Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 003

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

S003

Einreichungsdatum

Antragstitel

Mandatsabgaben

Antragsteller

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Satzungsabschnitt B - §6

Antragstext

Es wird beantragt in der Finanzordnung Abschnitt B "Beiträge" den §8 als Absatz 5 dem §6 anzugliedern und stattdessen §8 in folgender Form neu zu fassen:

Vorher: B. MITGLIEDSBEITRAG

§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.

(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

§ 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

§ 8 Beitragsabführung

Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen.

Nachher: B. BEITRÄGE

§ 6 Aufteilung Beiträge

(1) Die Beiträge sind vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.

(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Beitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(5) Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Beiträge ist pro Quartal abzuführen.

§ 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn seine Beiträge nicht zur Fälligkeit entrichtet wurden.

§ 8 - Mandatsträgerbeitrag

(1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten.

(2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren.

Antragsbegründung

Die schlechte Finanzlage der PIRATEN (siehe u.a. die Ausschreibung für einen Pressesprecher - für €800,- monatlich(!)) läßt sich entweder durch eine Beitragserhöhung abfangen, oder durch die Einführung eines Wikipedia-logo.pngMandatsträgerbeitrags.

Mandatsträgerbeiträge nach §27 (1) PartG sind dabei Beiträge aus den Diäten an die Partei.

Begründung dafür:

Bei den sog.

Mandatsträgerabgaben handelt es sich um be- sondere Beiträge von Mandatsträgern, welche die Parteigliederungen nicht zuletzt deshalb erheben, weil sie vielerlei geldwerte Leistungen für ihre Abgeordneten und Ratsmitglieder erbringen.

[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/001/1300140.asc Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bericht über die Rechenschaftsberichte 1992 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien]

Dieser Punkt ist in der momentanen Lage der PIRATEN, die dazu ihren Abgeordneten ohne Fraktionszwang viele Freiheiten einräumen, von besonderer Bedeutung.

Liquid Feedback

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Piratenpad

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Antragsfabrik

Datum der letzten Änderung

30.03.2012

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft