Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA006

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA006
Einreichungsdatum
Antragsteller

PiratenschlumpfSÄA006

Mitantragsteller
  • Jakob_Juergen
  • hilope
  • Tomatenfisch
  • (auf Anfrage)
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §15
Zusammenfassung des Antrags Mehr Gerechtigkeit beim parteiinternen Länderfinanzausgleich dadurch, das die Begrenzung auf Eigeneinnahmen eines LV nicht nur für Geberländer sondern für alle LVs gelten. Mehr Motivation Eigeneinnahmen zu generieren mit finanziell positivem Gesamteffekt.
Schlagworte Parteiinterner Finanzausgleich, 80%, Eigeneinnahmen
Datum der letzten Änderung 21.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Parteiinterner LFA, Erhöhung Eigeneinnahmen und Lösung Geber/Nehmerländer Problem

Antragstext

Gemäß Bundessatzung Abschnitt B, § 15 (3) wird der innerparteilichen Finanzausgleich im ersten Quartal des Folgejahres vom Bundesschatzmeister durchgeführt. Der Bundesparteitag ist sich im klaren darüber das ein Beschluss der folgenden Änderung im ersten Quartal des Jahres 2017 erstmalig Anwendung findet und damit in 2017/Q1 der Finanzausgleich über alle Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung durchgeführt wird, die im Geschäftsjahr 2016 (also auch in den Monaten Januar bis zum Monat dieses Parteitags) zugeflossen sind.

Der Bundesparteitag möge folgende Änderung der Bundessatzung Abschnitt B "STAATLICHE TEILFINANZIERUNG", § 15 "staatliche Teilfinanzierung", beschliessen:

In Absatz (3) wird Satz 2 ("Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.") entfernt,
und Absatz (7) wird wie folgt geändert:

Alte Fassung:
(7) Die, nach der Verteilung aus Absatz 6, verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände restlos ausgezahlt werden.

Neue Fassung:
(7) Die nach der Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs an Landesverbände werden wie folgt verteilt:

(a) Die Mittel werden zunächst an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt: Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände keine Mittel, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände zugeteilt werden. Bei dieser Zuteilung ist der Betrag jedes einzelnen Landesverbands durch dessen Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres nach oben begrenzt.

(b) Sind bei der Zuteilung gemäß (a) über die Eigeneinnahmen einzelner Landesverbände hinausgehende Mittel angefallen, so wird diese Summe auf alle 16 Landesverbänden verteilt. Dabei wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet.

Antragsbegründung

In der aktuellen Finanzordnung wird die staatliche Teilfinanzierung (aka PartFin) eines LVs durch die Eigeneinnahmen dieses LVs begrenzt. Allerdings gilt diese Begrenzung nur für "Geberländer“, die in den Länderfinanzausgleich einzahlen. Nehmerländer des Länderfinanzausgleich können durch Nettozahlungen mehr Geld bekommen als sie selbst Eigeneinnahmen erzeugt haben (sogar ein beliebiges Vielfaches ihrer Eigeneinnahmen). Die aktuelle Regelung des Länderfinanzausgleich wurde nicht nur eingeführt um innerparteiliche Nachteile in der Finanzierung der LVs zu kompensieren. Der Länderfinanzausgleich wurde auch absichtlich so ausgestaltet, das Landesverbände motiviert werden, Eigeneinnahmen zu generieren, was der Partei insgesamt finanziell zugute kommt.

Für Geberländer ist die Motivation mehr Eigeneinnahmen zu erzeugen durch die aktuelle Regelung gegeben.

Für Nehmerländer schafft die Regelung jedoch kaum Motivation, mehr Eigeneinnahmen zu erzeugen - denn durch mehr Eigeneinnahmen ergibt sich für ein Nehmerland kein finanzieller Vorteil im Länderfinanzausgleich.

Insbesondere profitieren Geberländer gar nicht von staatlicher Teilfinanzierung die dem Bundesverband zufließt - dieser wird nur auf Nehmerländer und den Bund aufgeteilt.

Dieser SÄA möchte diese Ungerechtigkeit mindern und die Motivation zu Eigeneinnahmen erhöhen (diese lassen sich z.B. durch Zahlungserinnerung, Generierung von Spenden etc. steigern).

Die Neufassung schüttet zunächst nur Mittel bis maximal zu den Eigeneinnahmen eines Landes aus - jeder Euro mehr Eigeneinnahmen garantiert hier einem Nehmerland einen Euro mehr aus dem Länderfinanzausgleich und schafft damit Motivation.

Falls zugeteilte Mittel über die Eigeneinnahmen eines Landes hinausreichen, so wird die Summe dieser Mittel -nach dem gleichen Schlüssel wie vorher- jetzt über alle Länder, sowohl Geber- und Nehmerländer, verteilt. Dieses Verfahren ist deutlich fairer und gerechter.

Das bedeutet auch, dass jeder LV nun eine hohe Motivation hat seine Eigeneinnahmen zu erhöhen.

