Benutzer Diskussion:Peter Thiel/urheberrecht

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zu 12. Die kleine Münze sollte eingeschränkt bzw. abgeschafft werden.

Inbesondere bei Alltags bzw. Allerweltsschöpfungen wie sie in der Fotografie täglich massenhaft realisiert werden, ist es nicht sinnvoll eine Schutzmöglichkeit zu gewähren. Ein Foto z.B. vom Kölner Dom, wie es von tausenden von Touristen täglich gemacht wird, würde - einmal registriert - die Nutzung aller anderen, nichtregistrierten Fotos unmöglich machen. Beim aktuell noch praktiszierten Abmahnverhalten wäre dann nichteinmal mehr eine Nutzung innerhalb einer Schülerzeitung möglich.

Auch ist nicht geklärt, inwieweit gleiche oder gleichartige Schöpfungen ausschliesslich über das zeitliche Privileg der früheren Anmeldung anderen (nichtangemeldeten) Schöpfungen vorgezogen werden dürfen.


auch zu 12. Das Vetorecht von Architekten muss vollständig entfallen.

Der Architekt hat als Urheber das Recht an seinem Entwurf, den niemand anderes ohne seine Genehmigung (Lizensierung) verwenden darf.

Es darf aber - was derzeit noch angewandte Praxis ist - kein recht des Architekten an der unveränderlichkeit seines Entwurfes geben. Mit dem Erwerb des von ihm entworfenen Gebäudes verliert er das "Verfügungsrecht über diese materialisierte Ausführung" seines Entwurfes vollständig. Dieser Verlust ist mit der Bezahlung seines Entwurfes vollständig abgegolten.

Nicht abgegolten ist damit die Möglichkeit einem anderen Kunden den selben Entwurf erneut zu verkaufen. --Käptn Nemo: Das Denkbare diskutieren, das Machbare realisieren.

Persönlichkeitsrechte

Im Entwurf sind die Persönlichkeitsrechte (hier: "Credits") des Urhebers gar nicht berücksichtigt.

Ein Urheber sollte (unabhängig vom Verwertungsrecht) ein unveräußerliches, permanentes Recht haben, im üblichen Rahmen als Urheber genannt zu werden, implizit damit auch: Fehlzuordnungen korrigieren zu lassen. Das sind die bekannten "Foto von Duda Knipsmichnich" oder "Musik von Wolfgang Amadeus Mozart".

Votan 17:00, 27. Mär. 2012 (CEST)


Automatisches Urheberrecht / Warum zentrale Registriereungsstelle?

Würde ein automatisches Urheberrecht wie heute nicht reichen? Das würde den Verwaltungsaufwand deutlich(st) reduzieren. Verwertungsrechte würden dann entsprechend des vorgestellten Vorschlages 20 Jahre nach Erschaffung auslaufen.

Bei veröffentlichten Werken kann man ganz einfach davon ausgehen, dass allerspätestens 20 Jahre nach Erstveröffentlichung der Schutz abgelaufen ist - wer knapper arbeiten möchte, muss dann halt genauer recherchieren, bzw. im Zweifel den früheren Zeitpunkt nachweisen können.

Votan 17:07, 27. Mär. 2012 (CEST)


Zentrale Registrierungsstelle dient dem vereindfachten Nachweis eines (noch) gültigen Urheberrechtes.

Käptn Nemo: Das Denkbare diskutieren, das Machbare realisieren. 22:41 06.04.2012


20 Jahre nach Schaffung/Erstveröffentlichung ist selbstdokumentierend. Wenn man sich nicht sicher ist, muss man halt die älteste einem bekannte Fassung als Erstdatum annehmen.

Wenn ich mich zwischen wenigen Wochen (oder notfalls auch Jahren), die man im Zweifel "zu lange" ein Verwertungsrecht annimmt, und der deutlich vereinfachte unbürokratische (Nicht-) Verwaltung der Rechte entscheiden müsste, dann wäre für mich die Entscheidung eindeutig auf Seiten der automatischen Nicht-Verwaltung. Votan 00:29, 7. Apr. 2012 (CEST)