NDS:Mitgliederversammlungen/2013.3/GO Antraege

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Landesmitgliederversammlung 2013.3 der Piratenpartei Niedersachsen


Vorschlag für eine neue Geschäftsordnung

André: Ich hab unsere GO für AVs genommen, alles AV-spezifische rausgeworfen, alles Relevante aus der alten LPT-GO übernommen, nochmal überarbeitet und voilá.


Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

§1 Akkreditierung

(1) Für die Akkreditierung zu Mitgliederversammlungen ist der einladende Landesvorstand verantwortlich. Er kann dafür Piraten beauftragen.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Akkreditiertenliste, kontrollieren die Wahlberechtigung der Mitglieder und teilen die Abstimmungsunterlagen aus.

(3) Die Wahl- und Stimmberechtigung auf der Versammlung richtet sich nach den gesetztlichen Vorgaben und den Regelungen des §4 der Bundessatzung.

(4) Die Akkreditierung beginnt eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Während eines Wahlganges findet keine Akkreditierung statt.


§2 Versammlung

(1) Die Versammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Die Versammlung wird vom Landesvorsitzenden oder einem Vertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters auf Basis der vorläufigen Tagesordnung geleitet.

(3) Nach der Abstimmung über Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen, Gästen und Presse wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter, gegebenenfalls stellvertretende Versammlungsleiter, einen Wahlleiter, gegebenenfallsstellvertretende Wahlleiter, einen Protokollanten und gegebenenfalls stellvertretende Protokollanten.

(4) Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.


§3 Versammlungsämter

(1) Die Wahl der Versammlungsämter erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Person kann jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, falls vorhanden übernimmt ein Stellvertreter dieses Amt bis eine Neuwahl möglich ist. Die Abwahl einer Person kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden, wenn ein neuer Kandidat für das Amt zur Verfügung steht. Personen, die als Kandidaten für den Landesvorstand zur Wahl stehen, dürfen kein Versammlungsamt übernehmen.

(2) Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Sie besteht aus einem Versammlungsleiter und gegebenenfalls bis zu zwei stellvertretende Versammlungsleitern.

  • Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung, befindet über die Zulässigkeit von Anträgen, führt eine Redeliste und erteilt sowie entzieht das Wort.
  • Die Versammlungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen. Die Versammlungsleitung kann bei Bedarf einzelnen Personen ein außerordentliches Rederecht einräumen.
  • Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  • Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder auf den nächsten Versammlungstag vertagen
  • Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
  • Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, vorübergehend oder dauerhaft von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
  • Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  • Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.

(3) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Sie besteht aus einem Wahlleiter und gegebenenfalls bis zu zwei stellvertretende Wahlleitern.

  • Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
  • Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
  • Der Wahlleiter und die stellvertretenden Wahlleiter koordinieren die Tätigkeiten der Wahlhelfer, welche sich verpflichten, nach den Vorgaben und Weisungen der Wahlleitung zu handeln.
  • Der Wahlleiter öffnet die Kandidatenliste sobald eine ordentliche Erfassung der Kandidaten gewährleistet ist. Der Wahlleiter schließt die Kandidatenliste bevor die Vorstellung der Kandidaten beginnt.
  • Fallen der Wahlleitung Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihr solche zugetragen, so muss sie der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  • Tritt der Wahlleiter zurück, vertritt ihn bis zu einer Neuwahl einer der stellvertretenden Wahlleiter. Treten auch beide stellvertretende Wahlleiter zurück, übernimmt bis zur Neuwahl der Versammlungsleiter oder einer der stellvertretende Versammlungsleiter die Wahlleitung.
  • Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll an, das dem Protokoll der Versammlung beigefügt wird.

(4) Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten und gegebenenfalls bis zu zwei stellvertretende Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen. Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.


§4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Definitionen von Mehrheiten

  • Relative Mehrheit: Die meisten zustimmenden Stimmen (z.B. auch nur 20%)
  • Einfache Mehrheit: Mehr zustimmende als ablehnende gültige Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • Absolute Mehrheit: Mehr zustimmende gültige Stimmen als ablehnende gültige Stimmen, ungültige Stimmen und Enthaltungen zusammen.
  • Zwei-Drittel-Mehrheit: Doppelt soviel zustimmende gültige Stimmen als ablehnende gültige Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen Stimmen , Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

(2) Wahlen zu Parteiämtern finden geheim statt. Abstimmungen, Wahlen zu Versammlungsämtern und Wahlen zu anderen Funktionen finden grundsätzlich offen statt, außer mindestens ein Zehntel der akkreditierten Piraten will geheim abstimmen.

