NDS:Mitgliederversammlungen/2013.3/SAe Antraege

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Landesmitgliederversammlung 2013.3 der Piratenpartei Niedersachsen


Wichtig!

Durch Annahme des Antrags https://ticket.piraten-nds.de/issues/13611 müsst ihr folgendermaßen verfahren, um einen Antrag fristgerecht und gültig einzureichen:

Bis zum 3.Oktober müssen alle Anträge im Sinne der NDS Satzung §12.4.1 beim Vorstand eingereicht werden. Der Eingangszeitpunkt ist der erste Moment in dem entweder

- ein Mitglied des LaVo oder ein Bearbeiter seiner offiziellen Eingangskanäle diesen zur Kenntnis genommen hat, (d.h. ihr könnt das jedem einzelnen LaVo-Mitglied schicken)

- der Antrag im Projekt LMV-Antraege liegt, (das ist der hier: https://ticket.piraten-nds.de/projects/lmv-antraege )

- der Antrag im Projekt "vorstand@piraten-nds.de" liegt und klar als Antrag an die LMV erkennbar ist. (d.h. ihr schickt euren Antrag mit dem Wort "Antrag"+$xy in der Betreffzeile an vorstand@piraten-nds.de , dann wird der ins Projekt übertragen)

Ihr könnt DANACH den Antrag hier im unteren Bereich "Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung" selbst eintragen.

Wichtig! Die alleinige Eintragung des Antrags ins Wiki gilt nicht als Einreichung! Ihr müsst den Antrag unbedingt auf einem der drei oben aufgezählten Wege dem Vorstand zukommen lassen.


oder,

wenn ihr den exquisiten Service der NDS AG Satzung nutzen wollt, schickt ihr eure Anträge an deren Mailingliste, dann überprüfen die den Antrag für euch, helfen bei der Formatierung und pflegen ihn dann ins Wiki ein und reichen ihn dann auch beim Vorstand für euch ein.

AG Satzung

==

Bitte verwendet die Vorlage der AG Satzung, sowohl wenn ihr die Anträge über die AG Satzung oder selbst direkt einreicht und hier unten eintragt.


Inhaltsverzeichnis

Satzungsänderungsanträge über AG-Satzung


Dies sind die Satzungsänderungsanträge, die über die AG-Satzung zur Abstimmung auf der LMV vorbereitet werden.


Bitte ändere keinen der hier gelisteten Anträge eigenmächtig ab und füge auch keine neuen ein!

Es wird dringend darum gebeten Anträge zu Satzungsänderungen über die AG-Satzung einzubringen.

Auch wenn du Hinweise oder Fragen zu den Satzungsänderungsanträgen hast, kannst du dich an die AG-Satzung wenden.

Bitte wende dich dazu an ein aktives Mitglied der AG-Satzung oder am besten an die Mailingliste der AG.

Sollte es dir nicht möglich sein, Anträge über die AG-Satzung einzubringen, können Anträge auch ab hier gestellt werden. Bitte verwende nach Möglichkeit diese Vorlage.

Damit sich die Teilnehmer der Landesmitgliederversammlung auf die Satzungsänderungen vorbereiten können, wird darum gebeten, Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. Des weiteren wird darum gebeten, die Anträge aussagekräftig zu begründen und bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen (Konformität zur Bundessatzung und Gesetzen).



Ein Link in Orange bedeutet, dass diese Seite noch nicht angelegt ist, da (noch) keine Änderungsanträge eingereicht wurden!

NDS:AG Satzung/2013.3/Allgemein |  NDS:AG Satzung/2013.3/Praeambel | 
NDS:AG Satzung/2013.3/§ 1 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 2 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 3 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 4 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 5 | 
NDS:AG Satzung/2013.3/§ 6 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 7 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 8 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 9 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 10 | 
NDS:AG Satzung/2013.3/§ 11 | 

Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 3 von Sandra und André

Antragsteller: Sandra & André

Thematik

  • LMVs sollen bereits früh genug, d.h. weit genug vor der Einladung, angekündigt werden, damit sich die Teilnehmer/Antragsteller darauf vorbereiten können.

