§8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge
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Ist
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SÄA020
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SÄA017
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SÄA003
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(1) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
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und der Wahlprogramme
- und der Positionspapiere
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des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- Positionspapiere,
- Finanzanträge
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welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage.
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(2) Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
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(2) Des Weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
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Ist
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SÄA018
(inkl. Modul: a) b) c) )
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SÄA019
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SÄA003
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(5) Zulässige Antragsarten zum Landesparteitag sind:
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- Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langsfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
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- Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
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- Wahlprgramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
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- Wahlprogramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
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- Parteiprogramm-Anträge (PaP) zur Änderung des Parteiprogramm sind zur Gestaltung unseres permanenten konkreten politischen Programmes gedacht und die offiziellen politischen Aussagen der Piratenpartei NRW auch über den Wahlkampf hinaus. Dieses kann als Vorlage für die Formulierung eines Wahlprogrammes genutzt werden.
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- Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen.
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- Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern offizielle Positionierungen des Landesverbandes, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen.
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- Arbeitspapiere (AP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen oder Themen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen. Vom Landesparteitag beschlossene Arbeitspapiere werden nach a) 12 b) 18 c) 24 Monaten ungültig.
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- Satzungsänderungsanträge (SÄA) sind Anträge zum ändern dieser Landessatzung und ihre Anhänge.
- Finanzanträge (F) zur Verwendung des LV-Budget.
- Sonstige Anträge (X) sind alle Anträge, die nicht zu einer der anderen Antragsarten passen.
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