Vorbemerkungen:
Bei Annahme dieses Antrages stimmt die Mitgliederversammlung auch zu, dass folgende Elemente der Satzung mit einer Ungültigkeitsklausel zu versehen sind:
Anlage A-E
Strukturordnung
Nach erfolgter verbindlicher Regelung innerhalb der Geschäftsstellenordnung NW verliert Anlage xy / Strukturordnung ihre Gültigkeit mit Datum der Inkraftsetzung des entsprechenden Teiles der Geschäftsstellordnung.
Der Landesparteitag möge folgendes beschließen:
Die Streichung des §6b und statt dessen Setzung des folgenden Textes als §6b:
§6b Der Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus mindestens 6 und bis zu 11 Mitgliedern. Diese sind im Folgenden:
Der (1.) Vorsitzende
Er vertritt den Landesverband nach innen und außen, insbesondere gegenüber anderen Gliederungen der Piratenpartei innerhalb der Grenzen und unter Beachtung der Satzung, sowie den Beschlüssen der Organe des Landesverbandes. Er ist frei von Aufgaben innerhalb der Grenzen der Geschäftsbereiche und kann sein Arbeitsschwerpunkte nach den jeweils aktuellen Notwendigkeiten setzen. Im Regelfall unterstützt er den 2. Vorsitzenden in seiner Funktion.
Der (2.) Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende beaufsichtigt den Geschäftsstellenbetrieb des Landesverbandes und ist in dieser Funktion gegenüber allen Geschäftsstellenmitarbeitern weisungsbefugt. Darüber hinaus koordiniert und leitet er die Zusammenarbeit aller Geschäftsbereiche des Vorstands. Im Bedarfsfall vertritt er den 1. Vorsitzenden in seiner Funktion.
Der (3.) Vorsitzende
Der 3. Vorsitzende unterstützt den 2. Vorsitzenden in seiner Funktion. Im Bedarfsfall vertritt er den 2. Vorsitzenden.
Der Schatzmeister
Der Schatzmeister nimmt seine Aufgaben gemäß dieser Satzung, so wie der Geschäftsordnung verantwortlich wahr.
Der Generalsekretär
Der Generalsekretär ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für die Mitgliederverwaltung, sowie alle anfallenden logistischen Aufgaben. Hierzu koordiniert und leitet er verantwortlich alle Arbeitsgruppen des Landesverbandes die zu diesem Zwecke tätig sind. In seinem Geschäftsbereich ist er gegenüber allen zugeordneten Mitarbeitern weisungsbefugt.
Der politische Geschäftsführer
Der politische Geschäftsführer ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für den inneren und äußeren politischen Meinungsbildungsprozess. Zu diesem Zwecke koordiniert und leitet er verantwortlich alle Arbeitsgruppen des Landesverbandes die zu diesem Zwecke tätig sind. In seinem Geschäftsbereich ist er gegenüber allen zugeordneten Mitarbeitern weisungsbefugt.
Sofern ausreichend Bewerber vorhanden sind, soll der Vorstand weiterhin bestehen aus:
Dem stellvertretenden Schatzmeister
Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister in seinem Geschäftsbereich und vertritt diesen bei Bedarf.
Dem stellvertretenden Generalsekretär
Der stellvertretende Generalsekretär unterstützt den Generalsekretär r in seinem Geschäftsbereich und vertritt diesen bei Bedarf.
Dem stellvertretenden politischen Geschäftsführer
Der stellvertretende politische Geschäftsführer unterstützt den politischen Geschäftsführer in seinem Geschäftsbereich und vertritt diesen bei Bedarf.
sowie bis zu zwei weiteren Beisitzern ohne festen Geschäftsbereich.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. Vertretungsberechtigt gegenüber Dritten ist der Landesvorstand durch den 1. Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes, sowie durch den Schatzmeister und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes auf Grundlage eines bestehenden Vorstandsbeschlusses.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist auf der Internetpräsenz des Landesverbandes in der jeweils aktuellen Form zu veröffentlichen und umfasst mindestens Angaben zu:
a) Allgemeiner Teil
aa) Arten, Umfang und Frequenz von Vorstandssitzungen sowie die Regelung zu
deren Veröffentlichung.
ab) Regelungen zu Beschlussfassungen, deren Dokumentation sowie sofern notwendig deren Beurkundung.
ac) Allgemeine Regelungen zur Geschäftsstellenordnung Landesverband und nachgeordneter Gliederungen.
ad) Art und Umfang der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder sowie derer der Geschäftsbereiche.
b) Spezifischer Teil
ba) Spezifische Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsposten mit
Stellvertreterregelung und Zeichnungsbefugnissen.
bb) Einzelregelungen zu Aufgaben abweichend von der Zuordnung gemäß der Satzung bzw. klärende Abgrenzung überlappender Verantwortungsbereiche mit Übertragung an den dann verantwortlichen Geschäftsbereich.
bc) Nachweis und Zuordnung von Verantwortungsbereichen für dauerhafte oder projektbezogene Beauftragungen und spezifischer Stellvertreterregelungen.
bd) Nachweis und Zuordnung der Begründung von Arbeitsverhältnissen sowie deren sachliche und weisungsrechtliche Zuordnung zu Geschäftsbereichen.
be) Änderungsnachweis.
c) Geschäftsstellenordnung NW und nachgeordnete Gliederungen mit mindestens:
Verbindliche Regelungen zu Arbeitsabläufen und Kommunikationsstruktur
Verbindliche Regelungen zum Corporate Identity
Verbindliche Regelungen zum Datenschutz
Verbindliche Regelungen zu Verschlusssachen
Verbindliche Regelungen zur Nutzung von Hard- und Software
Anlagenteil mit Anleitungen, Handlungshilfen und Formularen ihrer jeweils aktuellen
Fassung
Änderungsnachweis
Wird oben schon geregelt
- Streiche 11, setze 8 ****
(8) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun elf gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
- Streiche 12, setze 9 ****
(9) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher drei Viertel Mehrheit.
|