, dass seine Schöpfung vom Ersteinreicher gestohlen wurde.
Ohne Anmeldung der "Schöpfung" beim Urheberregister kann kein Urheberrecht geltend gemacht werden.
Das Urheberrecht wird mit einer Anmeldung beim Urheberregister für jeweils ein Jahr wirksam. Nach Ablauf des Jahres erlischt das Urheberecht automatisch, wenn es nicht vier Wochen vor Ablauf für ein weiteres Jahr verlängert wird. Jede Verlängererung um ein weiteres Jahr ist kostenpflichtig.
Spätestens 20 Jahren nach seiner Registrierung erlischt die Eintragung in das Urheberegister und damit die mögliche Geltendmachung eines Urheberrechtes entgültig.
Einreicher
Peter Thiel
[8] - "Freundeskreis zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest"