Benutzer:Christoph Puppe/Rechtskram-Online-Abstimmungs-Web-Klickdingsda

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Hier Sammle Ich Derzeit Diverse Beiträge Zum Thema

Gesetzliche Vorgaben

Thema: "Wahlcomputer"

Wahlcomputer sind rechnergesteuerte Systeme, die bei Wahlen der Abgabe und/oder der Zählung der Wählerstimmen dienen. Im deutschen Wahlrecht werden sie auch als Wahlgeräte bezeichnet.

Bei demokratischen Wahlen in Deutschland ist der gesamte Wahlablauf, vom Aufstellen der Urne bis zur Ergebnisfeststellung, grundsätzlich öffentlich und damit auch verifizierbar. Diese Möglichkeit der Kontrolle durch Jedermann wird aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 GG) abgeleitet und ist rechtlich unumstritten.

Die Quelle zum Thema sind die Seiten des CCC.

Jedes Werkzeug mit dem zwischen Optionen gewählt wird ... ist damit eine Art Wahlcomputer. Soweit so schlecht.

Nun ist die Frage, wie weit sind Parteiinterne Abstimmungen von der Wahlcomputer-Problematik betroffen. Den die Beschlüsse der Organe einer Partei unterliegen anderen Gesetzen als Bundestagswahlen. Die Demokratischen Prinzipien einer Wahl sollte auch ein Online-Abstimmungs-Web-Klickdingsda möglichst weitgehend erfüllen, da sind sich sicher alle einig.

Die Frage die sich eine Partei stellen und die Antwort darauf in der Satzung geben kann ist: wieviel Sicherheit brauchen wir und wieviel dasrf dies kosten? Wobei kosten hier zwei Aspekte hat:

  1. Höherer Aufwand für die Mitglieder an einer Abstimmung teilzunehmen.
  2. Aufwand in Geld, Zeit und sonstigen Ressourcen

Es kann also ein Mittelweg gefunden werden, der möglichst Vielen die Teilnahme an der Politischen Willensbildung ermöglicht, deren Willensäußerung möglichst Verbindlich ist *und* soweit als geht, im Rahmen der Möglichkeiten abgesichert ist.

Spitzfindig ....

Eine Wahl im Sinne der Politikwissenschaft ist ein Verfahren in Staaten, Gebietskörperschaften und Organisationen zur Bestellung einer repräsentativen Person oder mehrerer Personen als entscheidungs- oder herrschaftsausübendes Organ. Aus Wahlen können Abgeordnete (z. B. bei Landtags- und Bundestagswahlen), Kreis-, Stadt-, Gemeinderäte (bei Kommunalwahlen), Präsidenten und Regierungschefs, Vorstände, Aufsichtsräte, Betriebsräte u. ä. hervorgehen.

Daraus folgt, wenn keine Personen gewählt werden, ist es auch keine Wahl, also das System mit dem die Abstimmung statt findet, auch kein Wahlcomputer.

Aber das ist Wortklauberei :)

Rechtslage

Ab hier: IANAL! Ich bin kein Anwalt und will es auch nicht werden :)

Für jede Partei in Deutschland gilt das Gesetz über die Politischen Parteien, so wie für jeden Bürger das Bürgerlichen Gesetzbuch gilt. Daraus ergeben sich einige Konsequenzen, was aktuell durch eine Meinungsfindungs- und Abstimmungsplattform entschieden werden darf.

  • Bestellungen von Mandatsträgern (Vorstände etc) der Partei sind nur durch persönliche und Geheime Wahl möglich.
  • Abgeordnete sind als Person gewählt und ihrem Gewissen verpflichtet, es ist also nicht möglich, dass ein Abgeordneter durch eine Satzung oder anderes dazu verpflichtet wird, immer im Sinne der Partei abzustimmen. Sieh hierzu Wikipedia: Freies Mandat.
  • Programm, Satzung und Absichten der Piraten müssen dem Grundgesetz und dem Parteigesetz entsprechen. Daran ändert auch eine 100% Zustimmung in einer Abstimmungssoftware nichts.

Ob mit einem elektrifizierten Umfrage- / Meinungsbild-System das als Web-Klick-Dings arbeitet, in der aktuellen Rechtslage Verbindlichen Entscheidungen getroffen werden können ist nicht abschließend geklärt.

Auch wenn Vieles (noch) nicht geht, alle Mandatsträger der Partei in internen Funktionen oder in anderen gewählten Ämtern können sich dazu bekennen, die gefundene Meinung aus LQFB oder einem anderen Werkzeug zu achten und wir als Mitglieder können dies kontrollieren, wenn alles immer schön Transparent ist.

Rechtsgutachten in Arbeit

Es werdend erzeit mehrere Gutachten erstellt, was den Datenschutz und die Verbindlichkeit von Online-Abstimmungs-Web-Klickdingsda angeht. Sobald es was zum Verlinken gibt, werde ich das hier machen!


PRO

Studie Frau Robbe

Die Studie des Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags von Patrizia Robbe kommt zu dem Schlus, dass Online Parteitage möglich sind.

Die Frage ist, wie ist das auf unsere Infrastruktur anzuwenden? Wie auf LQFB? Wie auf Pseudonyme etc. Derzeit gibt es keine Belastbare Aussage die diese Themen direkt anspricht und sagt: Online Parteitag geht, wenn X und Y erfüllt sind. Den besonders das Kap "2.2. Übertragbarkeit auf Online-Parteitage" stellt lässt die Details der möglichen Realisierung offen.

Dieser Absatz wird oft Zitiert: "Um ein Äquivalent zum realen Parteitag darstellen zu können, muss bei der Ausgestaltung virtueller Parteitage allerdings darauf geachtet werden, dass die Vorgaben des Parteiengesetzes eingehalten werden, deren Umsetzung durch entsprechende technische Vorkehrungen zu gewährleisten ist."

Aha. Und jetzt? Was heißt das für uns?

1 Welche Anforderungen sind an ein solches Abstimmungs-Instrument zu stellen?

1.a Wenn ein Parteiprogramm-Änderungsantrag damit entschieden werden soll?

1.b Wenn eine Personalie wie z.B. BuVo-Wahl damit entschieden werden soll?

1.c Wenn ein Positionspapier damit verabschiedet werden soll?

1.d Sonstwie bindende Entscheidung der Piratenpartei auf Bundes oder Landes Ebene, wenn sie nicht gegen den Grundsatz auf ein Freies Mandat verstößt.

2 Wie wirkt sich das auf die Rechtsverbindlichkeit der Ergebnisse eines Abstimmungssystems aus, wenn

2.a Delegationen möglich sind,

2.b.I Benutzer mit Pseudonymen abstimmen und die Pseudonyme nicht aufgelöst werden können

2.b.II Benutzer mit Pseudonymen abstimmen und die Pseudonyme aufgelöst werden können

2.c Benutzer des Wahlsystems nur gegen die Mitgliederdatenbank abgeglichen werden, die Einträge in der Mitgliederdatenbank aber nicht durch einen Nachweis der Identität des Mitglieds per postIdent oder persönliches erscheinen und vorzeigen des Personalausweises verifiziert sind.

Vergleich ARUG

Es kam auf der ML der AG Recht der Hinweis, dass vom ParteienGesetz gerne zum ARUG verglichen wird.

Es gibt bereits Online-Briefwahl bei Hauptversammlungen z.B. bei der Allianz und eine erste Online-HV hat bei der Equiystory AG statt gefunden.

