Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA041

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA041
Einreichungsdatum
Antragsteller

Katja Dathe

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §9
Zusammenfassung des Antrags Die ständige Mitgliederversammlung als neues Organ erlaubt es uns auch zwischen den Parteitagen Positionspapiere und Stellungnahmen zu beschließen. Sie entlastet die Parteitage, kann Empfehlungen an gewählte Volksvertreter aussprechen und bietet auch jenen die nicht die Zeit und das Geld haben an Parteitagen teilzunehmen die Möglichkeit an der innerparteilichen Willensbildung aktiv und verbindlich teilzunehmen.
Schlagworte ständige Mitgliederversammlung, SMV, Positionspapiere, Beteiligung, Liquid Democracy
Datum der letzten Änderung 21.02.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Die ständige Mitgliederversammlung als Organ der Piratenpartei Deutschland

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Antrag Teil 1: Erweiterung der Bundessatzung um das Organ ständige Mitgliederversammlung

In § 9 Abs. 1 der Bundessatzung werden folgende drei Wörter eingefügt: "'die ständige Mitgliederversammlung"'.

In § 9 Abs. 1 der Bundessatzung lautet nach der Änderung wie folgt:

§ 9 - Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, die ständige Mitgliederversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

In § 9 Abs. 1 der Bundessatzung werden der folgende Abschnitt c eigefügt:

§ 9c - Die ständige Mitgliederversammlung

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, stimmberechtigtes Mitglied der ständigen Mitgliederversammlung zu werden.

(2) Die Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wird vom Bundesparteitag beschlossen.

(3) Die ständige Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen der Piratenpartei in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen.
Darüber hinaus kann sie lediglich Empfehlungen aussprechen.
Die ständige Mitgliederversammlung kann explizit keine Beschlüsse im Sinne des § 9, Abs. 3 Parteiengesetz fassen.

(4) Aussagen der ständigen Mitgliederversammlung die direkt einem aktuell gültigen Wahl- oder Parteiprogramm widersprechen sind nichtig.

(5) Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung unterstützt die ständige Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Volksvertreter der Piratenpartei bei der inhaltlichen Arbeit. Vorstände und Parteitage sind gehalten von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossene Anträge bevorzugt zu behandeln. Die Volksvertreter der Piratenpartei mögen Empfehlungen die von der ständigen Mitgliederversammlung beschlossen wurden bei der eigenen Willensbildung berücksichtigen.

Antrag Teil 2: Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

Der Bundesparteitag gibt der ständigen Mitgliederversammlung folgende Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung der Piratenpartei Deutschland

Die ständige Mitgliederversammlung (im Folgenden Versammlung genannt) ist ein Organ der Piratenpartei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes.


§ 1 - Versammlungsmitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jedem Parteitag einer für das Mitglied zuständigen Gliederung der Piratenpartei Deutschland durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.

(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.

(5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt bzw. gem. Abs. 6 auf Nachfrage zur Einsicht vorgelegt:

  • die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland,
  • die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
  • der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass),
  • Ort und Zeit der letzten persönlichen Akkreditierung gem. Abs. 2,
  • der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat,
  • eine Prüfsumme über den bürgerlichen Namen und die Mitgliedsnummer.

(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt.
Es ist möglich, der elektronischen Speicherung und der versammlungsinternen Anzeige der persönlichen Daten zu widersprechen.
In diesem Fall werden stattdessen die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen und zusätzlich ein aktuelles Lichtbild in Papierform in der Bundesgeschäftsstelle der Piratenpartei unter Verschluss gehalten und gegen Vorlage der passenden Prüfsumme anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zur persönlichen Einsicht vorgelegt.
In der Bundesgeschäftsstelle wird protokolliert, wer wann welche Daten eingesehen hat. Das Protokoll kann die betroffene Person jederzeit einsehen.
Informationen über die unter Verschluss gehaltenen Daten dürfen an andere Versammlungsmitglieder weiterkommuniziert, aber nicht veröffentlicht werden. Das Anfertigen von Lichtbildkopien ist nicht gestattet.


§ 2 - Versammlung

(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.

(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.

(3) Die Versammlung kann entsprechend den nach Parteiengesetz bzw. Bundessatzung zulässigen Gebietsgliederungen der Piratenpartei regionale Unterversammlungen bilden. Die Mitarbeit in den einzelnen Unterversammlungen steht allen Mitgliedern der entsprechenden Gliederung offen. Falls die entsprechende Gliederung nicht existiert, steht die Mitarbeit allen Mitgliedern der nächst höheren existierenden Gliederung offen, die ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Gebiet haben.

(4) Die Versammlung ist auf jeweiliger Gliederungsebene beschlussfähig, wenn der niedrigste zuständige Parteitag explizit beschlossen hat, mit der ständigen Mitgliederversammlung auf Gliederungsebene zusammenzuarbeiten und mindestens X^0.75 Versammlungsmitglieder akkreditiert sind. Die Zahl X ist dabei die Anzahl der stimmberechtigten Parteimitglieder dieser Gliederung, zu Beginn des laufenden Quartals.

(5) Die Versammlung und ihre Unterversammlungen können ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern der entsprechenden Gliederungsebene offen.

(6) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software, im Rahmen der persönlichen Akkreditierung oder per Brief mit frankiertem Rückumschlag bestimmt und abgefragt werden. Für die Teilnahme per Brief ist es erforderlich, dass bei der persönlichen Akkreditierung eine gültigen Postanschrift hinterlegt wird. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.


§ 3 – Anträge und Beschlüsse

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Versammlungssekretariats (§ 4) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen entsprechend gekennzeichnet eingebracht.

(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 4 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.

(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.

(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.


§ 4 - Versammlungssekretariat

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Bundesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein.

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:

inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse
Annahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. § 3 Abs. 1),
Wiedervorlage positiv abgestimmter externer oder anonymer Anträge (vgl.§ 3 Abs. 2).

(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragsteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.


§ 5 - Anforderungen an das verwendete Liquid Democracy System

(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Priviligierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, aber für alle gleich. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.

(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen. Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen, Themenbereiche oder Gliederungsebenen verschiedene Vertretungen zu bestimmen.

(5) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert. Das Setzen und Abfragen der persönlichen Vertretung per Brief gilt als Anmeldevorgang.

(6) Die Bestimmung von persönlichen Vertretungen wird automatisch inaktiviert, wenn diese über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht bestätigt wurden.

(7) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.


Antrag Teil 3: Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung

Der Bundesparteitag beauftragt den Bundesvorstand, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung gemäß Bundessatzung § 9 zu schaffen, ein zuständiges Mitglied des Vorstands zu benennen und die dafür notwendigen Beauftragungen auszusprechen:

Die Beauftragten werden mit Unterstützung des zuständigen Vorstandsmitglieds

  1. die Mitglieder der Piratenpartei über das neue Organ "ständige Mitgliederversammlung" informieren und zur Teilnahme einladen.
  2. der ständigen Mitgliederversammlung eine eigene auf Version 2 basierende Instanz im bundesweiten LiquidFeedback System der Piratenpartei zur Verfügung stellen. Beauftragungen, Betriebsparameter, Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung werden prinzipiell übernommen und gemäß den Bestimmungen in Bundessatzung und Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung angepasst.
  1. folgende Regelwerke einrichten:

Normalverfahren: Zur Vorbereitung aller Beschlüsse der ständigen Mitgliederversammlung.
Bis 15 Tage Neu, 30 Tage Diskussion, 8 Tage Eingefroren, 15 Tage Abstimmung.
15% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%.

Schnelles Meinungsbild: Nur für unverbindliche Meinungsbilder.
Bis 3 Tage Neu, 3 Tage Diskussion, 1 Tag Eingefroren, 3 Tage Abstimmung.
10% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%.

Beschlussfassung: Zur Bestätigung bereits positiv abgestimmter Initiativen.
Bis 15 Tage Neu, 0 Tage Diskussion, 1 Tage Eingefroren, 15 Tage Abstimmung.
5% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%.

Antrag auf Aussetzen der Beschlussfassung: Bezieht sich auf eine bereits positiv abgestimmte Initiative.
Falls dieser Antrag angenommen wird, wird die bestätigende zweite Abstimmung der Initiative nicht gestartet oder abgebrochen. Die Initiative kann dann zum Beispiel auf einem Parteitag in geheimer Abstimmung behandelt werden. Bis 8 Tage Neu, 1 Tage Diskussion, 1 Tage Eingefroren, 8 Tage Abstimmung
10% Quorum für Thema und Initiative. Mehrheit: >50%.

  1. folgende Themenbereiche einrichten:

Alle Bereiche des bestehenden Systems außer 'LiquidFeedback Weiterentwicklung' mit den Regelwerken:
Normalverfahren
Schnelles Meinungsbild
Beschlussfassung (gemäß GO § 3, Abs.2) mit den Regelwerken
Beschlussfassung
Antrag auf Nichtbefassung.

  1. die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass auf den Parteitagen aller Gliederungen die persönliche Akkreditierung zur ständigen Mitgliederversammlung (gem. deren Geschäftsordnung § 1 Abs. 2 und 5 sowie § 2 Abs. 6) durchgeführt werden kann.
  2. ein Onlineforum zur Diskussion laufender Initiativen bereitstellen.
  3. die für den Betrieb des Systems notwendigen Prozesse mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten, den Softwareentwicklern und anderen Beteiligten besprechen, unabdingbare Änderungen durchführen und das System vorläufig in Betrieb zu nehmen. Alle Änderungen werden öffentlich dokumentiert und auf dem nächsten Bundesparteitag erneut abgestimmt.

Antragsbegründung

Das wichtigste Ziel dieses Vorschlags ist, die Parteitage zu entlasten.
Ein Teil der inhaltlichen Arbeit soll zukünftig in die "ständige Mitgliederversammlung" (ein neues Organ im Sinne des § 8, Abs. 2 Parteiengesetz) verlagert werden.
Diese Versammlung kann selbständig Positionspapiere und offizielle Aussagen der Piratenpartei (aber keine Programmänderungen) beschließen.
Die ständige Mitgliederversammlung tagt dauerhaft und online nach dem Prinzip der Liquid Democracy. Wie gewohnt, kann jeder Pirat Teil der Versammlung sein und sich voll beteiligen. Die Akkreditierung erfolgt persönlich und für ein gutes Jahr im Rahmen der Akkreditierung auf einem Parteitag einer beliebigen zuständigen Gebietsgliederung.
Zum Schutz der Privatsphäre in der Öffentlichkeit ist es möglich, ein Pseudonym zu verwenden. Um die Überprüfbarkeit der Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten, sind die Identitäten durch alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erfragbar.

Der Antrag besteht aus drei Teilen:

  • Erweiterung der Bundessatzung um die ständige Mitgliederversammlung
  • Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung
  • Konstituierung der ständigen Mitgliederversammlung

Die drei Teile können gemeinsam (mit 2/3 Mehrheit) abgestimmt werden, weil sie einzelen sowieso keinen Sinn machen.

Viele weitere Informationen finden sich in der LiquidFeedback Initiative.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge