NRW:2013-12-xx - Protokoll AV Kommunalwahl14 Bochum Vorbereitung

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Aufstellungsversammlung Kommunalwahl 2014

Aufstellungsversammlung

  • Datum: 18.12.2013
  • Uhrzeit: 19:00 Uhr
  • Ort: Casa Cuba, Metzstr. 13 44793 Bochum
  • Ansprechpartner: Bernd.Pirat

Weitere Termine

  • Fortsetzungstermine für den Fall der Vertagung
    • 1. Termin
      • Datum: 15.01.2014
      • Uhrzeit: 19:00 Uhr
      • Ort: Casa Cuba, Metzstr. 13 44793 Bochum
    • 2.Termin
      • Datum: 18.01.2014
      • Uhrzeit: 13:00 Beginn
      • Ort: Casa Cuba, Metzstr. 13 44793 Bochum

Orga

  • Laserdrucker zum Ausdruck der Wahlzettel
  • Wahlurne
  • Handzettel Geschäftsordnung
Teilnehmer
  1. Bernd.Pirat
  2. Melano
  3. Steph Kotalla
  4. Sebastian Dicke
  5. Emmy
  6. Püh
  7. Moritz
  8. Backschafter
  9. Ticanderoga
  10. Christian L.
  11. Dave
  12. Christian D.
  13. Zumpel
  14. Du?

....



Reserveliste
Name Platz 1 Platz 2 Platz 3 Ab Platz 4
Moritz Pieper
Melano x
Steph Kotalla x x
Backschafter x x x
Monika Pieper
Simone Brand
Sebastian Dicke x
Dave x x x
Christian Degen x x
Zumpel
Achim x x x
Du? x x x x
Du? x x x x
Du? x x x x
Direktkandidaten


Wahlbezirk 10 - Grumme

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Melano Dipl. Psychologe
Du?

Wahlbezirk 11 - Altenbochum

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Strunz5644667
Du?

Wahlbezirk 12 - Innenstadt-Nord/Schmechtingwiese

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Simone Brand MdL
Du?

Wahlbezirk 13 - Ehrenfeld

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Moritz Pieper Student
Du?

Wahlbezirk 14 - Innenstadt Südost

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Steph Kotalla Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitektur + Umweltplanung
Du?

Wahlbezirk 15 - Goldhamme/Stahlhausen

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Dave Ausbildung BAMF
Du?
Du?

Wahlbezirk 16 - Hamme/Hordel

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Daniela Dirschnabel Biologin
Du?

Wahlbezirk 17 - Riemke

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Maik Schadwell Fachinformatiker
Du?

Wahlbezirk 18 - Hofstede

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Zumpel
Du?

Wahlbezirk 21 - Günningfeld/Südfeldmark

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Steffen Nordzieke Biologe
Du?

Wahlbezirk 22 - WAT-Mitte/Westenfeld

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Backschafter Anwältin
Du?

Wahlbezirk 23 - WAT-Mitte/Ost

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Bernd.Pirat Bauingenieur
Du?

Wahlbezirk 24 - WAT-West/Leithe

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Du?
Du?

Wahlbezirk 25 - Höntrop-Nord

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Kerstin Sternkopf
Du?

Wahlbezirk 26 - Eppendorf/Munscheid

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Jannis Mehring Schüler
Du?

Wahlbezirk 27 - Höntrop-Süd/Sevinghausen

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Paul Tobias Dahlmann
Du?

Wahlbezirk 31 - Bergen/Hiltrop

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Dej Student
Du?

Wahlbezirk 32 - Voerde/Harpen

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Christian Lange Informatiker
Du?

Wahlbezirk 33 - Gerthe/Rosenberg

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Achim Wilde Informatiker
Du?

Wahlbezirk 41 - Laer/Werne-West

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
TeeJane Informatikerin
Du?

Wahlbezirk 42 - Werne

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Nils Hoffmann Schüler
Du?

Wahlbezirk 43 - Langendreer-Nord/Ümmingen

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Püh ex. Krankenpfleger/Student
Du?

