MV:Ständige Mitgliederversammlung

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Allgemeines

Auf dieser Seite wird die Einwicklung der Ständigen Mitgliederversammlung der Piraten MV dokumentiert. Aktuell (Stand Ende 2013) stimmen wir Positionspapiere in der SMV verbindlich ab. Satzung und Programm sind einem Realparteitag vorbehalten. Als Werkzeug kommt Liquid Feedback (ohne Anpassungen) zum Einsatz.

Fahrplan

Grundlagen

Auf dem Landesparteitag 2012.1 in Stralsund wurde mit Antrag 423 (http://lpt.piratenpartei-mv.de/antrag/423) die Ständige Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

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Dazu wurde die Satzung geändert. Der wichtigste Teil ist dabei § 9b Absatz 8-10.

§ 9b Absatz 8-10 Satzung MV im Wortlaut

(8) 1Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. 2Jeder Pirat im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. 3Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

(9) 1Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. 2Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.

(10) 1Die Landesmitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist.

Geschäftsordnung

  • Die erste Fassung der GO für die SMV wurde am 03.11.2012 von der LMV 2012.2 in Groß Laasch beschlossen (Antrag #613).
  • Wikifassung: Geschäftsordnung

Weitere rechtliche Grundlagen

Organ

Die Ständige Mitgliederversammlung ist dabei kein weiters Organ des Landesverbandes, sondern nur eine besondere Form der Mitgliederversammlung (Landesparteitag) im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 PartG. Damit ist jedes Mitglied des Landesverbandes kraft Parteiengesetz auch Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung.

Die Ständige Mitgliederversammlung kann kein eigenes Organ sein, da § 9 Absatz 4 PartG vorsieht, dass die Mitglieder etwaiger anderer Organe vom Parteitag gewählt werden müssen. Auch § 11 Absatz 2 deckelt die Anzahl der Mitglieder, die einem Organ kraft Satzung angehören können.

Rechte

Die Rechte eines Piraten auf dem LPT erschöpfen sich nicht im Stimmrecht, sondern es gibt auch Rederecht, Vorschlagsrecht und Antragsrecht. Nur das Stimmrecht ist durch Bundessatzung beschränkt, wenn keine Beiträge gezahlt werden (deshalb müssen auch alle Piraten zum LPT geladen werden). Im Grunde muss dieses Prinzip auf die SMV übertragen werden (betrifft Initiativrecht und Anregungen auch durch Beitragsschuldner).

Um in einer Real-Mitgliederversammlung unberechtigte Stimmabgaben zu verhindern, müssen sich die Teilnehmer vor Beginn akkreditieren und erhalten nummerierte Stimmkarten sowie -zettel. Versammlungsleiter und Wahlleiter sowie Wahlhelfer dürfen nur entsprechende Simmabgaben zählen. In der SMV bilden wir ein Gegenstück: Das Abstimmungsergebnis wird in einem gesonderten Protokoll festgestellt. Enthält LQFB Stimmabgaben (bei der Abstimmung) von nicht stimmberechtigten Mitgliedern, werden diese herausgezählt. Bei dieser Verfahrensweise ergibt sich, dass jedes LQFB-Abstimmungsergebnis vom GenSek geprüft werden muss, bevor es wirksam werden kann.

TODO: An dieser Stelle müssen wir die technischen Möglichkeiten von LQFB 2.0 ausloten und gleichzeitig sehen, wie leicht ausgetretene Mitglieder im LQFB nachgepflegt werden können.

Onlinesitzung

Die Durchführung einer Mitgliederversammlung online dürfte auch zulässig sein, so jedenfalls der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/11).

Fragen und Antworten

Wie verhält sich "Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung." (§ 9b Abs. 8 Satz 3) mit dem Konzept der Delegation?

Das kann man auflösen, wenn man die Delegation auch als Stimmabgabe versteht. Unter anderem deshalb wäre ich dafür, Liquid Democracy in der Satzung für die SMV zu verankern. Ich glaube nicht nicht, das wir damit in Konflikt zum höherrangigen Recht geraten. Das Parteiengesetz erlaubt ja Delegiertenversammlungen. Neu ist nur, dass es ein Mix aus Delegiertenversammlung und Mitgliederversammlung ist. Das müssen wir letztlich ausprobieren, ob das rechtlich geht, den Fall hat es noch nicht gegeben. Generell würde ich meinen, dass es gehen sollte, weil es kein Verlust an innerparteilicher Demokratie ist.

