NDS:Mitgliederversammlungen/2013.3/NFG Antraege

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Landesmitgliederversammlung 2013.3 der Piratenpartei Niedersachsen

Nicht fristgerechte Anträge

Nicht fristgerechte Anträge sind alle Anträge, die nicht bis spätestens 24:00 Uhr am Mittwoch, den 2.10.2013, beim Landesvorstand eingerecht wurden. Sie werden nicht in die Tagesordnung mit aufgenommen.

Ob diese Anträge dennoch behandelt werden, muss die Versammlung vor Ort entscheiden. Diese Seite soll den Teilnehmern die Möglichkeit geben, sich bereits vorab über diese Anträge zu informieren.

Aus der Satzung:

"§ 12 Die Landesmitgliederversammlung
...
(4) Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 23 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden."

Anträge

Für Satzungsänderungsanträge empfehlen wir die Vorlage der NDS AG Satzung. Diese Vorlage kann auch für andere Arten von Anträgen anpasst werden.


LaVo Ordnungsmaßnahme Auflösung KV Wilhelmshaven

Folgender Antrag ist nicht fristgerecht eingereicht. Der LaVo beantragt, über dessen Behandlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen:

Der LaVo hat als Ordnungsmaßnahme beschlossen, den KV Wilhelmshaven aufzulösen: #16597 Hiermit beantragt der LaVo, diesen Beschluß zu bestätigen.

+Begründung:+

1. Der KV hat i.S.v. "§7.2.2 der NDS:Satzung" in schwerwiegender Weise gegen die Ordnung der PP verstoßen, indem er seine Satzungspflicht nach "§3 BFinO" mißachtet hat, den ReBe12 beim LaVo einzureichen. Nicht nur hat er ihn nicht fristgerecht zum 2013-03-31 eingereicht, sondern bis dato überhaupt nicht. Nicht einmal auf jegliche Anfragen des LaVo hat der KV-Vorstand reagiert. Die Schwere des Verstoßes ist durch die Folgen begründet: Die PiratenNDS und die PP Deutschland haben dadurch äußerste Schwierigkeiten, ihre Pflicht gem. "§23.1 PartG" zu erfüllen, den ReBe12 rechtzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zuzuleiten. Durch permanente, ausnahmslose Nichterreichbarkeit des KV-Vorstands und dessen Mitglieder scheint dieses Problem derzeit nicht anders heilbar zu sein.

2. Der KV-Vorstand setzt sich i.S.v. §7.3 NDS:Satzung nicht mehr für die Belange der PiratenNDS ein. Hierfür müßte er für die Öffentlichkeit, notfalls für die Mitglieder, aber allerwenigstens für den LaVo erreichbar sein. Ein zwingender dieser Belange ist die Einreichung des ReBe12 beim LaVo. Der KV-Vorstand hätte den ReBe12 von sich aus einreichen müssen, hat aber auf Anfragen des LaVo noch nicht einmal reagiert.

3. Mitglieder des LaVo haben inzwischen über viele Monate versucht, den KV-Vorstand zu kontaktieren. Mangels Erfolg und dann besonders seit dem LaVo-Beschluß #2013-08-18.02 hat Jan Sicars sogar versucht, weitere Mitglieder des KV telefonisch zu erreichen. Dadurch konnten nicht mehr als zwei Mitglieder erreicht werden, aber kein einziges Mitglied des KV-Vorstands. Die Nichterreichbarkeit des KV-Vorstands hat zur Folge, daß seit geraumer Zeit keine Neumitglieder mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven aufgenommen werden können, wofür gem. §3.3.1 NDS:Satzung und §3.1.1 KV-Satzung der KV-Vorstand zuständig wäre.

4. §9.4.1 der KV-Satzung wurde dadurch missachtet, dass nach dem letzten KPT am 2012-03-01 kein weiterer KPT stattgefunden hat. Das hätte innerhalb eines Jahres geschehen müssen und gem. §10.4.2 KV-Satzung eine Neuwahl des KV-Vorstands bewirken müssen.

zur Verhältnismäßigkeit: Die weniger schwerwiegende Amtsenthebung des KV-Vorstands verspricht keine Besserung, da auch Mitglieder des KV nicht in ausreichender Zahl erreicht werden können, um einen neuen Vorstand zu wählen.


+Folgen+:

Zunächst könnte der KV-Vorstand gem. §7.4.3 NDS:Satzung i.V.m. §8.4.1 SGO binnen zweier Monate ab Bekanntwerden das LSG anrufen. Das erscheint mangels Aktivität unwahrscheinlich. Außerdem könnte die LMV2013.3 die Behandlung des nicht fristgerechten Antrags gem. §12.4.1 NDS:Satzung ablehnen, oder den Antrag ablehnen. Sollte das alles nicht geschehen, wäre der KV Wilhelmshaven aufgelöst.