Eine Masterarbeit zum Thema Online-Abstimmungen nach ARUG, gleich gekauft: Online-Hauptversammlungen unter Berücksichtigung des ARUG

Contra

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.03.2009 und den formulierten Leitsätzen:

  • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere Verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
  • Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Überprüfbarkeit Demokratischer Prozesse ->

  • Der erste Ansatz, die abgegebene Stimme von der abgebenden Person zu trennen, versucht die Fähigkeit der physikalischen Wahlurne mittels Computersoftware nachzubilden. Egal ob hierbei ein elektronisches Wahlgerät oder eine über das Internet verteilt betriebene Computersoftware zum Einsatz kommt, sind diese Verfahren alle durch die Teilnehmer nicht überprüfbar. Denn im Gegensatz zum geringen notwendigen Verständnis um die Funktionsweise einer echten Wahlurne zu verstehen und ihre korrekte Anwendung zu überprüfen, ist bei elektronischen Geräten oder Computersoftware immer ein erhebliches Fachwissen erforderlich, um das Verfahren überhaupt im Detail verstehen zu können. Aber selbst mit dem nötigen Fachwissen, ist es für Teilnehmer an Abstimmungen mit einem Wahlcomputer nicht möglich, das tatsächlich eingesetzte Wahlgerät oder die tatsächlich an der Abstimmung beteiligten, mit dem Internet verbundenen Computer selber einer Untersuchung zu unterziehen.
  • Der zweite Ansatz ist eine Entkopplung der mit der Abstimmung verknüpften Identität von der Person. Hierzu wird eine von einer zentralen Stelle garantierte Identität benötigt, die eindeutig sein muss, jedoch nicht mit der Person in Verbindung gebracht werden können soll. Diese zentrale Stelle kann z. B. der Vorstand einer Organisation sein, der jedem Mitglied eine eindeutige Identität in Form eines Pseudonyms zuweist oder z. B. die Bundesregierung, die mittels des elektronischen Personalausweises eine eindeutige, aber pseudonyme Identität für jeden Ausweisinhaber garantiert. Ob tatsächlich hinter jeder Identität genau eine Person steht kann durch die Teilnehmer jedoch nicht geprüft werden.
  • Da dieses Pseudonym nicht geeignet ist, anderen Teilnehmern die Identifikation der Person zu erlauben, kann von den Teilnehmern die Akkreditierung in keiner Weise geprüft werden. Die Teilnehmer können auch nicht prüfen, ob von jeder Person nur eine Stimme gezählt wird, da nicht geprüft werden kann, ob eine Person mehrfach akkreditiert wurde. Hier muss dann z. B. auf die zertifizierende Regierungsstelle sowie auf die Administratoren des Abstimmungssystems vertraut werden.

Details

Satzung und Selbstverpflichtung

http://berlin.piratenpartei.de/satzung/

http://pirat.fabioreinhardt.de/richtlinien/

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Shw/Kandidatur_AHW/Selbstverpflichtung


Aktueller Testbetrieb

Mir grad unklar wo alle Entscheidungen zu finden sind, die den aktuellen Betrieb erlauben ...

Diese Links gibt es, aber da steht nicht, warum es die diversen Verfahren gibt,

Archiv:2010/Bundesparteitag_2010.1/Antragsfabrik/Bundesweiter_Betrieb_von_LiquidFeedback

protokoll-der-vorstandssitzung-2010-08-12

Bundesparteitag_2010.1/Protokoll#Antrag_zu_LiquidFeedback

Von er AG-ML: Hier ist sogar von einer Löschung aller Daten nach Chemnitz die Rede. Das ist auch eine aktuelle Beschlusslage, die _nie_ angewendet wurde.

Die Verfahren sind unterschiedlich .. die Daten nicht gelöscht und es sollte nur Stimmberechtigte Mitglieder eingeladen werden .. Also etwas Unterschied ist schon zu sehen :)

protokoll-der-vorstandssitzung-2010-08-05


Barrierefreiheit

§7 Abs 1 PartG : "Die gebietliche Gliederung muss so weit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist."

Die aktuelle Software ist eher eine Barriere. Wie ist die für Blinde benutzbar?
Internet als Barriere würde ich zumindest nicht mehr sehen. 75% der Hauslahlte haben Internet und Internet-Cafes gibt es auch überall.

Barrierefreiheit von Webangeboten der Piratenpartei

Datenschutz

Der Datenschutzbeauftrage Berlins hat sich auf Anfrage der KV Pankow zum Klarnamens Liquid_Feedback geäußert.

Datei:DSB LQFB Datenschutpruefung Antwortschreiben Datenschutzaufsichtsbehörde Berlin 2012 10 02.PDF

Zusammenfassend: Keine Klarnamen und es muss ein Löschkonzept existieren.

Ideen zur Verbindlichkeit

Ständiger Parteitag als Organ Unmöglich?

Von Steffen auf der ML der AG Recht:

Also, vorher wurde von "Ständiger Parteitag" geschrieben, im verlinkten Antrag geht es laut Titel um eine "Ständige Mitgliederversammlung". Im Parteiengesetz ist das praktisch das gleiche bzw. auf Bundesebene hat es Parteitag zu heissen. Im Antrag soll also ein "weiteres Organ" geschaffen werden, was dem Namen nach die Kompetenzen eines Parteitages haben sollte, dem Antrag nach aber im Grunde nur beratende Funktion hat. Soweit so schlecht. Der Antrag kann dann auch so wie er ist in die Tonne. Parteiorgane sind im §8 des PartG PArtG §8 geregelt, für dieses "Organ" würde Absatz (2) greifen "weitere [...] Organe", danach ist es ausdrücklich Vorgesehen das diese für die Willensbildung geschaffen werden. Gemeint sind damit aber nicht virtuelle Vollversammlungen sondern "Fachausschüsse", "Arbeitskreise", "Bundesfinanzrat" und "Frauenrat" (beide bei den Grünen) und Vergleichbares [im Ipsen abgeschrieben]. Und dann verweist Ipsen (und das bricht eurer Idee das Genick) darauf das die Miitglieder eines solchen weiteren Organs gemäß §9 Absatz 4 PartG § 9 vom Parteitag gewählt werden müssen. An der Stelle sehe ich dann keine Möglichkeit mehr so ein Organ zu etablieren wie ihr das vorhabt.

Zweiter Teil des Freds:

Me: Alternativ: (1) Jeder stimmberechtigte Pirat im Landesverband XXX ist stimmberechtigtes Mitglied der ständigen Mitgliederversammlung, daher entfällt die Wahl der Mitglieder nach §9 Absatz 4 PartG .

Steffen: Tut mir leid, wenn das PartG eine Wahl für ein Organ vorschreibt dann kannst du das per Satzung nicht aushebeln. im §9 PartG steht wörtlich "(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist." Die einzige Stelle, die die Pflicht zur Wahl der Mitglieder aufweicht ist im gleichen § der Absatz 2 "(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein." Per Satzung bekommst du also maximal 20% der "ständigen Mitgliedersammlung" gefüllt ... jedenfalls wenn es ein Organ werden soll.

Idee der zwei Kammern

Mein Vorschlag: Wir gestalten eine virtuelle Piratenversammlung so, dass sie sich in zwei Kammern aufteilt, die ich mal auf die Namen Mitgliederkammer und Politikerkammer getauft habe, weil sie genau die Konfliktlinie bezeichnet: Bin ich privates Mitglied oder öffentlicher Politiker?

Jeder Pirat kann diese Frage für sich beantworten, indem er entscheidet, in welcher oder in welchen Kammern er Mitglied wird. Diese Entscheidung lässt sich jederzeit verändern. Das Abstimmungsprozedere zwischen den Kammern wird so gestaltet, dass beide über einen Entwurf positiv abstimmen müssen, damit er wirksam wird.

Text aus diesem Blog: Virtuelle Piratenversammlung

Vorhandene Anträge / Modelle

Bundesparteitag_2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag_-_043

Bundesparteitag_2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag_-_026

Noch eine Idee aus Bayern BY:Bezirksparteitag_Oberbayern/Antragsfabrik_2012.1/Mitgliederentscheid

Der Angenommene Antrag aus LVMV: Ständige Mitgliederversammlung MV:Ständige_Mitgliederversammlung

Und die Berliner haben sich nun auch entschieden:

BE:Antragskommission/LMV_2012.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag_-_018

Der Landesverband SH hat seit 13.10.2012 dann auch ein Liquid_Feedback: SH:LPT2012.3/Anträge/X0201_Liquid_Democracy_Tool_für_den_Landesverband_Schleswig-Holstein mit Pseudonymen und ohne Verbindlichkeit

Und das Hessische Modell: Link suche ich noch

Und auf dem BTP12.2 wird der von Ingo (043 siehe oben) nochmal aufgewärmt: Antrag:Bundesparteitag_2012.2/Antragsportal/SÄA041 leider noch als Organ ... siehe oben :) Aber egal, kann auch so gehen! Update: wurde nicht verhandelt

In Österreich ist LQFB seit 23.9. für Programm und Geschäftsordnungen und seit 28.10. auch für Satzung und Beschlüsse direkt gültig. LQFB AT


Neuer Antrag

Auf Basis vom 026:

Benutzer:Christoph_Puppe/Antragsentwurf_SPT_v1

Minderheitenschutz

"Der Ipsen sagt, der Minderheitenschutz darf 5% nicht unterschreiten. Die 5% müssten wir auszählen." Aus: Bundesparteitag_2010.1/Protokoll#Antrag_zu_LiquidFeedback


Telemediengesetz

Das TMG verlangt in §§ 13 (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Wenn eine Abstimmungssoftware als Service für beliebige Benutzer aus dem Internet angeboten wird, dann muss es also Pseudonyme geben. Bei geschlossenen Benutzergruppen wie z.B. den Mitgliedern eines Vereins oder Partei ist dies wohl nicht anwendbar.

Verifizierte Mitglieder

Aktuell kann jeder so oft er möchte einen Mitgliedsantrag ausfüllen und absenden. Er/Sie/Es wird einen Account erhalten und damit die Wahlberechtigung im LQFB. Dieser Zustand ist so nicht zu halten, da nicht gesichert ist, das eine natürliche Person mit Wahlrecht nach der Satzung der Partei auch genau eine Stimme im LQFB hat.

Wer auf einem Parteitag abgestimmt hat, kennt das Prozedere. Ohne den Personalausweis vorzuzeigen, gibt es keine Wahlzettel. Die Teilnahme ist Freiwillig.

Vorschlag ist nun, vor der Stimmberechtigung in elektronischen Wahlsystemen eine Bestätigung zu verlangen. Mögliche Verfahren zur Identitätsfeststellung:


Pro

  • Rechtlich verbindliche Abstimmungen sind gut für die Akzeptanz der Ergebnisse
  • Die Piraten können nicht durch Betrug im System zu Entscheidungen getrieben werden
  • Ein ständiger Parteitag ist eventuell möglich (siehe Anfrage AG Recht)

Contra

  • Sehr hoher Aufwand
  • Kosten müssen getragen werden
  • Zahl der Teilnehmer wird stark sinken

Fragen für die Umfrage

  • ich bin beim Betrieb eines Online-Meinungsfindung-System für Abstimmungen
    • für Verifikation der Mitglieder: [Ja,Nein,Enthaltung]
    • für Verifikation durch: [ Geschäftsstelle, Parteitag, PostIdent, HermesIdent, nPA/AusweisApp, Enthaltung] /Mehrfachnennung möglich/


Delegationen

§ 40 und 167 BGB

Wenn in einem Online-Abstimmungs-Web-Klickdingsda Delegiert werden soll, muss dies in der Satzung erwähnt werden sonst gilt § 40 BGB.

Von der Mailingliste hierher kopiert:

Das Stimmrecht ist im BGB und Parteigesetz geregelt. Also Parteien sind wie Vereine zu behandeln und haben daneben noch einige zusätzliche Rechte und Pflichten. Nach dem Parteigesetz bzw. dem in Bezug genommenen Vereinsgesetz sind Änderungen nur durch eine entsprechende Satzungsregelung möglich.

Es gilt also das übliche Vereinsrecht, das im BGB geregelt ist. Die Delegation des Stimmrechts richtet sich nach § 38 S. 2 BGB. Danach ist die persönliche Abstimmung gesetzlich vorgesehen. Danach kommt es für abweichende Regeln auf die Satzung an, was erlaubt ist. In der Bundessatzung sehe ich beispielsweise keine Ermächtigung, die Stimme zu delegieren. Da eine konkrete abweichende Regelung im Sinne des § 40 BGB nicht besteht, kann das Stimmrecht nur persönlich genutzt werden.

Also hat jedes Mitglied nur ein persönliches Stimmrecht.

Problematisch ist m. E. schon das Stimmrecht z.B. bei Parteitagen überhaupt zu delegieren. Möglicherweise sollte es aber für vorbereitende Beschlüsse gleichwohl eine entsprechende Ausnahmeregelung geben.

Im richtigen Leben bedarf es dafür immer einer wirksamen Vertretung nach §§ 164 ff. BGB. Dort sind auch Willensmängel des Vertreters usw. geregelt. Darüberhinaus gelten die §§ 104 ff. BGB für den Vertretenen.

Der Bevollmächtigte wird nach § 167 BGB bevollmächtigt. Gem. § 172 BGB bedarf es einer Vollmachtusurkunde. Gem. § 174 BGB ist diese unwirksam, wenn sie nicht vorgelegt wurde, also bedarf es immer einer Originalvollmachtsurkunde.

"§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."

Die Stimmabgabe bei Vereinsfragen ist m.E. ein einseitiges Geschäft. Gem. 127 BGB muss die Vollmacht auf derselben Urkunde unterschrieben sein. Allerdings kann diese schriftliche Form durch die elektronische Signatur ersetzt werden, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Gem. § 126a, elektronische Form, gilt, wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll: Der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

Gem. § 127 Abs. 3 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Die Fragen wie und ob das geht, müssten alle einmal näher geprüft werden. Abweichungen sind im Zweifel unwirksam (127 Abs. 1 BGB).

Bitte versteht das obige nur als meine kursorischen Recherchen.

Satzung zu § 167 BGB

Nun eine Idee, wie das in der Satzung klingen könnte:

(7) Die Mitglieder der Versammlung dürfen anderen akkreditierten Mitgliedern der Versammlung die Ausübung des Stimmrechtes Global, für einen Themenbereich oder ein Thema übertragen. Der so Bevollmächtigte wird nach § 167 BGB bevollmächtigt. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist durch die elektronische Willensbekundung im verwendeten Liquid-Democracy-System vollzogen und wird vom System dokumentiert.


Von der ML der AG Recht: Ich bewundere deine Hartnäckigkeit aber deine Ideen von einer ständigen Mitgliederversammlung passen einfach Hinten und Vorne nicht mit dem Parteiengesetz zusammen. Auf einer Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung (so wie sie im PartG erlaubt ist) haben alle das gleiche Stimmrecht. Stimmendelegation fällt also komplett flach. Nachzulesen im PartG §10 (2) "Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht." Im übrigen glaube ich, das das ganze Vorhaben vergene Liebesmühe ist und werde mich nun auch zurückziehen und es dir überlassen, die Idee aufzugeben oder mit dem Antrag zu scheitern.

Links

Benjamin Siggel zum Thema


Loreenas Worte zu Wahlcomputer und Online-Parteitage

Wikipedia zum thema auditierbare Voting-systeme

Aktuelles Buch lang und Teuer ... kaufen müssen Towards Trustworthy Elections