Bundesparteitag 2013.2/Geschäftsordnung

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Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesparteitag 2013.2

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Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei.

(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu beauftragten Vertreter*innen des Bundesvorstands akkreditiert. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ja- sowie eine Nein-Stimmkarte und einen Stimmzettelblock.

(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.

(4) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2a) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als  »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind.

(2b) Bei Abstimmungen wird gleichzeitig nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Bei Bedarf fragt die Versammlungsleitung die Ja- und Nein-Stimmen nacheinander ab, es ist dann jeweils nur die abgefragte Stimmkarte hoch zu halten. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 17d}.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben. Die Wahlgang- oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.

(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer*m Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

  • 1 für „Ja“
  • 2 für „Nein“

(6) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Akzeptanzwahl oder ein Bewertungswahlverfahren statt.

(7) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 17f}

(8) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.

(9) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer*innen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(10) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 20 akkreditierten Mitgliedern beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 17e}

(11) Die Wahlleitung kann akkreditierten Mitgliedern, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Bundesparteitags ermöglichen.

(12) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.


§ 3 Akzeptanzwahl

Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidierenden zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidierenden ab.


§ 4 Bewertungswahl

(1) Durch Annahme eines entsprechenden GO-Antrags kann eine geheime Wahl oder Abstimmung als Bewertungswahl durchgeführt werden. {Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren §17i}

(2) Die Wahlleitung entscheidet in freiem Ermessen über die Anzahl der positiven und negativen Bewertungsstufen. Ein GO-Antrag hierzu ist nicht zulässig.

(3) Auf dem Stimmzettel gibt es für jeden Antrag bzw. für jede*n Kandidierende*n die entsprechenden Stimmfelder für positive und negative Bewertungsstufen sowie ein Stimmfeld für Enthaltung. Den Stimmfeldern für Bewertungsstufen sind jeweils Punktzahlen zugeordnet. Alle Stimmfelder mit positiven Bewertungsstufen gelten zugleich als Ja-Stimme, alle Stimmfelder mit negativen Bewertungsstufen zugleich als Nein-Stimme. Der*die Abstimmende setzt pro Zeile maximal ein Kreuz.

(4) Es ist derjenige Antrag angenommen bzw. der*die Kandidierende gewählt, der*die die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) Der Antrag ist angenommen bzw. der*die Kandidierende wird gewählt, der*die die erforderliche Mehrheit erhält. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erreicht werden. Eine Zweidrittelmehrheit wird erreicht durch mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

b) Gewählt, bzw. gewonnen hat der Antrag bzw. der*die Kandidat*in, welche*r die erforderliche Mehrheit und die höchste aufsummierte Punktzahl aller Stimmzettel erreicht hat.

(5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Kandidierenden mit der erforderlichen Mehrheit in der absteigenden Reihenfolge ihrer aufsummierten Punktzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

(6) Bei Punktegleichheit entscheidet die höchste Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen; besteht dort auch Gleichheit, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Anschließend entscheidet das Los.

§ 5 Ungültige Stimmzettel

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser

1. nicht von der Wahlleitung oder dem Veranstalter hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden ist,

2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,

3. den Willen des*der Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.


§ 6 Unterstützungsunterschriften

Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von akkreditierten Mitgliedern, so ist diese durch eine Liste mit der Bezeichnung des*der Kandidierenden oder des Antrags zu überschreiben und hat jeweis den Namen, die Akkreditierungsnummern und Unterschriften der beteiligten Mitglieder zu enthalten. Diese Liste wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht. (¡Dieser Abs. wird in mehreren anderen referenziert!)


Versammlungsämter

§ 7 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.


§ 8 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch die*den Versammlungsleiter*in geleitet, die*der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Die*Der Versammlungsleiter*in fungiert ebenfalls als Leiter*in im Sinne des § 8 VersammlG.

(2) Die*Der Versammlungsleiter*in kann mehrere Versammlungsleitungshelfer*innen festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfer*innen können die*den Versammlungsleiter*in bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Versammlungshelfers*in, § 17c)

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 17a}

(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

§ 9 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung aus mehreren Personen. Diese dürfen nicht Kandidierende für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfer*innen. Je zwei Wahlhelfer*innen werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer*innen beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem*der Wahlleiter*in. Wahlhelfer*innen dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer*innen stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Wahlhelfers*in, § 17c)

(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einer*einem Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu unterschreiben ist.

§ 10 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von der*dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen*deren Stellvertreter*in unterschrieben.

(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 11 Kandidaturen

(1) Für die Aufstellung zu Personenwahlen, mit der Ausnahme der Versammlungsämter, ist die Unterstützung (§ 6) der Kandidierenden von jeweils mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern notwendig.

(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.

(3) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein*e neue*r Kandidierende*r, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.


§ 12 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jede*r Kandidierende erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.

(1a) Die Reihenfolge der Vorstellungen wird von der Wahlleitung ausgelost.

(2) Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie die*den Kandidierenden befragen will. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung der*des Kandidierenden ausspricht endet seine*ihre Vorstellung.

(3) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung der*des Kandidierenden aus, werden Fragen ausgelost. Ab Eröffnung der Kandidierendenvorstellung dürfen Fragen auf bereitliegenden Zetteln in Urnen eingereicht werden. Aus diesen werden von einem Beauftragten der Versammlungs- und Wahlleitung sechs unterschiedliche Fragen gezogen. Die*Der Kandidierende erhält jeweils zwei Minuten jede Frage zu beantworten.

(4) Sollte die Versammlung mehrheitlich der Meinung sein, dass die Befragung der*des Kandidierenden durch die gelosten Fragen nicht ausreichend war, wird für 10 Minuten eine freie Befragung der*des Kandidierenden eröffnet.

(5) Durch weitere Abstimmungen kann die Befragung der*des Kandidierenden um jeweils weitere 10 Minuten verlängert werden bis die Versammlung mehrheitlich der Meinung ist, dass die*der Kandidierende ausreichend befragt wurde.

(6) Kandidierende, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren. Eine Befragung nach Abs. 2ff. bleibt möglich.


§ 13 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Versammlungsämter werden nur geheim gewählt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung angenommen wurde.

(2) Haben zwei oder mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein*e Sieger*in fest, wird per Los entschieden.

(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer*in oder Kassenprüfer*in), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 17g}.

(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanz- oder Bewertungswahl statt.

(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 17h}

(6) Desweiteren gelten die Regelungen aus §2 ff. {Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen}.


Anträge

§ 14 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat die*der Antragsteller*in jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei der*dem Antragsteller*in relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(3) Fragen an eine*n Redner*in können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den*die Adressat*in*en enthalten. Auf Fragen kann der*die Adressat*in antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Vor der Abstimmung erhält die*der Antragsteller*in das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten..


§ 15 Aussprache zu Anträgen

(1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden zwei Redelisten gebildet, eine Pro und eine Contra den Antrag. Verständnisfragen können vor Beginn der Debatte gestellt werden. Solange noch auf beiden Redelisten Beiträge zugelassen sind, kommen die Redelisten abwechselnd zu Wort.

(2) Für jedes Mitglied wird die Anzahl der bisher selbst gehaltenen Debattenbeiträge, sowie Beiträge zur Kandidierendenbefragung mit einer Markierung auf der Nein-Stimmkarte vermerkt. Verständnisfragen, GO-Anträge und entsprechende Beiträge werden nicht vermerkt.

(3) Es werden jeweils (wenn vorhanden) 5 Pro- und (wenn vorhanden) 5 Contra-Beiträge gehalten. Danach fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte weiterführen möchte. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so werden in jeder Redeliste je 5 weitere Beiträge zugelassen. Dies wird so lange wiederholt, bis sich die Redeliste erschöpft hat oder die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.

(4) Die Reihenfolge in den Redelisten sortiert sich nach gehaltenen Redebeiträgen. Jede*r redeberechtigte Teilnehmer*in der Versammlung hat das Recht sich vor Personen in der Redeschlange einzuordnen, die bisher mehr Redebeiträge als er*sie gehalten haben.

(5) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

(6) Sollte die Debatte nach jeweils 5 Pro- und Contrabeitragen verlängert werden, so wird dem*der Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.

§ 16 Abstimmungen über Anträge

(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim mittels Akzeptanz- oder Bewertungswahl stattfinden (vgl. §§ 2, 2a, 2b).

(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Zustimmungswahl (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.

(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.

(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung (§§ 3 oder 4).

(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.

(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der*die Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

(7) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.


§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.

(4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich die*der Antragstellende an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfer*innen hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.

(7) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 17j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(8) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(9) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 16 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend (§17 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 16 (2) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.

(10) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

(11) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.


§ 17a Zulassung des*der Gastredners*in

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.


§ 17b Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.


§ 17c Ablehnung eines*r Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfers*in

(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. Der*Die Helfer*in ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem*Der Helfer*in ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.


§ 17d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 20 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.


§ 17e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig schriftlich beantragt werden, dass diese wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 20 Unterstützer (§ 2 Abs.10) benötigt.

(2) Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

§ 17f Auszählung einer Wahl/Abstimmung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.

(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.


§ 17g Getrennte Wahlgänge

(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.

(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.


§ 17h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.


§17i GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren

Mit einem GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren kann beantragt werden, dass eine geheime Wahl oder Abstimmung als Bewertungs- oder Akzeptanzwahl durchgeführt wird.


§ 17j GO-Alternativantrag

Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.


§ 17k Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

(2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.


§ 17l Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.


§ 17m Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.


§ 17n Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden (§ 6).

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(4) Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann nur behandelt werden, wenn dieser vor 15:00 Uhr bei der Versammlungsleitung eingereicht wurde.


§ 17o Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden (§ 6).

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

§ 17p Feststellung von Antragskonkurrenzen

(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein*e Antragsteller*in eines der betroffenen Anträge, gestellt werden (§ 6).

(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.

(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.


§ 17q Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlungsleitung kann von der Geschäftsordnung abweichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, oder eine einfache Mehrheit die Abweichung beschließt.


Schlussbestimmungen

§ 18 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.


§ 19 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.


§ 20 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §17 bis §17q benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.

Alternativer Geschäftsordnungsvorschlag für den Bundesparteitag 2013.2

ACHTUNG: Diese Seite nicht bearbeiten! Wenn ihr Änderungswünsche an der Tagesordnung habt, könnt ihr diese auf dem BPT einreichen und vorab als Sonstigen Antrag in der Antragsgruppe GO-Antrag veröffentlichen
  • Vorschlag von: Maik Oliver Saunus und den sich bewerbenden Assistenten und Helfern im VL- und WL-Team.