HE:Landesparteitage/2012.3/SÄA

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Satzungsänderungsanträge (SÄA):

Mindestfrist für Satzungsänderungsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung

2 konkurrierende Anträge

SÄA-01: Mindestfrist für Satzungsänderungsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung

SÄA-01: Mindestfrist für Satzungsänderungsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung

Betrifft

Hessen / §12

Art der Änderung

Höhere Absicherung von dringlichen SÄAs und Präzisierung der Einreichung

Bisherige Fassung

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separtem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Neue Fassung

(3) Anträge auf Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separtem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Begründung

Während die Änderung von Programmanträgen vor Ort oftmals sinnvoll ist, um einen Konsens herbeizuführen, ist diese Möglichkeit bei Satzungsänderungsanträgen mit erheblichen Risiken verbunden. Die Satzung ist für den Landesverband rechtlich bindend und ein Fehler bei der Formulierung einer Satzungsänderung kann zu erheblichen ungewollten Nebenwirkungen führen, die den Landesverband in seiner Handlungsfähigkeit einschränken können.

Auf dem Landesparteitag in Frankenberg wurde das Fristenkonzept mit großer Mehrheit angenommen, allerdings drehte sich die Diskussion vor allen Dingen darum, die Einreichung von schlecht vorbereiteten Programmanträgen zu erschweren. Dass der Antrag gleichzeitig die Einreichung von schlecht vorbereiteten Satzungsänderungsanträgen erleichtert, wurde in der Diskussion kaum thematisiert. Die Frage, ob dies gewollt ist, soll deshalb dem LPT in Butzbach erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.

Antragsteller

Senficon 11:11, 8. Okt. 2012 (CEST)

SÄA-01a: Mindestfrist für Satzungsänderungsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung

SÄA-01a: Mindestfrist für Satzungsänderungsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung

Betrifft

Hessen / §12

Art der Änderung

Mindestfrist für Satzungsänderungsanträge

Bisherige Fassung

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separtem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Neue Fassung - Alternative 1

(SÄA-Quorum belassen)

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge während des ersten Tages eines Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Neue Fassung - Alternative 2

(SÄA-Quorum 75 UUs)

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge während des ersten Tages eines Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 75 Unterstützer für eine Satzungsänderung bzw. mindestens 50 Unterstützer für alle anderen Änderungsanträge mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Neue Fassung - Alternative 3

(SÄA-Quorum 100 UUs)

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge während des ersten Tages eines Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 100 Unterstützer für eine Satzungsänderung bzw. mindestens 50 Unterstützer für alle anderen Änderungsanträge mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Begründung
  • Bei der Möglichkeit der Einbringung von Dringlichkeitsanträge geht es nicht um die Änderung von Anträgen vor Ort, sondern wie der Name schon sagt, um dringliche Anträge, die nicht innerhalb der allgemeinen Fristen gestellt werden konnten
  • Gründe können hierbei externe Ereignisse sein, die erst nach Fristende auftreten, z.B. ein "digitales Fukushima", ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung oder gar ganz banal ein Bundesparteitag, der umzusetzende Änderungen mit sich bringt
  • Gerade durch die sehr weit entfernte Einreichungsfrist von 8 oder 6 Wochen, braucht es eine Möglichkeit auf Unvorhergesehenes reagieren zu können
  • Nahezu jedes Parlament hat Regelungen für Dringlichkeitsanträge
  • Um der Zweckentfremdung dieser Flexibilität vorzubeugen, obliegt es dem Antragsteller, die Dringlichkeit mittels Unterstützungsunterschriften bei und mit den LPT-Teilnehmern zu bestätigen. Wie dies schlecht vorbereitete Satzungsänderungsanträge begünstigen soll, bleibt unbegründet und somit rätselhaft
  • Diese 3 Optionen sollen zusammen mit dem SÄA-01b dringliche SÄAs ein Stück mehr absichern und gleichzeitig eine Informationspflicht über dringliche Anträge einführen, damit Mitglieder die Chance haben, spontan auf Grund eines dringlichen Antrages noch anzureisen und über diesen noch mit befinden zu können

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Zur eingereichten Revision 2

Antragsteller

Nowrap 22:18, 4. Nov. 2012 (CET)

SÄA-01b: Dringlichskeitsanträge in der TO und Informationspflicht - §12 Satzungs- und Programmänderung

SÄA-01b: Dringlichskeitsanträge in der TO und Informationspflicht - §12 Satzungs- und Programmänderung

Betrifft

Hessen / §12

Art der Änderung

Anfügen einer besseren Tagesordnungs-Regel für Dringlichkeitsanträge und einer Informationspflicht

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(Ergänzung für Abs. 3)

(3) Bei zweitägigen Landesparteitagen ist der Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge am zweiten Tage unter Berücksichtigung der Anreisedauer zu behandeln und die Mitglieder am Vorabend per E-Mail über alle eingereichten Dringlichkeitsanträge zu informieren.

Begründung

Siehe SÄA-01a

Antragsteller

Nowrap 22:18, 4. Nov. 2012 (CET)

KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)

1 ergänzender Antrag

SÄA-02: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)

SÄA-02: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)

Betrifft

Hessen / §3

Art der Änderung

Änderung von Schriftform in Textform

Bisherige Fassung

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Neue Fassung

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Textform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Textform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Begründung

Es ist bereits gelebte Praxis, dass Anträge auf KV-Wechsel per Mail erfolgen, entsprechend sollte die Satzung angepasst werden. Auch bei einer Ablehnungsbegründung sollte die Textform genügen und keine Schriftform notwendig sein.

Antragsteller

Age 09:22, 22. Okt. 2012 (CEST)

SÄA-02a: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)

SÄA-02a: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)

Betrifft

Hessen / §3

Art der Änderung

Erweiterung um ergänzende Regelungen von Untergliederungen

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

Bei einem Wechsel aus einem nicht existierenden Gebietsverband kann die äquivalente Zielgliederung ergänzende Regelungen in ihrer Satzung treffen, sofern es sich nicht um einen Umzug handelt.

Begründung

  • Damit lassen sich individuell Prozesse, wie bei der Neuaufnahme von Mitgliedern vor Ort abbilden
  • Neuaufnahmen in Regionen ohne KVs werden in der Regel vom LV durchgewunken. Bei KVs ist ein persönlicher Kontakt denkbar, was eben auch für den Wechsel beispielsweise aus einem Nicht-KV in einen KV prinzipiell ermöglicht werden sollte.

Antragsteller

Nowrap 23:13, 6. Nov. 2012 (CET)

SÄA-03: Einladungsfristen und Einladungsform Aufstellungsversammlungen - § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

SÄA-03: Einladungsfristen und Einladungsform Aufstellungsversammlungen - § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Betrifft

Hessen / §10

Art der Änderung

Klarstellung von Einladungsfristen und Einladungsform für Aufstellungsversammlungen

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(4) Bezüglich Einladungsfristen und Einladungsformen gelten die Regelungen für Landesparteitage. Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Regelungen treffen.

Begründung

Wir haben bisher keine expliziten Regelungen für Einladungsfristen und Einladungsformen zu Aufstellungsversammlungen. Hier ist es auch schon in anderen Landesverbänden zu Unsicherheiten und in Niedersachen auch zu einem Versuch der Anfechtung gekommen. Eine explizite Regelung schafft Klarheit und vermindert die Gefahr einer Anfechtung.

Die Wahlgesetze erlauben den Parteien Regelungen für Aufstellungsversammlungen in ihren Satzungen zu treffen, die Bundessatzung erlaubt den Untergliederungen eigene Regelungen zu schaffen.

Antragsteller

Lothar 23:09, 23. Okt. 2012 (CEST)


§4 - Rechte und Pflichten der Piraten

3 konkurrierende Anträge

SÄA-04: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten

SÄA-04: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten Abs. 8 Punkt 3

Betrifft

Hessen / §4 (8) 3.

Art der Änderung

Beteiligung bei virtuellen Meinungsbildern

Bisherige Fassung

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.

Neue Fassung

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens {10 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent oder 33 Prozent} {der stimmberechtigten oder aller} hessischen Piraten beteiligen.

Begründung

Derzeit reichen 10% Beteiligung. Persönlich find ich das zuwenig. Wenn ein Thema nicht interessant genug für die eigenen Mitglieder ist und diese nicht teilnehmen, dann wäre es vielleicht besser, sich nicht zu äußern.

Die Beteiligung bei den Meinungsbildern seit April lag zwischen 23,87% und 42,86%. Bei 2/3 der Meinungsbilder war die Beteiligung höher als 1/3. (Stand Anfang August)

Die Werte innerhalb dert geschweiften Klammer stellen verschiedene Optionen dar.

Im hessischen Liquid Feedback fiel die Abstimmung zu diesem Antrag positiv aus: https://lqfb.piratenpartei-hessen.de/initiative/show/109.html

Antragsteller

SÄA-04b: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten

SÄA-04b: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten Abs. 8 Punkt 3

Betrifft

Hessen / §4 (8) 3.

Art der Änderung

Beteiligung bei virtuellen Meinungsbildern

Bisherige Fassung

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.

Neue Fassung

Das virtuelle Meinungsbild muss das Zustimmungsquorum von {10 Prozent oder 15 Prozent} der stimmberechtigten hessischen Piraten überschreiten.

Begründung

Derzeit reichen 10% Beteiligung. Persönlich find ich das zuwenig. Wenn ein Thema nicht interessant genug für die eigenen Mitglieder ist und diese nicht teilnehmen, dann wäre es vielleicht besser, sich nicht zu äußern.

Die Beteiligung bei den Meinungsbildern seit April lag zwischen 23,87% und 42,86%. Bei 2/3 der Meinungsbilder war die Beteiligung höher als 1/3. (Stand Anfang August)

Die Werte innerhalb dert geschweiften Klammer stellen verschiedene Optionen dar.

Konkret bedeutet die Kombination von Zustimmungsquorum und 2/3-Mehrheit, dass beide Kriterien erfüllt sein müssen:

  • Bei geringerer Beteiligung (10 bis 15% oder 15 bis 22,5%) ist eine höhere Mehrheit erforderlich ist
  • Bei höherer Beteiligung gilt (wie bisher auch), dass je höher die Beteiligung ist, desto mehr Piraten müssen zustimmen damit die 2/3-Mehrheit erreicht wird
Help123 saea 04 zustimmungsquorum.jpg

Antragsteller

SÄA-04a: §4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Hessen / §4 - Rechte und Pflichten der Piraten - Abs. 8

Betrifft

Hessen / §4 (8)

Art der Änderung

Streichung des §4 (8) (positionierende virtuelle Meinungsbilder)

Bisherige Fassung

Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:

1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.

2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.

Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.

Neue Fassung

entfällt

Begründung

Elektronische Abstimmungen in der Form der bei uns eingesetzten virtuellen Meinungsbilder haben grundsätzliche Probleme:

  • keine Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse
  • Manipulierbarkeit der Ergebnisse
  • Abstimmverhalten ist dem Nutzer prinzipiell zuordenbar

Unser System hat hier besonders das Problem, dass die Verbreitung der Authentifizierungsinformation auf einem unsicheren Kanal erfolgt (E-Mail). Nutzer Antworten auf die Mail und geben ihren Authentifizierungstoken preis. E-Mailserver sind unsicher, die Token können in unbefugte Hände kommen.

Auch ist nicht auszuschließen, dass es Sicherheitslücken im Webserver des Voting-Systems gibt.

Der Administrator des Systems kann prinzipiell auch manipulieren, hier wäre das ganze sogar mit einem vergleichsweise geringem Aufwand verbunden.

Bei einfachen Meinungsbildern zur Abfrage von Stimmungen, die keine Verbindlichkeit haben sind diese Unzulänglichkeiten hinnehmbar. Bei einer verbindlichen Position ist das jedoch nicht der Fall.