Delegation ist keine Vertretung im Sinne des BGB. Der Verweis auf § 167 BGB ist m.E. falsch. Vertretung ist Abgabe einer Willenserklärung im Namen eines anderen mit dessen Vollmacht. Willenserklärung sind rechtsgeschäftliche Handlungen, schon deshalb passt das nicht. Der Delegierte stimmt auch nicht namens eines Dritten ab. Er stimmt nur im eigenen Namen ab, er kann auch nur einheitlich abstimmen (In der BGB-Vertretung muss der Vertreter dagegen sich im Innenverhältnis daran halten, was der Vollmachtgeber ihm aufträgt). Was bei der LQFB-Delegation passiert, ist schlicht eine Erhöhung des Stimmgewichts. BTW ist es auch nicht richtig, dass ein rechtsgeschäftlicher Vertreter eine Vollmachtsurkunde haben muss und diese vorliegen muss, wie du schreibst.

Verstößt Delegation nicht gegen das Parteiengesetz, wo dieses doch nur Delegation an gewählte Delegierte erlaubt?

Delegation in der SMV ist Delegation an gewählte Vertreter! Jeder, der sein Stimmrecht delegiert, wählt einen Vertreter im Sinne des PartG.

Ob an die Stelle von Mitgliederversammlungen eine Vertreterversammlung tritt, ist von den Parteien durch ihre Satzung zu bestimmen, s. § 8 Absatz 1 Satz 2 PartG. Das Parteiengesetz trifft keine Aussagen zu Mischformen von Mitglieder- und Vertreterversammlungen, wie sie die SMV darstellt, weder positiv noch negativ. Der Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit nicht vor Augen. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Mischform in Gestalt der SMV ist daher unter Berücksichtigung der dem PartG zu entnehmenden Grundsätze zu prüfen. Schon grundsätzlich ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb eine Mischform nicht zulässig sein soll, wenn ihre Formvarianten jeweils zulässig sind. Das PartG ist von Regelungen durchzogen, die gleiches Stimmenrecht aller Mitglieder sicherstellen sollen, s. § 10 Absatz 2 Satz 1 PartG. In der SMV hat jedes Mitglied direkt oder indirekt, durch Delegation, das gleiche Stimmenrecht. Anders dagegen in Vertreterversammlungen: Diesen dürfen bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl u. a. Vorstandsmitglieder und Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes kraft Satzung angehören, s. § 9 Absatz 2 PartG, oder auch bis zur Hälfte der Gesamtzahl, Vertreter nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen, s. § 13 Satz 3 PartG. Letztere Möglichkeit stößt sogar auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, s. Ipsen in PartG, § 8, Rn. 12. Schlussendlich kann man sagen, dass Delegation in der SMV das Prinzip des gleichen Stimmenrechts in seiner reinsten Form verwirklicht.

Die demokratische Legitimation eines Delegationsempfängers ist sogar wesentlich stärker als die eines Vertreters. Vertreter werden durch Mehrheitsentscheidungen gewählt. Das bedeutet, das Vertreter auch Mitglieder gegen deren Willen vertreten (die Minderheit der Wahl). Das gibt es bei Delegation per Liquid Democracy nicht!

Bei Verbreitung des Modells der SMV wird allerdings zu beachten sein, dass Vertreterversammlungen nur für überörtliche Verbände zulässig sind und Landesparteien ohne Gebietsverbände, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Im Kreisverband Vorpommern-Greifswald könnte somit zwar eine SMV eingerichtet werden, allerdings nicht mit Delegation, da dieser Verband nicht mehr als 250 Mitglieder hat, s. § 8 Absatz 1 Satz 3 PartG.

Ist der Verweis auf die "Prinzipien von Liquid Democracy" nicht sehr fragwürdig? Wo sind die festgeschrieben, wer kann sie ändern?

Die Prinzipien von Liquid Democracy sind ebenso wenig festgeschrieben (legaldefiniert) wie die Prinzipien herkömmlicher Demokratieformen. Das Auftreten eines unbestimmten Rechtsbegriffs stellt nicht per se einen Mangel dar. Im Gegenteil, diese haben auch Vorteile: Die Rechtsordnung ist durchdrungen von unbestimmten Rechtsbegriffen, sie machen das Recht anpassungsfähig an Veränderungen in der Gesellschaft, ihr Inhalt ist durch Rechtsanwender und Gerichte zu bestimmen.

Verstößt die Umbenennung von "Landesparteitag" in "Mitgliederversammlung" nicht gegen § 9 Absatz 1 Satz 2 PartG?

Bei Auslegung der Vorschrift, die am Buchstaben des Gesetzes klebt: „Ja“. In der Literatur wird der Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 2 PartG allerdings im besten Fall lediglich die Bedeutung gesetzesinterner Begriffsbildung zugemessen, s. Lenski in PartG, § 9 Rn. 4. Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass unerfindlich bliebe, aus welchem Grund eine Bezeichnung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen gesetzlich vorgegeben werden muss, und dass daher nahe liege, die Vorschrift als mit der Parteifreiheit i. S. v. Art. 21 GG unvereinbar anzusehen, s. Ipsen in PartG, § 9 Rn. 3; ähnlich Augsberg in Kersten/Rixen, PartG, § 9 Rn 7.

Ist die Allgemeinheit der Wahl gewährleistet, wenn nicht jedes Parteimitglied über einen Internetzugang verfügt?

Diese Fragestellung wird teilweise in der Literatur diskutiert, worauf auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in seiner Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/11 hinweist. Hier wird allerdings die Ansicht vertreten, dass die Zulässigkeit von Onlineparteitagen nicht schon deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil einzelnen Mitgliedern die Teilnahme nicht möglich ist, weil sie selbst über keinen Internetzugang verfügen und auch keinen allgemeinzugänglichen nutzen können (Internetcafés etc.) – aus finanziellen Gründen oder weil sie nicht die erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch an einem herkömmlichen Parteitag nicht alle Mitglieder teilnehmen können, z. B. Mitglieder, die an dem Tag des Parteitages aus privaten oder beruflichen Gründen an der Teilnahme gehindert sind, die die Kosten für eine längere Anreise nicht aufbringen oder aufgrund einer Behinderung nicht teilnehmen können. Diesen Mitgliedern eröffnet die Ständige Mitgliederversammlung teilweise überhaupt erst die Möglichkeit, an Entscheidungsprozessen zu Grundsatzfragen im Landesverband teilzuhaben.

Unabhängig von einer etwaigen, rechtlichen Notwendigkeit sollen alle bestehenden Möglichkeiten genutzt werden, jedem Mitglied die Teilnahme an der Ständigen Mitgliederversammlung zu ermöglichen, z. B. durch Nutzung eines Internetarbeitsplatzes in der Landesgeschäftsstelle oder den Stammtischen und Hilfestellung bei technischen Fragen durch andere Mitglieder.

Mit ähnlichen Erwägungen hält auch das OLG Hamm Online-Mitgliederversammlungen für zulässig; Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11, 27 W 106/11, Rn. 19, juris:

»Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Vereinsmitglieder vor, die über keinen eigenen Computer verfügen. Abgesehen davon, dass der Verein seinen Satzungszweck insbesondere durch die Präsenz im Internet verwirklicht, muss ein Verein nicht einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Er muss daher auch nicht Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anbieten (vgl. Fleck DNotZ 2008, 245, 251). Darüber hinaus gibt es auch öffentliche Internetzugänge, auf die die Vereinsmitglieder zumutbar zurückgreifen können.«

Bin mal gespannt, ob und wann ein Pirat aus MV dagegen klagt.

Wer jedem Risiko aus dem Weg gehen will, für sein Tun verklagt zu werden, darf nichts tun.

Nachrichten

Weiterentwicklung

Zur Dokumentation hinsichtlich möglicher Erweiterungen/ Anpassungen rechtlicher, organsitarischer oder technischer Natur wurde eine eigene Wiki-Seite angelegt: Weiterentwicklung


Ständige Mitgliederversammlung in anderen Landesverbänden

siehe Übersichtsseite über den Status der Ständigen Mitgliederversammlungen in den Landesverbänden

Sonstige Links

  • liquidfeedback.org: Überprüfbarkeit demokratischer Prozesse (Thema Wahlcomputer) Teil 1, Teil 2

Vorbereitung