Änderung

  • Am Ende von §12 Abs 3. wird ergänzt: "Zusätzlich soll die reguläre Landesmitgliederversammlung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin über die relevanten Mailinglisten und über die Internetpräsenz angekündigt werden."

Begründung

  • Es hat sich gezeigt, dass oftmals Mitglieder erst durch die Einladung erfahren, dass und wann eine Landesmitgliederversammlung stattfindet. Die LMVs sind jedoch im Normalfall schon weit im Voraus bekannt. Durch die Vorabinformation wird sichergestellt, dass alle Mitglieder genügend Zeit für die Organistion der Teilnahme und für die eventuelle Vorbereitung von Anträgen haben.

Gegenargumente

  • "sollen" bedeutet, wenn es nicht gemacht wird, muss es begründet werden
  • "relevante Mailinglisten" ist angreifbar, weil man unterschiedlicher Auffasung sein kann, was relevant ist, in Kombination mit Punkt ein, scheint mir das instabil
  • finde Ankündigung auf der Website ausreichend

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs 3.

Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.


Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend. Zusätzlich soll die reguläre Landesmitgliederversammlung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin über die relevanten Mailinglisten und über die Internetpräsenz angekündigt werden.


Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 4 von Sandra und André

Antragsteller: Sandra & André

Thematik

  • Nachdem wir eine Frist für Anträge an die LMV angenommen haben, sind nu ein paar kleine Problem deutlich geworden. Das Ganze soll mal entwirrt werden.

Änderung

  • Ein paar Streichungen, kleine Änderungen und zwei Ergänzungen, siehe unten.

Begründung

  • In der jetzigen Formulierung können weiterhin jederzeit Anträge zur Änderung oder Ergänzung gestellt werden, Alternativanträge sind aber nicht mehr vorgesehen (sind aber noch in der alten GO vorhanden)
  • Zudem würde es auch bei diesen 3 Antragsarten Sinn machen, dass diese ebenfalls einer Einreichfrist unterliegen. Aus Gründen muss aber weiterhin möglich sein, dass noch auf der LMV selbst alle Arten von Anträgen möglich sind, aber die Zustimmung durch die LMV soll Trollen verhindern.
  • Außerdem: Beim aktuellen Verfahren werden Anträge oft sehr kurzfristig vor Fristende eingereicht, was eine Überarbeitung oder die Erstellung von Alternativänträgen erschwert. Durch die Änderung sollte genug Zeit sein, um dies zu ermöglichen.

Durch die Streichungen und leichten Änderungen wird die Verständlichkeit erhöht.

Gegenargumente

  • m.E. verkompliziert die Änderung die Spielregeln. Durch die Frist sollen alle Mitglieder rechtzeitig erfahren, welche Themen behandelt werden. Eine Einschränkung von Änderungsanträgen nimmt der LMV die Flexibilität.

Hinweise

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs. 4

Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 23 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.


Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden.

a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 23 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.

b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 16 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.


Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 4 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Eine Einreichungsfrist bei Anträgen, die bereits im SME behandelt und abgestimmt wurden, macht unserer Meinung nach wenig Sinn.

Änderung

  • An geeigneter Stelle im §12 Abs. 4 soll folgender Satz eingefügt werden: "Anträge, die über den ständigen Mitgliederentscheid eingereicht werden, und deren dort bereits behandelte Alternativanträge, sind von diesen Fristen ausgenommen."
  • Da noch ein anderer Antrag gestellt ist, der diese Absatz verändern könnte, legen wir mit Absicht nicht fest, wo der Satz genau stehen soll. Falls die vorherige Änderung angenommen wird, würde der Satz gut ans Ende des Absatzes passen.

Begründung

  • Die Eingangsfrist für Nicht-SME-Anträge dient ja im Wesentlichen dazu, dass die LMV-Teilnehmer sich auf die Anträge vorbereiten bzw. vielleicht sogar Alternativanträge stellen können. Das ist aber bei SME-Anträgen nicht nötig, da diese bereits bekannt und sogar schon abgestimmt sind. Es macht keinen Sinn, diese Anträge mit einer weiteren Frist zu belegen.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs. 4

...


... Anträge, die über den ständigen Mitgliederentscheid eingereicht werden, und deren dort bereits behandelte Alternativanträge, sind von diesen Fristen ausgenommen.

 | 

NDS:AG Satzung/2013.3/§ 13 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 13a | 

Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 1 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • In der jetzigen Fassung kann man es so verstehen, dass sich der SME ausschließlich darauf beschränkt politischer Positionen zu erarbeiten und beschließen, die dann automatisch zu Programmanträgen werden können. Es sollte klar gemacht werden, dass man natürlich auch Programm-und Satzungsänderungsanträge, sonstige Anträge, Meinungsbilder der Partei und Empfehlungen an den LaVo damit beschließen kann

Änderung

  • Die in der Thematik beschriebenen Optionen werden in Abs. 1 Satz 1 durch die Ergänzung von folgendem Satz vorgenommen: ", der Vorbereitung von Anträgen für kommende Landesmitgliederversammlungen sowie Erstellung von Meinungsbildern und Handlungsempehlungen an den Landesvorstand."

Begründung

  • Entsprechend §9, Absatz 3 können Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien nur von einem Parteitag beschlossen werden. Dennoch können Satzungsänderungsanträge durch die SME vorbereitet werden und wenn sie angenommen wurden, auf die TO der nächsten LMV gesetzt werden.


Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • Wichtig: Die Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 6 von PG SME weiter unten schließt direkt an diesen Antrag an und sollte daher direkt danach behandelt werden!!

Satzungsänderung

ORIGINAL

ORIGINAL Überarbeitung

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

1. Der ständige Mitgliederentscheid dient dem Erarbeiten und Beschließen politischer Positionen der Piratenpartei Niedersachsen. Dies geschieht durch einen in zwei Kammern getrennten, grundsätzlich softwaregestützten Prozess.

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

1. Der ständige Mitgliederentscheid dient dem Erarbeiten und Beschließen politischer Positionen der Piratenpartei Niedersachsen, der Vorbereitung von Anträgen für kommende Landesmitgliederversammlungen sowie Erstellung von Meinungsbildern und Handlungsempehlungen an den Landesvorstand. Dies geschieht durch einen in zwei Kammern getrennten, grundsätzlich softwaregestützten Prozess.


Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 6 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • in § 13b Abs. 6 wird festgelegt, dass die Beschlüsse der zweiten Kammer als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen gelten und Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleichstehen. Da wir jetzt mehr als Positionen mit dem SME erarbeiten, sollte man klarstellen, dass natürlich nur programmatische Beschlüsse eben solche Postitionen darstellen und nicht etwa Meinungsbilder oder Satzungsänderungsanträge. Was auch gar keinen Sinn ergeben würde.

Änderung

  • § 13b Abs. 6 Satz 1: Das Wort "Programmatische" wird vor dem Wort "Beschlüsse" eingefügt..

Begründung

  • Siehe Thematik

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • Wichtig: diese Satzungsänderung schließt direkt an Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 1 von PG SME an und sollte daher direkt danach behandelt werden!!

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

6. Beschlüsse der zweiten Kammer gelten als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen und stehen Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleich. ...

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

6. Programmatische Beschlüsse der zweiten Kammer gelten als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen und stehen Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleich. ...


Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs.5 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Die PG SME hat festgestellt, dass sehr viele Detailfragen bzgl. der Arbeitsschritte irgendwo festelegt werden muss, um die Kammer-Geschäftsordung nicht aufzublähen, soll ein separates Regelwerk festgelegt werden, das der SME selbst an seine Bedürfnisse anpasst.

Änderung

  • In §13b Abs.5 wird Satz ergänzt: "Das Regelwerk des Ständigen Mitgliederentscheids, welches die Details der Arbeitsschritte der beiden Kammern festlegt, kann durch den Ständigen Mitgliederentscheid selbst verändert werden. Regeln, die den Vorgaben der Satzung oder der Kammergeschäftsordnung widersprechen, sind unwirksam."