Antragsteller

Erweiterung der Einladungsfrist-§ 9b Der Landesparteitag (2)

2 konkurrierende Anträge

SÄA-05: Erweiterung der Einladungsfrist-§ 9b Der Landesparteitag (2)

SÄA-05: Erweiterung der Einladungsfrist - §9b Der Landesparteitag (2)

Betrifft

Hessen / § 9b

Art der Änderung

Erweiterung der Einladungsfrist zur Anpassung an das neue Fristenkonzept

Bisherige Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neue Fassung

2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 10 Wochenvorher in Textform ein. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 8 Wochen verkürzen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung

Damit jeder die Chance hat sich bei Programm und Satzung ein zu bringen, auch ohne ständig alle Listen und Telkos zu verfolgen, sollten alle Mitglieder frühzeitig eingeladen werden. Mit der Änderung auf 10 Wochen hat jeder Pirat 2 Wochen Zeit Programm- oder Satzungsänderungen zu stellen. Bisher wäre die Frist zu Einreichung verstrichen bevor die Einladung versendet werden muss.

Antragsteller

-- Nicole.Staubus 12:44, 24. Okt. 2012 (CEST)

SÄA-05a: Erweiterung der Einladungsfrist-§ 9b Der Landesparteitag (2)

SÄA-05a: Erweiterung der Einladungsfrist - §9b Der Landesparteitag (2)

Betrifft

Hessen / § 9b

Art der Änderung

Erweiterung der Einladungsfrist zur Anpassung an das neue Fristenkonzept

Bisherige Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neue Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vor der ersten Frist nach § 12 (2) in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung

  • Damit jeder die Chance hat sich bei Programm und Satzung ein zu bringen, auch ohne ständig alle Listen und Telkos zu verfolgen, sollten alle Mitglieder frühzeitig eingeladen werden. Mit der Änderung auf 10 Wochen hat jeder Pirat 2 Wochen Zeit Programm- oder Satzungsänderungen zu stellen. Bisher wäre die Frist zu Einreichung verstrichen bevor die Einladung versendet werden muss.
  • Diese Regelung ist automatisch an die Fristen der Einreichungsphasen gekoppelt. Es langt also der Beschluss über die Verkürzung der Einreichungsphase, um den Einladungszeitpunkt mit zu verschieben.

Antragsteller

Nowrap 23:33, 6. Nov. 2012 (CET)

SÄA-06: Aufteilung in Grundsatz- und Wahlprogramm

Hessen / Neuer Paragraph

Betrifft

Hessen / neu.

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen X - Politische Programme der Partei vor §10 und die Neunummerierung der nachfolgenden Paragraphen beschließen:

Bisherige Fassung

-/-

Neue Fassung

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen formuliert ihre politischen Ziele und Werte in einem Grundsatzprogramm. (2) Zusätzlich kann der Landesparteitag Wahlprogramme mit aktuellen politischen Aussagen beschließen.

Begründung

Die derzeitige Satzung sieht nur ein ?Programm? der Piratenpartei Hessen vor. In der politischen Kommunikation ist eine klare Trennung zwischen langfristigen Zielen und Wertevorstellungen von aktuellen politischen Positionen und Forderungen i.S.v. Wahlprogrammen hilfreich. Dieser Satzungsänderungsantrag soll die Grundlage für eine solche Trennung in der Landessatzung schaffen.

