Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 003
<- Zurück zum Antragsportal
Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
InhaltsverzeichnisVersion Antragsformular: 1.05 AntragsnummerS003 EinreichungsdatumAntragstitelMandatsabgaben AntragstellerAntragstypSatzungsänderungsantrag
AntragsgruppeSatzungsabschnitt B - §6 AntragstextEs wird beantragt in der Finanzordnung Abschnitt B "Beiträge" den §8 als Absatz 5 dem §6 anzugliedern und stattdessen §8 in folgender Form neu zu fassen: Vorher: B. MITGLIEDSBEITRAG§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband. (2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. § 7 Verzug (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. § 8 Beitragsabführung Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen. Nachher: B. BEITRÄGE§ 6 Aufteilung Beiträge (1) Die Beiträge sind vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband. (2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Beitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. (5) Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Beiträge ist pro Quartal abzuführen. § 7 Verzug (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn seine Beiträge nicht zur Fälligkeit entrichtet wurden. § 8 - Mandatsträgerbeitrag (1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. (2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren. AntragsbegründungDie schlechte Finanzlage der PIRATEN (siehe u.a. die Ausschreibung für einen Pressesprecher - für €800,- monatlich(!)) läßt sich entweder durch eine Beitragserhöhung abfangen, oder durch die Einführung eines Mandatsträgerbeitrags. Mandatsträgerbeiträge nach §27 (1) PartG sind dabei Beiträge aus den Diäten an die Partei. Begründung dafür:
[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/001/1300140.asc Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bericht über die Rechenschaftsberichte 1992 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien] Dieser Punkt ist in der momentanen Lage der PIRATEN, die dazu ihren Abgeordneten ohne Fraktionszwang viele Freiheiten einräumen, von besonderer Bedeutung. Liquid Feedback- Piratenpad- AntragsfabrikDatum der letzten Änderung30.03.2012 Status des Antrags |