Begründung

  • Bei den Treffen der PG SME ist deutlich geworden, dass natürlich wesentlich mehr Details bzgl. der Arbeitschritte innerhalb der beiden Kammern festgelegt werden müssen, als jetzt in der Kammer-Geschäftsordnung steht. Es stimmten alle überein, dass die KGO nicht mit Formal-Foo und KleinKlein aufgebläht werden soll, sondern dass ein Regelwerk geschaffen wird. Dieses Regelwerk soll auch vom SME selbst überarbeitet werden, um die Arbeitsabläufe entsprechend den Notwendigkeiten anzupassen.
  • Das Ausgangs-Regelwerk wird vom SME-Sekretariat erstellt, was durch eine kleine KGO-Ergänzung festgelegt wird. Wir gehen davon aus, dass die PG SME den größten Teil des Regelwerks bereits während der Orbereitungsphase erarbeiten kann.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§13b

5. Die Geschäftsordnung der beiden Kammern wird von der Landesmitgliederversammlung beschlossen.

§13b

5. Die Geschäftsordnung der beiden Kammern wird von der Landesmitgliederversammlung beschlossen. Das Regelwerk des Ständigen Mitgliederentscheids, welches die Details der Arbeitsschritte der beiden Kammern festlegt, kann durch den Ständigen Mitgliederentscheid selbst verändert werden. Regeln, die den Vorgaben der Satzung oder der Kammergeschäftsordnung widersprechen, sind unwirksam.


Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs 7 (neu) von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Der SME legt ja nicht nur Positionen fest, sondern bereitet auch Anträge für die nächsten LMVs vor. Schon jetzt ist das SME Sekretariat dazu aufgefordert, an mindestens einer Tagesordnung mitzuarbeiten, in der die einzureichenden Anträge bevorzugt behandelt werden. Wir können in der Satzung zudem festlegen, dass generell die im SME vorbereiteten Anträge priorisiert auf der LMV behandelt werden.

Änderung

  • Ein neuer Absatz 7 wird hinzugefügt: "7. Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist. "

Begründung

  • siehe Thematik
  • der Text ist mit Absicht nicht zu strikt formuliert, da genug Umstände denkbar sind, die dazu führen, dass die Anträge nicht garantiert und auch nicht in Gänze behandelt werden können.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§13b

...

§13b

7. Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist.


ORIGINAL

...

Überarbeitung



Überarbeitung | 

Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 1 von André

Antragsteller: André

Thematik

  • Zu jeder Vorstandswahl wurde bisher versucht, die Zusammensetzung des Vorstands zu ändern. Wenn wir es diesmal machen, bleibt es uns vielleicht beim nächsten Mal erspart.

Änderung

  • Wir setzen eine Mindest- und Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern fest. Zudem werden als Option andere Vorstandsämter eingeführt, die es bereits in anderen Bundesländern bzw. auf Bundesebene gibt. D.h. diese Ämter müssen nicht besetzt werden, sondern werden nur dann besetzt, wenn sich Kandidaten dafür finden, die wiederum von einer LMV gewählt werden. Die Abfrage erfolgt in Einzelschritten, somit ist der Antrag eigentlich modular.
  • Sollte sich die LMV für alle weiteren Vorstandsämter entscheiden, dann würde der neue Absatz so aussehen:
    • "1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens X Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung _einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und_ so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist."
    • Das in kursiv sind die Teile, die einzeln abgefragt werden.
    • Die Höchstzahl X wird aus logischen Gründen am Ende abgefragt
  • Nach der Satzungsänderung wird noch per LMV-Beschluss festgelegt, dass die Änderung erst bei einer Neuwahl des gesamten Vorstandes angewendet wird. Aus Gründen. Der Trollresistenz. (Siehe unten, unter dem SÄA)

Begründung

  • Siehe Thematik
  • Dieser Antrag beruht auf den Erfahrungen des Parteitags 13.1 in Misburg und der dortigen modularen Abstimmung. Er enthält nur die Optionen, die damals mindestens eine einfache Mehrheit bekommen haben.

Gegenargumente

  • Früher war alles (viel) besser.

Hinweise

  • Die einzelnen Punkte werden direkt mit einer 2/3-Mehrheit abgestimmt. Dies vermeidet das Szenario von Misburg.

Satzungsänderung

(siehe weiter unten für den "maximalen" Antragstext)

Es folgen Fragen, die festlegen, welche neuen Vorstandsämter in die Satzung aufgenommen werden. Die Höchstanzahl der Vorstandsmitglieder wird zum Schluss abgefragt, da die Anzahl der möglichen neuen Vorstandsämter eine "Mindest-Höchstzahl" vorgibt (4 existierende + 4 mögliche Ämter = 8).

  • Soll es im Vorstand einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geben?
    • Ein zweiter SV könnte den 1V stärker entlasten als das der jetzige 2V kann. Die beiden SVs könnten sich die Arbeit so aufteilen, dass der eine eher nach außen (Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Wahlkampf) und der andere nach innen wirkt. Einen zweiten SV gibt es auf Bundesebene sowie in NRW und im Saarland.
  • Soll es im Vorstand einen stellvertretenden Schatzmeister geben?

Der Stellvertreter kann den Schatzmeister bei seiner zeitintensiven Tätigkeit permanent unterstützen (Aufgabenteilung), aber vor allem bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden kurzfristig (ohne Einarbeitungszeit) ersetzen. Zudem könnte er eine Art Bindeglied zwischen Mitgliederverwaltung und Schatzmeisterei sein.

  • Soll es im Vorstand einen Generalsekretär geben?
    • Der GenSek ist bei den Piraten eine technisch-verwaltende Tätigkeit, der sich vor allem um die Mitgliederverwaltung und die technische Seite der Vorstandsarbeit kümmert. Zu den Aufgaben könnten z.B. gehören:
      • Technische Infrastruktur, Koordination & Gesamtverantwortung
      • Organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Landesparteitage
      • Personalwesen
      • Technische Organisation der internen Vorstandsarbeit (Tools, Dokumentation und Kommunikation von Anträgen, Protokollen etc.)
      • Spendenwesen/Fundraising
  • Soll es im Vorstand einen politischen Geschäftsführer geben?
    • Der PolGF soll eine inhaltlich-organisatorische Aufgabe übernehmen, im Kern geht es um die programmatische Weiterentwicklung und um Vernetzung/Kommunikation. Durch Zufall (in der Form von Marina Weisband) ist im Bund Außendarstellung als Aufgabe dazugekommen, das übernimmt in NDS aber normalerweise der 1V. Zu den Aufgaben könnten z.B. gehören:
      • Koordination der Erarbeitung eines Wahlprogramms
      • Vernetzung des Landesvorstands mit Untergliederungen und anderen Parteigremien
      • Ansprechpartner innerparteilicher und piratennaher Gruppen
      • Parteiinterne Meinungsbildung (Moderation, Schlichtung)
      • Koordination und strategische Planung Öffentlichkeitsarbeit (Anstoßen und Organisieren von Kampagnen)
  • Durch die Anzahl der bestätigten möglichen Vorstandsämter ist eine Mindest-Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern vorgegeben. Als Beispiel: sollten alle 4 neuen Ämter bestätigt werden, dann ist die Mindest-Höchstzahl 8 (4 Mindestmitglieder + 4 mögliche Mitglieder).
    • Es wird nun ausgehend von dieser Zahl gefragt, ob die LMV eine höhere Höchstanzahl an Vorstandsmitgliedern haben möchte. BSP: Wollt ihr, dass es mehr als $X Vorstandsmitglieder im Landesvorstand geben soll? Meldet sich eine 2/3-Mehrheit, so wird $X um 1 erhöht und die Frage wiederholt. Oder, nerdiger: if Mehrheit 2/3 then X=X+1. Oder so.


ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.

1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens X Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

(! Achtung, dieser Text wird modular abgestimmt, d.h. alles was in kursiv steht, wird erst noch festgelegt!)


Antrag an die LMV, falls der Änderungsantrag zu §14 Abs.1 angenommen wird.

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

Die Landesmitgliederversammlung stellt fest, dass der neu beschlossene §14 Abs.1 keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des amtierenden Vorstands hat. Der §14 in seiner jetzigen Form wird erst dann Anwendung finden, wenn der gesamte Landesvorstand auf einer regulären oder außerordentlichen Landesmitgliederversammlung neu gewählt wird.


Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 4 von André

Antragsteller: André

Thematik

  • Wir müssen auf der LMV einen neuen Schatzmeister wählen. Nachwahlen sind bisher nicht in der Satzung geregelt.

Änderung

  • Da wir gerade dieses Jahr eine ähnliche Änderung der Bundessatzung vorgenommen haben, kopieren wir doch einfach deren Formulierung.
  • Analog zur Bundesatzung §9a.3.3f soll die NDS-Satzung angepasst werden.

