BY:Landesparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2013.1.

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Antragstitel

Einreichung eines Ladenschlussgesetzes

Antragsteller
Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Der Landesparteitag möge folgendes beschließen:

Der Landesvorstand der Piratenpartei Bayern wird gebeten juristisch prüfen lassen, ob das nachfolgende ausgearbeitete Gesetz zum Ladenschluss die aktuelle Beschlusslage des Landesverband zum Ladenschluss rechtssicher umsetzten würde. Darüber hinaus möge der Landesvorstand die Möglichkeiten und Chancen für ein Volksbegehren zur Einführung des Gesetzes prüfen und bewerten. Der Landesvorstand soll dem nächsten Landesparteitag dazu Bericht erstatten.

Gesetzentwurf

über den Ladenschluss im Freistaat Bayern (Bayerisches Ladenschlussgesetz – BayLadSchlG)

§ 1 Gesetz über den Ladenschluss im Freistaat Bayern (Bayerisches Ladenschlussgesetz – BayLadSchlG)

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 3 Öffnungszeiten

Art. 4 Apotheken

Art. 5 Verkauf von Reisebedarf

Art. 6 Verkaufssonntage

Art. 7 Subsidiaritätsprinzip

Art. 8 Schutz der Arbeitnehmer

Art. 9 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse

Art. 10 Aufsicht und Auskunft

Art. 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Art. 12 Ordnungswidrigkeiten

Art. 13 Evaluation

Art. 14 Inkrafttreten

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden;

(2) „Feilhalten“ das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen entgegengenommen werden können;

(3) Feiertage im Sinn dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(4) Reisebedarf im Sinn dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in haushaltsüblichen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

1. auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,

2. auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen.


Art. 3 Öffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,

2. am 24. Dezember und 31 Dezember, wenn diese auf einen Werktag fallen ab 14 Uhr, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Die zu Beginn der Ladenschlusszeit anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(3) Die Gemeinden können abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist,

Art. 4 Apotheken

(1) 1Abweichend von den Vorschriften des Art. 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.2 Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) 1Die Landesapothekerkammer hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd mindestens ein Teil der Apotheken geöffnet sein muss.2An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. 3 Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Art. 5 Verkauf von Reisebedarf

(1) Abweichend von den Vorschriften des Art. 3 dürfen

1. Tankstellen

2. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Reisebusterminals,

3. Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen

4. Verkaufsstellen die hauptsächlich Blumen oder Zeitschriften feilbieten

5. Verkaufsstellen auf Flughäfen

6. Läden deren Verkaufsfläche 35 m² nicht überschreitet

an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf an jedermann gestattet.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des Art. 4.

Art. 6 Verkaufssonntage

(1) 1Abweichend von der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier, in einem Kalendermonat höchstens einem Sonn- und Feiertag(en) geöffnet sein. 2Diese Tage werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) 1Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 2Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. 3Er darf acht zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden


Art. 7 Subsidiaritätsprinzip

(1) Eine Gemeinde kann durch eigene Verordnungen von den Regelungen im Artikel 2 Absatz 4 dem Artikel 3, dem Artikel 4 sowie dem Artikel 6 dieses Gesetzes abweichende Regulierungen erlassen, solange der grundlegende Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet bleibt.

Art. 8 Schutz der Arbeitnehmer

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Dieser Tag soll in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden.

(3) 1Die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. 2Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 9 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse

(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,

1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,

2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gemäß Arbeitschutzgesetz als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen; Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren.

Art. 10 Aufsicht und Auskunft

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften üben die Kreisverwaltungsbehörden aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, bestimmt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Abs. 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung.

(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in Art. 16 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen auf Grund des Abs. 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen

1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,

2. das Verzeichnis gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Art. 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

1Die Staatsregierung oder ein von ihr beauftragtes Staatsministerium kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 3 bis 6 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. 2Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Art.12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Verkaufsstelle

a) einer Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 und 2 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich,

b) einer Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,

c) einer Vorschrift der Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 2 oder nach Art. 7, Art. 11 erlassenen Vorschrift über die Ladenschlusszeiten,

d) einer sonstigen Vorschrift des Art. 11 oder einer Rechtsverordnung nach Art. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

e) der Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Art.13 Evaluation

Die Staatsregierung überprüft die Auswirkungen und Anwendung des Art. 5, des Art. 6 sowie des Art. 7 dieses Gesetzes und berichtet drei Jahre nach Inkrafttreten dem Landtag hierüber.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ………………………….… in Kraft

§ 2 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung

In Art. 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (GDVG) in der Fassung vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, ber. S. 752, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 234) werden die Worte „, sowie der Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss“ gestrichen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ……………………………. in Kraft.


Resourcen: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20091201_1bvr285707.html



Antragsbegründung

ausführlich am Parteitag

PirateFeedback
Zuständigkeit
  • Land


Datum der letzten Änderung

01.01.2013


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Diskussion

+das ist richtig, weil

—das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

—x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. fLOh
  2. Vinz
  3. Fard
  4. encbladexp
  5. Claudius Roggenkamp
  6. Markus H.
  7. Volkerm 01:54, 31. Dez. 2012 (CET)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Detlef Netter
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
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