LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.1/GO

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Beschlossene Geschäfts- und Wahlordnung

Geschäftsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

- gestellte Anträge im Wortlaut,

- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge

- das Wahlprotokoll und

- Wechsel des Versammlungsleiters zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

- des Versammlungsleiters und

- des Protokollanten

beurkundet.

(4) Die Versammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen haben sollten, ohne sich abgemeldet zu haben.

(5) Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen online an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 2 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig. Er kann dafür Piraten beauftragen.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

- eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,

- das Mitglied volljährig ist,

- das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an:

a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der Bundeswahlordnung bzw. Landeswahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.

b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§ 3 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsleiter:

1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen. Der Versammlungsleiter und die von ihm ernannten Helfer des Versammlungsleiters bilden das Versammlungsgremium. Dieses besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.

2. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben

3. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

4. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

5. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.

6. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
  • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
  • Beginn und Ende der Versammlung.

7. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

8. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß §3, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

9. Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.


(3) Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, bei denen Ämter und Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt. Der Wahlleiter ist Helfer des Versammlungsleiters. Er beaufsichtigt auch die weiteren Wahlhelfer.

2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:

- die Ankündigung der Wahl,

- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,

- die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,

- vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkredditierten bestehen,

- die Eröffnung und das Ende der Wahl,

- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,

- das Entgegennehmen der Stimmzettel,

- die Auszählung der Stimmen,

- die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,

- die Feststellung des Wahlergebnisses und

- das Erstellen des Wahlprotokolls.

3. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses ist von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben.

4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.


5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(5) Wahlhelfer

1. Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.

3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.

4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(6) Protokollant

1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §1, Abs. 3 beurkundet werden.

(7) Protokollhelfer

Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(8) Vertrauenspersonen und Zeugen

Nur Mitglieder der Versammlung können Vertrauenspersonen und Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.

(9) Wahlen zu Versammlungsämtern

1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.

2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(10) Ablehnung von Helfern

Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(11) Neuwahl von Versammlungsämtern

Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§ 4 Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(4) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen, wenn alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.

§ 5 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§ 6 Wahlen zu Wahlvorschlägen für Volksvertretungen

(1) Diese Wahlordnung kann für die laufende Versammlung nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

(2) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, legt die Versammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll.

§ 7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (17) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 3ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend.


Geschäftsordnungsanträge:

(3) Zulassung des Gastredners *

Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

(4) Geheime Wahl

Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(5) Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(6) Wiederholung der Abstimmung Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(7) Auszählung einer Abstimmung Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.

(8) Getrennte Wahlgänge Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(9) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(10) GO-Alternativantrag Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Wenn für den Antrag, zu dem ein Alternativantrag gestellt wird, die Textform verlangt wird, so gilt dies auch für den Alternativantrag.

(11) Schließung der Redeliste

1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

2. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(12) Wiedereröffnung der Redeliste

1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(13) Begrenzung der Redezeit

1. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

2. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(14) Einholung eines Meinungsbildes *

1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

2. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

3. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

(15) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(16) Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(17) Änderung der Tagesordnung *

1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein a. das Hinzufügen eines Punktes, b. das Entfernen eines Punktes, c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(18) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung *

1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 5 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit gemäß §5, Abs. 6.

Wahlordnung

§1 Begriffe

(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.

(2) Wählbar für die Landesliste Sachsen-Anhalt zur Bundestagswahl zum 18. Bundestag ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • keiner anderen Partei angehört,
  • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat, und
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt und
  • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidatennummern als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen.

(4) Alle Wahlgänge finden geheim statt.


§2 Wahlverfahren

(1) Die Landesliste wird durch je 2 Wahlgänge pro Block erstellt. Ein Wahlgang ist beendet wenn ein Ergebnis feststeht. Ein Wahlgang kann mehrere Urnengänge enthalten.


§3 Kandidatenvorstellung

(1) Der Versammlungsleiter öffnet die Kandidatenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft und dem Kandidaten eine Kandidatennummer zugelost. Nach angemessener Zeit schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm maximal 10 Minuten vorzustellen. Die Reihenfolge ergibt sich aufsteigend aus der KN.

(4) Es ist möglich mit einem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung, einen Kandidaten an das Ende der Vorstellungsliste gesetzt zu werden. (4.1) Der GO-Antrag benötigt die einfache Mehrheit

(5) Nach der Vorstellung eines Kandidaten stimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob eine Befragung gestartet wird.

(6) Im Falle einer Kandidatenbefragung wird die Frageliste wie die in der Geschäftsordnung beschriebene Redeliste behandelt.

(7) Nach Abschluss der letzten Kandidatenvorstellung beginnt der erste Wahlgang.

§4 Wahlgang

(1) Die Bestimmung der Listenkandidaten und deren Reihenfolge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.


(2) In einem Ersten Wahlgang werden die Listenkandidaten festgelegt.
(2.1) Pro Kandidat hat der Wähler eine Stimme, diese können auf Ja, oder Nein verteilt werden.
(2.2) Gewählt sind die Kandidaten, die mehr Ja als Nein Stimmen auf sich vereinen können. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2.3) Die Anzahl der Listenplätze richtet sich nach der Anzahl der gewählten Kandidaten.

(3) In einem zweiten Wahlgang werden die Kandidaten in ihrem Block gewichtet.

(3.1) Pro Kandidat können 5 Punkte vergeben werden. Die Plätze werden aufsteigend nach Gewichtungspunkten vergeben.

(3.2) Bei Punktegleichheit entscheidet eine Stichwahl unter den Punktgleichen Kandidaten.