LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.2/GOneu

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Vorschlag für eine neue

Geschäftsordnung

I. Allgemeines

§ 1 Befugnisse und Protokollführung

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung hat mindestens 1. alle gestellten Anträge im Wortlaut, 2. die Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und 3. das Wahlprotokoll als Anlage, falls Wahlen stattfinden, 4. und jeden Wechsel des Versammlungsleiters zu enthalten. Das Protokoll wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, eines Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters bestätigt. Das Protokoll ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.


§ 2 Akkreditierung

(1) Die Teilnehmer werden durch die vom Vorstand bestimmten Akkreditierungspiraten akkreditiert.

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine oder mehrere Stimmkarten und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.


II. Versammlungsämter

§ 3 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers sowie deren jeweilige Stellvertreter.


§ 4 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Versammlung gewählt wird. Die Versammlung kann zudem einen oder mehrere stellvertretende Versammlungsleiter wählen. Bis zur Wahl des Versammlungsleiter fungiert der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern nicht ein anderer Pirat mit dieser Aufgabe beauftragt ist.

(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht zu bzw. entzieht es und legt die Redezeit fest, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen.

(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Unterbrechung an.

(4) Die Versammlungsleitung kann Piraten dazu ernennen, ihn bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung sofort bekannt zu machen.

(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Die Versammlungsleitung bzw. wenn zuständig die Wahleitung, stellt die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest. Die Versammlungsleitung kann den Wahlleiter grundsätzlich für weitere Wahlen oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt.


§ 4 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Die Versammlung kann zudem einen oder mehrere stellvertretende Wahlleiter wählen. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Die Versammlungsleitung kann sie beauftragen, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(2) Die Durchführung umfasst 1. die Ankündigung einer Wahl, 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, 3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl, 5. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung, 6. Feststellung der Anzahl abgegebener, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl, 7. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten, und 8. Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im oder in der Nähe des Wahlraumes Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Wahlhelfer dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung und können auch von der Versammlung mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden.

(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.


III. Abstimmungs- und Wahlordnung

§ 5 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.

(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine oder mehrere Stimmkarten. Bei Abstimmungen werden Ja- und Nein-Stimmen und gegebenenfalls Enthaltungen durch Heben der Stimmkarte(n) angezeigt. Enthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gezählt.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. Die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen (§ 7) bzw. Abstimmungen (§ 8) dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben. Die Wahlleitung erklärt den Anwesenden, wie die Stimmzettel auszufüllen sind.

(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklarem Mehrheitsverhältnis oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.

(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilen die Versammlungsleitung bzw. die Wahlleitung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung der Versammlung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

(7) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Versammlungsleitung und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(8) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von der Versammlung eine Wiederholung beantragt werden.

(9) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Parteitags ermöglichen.


IV. Wahlen

§ 6 Kandidaturen

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich niemand mehr aufstellen oder aufstellen lassen.


§ 7 Wahlen

(1) Bei Wahlen ist eine einfache Mehrheit von mehr Ja- als Nein-Stimmen erforderlich. Enthaltungen von der Stimmabgabe sind zulässig.

(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Enthaltungen von der Stimmabgabe sind zulässig. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Ja-Stimmen und eine einfache Mehrheit von mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen und haben mehr Kandidaten als freie Ämter die notwendige Mehrheit erhalten, so sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten zum Zwecke der Stichwahl ein weiterer Wahlgang gemäß §7 Abs. 2 durchgeführt, sofern sich die Kandidaten nicht auf einen unmittelbaren Losentscheid einigen. Steht nach der Stichwahl immer noch kein Sieger fest, so wird per Los entschieden.

(4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen {GO-Antrag auf getrennte Wahl}.

(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.

(6) Erhält für ein satzungsmäßig vorgesehenes Amt kein Kandidat ein ausreichendes Stimmenergebnis oder findet sich zunächst kein Kandidat, so ist die Versammlung gehalten, so lange Kandidaten zu suchen, bis ein Bewerber die erforderliche Mehrheit gefunden hat.


