LSA:Landesverband/Organisation/Satzung

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Satzung für den Landesverband Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland

Zuletzt geändert auf der Landesmitgliederversammlung am 18. März 2017 in Magdeburg.

Satzung als PDF

Abschnitt A: Grundlagen

Präambel

Die Piraten Sachsen-Anhalt sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, des gesellschaftlichen Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des religiösen Bekenntnisses. Sie ist offen für Alle mit neuen Ideen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen wir entschieden ab. Wir erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene, gemäß der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland. Er richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland und hält seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.

(2) Der Landesverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN LSA“.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist seine Geschäftsstelle. Sein Tätigkeitsbereich ist das Land Sachsen-Anhalt.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Sachsen-Anhalt.

(5) Die im Landesverband Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt.

(2) Der Landesverband und jede untere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind Verwarnung, Verweis, Entzug des Antragsrechts im Liquid Democracy System auf Zeit, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(3) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

(4) Der Parteiausschluss obliegt dem Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland.

§ 7 - Gliederung

(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt kann sich in Orts-, Kreis- und Regionalverbände gliedern.

(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen Landkreis und/oder einer kreisfreien Stadt erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig.

(3) Auf Verlangen von mindestens drei gründungswilligen Piraten lädt der Vorstand der übergeordneten Gliederung alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet der künftigen Gliederung zu einer Gründungsversammlung ein. Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden im Einvernehmen mit dem übergeordneten Vorstand von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.

(4) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten erschienen sind. Der Gründung einer Gliederung müssen mindestens 2/3 aber mindestens drei der akkreditierten Piraten zustimmen. Erstreckt sich die zu gründende Gliederung über mehrere Landkreise und/oder kreisfreien Städte, so müssen außerdem für jeden Landkreis bzw. kreisfreien Stadt mindestens drei der im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt wohnenden stimmberechtigten Piraten erschienen sein und mindestens 2/3, aber mindestens drei, der akkreditierten Piraten jedes Landkreis und/oder kreisfreien Städte zustimmen. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und binnen eines Monats zu veröffentlichen.

(5) Kreis- bzw. Regionalverbände können abweichende Regeln zur Gründung von Ortsverbänden festlegen.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

gestrichen

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung, die Aufstellungsversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.6.2009.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer. Der Landesparteitag kann zusätzlich bis zu fünf weitere Beisitzer zu Vorstandsmitgliedern wählen.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Piraten des Landesvorstandes werden von einem Landesparteitag in der Regel einmal im Kalenderjahr, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Kalendermonaten in geheimer Wahl neu gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder auf einem Landesparteitag geheim abzustimmenden Abwahl unbesetzt, so kann dieses von einem Landesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(4) Der Vorstand tritt in seiner regulären Amtsperiode mindestens sechsmal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief, Email oder Fax) mit einer Frist, die in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt wird und eine Woche nicht unterschreitet, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Tagesordnungspunkte, die vor der Frist bekannt sind, werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Sachsen-Anhalt kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen und Aufgaben, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

1. mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder

2. wenn die Aufgaben des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr erfüllt werden können oder

3. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tritt mindestens einmal im Jahr, zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen. Dies geschieht grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen.

(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform (per E-Mail und Bekanntmachung per Webauftritt) und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Er dient vor Allem der Wahl eines neues Vorstandes.

(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. Der Landesparteitag entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.

(6) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden, oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Ergebnisprotokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei Mitglieder des Landesverbandes zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 7 bis 14 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag, oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitages die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag, oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 9c - Gebietsversammlung

(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Stadt, eines Ortsteils oder Stimm- bzw. Wahlkreises im Bundesland Sachsen-Anhalt.

(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ der untersten existierenden Gliederung, die das Gebiet vollständig umfasst. Diese Gliederung wird im folgenden als "zuständige Gliederung" bezeichnet. Ist das Gebiet identisch mit dem Gebiet der zuständigen Gliederung, so ist eine Mitgliederversammlung stattdessen durchzuführen.

(3) Der Vorstand der zuständigen Gliederung vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt.

(4) Die Gebietsversammlung entscheidet über

1. ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

2. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung der zuständigen Gliederung zukommende Aufgaben

(5) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, dessen angegebener Wohnsitz im Gebiet der Gebietsversammlung liegt. Die Bestimmungen in §4 (4) der Bundessatzung gelten entsprechend.

(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand der zuständigen Gliederung einberufen, wenn

1. der betreffende Vorstand es beschließt oder

2. wenn mindestens 10%, jedoch mindestens drei Piraten, des Gebietes es verlangen.

(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung der zuständigen Gliederung.

(8) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5%, aber mindestens drei Piraten, des Gebiets akkreditiert sind.

(9) Der Vorstand der zuständigen Gliederung lädt mindestens 2 Wochen vor Beginn alle Mitglieder des Gebietes ein. Die Form und der Inhalt der Einladung richtet sich nach den Regelungen der Mitgliederversammlung der zuständigen Gliederung. Die Satzung der zuständigen Gliederung kann jedoch längere Einladungsfristen sowie weitere Regelungen zur Form oder Inhalt der Einladung bestimmen.

§ 9d - Aufstellungsversammlung

(1) Die Aufstellungsversammlung ist die Versammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen.

(2) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Parteisatzungen der Gliederungen, die den betreffenden Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfassen.

(3) Die Regelungen in § 9c mit Ausnahme von Absatz 4 und 5 gelten entsprechend auch für Aufstellungsversammlungen.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl der Volksvertretung wahlberechtigt ist.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen wird durch die Aufstellungsversammlung durchgeführt. Näheres regelt § 9d.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und dem Grundsatzprogramm können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich (Brief, Email oder Fax) einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist. Anträge können unabhängig der eingereichten Form modularisiert abgestimmt werden.

(3) Ausgenommen von dieser Frist sind Änderungsanträge, die sich auf nach Punkt (2) beantragte Programmanträge beziehen. Diese können auch vor Ort gestellt werden.

(4) Vom Landesparteitag kann ein eigenes Grundsatzprogramm für den Landesverband sowie Wahlprogramme für Kommunal- und Landtagswahlen verabschiedet werden. Diese dürfen dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland nicht widersprechen.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung

Die Satzungen der Untergliederungen des Landesverbandes müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

Widerspricht ein Teil dieser Satzung dem Gesetz oder der Bundessatzung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.


Abschnitt B: Finanzordnung

1. Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung.

2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, wobei der übrige Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist, oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt sein.

3. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

4. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

§1 - Umlage Parteienfinanzierung

Die Gelder aus der Parteienfinanzierung werden auf Landesebene nach folgendem Schlüssel umgelegt:

(1) 10% der Parteienfinanzierung verbleibt bis zur nächsten Abschlagszahlung, mindestens jedoch für ein Jahr, als Rücklage beim Landesverband. Aufgelöste Rücklagen werden zur aktuellen Abschlagszahlung addiert und entsprechend diesem Schüssel umgelegt.

(2) Vom verbleibenden Betrag gehen 50%, mindestens jedoch ein Sockelbetrag von 3600 EUR per anno, an den Landesverband. Der Restbetrag geht an die untergliederten Kreisverbände.

(3) Die Verteilung des Anteils der Kreisverbände erfolgt zu je einem Drittel nach Sockel, nach Einwohner und nach Fläche der Kreisverbände.

(3a) Der Sockelanteil eines Kreisverbandes berechnet sich aus dem Verhältnis Anzahl der politischen Kreise des Kreisverbandes zu Anzahl der politischen Kreise des Landes.

(3b) Der Anteil nach Einwohner berechnet sich aus dem Verhältnis Einwohnerzahl des Gebietes des Kreisverbandes zu Einwohnerzahl des Landes.

(3c) Der Anteil nach Fläche berechnet sich aus dem Verhältnis Fläche des Gebietes des Kreisverbandes zu Fläche des Landes.

(4) Sofern in einem politischen Kreis noch kein Kreisverband existiert, wird der entsprechende Betrag gegen ein virtuelles Unterkonto des Landesverbandes gebucht. Von diesem Unterkonto sollen primär Aktionen in dem jeweiligen Gebiet finanziert werden. Der Landesvorstand ist berechtigt diesen Betrag begründet anderweitig zu verwenden.

(5) Anspruch auf Auszahlung aus der Parteienfinanzierung besteht ab dem Monat der Gründung eines Kreisverbandes.

(6) Auszahlung

Die Auszahlung findet im folgenden Jahr statt.

(6a) Real existierende Gliederungen

Der Sockelbetrag wird ausgezahlt, sobald alle Unterlagen für den Rechenschaftsbericht, des letzten Jahres vollständig an den Landesschatzmeister übergeben wurden. Die Auszahlung der Summe der anderen Anteile erfolgt in 3 gleichen Teilen und zwar im Mai, August und November.

(6b) Virtuelle Gliederungen

Virtuellen Gliederungen wird ihr Anspruch komplett am Jahresanfang gutgeschrieben.

(6c) Verstößt eine Gliederung gegen § 2 (1), so verfällt ihr Anspruch auf die nächste Auszahlung zugunsten des Landesverbandes.

§ 2 – Rechenschaftsbericht und Buchführung der Gliederungen

(1) Alle Gliederungen müssen Kopien ihrer Buchhaltungsunterlagen quartalsweise an den Landeschatzmeister weiterleiten. Dies hat bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsbericht entstehen, hat die jeweilige Untergliederung, unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(3) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag, ohne ausreichende Begründung keinen Rechenschaftsbericht, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig können durch den/die Landesschatzmeister/in Ordnungsmaßnahmen gegen die zuständigen Vorstände der jeweiligen Gliederungen beantragt werden. Verstößt eine Gliederung mehrmals gegen die Regelungen, kann durch den/die Landesschatzmeister/in ein Antrag auf Auflösung dieser Gliederung, zur nächsten Landesmitgliederversammlung gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieser Gliederung an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.


Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

(1) Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei.

Abschnitt D: Liquid Democracy

(1) Die Piratenpartei Deutschland Sachsen-Anhalt nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die "Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb" erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mindestanforderungen sind:
a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.
b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.
c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.
d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und vom diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung Mitglied der Piratenpartei Sachsen-Anhalt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.