Bundesschiedsgericht/Schlichtung
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Schlichtung?
Unter einer Schlichtung versteht man das ernsthafte Bemühen, auf konstruktivem Wege eine gütliche Einigung in einem Streit zu erreichen (siehe Mediation)
Wann ist eine Schlichtung erforderlich?
Die Schiedsgerichtsordnung sieht vor, dass eine Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit der Piratenpartei nur zulässig ist, wenn zuvor der Versuch einer Schlichtung zwischen den streitenden Parteien unternommen wurde, § 7 Abs. 1 SGO. Der Schlichtungsversuch ist dem zuständigen Schiedsgericht unter Benennung des Schlichters bei Klageerhebung mitzuteilen, andernfalls muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. § 7 Abs. 3 SGO.
Wie wird eine Schlichtung durchgeführt?
Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne Mitwirkung der Gerichte durchgeführt (Grundsatz der Eigenständigkeit des Schlichtungsverfahrens). Haben die Gebietsverbände Schlichtungspiraten gewählt, so ist einer dieser Schlichtungspiraten anzurufen. Ansonsten sollen sich die Parteien auf eine Schlichtungsperson einigen, § 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 SGO
Für die Durchführung der Schlichtung selbst existiert kein formelles Verfahren. Sie obliegt damit vollständig dem Ermessen des jeweiligen Schlichters. Er hat dabei lediglich die Vertraulichkeit zu wahren. Aus dem Grundsatz der Eigenständigkeit des Schlichtungsverfahrens folgt auch, dass die Streitparteien ihre Kommunikation mit dem Schlichter und dem Streitgegner ohne Beteiligung der Schiedsgerichte führen.
Wie endet eine Schlichtung?
Die Schlichtung endet idealerweise mit einer Einigung der Streitparteien, die eine Beilegung des Streites ohne Befassung der Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht. Erweist sich eine solche Einigung als nicht möglich, scheitert der Schlichtungsversuch. Vom Scheitern eines Schlichtungsversuches ist auszugehen, wenn die gegnerische Streitpartei eine Schlichtung ernsthaft und endgültig verweigert, in einer angemessenen Zeit nicht auf die Aufforderung zur Schlichtung reagiert oder der Schlichter den Schlichtungsversuch nach ernstlichem Bemühen, eine gütliche Einigung zu erreichen, für gescheitert erklärt. Ein Schlichtungsversuch gilt auch spätestens nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert, § 7 Abs. 3 Satz 3 SGO
Welche Auswirkungen hat die Schlichtung auf das Schiedsgerichtsverfahren?
§ 8 Abs. 4 Satz 4 SGO bestimmt für die Klagefrist: "Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt." Während der Schlichtung muss man sich also keine Sorgen darum machen, dass die Klagefrist abläuft.
Kommentar zu § 7 SGO von Benjamin Siggel.