"§ 9a - Der Bundesvorstand ... (3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes."

Begründung

  • Die Änderung ist einfach und es ist davon auszugehen, dass sich zuvor genug Leute Gedanken um eine rechtskonforme und effiziente Formulierung gemacht haben.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand ... 4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

§ 14 Der Landesvorstand ... 4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.



 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 15 | 
NDS:AG Satzung/2013.3/§ 16 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 17 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 18 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 19 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 20 | 
NDS:AG Satzung/2013.3/§ 21 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 22 | 


Satzungsänderungen außerhalb der AG Satzung

Es folgen die Satzungsänderungsanträge, die nicht über die AG-Satzung zur Abstimmung auf der LMV vorbereitet wurden.

Bitte ändere keinen der hier von anderen gelisteten Anträge eigenmächtig ab! Gegenargumente und Hinweise dürfen natürlich ergänzt werden.

Wir bitten dringend darum Anträge zu Satzungsänderungen über die AG-Satzung einzubringen.

Bitte verwende nach Möglichkeit diese Vorlage.

Damit sich die Teilnehmer der Landesmitgliederversammlung auf die Satzungsänderungen vorbereiten können, wird darum gebeten, Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. Des weiteren wird darum gebeten, die Anträge aussagekräftig zu begründen und bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen (Konformität zur Bundessatzung und Gesetzen).


Satzungsänderungsantrag zu § 3 von Thomas Ganskow

Antragsteller: Thomas Ganskow

Thematik

  • Bei Mitgliedsanträgen kommt es immer wieder vor, dass diese aus verschiedensten Gründen nur mit großem Zeitverzug beschlossen werden. Sei es eine Regelung, dass nach einer festgelegten Zeit ohne Reaktion eine automatische Aufnahme erfolgt, sei es, dass kein KV-Mitglied eine DSV hat oder einen Zugang zum RedMine besitzt. Dadurch werden Aufnahmeprozesse verzögert und potentielle Neumitglieder verärgert.

Änderung

  • § 3, Satz 3, Erwerb der Mitgliedschaft ist dahingehend zu ergänzen, dass in den beschriebenen oder anderen Fällen, die dazu führen, dass ein Mitgliedsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen behandelt wird, zur Genehmigung der nächsthöheren Ebene zugewiesen wird. Im allgemeinen dürfte dies der LaVo sein.

Begründung

  • Optimierung des Aufnahmevorgangs.

Gegenargumente

Ich denke wir befassen uns mit Geringfügikeiten. Tatsächlich ist es so, daß die Komminikation zwischen den Gliederungen nicht reibungsfrei läuft. Dies betrifft sowohl den LAVO als auch die unteren Gliederungen. So ist zum Beispiel die Meldung von einem neuen Mitglied wg. Umzugs seit über 2 Monaten ausständig. Auch haben wir Mitgliedszugänge die uns erst sehr verspätet vom LAVO gemeldet worden. Von daher sehe ich es als gegeben an, erst die Abwicklung zu verbessern bevor man schon wieder an der Satzung schraubt. charlymod

Den Antrag habe ich als Mitglied der Mitgliederbetreuung gestellt. Als Koordinator zwischen den verschiedenen Bearbeitungsstufen der Neumitgliederaufnahme ist mir dieser Änderungsbedarf aufgefallen. Die von Dir angesprochenen Punkte haben nur indirekt oder gar nichts mit dem in der Mitgliederbetreuung durchzuführenden Neumitgliederaufnahmeprozess zu tun. Von daher halte ich die vorgeschlagene Satzungsänderung nach wie vor für wünschenswert. Thomas Ganskow

  • Bitte beschreibe, was gegen deinen Änderungsvorschlag spricht.

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

...

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Sollte der Vorstand der Gliederung handlungsunfähig sein, entscheidet die nächst höhere Gliederung. Für die Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder ist die Zustimmung des Landesvorstandes erforderlich. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

...

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Sollte der Vorstand der Gliederung handlungsunfähig sein oder den Antrag aus anderen Gründen nicht innerhalb von zwei Wochen bearbeiten, entscheidet die nächst höhere Gliederung. Für die Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder ist die Zustimmung des Landesvorstandes erforderlich. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.