+Dringlichkeit:+

Der LaVo-Antrag war gem. Absprache in der LaVo-Sitzung vom 2013-10-23 als Umlaufbeschluss gestellt, um ihn rechtzeitig vor der LMV2013.3 beschließen zu können. Somit würde die Auflösung vor Jahresende verhindern, dass es in 2015 neue Probleme mit dem ReBe14 gibt.


+Abkürzungen:+

  • LaVo: Landesvorstand der PiratenNDS
  • KV: Kreisverband
  • gem.: gemäß
  • NDS:Satzung: Satzung der PiratenNDS
  • OM: Ordnungsmaßnahme
  • LMV2013.3: Landesmitgliederversammlung 2013.3 der PiratenNDS
  • i.S.v.: im Sinne von
  • PP: Piratenpartei
  • BFinO: Finanzordnung (Abschnitt B der Satzung der PP Deutschland)
  • ReBe12: Rechenschaftsbericht für das Jahr 2012
  • PiratenNDS: PP Niedersachsen
  • PartG: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
  • i.V.m.: in Verbindung mit
  • SGO: Schiedsgerichtsordnung
  • KV-Satzung: Satzung des KV Wilhelmshaven
  • KPT: Kreisparteitag

Alternativantrag zu Satzungsänderung §10 Gliederung

siehe: https://ticket.piraten-nds.de/issues/16648

Alternativantrag zu Satzungsänderung §10 Gliederung, Änderungen hervorgehoben. Pad mit Historie und Hervorhebungen: https://nds-ag-satzung.piratenpad.de/SAeA-10-Jason Gestrichene Passagen sind nicht Teil des Antrags, sondern stellen den Unterschied zum Originalantrag dar.

1. Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Gemeindeverbände mit jeweils mindestens 25 Mitgliedern. Die Gliederungen können sich ihren Namen frei wählen, sollen sich jedoch an ihrer Funktion und dem Namen der Kommune orientieren.

2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen. Die Finanz- und Mitgliederverwaltung kann durch die Satzung an die nächsthöhere Gliederung übertragen werden. Wenn die Satzung keine Regelung enthält, kann dies auch durch Vorstandsbeschluß erfolgen.

3. Kreis- und Gemeindeverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Im Verbandsgebiet müssen zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 23 Mitglieder wohnen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Landesvorstand kann von der Mindestmitgliederzahl abgewichen werden. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch die nächsthöhere Gliederung. Gemeindeverbände können nur gegründet werden, wenn der für das Gebiet zuständige Kreisverband existiert. Zur Gründung einer Gliederung ist der Antrag an die nächsthöhere Gliederung von mindestens zehn der im Verbandsgebiet wohnenden Mitglieder erforderlich. Dem Antrag muss ein Satzungsentwurf beiliegen. Wenn der Antrag abgelehnt oder nicht behandelt wird, ist er der nächsten Landesmitgliederversammlung vorzulegen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Landesvorstand kann von der Mindestmitgliederzahl abgewichen werden. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

4. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung muss sich mit der entsprechenden politischen Gliederung decken. Für Kreisverbände sind die die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover, für Gemeindeverbände sind es kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Gliederungen unterhalb der Gemeindeverbände sind zulässig, wenn sie von der Satzung des Gemeindeverbandes vorgesehen sind. Ein Kreisverband kann die Bildung von Gemeindeverbänden in der Satzung untersagen.

5. Gliederungen können sich mit einer Auflösungsversammlung per Urabstimmung selber auflösen. Die Teilnahme an der Urabstimmung muss per Brief möglich sein. Optional kann zusätzlich eine Urnenwahl auf einer Auflösungsversammlung stattfinden. Dazu muss explizit in der Einladung auf die Möglichkeit der Auflösung hingewiesen werden. Das Auflösungsverfahren muss von einer Mitgliederversammlung eingeleitet werden. Für die erfolgreiche Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder nötig.

6. Gliederungen auf der gleichen Ebene können sich zu einem gemeinsamen Verband verschmelzen. Dazu müssen Mitgliederversammlungen in allen bisherigen Gliederungen zustimmen. Dies kann bereits bei der Gründung geschehen, wenn die Mehrheit der Anwesenden aus den jeweiligen Gebiete zustimmt, in diesem Fall gilt die Mindestmitgliederzahl für den entstehenden gemeinsamen Verband. Gebiete ohne anwesende Mitglieder können nicht verschmolzen werden.

7. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Landesv Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden um ein Gebiet aus einem verschmolzenen Verband zu lösen. Die Antragsteller müssen in dem betroffenen Gebiet wohnen. Wenn der Antrag abgelehnt oder nicht behandelt wird, kann er der nächsten Landes Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Das Gebiet wird aus dem verschmolzenen Verband losgelöst wenn die Mehrheit der Teilnehmer der Mitgliederversammlung aus dem betroffenen Gebiet dem zustimmt.