Wahlbezirk 44 Langendreer-West

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Emmy Rechtsanwaltsfachangestelle/Studentin
Du?

Wahlbezirk 45 - Langendreer-Ost

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Christian Degen Informatiker
Du?

Wahlbezirk 51 - Wiemelhausen

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Ticanderoga
Du?

Wahlbezirk 52 - Steinkuhl

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Max Z Politikwissenschaftler
Du?

Wahlbezirk 53 - Querenburg

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Mara Arnold Studentin
Du?

Wahlbezirk 54 - Brenschede/Stiepel

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Julia Z Selbständig/Relocation Assistant
Du?

Wahlbezirk 61 - Bärendorf

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Lukas Pieper Ingenieur
Du?

Wahlbezirk 62 - Weitmar-Mitte

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Dirk Schatz MdL
Du?

Wahlbezirk 63 - Weitmar-Süd

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Monika Pieper Parl. Geschäftsführerin Piratenfraktion im Landtag NRW
Du?

Wahlbezirk 64 - Linden

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Sebastian Dicke Ich seit Februar 2012 aktiver Pirat. Ich mache Dinge für den KV Bochum, engagiere mich im Bereich Netzpolitik. Schüler Bochum braucht die Piraten als befreiende Kraft.
Du?

Wahlbezirk 65 - Dahlhausen

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Marcus Böcker Schachlehrer
Du?
Bezirksvertretungen

Bezirksvertretung Bochum-Mitte

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Steph Kotalla Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitektur + Umweltplanung
Dave Ausbildung BAMF
Zumpel
Du?

Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Du?
Du?
Du?
Du?

Bezirksvertretung Bochum-Nord

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Melano Dipl. Psychologe
Christian Lange Informatiker
Achim Informatiker
Du?

Bezirksvertretung Bochum-Ost

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Christian Degen Informatiker
TeeJane Informatikerin
Du?

Bezirksvertretung Bochum-Süd

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Max Z Politikwissenschaftler
Du?
Du?
Du?

Bezirksvertretung Bochum-Südwest

Name Kurzinfo Tätigkeit Statement
Sebastian Dicke Ich seit Februar 2012 aktiver Pirat. Ich mache Dinge für den KV Bochum, engagiere mich im Bereich Netzpolitik. Schüler Bochum braucht die Piraten als befreiende Kraft.
Du?
Du?
Du?
Weitere Informationen

Allgemein

Wahlberechtigung (§7 Kommunalwahlgesetz)

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

Wählbarkeit (§ 12 Kommunalwahlgesetz)

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlvorschläge (§ 15 Kommunalwahlgesetz)

(1) Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster Halbsatz) müssen ferner

in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von 5,

in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10,

in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von 20

Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Aufstellung (§17 Kommunalwahlgesetz

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.

(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung...

(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.

(5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

Mängel (§ 18 Kommunalwahlgesetz)

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuß anrufen.

(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Reserveliste gestrichen.

(3) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.

(4) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden an den Wahlausschuß des Kreises und bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise an den Landeswahlausschuß (§ 9 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes) zu richten. Legt die oberste Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, so ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu richten, der für die Entscheidung auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn gegen die Zulassung oder Nichtzulassung desselben Wahlvorschlages Beschwerde zum Wahlausschuß des Kreises erhoben ist. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß vom Landeswahlausschuß spätestens am einunddreißigsten Tage, von den Wahlausschüssen der Kreise spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).

VI. a Wahl der Bezirksvertretungen (§46a Kommunalwahlgesetz)

(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.

(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.

(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.

(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie - bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.

(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.

(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Absatz 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.

vorläufige Tagesordnung

  1. Begrüßung
  2. Wahl des Versammlungsleiters
  3. Abstimmung über die Tagesordnung
  4. Bestimmung des Protokollführers
  5. Wahl des Wahlleiters
  6. Bestimmung der Wahlhelfer
  7. Wahl der Vertrauensleute (offen)
  8. ...