Satzungsänderungsantrag zu §5 von Phil

Antragsteller: Phil

Thematik

  • -

Änderung

  • § 5 Rechte und Pflichten der Piraten wird nach Abs. 4 um einen folgenden neuen Abs. 5 ergänzt, der wie folgt lautet:
    • 5. Ein Mitglied kann seine Stimme einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen. Der Stimmvertreter ist an Weisungen des übertragenden Piraten nicht gebunden. Kein Mitglied darf mehr als eine fremde Stimmen vertreten. Amts- und Mandatsträger sollen keine fremden Stimmen vertreten. Bei Personenwahlen kommen Stimmübertragungen nicht zur Geltung, bei Geschäftsordnungsanträgen sollen sie nicht zur Geltung kommen.

Begründung

  • -

Gegenargumente

  • -

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung


  1. 5. Ein Mitglied kann seine Stimme einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen. Der Stimmvertreter ist an Weisungen des übertragenden Piraten nicht gebunden. Kein Mitglied darf mehr als eine fremde Stimmen vertreten. Amts- und Mandatsträger sollen keine fremden Stimmen vertreten. Bei Personenwahlen kommen Stimmübertragungen nicht zur Geltung, bei Geschäftsordnungsanträgen sollen sie nicht zur Geltung kommen.


Satzungsänderung §7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände von Jason

Antragsteller: Jason Peper

Thematik

  • Bisher gab es keine Regelung wie mit gescheiterten Gebietsverbänden umgegangen werden kann. Diese Satzungsänderung bringt dafür eine Möglichkeit. Sie ist allerdings auch kein Automatismus, so dass es problemlos Einzelfallentscheidungen geben kann.

Änderung

  • Absatz drei wir erweitert, so dass es eine schwere Ordnungswidrigkeit wird, wenn wiederholt kein Vorstand gewählt werden kann oder es nur noch sehr weniger Mitglieder gibt (= weniger als zur Gründung eines Vereins notwendig)

Begründung

  • gescheiterte Verbände machen auf lange Sicht niemandem eine Freude. Eine spätere Neugründung ist auch keine besonders große Hürde.

Satzungsänderung

ORIGINAL §7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände Überarbeitung


3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piratenpartei Niedersachsen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.


3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piratenpartei Niedersachsen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Ebenfalls verstößt ein Gebietsverband schwer gegen die Ordnung der Partei wenn er in drei Versuchen keinen handlungsfähigen Vorstand zustande bringt oder für länger als ein Vierteljahr über weniger als sieben Mitglieder verfügt.


Satzungsänderung §10 Gliederung von Jason

Antragsteller: Jason Peper

Thematik

  • Bisher hat der §10 etliche Inkonsistenzen und Regelungslücken. Die meisten davon möchte ich mit dieser Überarbeitung beheben.

Änderung

  • Regionalverbände raus. Waren undefiniert und ungenutzt.
  • Verschmelzung von Verbänden und Loslösung einzelner Gebiete geregelt.

Begründung

  • -

Gegenargumente

  • -

Hinweise


Satzungsänderung

ORIGINAL §10 Gliederung Überarbeitung

1. Der Landesverband Piratenpartei Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis-, Stadt-, Regions-, und Regionalverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.

2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

4. Kreis- und Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.

5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet eine Landesmitgliederversammlung. Kreisverbände in kreisfreien Städten führen den Namen Stadtverband. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.

1. Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Gemeindeverbände mit jeweils mindestens 25 Mitgliedern. Die Gliederungen können sich ihren Namen frei wählen, sollen sich jedoch an ihrer Funktion und dem Namen der Kommune orientieren.

2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen. Die Finanz- und Mitgliederverwaltung kann durch die Satzung an die nächsthöhere Gliederung übertragen werden. Wenn die Satzung keine Regelung enthält, kann dies auch durch Vorstandsbeschluß erfolgen.