(3) Abstimmungen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit statt, wenn in der Satzung oder dieser Geshäftsordung nicht etwas ausdrücklich anderes festgelegt ist.

(4) Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahlen in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung oder der Versammlungsleitung bekannt zu machen.

(5) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung eines Wahlgangs oder der Wahlgänge statt.

(6) Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als 50% der akkreditierten Mitglieder anwesend sind und die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Die Beschlussfähigkeit kann von der Tagesleitung im Einvernehmen mit der Versammlung oder von 5% der anwesenden, akkreditierten Piraten angezweifelt werden.

(7) Bei Wahlen zu Parteiämtern wird grundsätzlich mit absoluter Mehrheit gewählt. Sollte bei einem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Mehrheit erhalten, so kann die Versammlung eine Wiedereröffnung der Kandidatenliste und einen erneuten Wahlgang beschließen, bei dem mit einfacher Mehrheit gewählt .

(8) Nach Absprache mit den Kandidaten und Versammlungsleitung schlägt der Wahlleiter eine Reihenfolge vor. Die Teilnehmer der Versammlung dürfen alternative Wahlverfahren vorschlagen. Gewählt sind die Kandidaten, die die erforderliche Mehrheit der Stimmen erreichen und die meisten Stimmen erhalten, bis alle zu besetzenden Positionen gefüllt sind.

(9) Vor der Wahl haben die Kandidaten die Möglichkeit sich vorzustellen und die Teilnehmer der Versammlung dürfen die Kandidaten befragen.

(10) Die Wahlleitung schlägt ein Wahlverfahren vor, das für eine Wahl angewendet werden soll. Die Teilnehmer der Versammlung dürfen alternative Wahlverfahren vorschlagen.


§5 Anträge allgemein

(1) Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.

(2) Es gelten die in § 12 der Landessatzung festgelegten Antragsfristen. Über die Zulassung von nicht fristgerechten Anträgen sowie Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträgen zu vorhandenen Anträgen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Diese Anträge müssen der Versammlung durch einen Tagesodnungsänderungsantrag kenntlich gemacht werden.

(3) Über Satzungs- und Parteiprogrammänderungsanträge wird mit 2/3-Mehrheit, über alle anderen Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Nach der Vorstellung von Satzungs- und Programm- und sonstigen Anträgen läßt die Versammlungsleitung die Versammlung darüber abstimmen, ob sie die vorgestellten Anträge direkt abstimmen möchte oder eine Ausprache und Befragung zu den Anträgen gewünscht ist.

(5) Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll entweder der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden oder alle Anträge über ein geeignetes Verfahren wie z.B. "Wahl durch Zustimmung" gegeneinander abgestimmt werden.

(6) Die Versammlungsleitung schlägt ein Abstimmverfahren vor, das für eine Abstimmung angewendet werden soll. Die Teilnehmer der Versammlung dürfen alternative Abstimmverfahren vorschlagen.


§6 Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Dies wird durch Meldung mit beiden Händen bzw. durch schriftliche Einreichung bei der Versammlungsleitung angezeigt. Anträge zur Geschäftsordnung, die eine Neuwahl eines Versammlungsamtes, eine Änderung der Geschäftsordnung oder eine Änderung der Tagesordnung beinhalten, müssen immer schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Während eines Redebeitrages, einer Abstimmung oder einer Wahl sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  • Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes
  • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • Antrag auf Meinungsbild
  • Antrag auf Schließen der Rednerliste
  • Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
  • Antrag auf Redezeitbegrenzung
  • Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag
  • Antrag auf geheime Abstimmung
  • Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung
  • Antrag auf Unterbrechung

(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.

(4) Der Antrag stellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer Minute. Eine Gegenrede von maximal einer Minute ist zulässig. Die Versammlungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden.

(5) Wird ein Geschäftsordnungsantrag gestellt, so hat jeder Versammlungsteilnehmer das Recht einen Alternativantrag zu stellen. Dieser wird zusammen mit dem aktuellen Geschäftsordnungsantrag behandelt.


§7 Protokoll

(1) Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.


§8 Abschließendes

(1) Die auf der Landesmitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen, d.h. sie müssen erneut beim Landesvorstand für die nächste Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für die folgende Landesmitgliederversammlung, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

(3) Seid nett zueinander.