Antragsteller

SÄA-07: Begrenzung der Spendenannahme - Hessen

Hinweis: Dieser SÄA wurde zwar fristgerecht am 15.10.2012 beim LVor eingereicht, jedoch wurde es leider versäumt diesen in Vertretung für Eric ins Wiki einzutragen. 
Grund hierfür war, das sich der frisch gewählte LVor erst neu zu konstituieren hatte und extrem viele Aufgaben zu Beginn anstanden. Thumay 18:30, 19. Nov. 2012 (CET)


Abschnitt B: Finanzordnung

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen X - Politische Programme der Partei vor §10 und die Neunummerierung der nachfolgenden Paragraphen beschließen:

Bisherige Fassung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

Neue Fassung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung mit folgendem Zusatz:
Der Landesverband Hessen der Piratenpartei Deutschland nimmt Geldspenden ausschließlich von natürlichen Personen entgegen, und zwar pro Spender und Kalenderjahr nicht mehr als 10.000 €.
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Begründung

Vorab zwei Bemerkungen 1. Um von der staatlichen Parteienfinanzierung zu profitieren, brauchen wir Spenden von natürlichen Personen. Man kann vieles an der Regelung der Parteienfinanzierung in Frage stellen, trotzdem unterliegen wir ihr und müssen damit umgehen. Es liegt daher schon heute in unserem Interesse, dass z.B. Unternehmer, die der Piratenpartei etwas spenden wollen, dies aus ihrem Privatvermögen tun und nicht als Unternehmensspende. 2. Die Beschränkung soll explizit nur für Geldspenden gelten, da sie für Sachspenden wie z.B. die leihweise Überlassung von Fahrzeugen oder Technik, einen maßlosen Mehraufwand bedeuten würde.


Parteispenden stellen ein bewährtes, aber äußerst zweifelhaftes Mittel der politischen Beeinflussung dar. Grundsätzlich werden diese Zuwendungen mit der Absicht der politischen Einflussnahme getätigt. Bei natürlichen Personen, also Menschen, ist dies in einem bestimmten Umfang legitim, Demokratie lebt sogar von der Einflussnahme der Menschen auf die Politik. Allerdings ist durch eine Höhenbegrenzung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Unterschiede in der Vermögensverteilung nicht allzu stark in einem unterschiedlichen politischen Gewicht niederschlagen.

Organisationen aller Art, Unternehmen, Branchenverbände etc. nutzen heute ebenfalls das Mittel der Parteispende zur politischen Landschaftspflege. Organisationen verfolgen strukturelle Interessen, bei Wirtschaftsunternehmen handelt es sich dabei zumeist um Gewinninteressen im betriebswirtschaftlichen Sinne. Daran ist nichts grundsätzlich verwerfliches, aber diese Interessen sind nicht gleichzusetzen mit den wohl- oder schlecht verstandenen Interessen von Menschen, ihnen kann daher kein finanzieller Einfluss auf das politische Kräftespiel zugestanden werden (eine Einflussnahme über das Einbringen von ggf. guten Argumenten bleibt unberührt).

Darüber hinaus ist insbesondere bei großen und stark verflochtenen Unternehmen und Verbänden meist unklar, woher das Geld kommt und auf wessen Geheiß Spenden getätigt werden. Diese Unternehmen profitieren oft in erheblichem Maße von staatlichen Subventionen, Steuererleichterungen und anderen Privilegien, so dass Zuwendungen an große oder/und Regierungsparteien faktisch der Steuerzahler zu tragen hat (aktuelles Beispiel ist die Privilegierung des Bankensektors).

Im Ausland sind solche Spenden daher teilweise bereits verboten, was von einigen Politikern für Deutschland ebenfalls gefordert wird (siehe http://www.lobbycontrol.de/blog/index.php/2011/09/spd-abgeordnete-fordern-verbot-von-nebentaetigkeiten-und-unternehmensspenden/ und http://www.welt.de/politik/deutschland/article5889245/Linke-will-Verbot-von-Firmen-Spenden-fuer-Parteien.html).

Die heutige Spendenpraxis führt ohne Zweifel zu einem erheblichen Legitimitätsverlust der etablierten Parteien und der Politik insgesamt (die GRÜNEN bekommen ebenso Geld aus der Solarbranche wie die anderen Parteien von der Atomindustrie). Die FDP hat sich in besonderem Maße in die Abhängigkeit von Financiers begeben, die im politischen Wettbewerb ihren Mangel an guten Argumenten durch gutes Geld wett zu machen suchen. Auch wenn diese Partei demnächst untergehen sollte, so hat sie doch bereits einen erheblichen volkswirtschaftlichen und politischen Schaden angerichtet.