3. Kreis- und Gemeindeverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Im Verbandsgebiet müssen zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 30 Mitglieder wohnen. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch die nächsthöhere Gliederung. Gemeindeverbände können nur gegründet werden, wenn der für das Gebiet zuständige Kreisverband existiert. Zur Gründung einer Gliederung ist der Antrag an die nächsthöhere Gliederung von mindestens zehn der im Verbandsgebiet wohnenden Mitglieder erforderlich. Dem Antrag muss ein Satzungsentwurf beiliegen. Wenn der Antrag abgelehnt oder nicht behandelt wird, ist er der nächsten Landesmitgliederversammlung vorzulegen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Landesvorstand kann von den Mindestmitgliederzahl abgewichen werden. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

4. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung muss sich mit der entsprechenden politischen Gliederung decken. Für Kreisverbände sind die die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover, für Gemeindeverbände sind es kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Gliederungen unterhalb der Gemeindeverbände sind zulässig, wenn sie von der Satzung des Gemeindeverbandes vorgesehen sind. Ein Kreisverband kann die Bildung von Gemeindeverbänden in der Satzung untersagen.

5. Gliederungen können sich mit einer Auflösungsversammlung selber auflösen. Dazu muss explizit in der Einladung auf die Möglichkeit der Auflösung hingewiesen werden. Für die erfolgreiche Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit nötig.

6. Gliederungen auf der gleichen Ebene können sich zu einem gemeinsamen Verband verschmelzen. Dazu müssen Mitgliederversammlungen in allen bisherigen Gliederungen zustimmen. Dies kann bereits bei der Gründung geschehen, wenn die Mehrheit der Anwesenden aus den jeweiligen Gebieten zustimmt. Gebiete ohne anwesende Mitglieder können nicht verschmolzen werden.

7. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Landesvorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden um ein Gebiet aus einem verschmolzenen Verband zu lösen. Die Antragsteller müssen in dem betroffenen Gebiet wohnen. Wenn der Antrag abgelehnt oder nicht behandelt wird, kann er der nächsten Landesmitgliederversammlung vorgelegt werden. Das Gebiet wird aus dem verschmolzenen Verband losgelöst, wenn die Mehrheit der Anwesenden aus dem betroffenen Gebiet dem zustimmt.


Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 1 & Abs 8 von Phil

Antragsteller: Phil

Thematik

  • -

Änderung

  • Die LMV möge beschließen:
    • §14 Abs. 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
    • "Der Landesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal 4 Beisitzern. Auf das Amt des Schatzmeisters und des Beisitzers kann sich ein Team aus zwei Personen bewerben. Die zweite Person ist dabei der Stellvertreter. Stellvertretende Beisitzer und Schatzmeister sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt."
      • (derzeitige Fassung: Der LaVo besteht aus: einem V1, einem V2, einem Schatzmeister und mind. einem, max. 8 Beisitzern)
    • Der Satz "Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht" unter Abs. 8 wird gestrichen.

Begründung

  • mündlich, wird nachgereicht
  • kurz: mehr Team, besseres Ehrenamt, weniger alle sind für alles zuständig.

Gegenargumente

  • -

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Bitte trage hier den Original-Paragraphen der Satzung ein, den du ändern möchtest.
  1. Bitte trage hier den geänderten Paragraphen der Satzung ein, wie du ihn ändern möchtest.



Satzungsänderungsantrag zu §'Nummer' von 'Dein Name'

Antragsteller: Dein Name

Thematik

  • Hier bitte in die Thematik einführen.
  • Bitte beschreibe das Problem, das du mit dem Antrag beheben möchtest.

Änderung

  • Bitte beschreibe hier in Prosa, was genau du ändern möchtest
  • ..

Begründung

  • Bitte Begründe deinen Änderungsvorschlag.

Gegenargumente

  • Bitte beschreibe, was gegen deinen Änderungsvorschlag spricht.

Hinweise

  • Hier ist Raum für allgemeine Hinweise zu der behandelten Thematik.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Bitte trage hier den Original-Paragraphen der Satzung ein, den du ändern möchtest.
  2. Die aktuelle Satzung findest du hier: Satzung Landesverband Niedersachsen
  3. Betrachte dort den Quelltext und kopiere den entsprechenden Paragraphen hier her.
  1. Bitte trage hier den geänderten Paragraphen der Satzung ein, wie du ihn ändern möchtest.
  2. Änderungen sind dabei grün hervorzuheben.
  3. (entfällt)