§ 8 Wahlen zur Aufstellung der Liste zu Wahlen

(1) Ein Kandidat für die Liste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung erhält.

(2) Die Rangfolge in der Liste wird anhand der Stimmenzahl festgelegt.

(3) Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muss, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, dass maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder dass die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muss die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.

(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs 2 gilt entsprechend.


V. Anträge

§ 9 Abstimmungen über Anträge

(1) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms entscheidet abweichend von §5 die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 3. Bei Stimmengleichheit wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 2 oder 3 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein”-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 4.

(4) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 5 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.


§ 10 Anträge an die Versammlung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung oder des Programms sowie allgemeine, sonstige Anträge werden vom Antragsteller in einer kompakten Antragsbegründung vorgestellt. Anschließend folgt die Aussprache mit der Versammlung. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.

(2) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(3) Abgelehnte oder zurückgezogene Programmanträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden.


§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann grundsätzlich jederzeit einen GO-Antrag stellen, allerdings darf er weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung unterbrechen. Der Antrag kann schriftlich an die Versammlungsleitung unter Angabe des Namens und der Uhrzeit oder mündlich an dem dafür vorgesehenen Saalmikrofon angezeigt werden. Der mündliche GO-Antrag ist grundsätzlich durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen.

(2) Abweichend von Absatz (1) müssen die Geschäftsordnungsanträge “Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung” und “Antrag auf Änderung der Tagesordnung” immer schriftlich gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er von der Versammlungsleitung spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz (1) einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(5) Zu jedem Antrag darf zusätzlich zur Begründung des Antragstellers je eine Gegen- und je eine Fürrede gehalten werden.

(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine (formelle) Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:

1. GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers 2. GO-Antrag auf geheime Abstimmung 3. GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl oder der Abstimmung 4. GO-Antrag auf Auszählung der Wahl oder der Abstimmung 5. GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge 6. GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge 7. GO-Antrag auf Alternativantrag 8. GO-Antrag auf Schließung der Redeliste 9. GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste 10. GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit 11. GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes 12. GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung 13. GO-Antrag auf Neuwahl des Versammlungs- oder des Wahlleiters 14. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich) 15. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)

(8) Die Versammlungsteilnehmer sind aufgefordert, sich an die vorgegebenen Formulierungen für GO-Anträge zu halten. Stellt ein Teilnehmer einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form, kann ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort entziehen.


§ 12 Antrag auf Schließung der Redeliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.

(2) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

(3) Jeder Pirat kann ein Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste stellen. Dieser Antrag hebt bei Annahme das Ende der Rednerliste auf.


§ 13 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein 1. das Hinzufügen eines Punktes, 2. das Entfernen eines Punktes, 3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, 4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.


§ 14 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten.


§ 15 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.

(2) Bei der Einholung eines Meinungsbildes muss der Antragsteller der Versammlung eine Frage stellen, die einzig mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Andere Meinungsbilder sind unzulässig und durch die Versammlungsleitung abzuweisen.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 9 Abs. 4 [Abstimmungen über Anträge].


§ 16 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 30 Sekunden ist unzulässig.


§ 17 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung, die Dauer zu bestimmen.


§ 18 Antrag auf Neuwahl des Versammlungs- oder des Wahlleiters

(1) Die Versammlung kann an jedem Punkt einen Versammlungs- oder Wahlleiter aus dem Amt wählen.

(2) Sollte jeweils nur ein Versammlungs- oder Wahlleiter am Beginn der Sitzung gewählt worden sein, so führt die Abstimmung der Inhaber des übrig gebliebenen Versammlungsamtes durch. In diesem Fall ist durch die Versammlung sofort ein neuer Versammlungs- oder Wahlleiter zu wählen.


§ 19 Automatisches Verfallen von Anträgen

(1) Die auf dem Parteitag nicht behandelten Anträge sollen verfallen und müssen erneut eingestellt werden.


§ 20 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Parteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.