Es ist wichtig, dass die Piratenpartei sich von solchen offensichtlich abhängig machenden Strukturen grundsätzlich fern hält. Es ist auch wichtig, ein Zeichen zu setzen, dass dies überhaupt möglich ist. Wie es die PIRATEN in vielen Bereichen bereits tun.

Sollte für Deutschland eine gesetzliche Regelung kommen, wäre die Piratenpartei darauf bereits eingestellt und würde keine Nachteile erleiden. Das ist wichtig, weil wir uns andernfalls auf der Seite derer wiederfinden könnten, die aus Angst um die eigenen Pfründe die Weiterentwicklung der Demokratie aufzuhalten versuchen.

Theoretisch braucht es keine Satzungsvorschrift, um Spenden abzulehnen. Vorstände oder die Basis könnten in jedem Einzelfall nach vorher festzulegenden Kriterien diese Entscheidung treffen. Aber was wäre dadurch gewonnen? Potentielle Spender wären sich nie sicher, ob ihre Zuwendung überhaupt willkommen wäre und die beteiligten PIRATEN hätten sich in jedem Einzelfall eine zusätzliche Diskussion zu einem grundsätzlich unentscheidbaren Problem aufgeladen. Denn natürlich lässt sich im Einzelfall eine rationale Abwägung der Gefahr der Abhängigkeit (von reichen Einzelspendern oder von Organisationen) gegen die zusätzlichen Chancen bei Annahme der Spende nicht leisten, da sich weder Chancen noch Gefahren quantifizieren lassen. Die vorgeschlagene Satzungsvorschrift hält also den Vorständen und den aktiven Basispiraten den Rücken frei und dient auch der Transparenz gegenüber potentiellen Spendern.

Zurzeit werden die PIRATEN noch kaum mit Großspenden und Zuwendungen von Unternehmen und Verbänden bedacht. Das würde sich drastisch erst in Regierungsverantwortung ändern. Daher bedeutet heute ein Verzicht auf diese Spenden keinen schmerzhaften Verlust (während wir die Gelder nicht mehr so dringend brauchen, wenn wir einmal an der Regierung sind). In der Außendarstellung dagegen würde uns eine solche Regelung zusätzlichen Zulauf und Wähler bringen, vermutlich auch die Spendenbereitschaft von Kleinspendern erhöhen. Es wäre mithin durchaus rational - und keineswegs (übertrieben) "idealistisch", diese Bestimmung in die Satzung aufzunehmen.

Die Beschränkung auf natürliche Personen und die Deckelung bei einem jährlichen Maximalbetrag hängen hierbei zwingend zusammen. Denn bei einigen Unternehmen lassen sich andernfalls Großspenden relativ problemlos durch Eigentümer oder Geschäftsführer als Privatpersonen überweisen.

Andererseits ist eine Deckelung unabhängig vom Spender, wie sie z.B. Transparency International fordert und die Piratenpartei durch Beschluss des Schatzmeisters derzeit praktiziert (50.000 EUR pro Jahr und Spender, http://wiki.piratenpartei.de/Finanzen:Parteispenden#weitergehende_Wertgrenzen) und der Landesverband Berlin in seiner Satzung stehen hat (https://wiki.piratenpartei.de/BE:Satzung#.C2.A7_17_FINANZ-_UND_BEITRAGSORDNUNG, vgl. auch Satzung des Landesverbandes Thüringen http://piraten-thueringen.de/partei/satzung § 11 (6) Finanzordnung) völlig sinnlos, da eine juristische Person schnell erschaffen ist und darüber dann, vorausgesetzt man verfügt über das entsprechende Kapital, eine faktisch völlig beliebig hohe Summe gespendet werden kann. Solange juristische Personen/Organisationen spenden dürfen, ist eine Deckelung der jährlichen Spendensumme reine Kosmetik.

Antragsteller

Eric Manneschmidt
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