Insgesamt glättet diese Satzungsänderung den Länderfinanzausgleich etwas an die Eigeneinnahmen an und lässt auch Geberländern an staatlicher Teilfinanzierung des Bundes teilhaben (falls insgesamt überhaupt Mittel über die Eigeneinnahmen eines Nehmerlandes hinausreichen).

Da bisher die Hälfte der Mittel in gleichen Teilen als Sockel vergeben wurde (zzgl 1/4 nach Fläche und 1/4 nach Einwohner) werden kleine oder einwohner- und damit mitgliederschwache Landesverbände solidarisch unterstützt. Dies bleibt auch erhalten, allerdings erhöht die Änderung die Motivation zu Eigeneinnahmen und gleicht die Zahlungen insgesamt etwas an.

Im Gegenzug wird die Möglichkeit gestrichen, die Einzahlung in den Länderfinanzausgleich auf 80% zu reduzieren (Absatz 3, Satz 2).


Noch mehr Begründung für Zahlennerds: Setzt man die aus dem LFA zugeflossenen Mittel ins Verhältnis zu den Eigeneinnahmen der LVs, so ergibt sich Folgendes: Im LFA 2013 war der den Anteil der zugeflossenen Mittel zwischen 46% und 402% der Eigeneinnahmen bei Nehmerländern. Die Satzungsänderung hätte das für 2013 auf 55% bis 177% geglättet, also insgesamt dem Durchschnitt von 77% angenähert.

4 Landesverbände hatten im LFA 2013 mehr als das Doppelte ihrer Eigeneinnahmen erhalten (SA: 201%, BR: 227%, MP: 337%, LSA: 402%). Die Satzungsänderung hätte das dies auf Werte zwischen dem 1,4 und 1,8fachen (SA: 139%, BR: 143%, MP: 165%, LSA: 177%) abgeschmolzen. Entsprechend wären anderen Landesverbände - die bisher zwischen 0% und 171% ihrer Eigeneinnahmen bekommen haben - überwiegend leicht mehr Mittel zugeflossen (allein 6 LVs hätten exakt 19% mehr Mittel bekommen als nach der aktuellen Satzung, ein paar andere etwas mehr oder etwas weniger mehr).

Den Geberländern NRW (104.512 € Einzahlung) und Schleswig-Holstein (16.047 € Einzahlung) wären 21.435,20 € (NRW, 12% der Eigeneinnahmen) und 9.969 € (SH, 26% der Eigeneinnahmen) zurückgeflossen. Da bisher NRW seine Einzahlung auf 80% reduziert hatte (das entsprach einer Reduzierung um 26.128€) ergeben sich für den Zahler-LV NRW vorrausichtlich keine Vorteile.

Finanzausgleich für 2013 / Zahlen

Sorry, ich hab nur die Zahlen für den LFA 2013. Die Zahlen ergeben sich aus https://dl.dropboxusercontent.com/u/697961/Finanzausgleich_2014_neu.ods (Die Tabelle ist eine Fortführung der offiziellen LFA 2013 Berechnung aus https://wiki.piratenpartei.de/Datei:Finanzausgleich_2014.ods )

Spalte E: „Eigene Einnahmen“ des LV Spalte M: „Bekam aus PartFin“ nach aktueller/alter Satzung Spalte U: „Hätte bei dieser Satzungsänderung bekommen“ In diesen Spalten ist für jeden LV ersichtlich zu welchen Änderungen es 2013 geführt hätte.

Beispiele Mecklenburg-Vorpommern (Nehmerland) Eigene Einnahmen: 15.892 € Bekam aus PartFin: 53.592 €, d.h. ca. das 3,4fache eigener Einnahmen. Hätte bei dieser Satzungsänderung bekommen: 26.154 €, d.h. das 1,6fache eigener Einnahmen.

Berlin (Nehmerland) Eigene Einnahmen: 93.601,98 € Bekam aus PartFin: 43.472 € €, d.h. 46% eigener Einnahmen. Hätte bei dieser Satzungsänderung bekommen: 51.796 €, d.h. 55% eigener Einnahmen.

Bayern (Nehmerland) Eigene Einnahmen: 242.042 € Bekam aus PartFin: 121.642 €, d.h. 50% eigener Einnahmen. Hätte bei dieser Satzungsänderung bekommen: 144.934 €, d.h. 60% eigener Einnahmen.

Bremen (Nehmerland) Eigene Einnahmen: 24.118 € Bekam aus PartFin: 34.276 €, d.h. 142% eigener Einnahmen. Hätte bei dieser Satzungsänderung bekommen: 30.682 €, d.h. 127% eigener Einnahmen.

Baden-Württemberg (Nehmerland) Eigene Einnahmen: 101.120 € Bekam aus PartFin: 91.119 €, d.h. 90% eigener Einnahmen. Hätte bei dieser Satzungsänderung bekommen: 108.567 €, d.h. 107% eigener Einnahmen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA004