BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/10 B - Wahlsystem in Aufstellungsversammlungen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von Benjamin Stöcker, Roland 'ValiDOM' Jungnickel, Christina Grandrath ....

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Titel = Satzungsregelungen für das Wahlsystem der Aufstellungsversammlung
Änderungsantrag Nr.
S01
Beantragt von
Benjamin Stöcker, Roland 'ValiDOM' Jungnickel, Christina Grandrath ...
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / § 10
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt der Satzung den §10 b hinzuzufügen:

§10b Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag

(1) Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden.

(3) Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.

(4) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Aufstellungsversammlung selbst gibt.

Begründung

Der Antrag ist für das Wahlverfahren nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird. Es hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht, notfalls oder falls gewünscht ein anderes Wahlverfahren zu nehmen. Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Der Punkt (1) ist wegen der Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund des demokratischen Verständnisses nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein Vorschlag zur Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits. Zu den einzelnen Absätzen: Absatz 1 ist nötwendig, da sonst keine BLockwahl nach Vereinsrecht erlaubt wäre. Die einschränkungen sollen klarstellen, dass es keine Blockwahl mit Vorstandsvorschlägen oder Einzelvorschlägen (Es gibt mehrere Listen die gegeneinander Antreten) aktzeptierbar sind. (2) und (3) dienen der Klarstellung dieser Grundlegenden Regeln. (4) wird von einigen als Notwendig empfunden, da das BWahlG sagt, die Satzung regelt das Wahlverfahren.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker
  2. ValiDOM
  3. Wastl Steinhäußer
  4. Michael Böhm
  5. Manfred Plechaty
  6. Heiko Taubert
  7. Mauri Fischbein
  8. KollegeJansen

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Thomas
  2. cmrcx Trotz meiner Bitten ist die Begründung nach wie vor unzureichend. Der Sinn des Punktes 3 ist mir schleierhaft. Die hier verlangte Enthaltungsmöglichkeit ist auch in der vorgeschlagenen GO nicht ausgeführt.
  3. Klaus P. Segatz
  4. wigbold Regelungen zu Aufstellungsversammlungen in der Satzung sind überflüssig, da für Aufstellungen das Wahlrecht gilt. M.E. sollte innerhalb der wahlrechlichen Ordnung ein bundesweites innerparteiliches rechtlich geprüftes Verfahren als Ordnung bestimmt werden. Zudem sind laut Bundessatzung §8 "ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten"[1]
  1. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Ich halte es für Problematisch eine zusätzliche Blockwahl am Ende durchzuführen, insb. wenn man da eine 2/3 Mehrheit braucht. Die zusätzliche Blockwahl soll ja lediglich sicherstellen, daß jeder Kandidat rechtmäßig gewählt ist, also genügt eine einfache Mehrheit. Was, wenn jemand als Kandidat gewählt wird, am Ende bei der Blockwahl die 2/3 Mehrheit verfehlt wird und er bei Wiederholung nicht mehr so aussichtsreich gewählt wird. Ein klassischer Fall für eine Anfechtung der ganzen Veranstaltung. Michael Ceglar
  • Dieser Antrag ist in mehrerlei Hinsicht irreführend und überflüssig.
    • "Der Antrag ist für das Wahlverfahren nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird." Der Antrag ist nicht nötig um das Wahlverfahren nutzen zu können. Alle Forderungen (bis auf die 2/3 Mehrheit) ergeben sich direkt aus demokratischen Grundprinzipien. Eine Wiederholung derer erhöht nicht die Rechtssicherheit eines Wahlverfahrens.
Das ist Falsch, eigentlich können die 2/3 raus, da die Aufstellungsversammlung kein Organ ist, gilt das PartG nicht. Das Vereinsrecht aber, Blockwahl. Benjamin Stöcker
ich bitte um Beleg dieser Aussagen durch Paragraph und Gesetz. Im übrigen gilt für die AVs BWahlG und die Idee mit der 2/3 Mehrheit finde ich durchaus angemessen.--Thomas 17:13, 28. Aug. 2012 (CEST)
Verstehe jetzt nicht ganz, dass das PartG nicht gilt ist konsens zwischen uns? Dieses Schreibt Satzungsregelung für alles andere als einfache Mehrheiten fest. Vereine können das auch einfach so beschließen, wobei natürlich eine Satzungsregelung schön wäre. Natürlich gitl das BWahlG, aber damit müsste man die Wahlsysteme in die GO schreiben können wenn in der Satzung erwähnt (wie jetzt). Es ginge auch ein rein Relatives Wahlsystem, das geht bei einer Vorstandswahl nicht, das war mein punkt. Das gerichtsurteil, dass das erwähnen der Blockwahl vorschreibt ist hier auf der Seite schon erwähnt.
die AV ist keine Körperschaft/Verein. Nach deiner Argumentation wären übrigens alle Approval-Wahlen, bei den mehrere Ämter (z.B. Beisitzer) gleichzeitig besetzt wurden, nichtig. --Thomas 23:12, 30. Aug. 2012 (CEST)
    • Der Antrag könnte daher ohne inhaltliche Veränderung auf "Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich." gekürzt werden.
Nein, denn ich möchte eine Blockwahl nur erlauben, wenn die Leute im Block vorher Demokratisch und nicht durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt worden sind. Das wäre bei dieser Formulierung möglich Benjamin Stöcker
das ist es laut BWahlG eben nicht. Jedes Parteimitglied hat Vorschlagsrecht §21(3) BWahlG.--Thomas 17:13, 28. Aug. 2012 (CEST)
Da geht es jetzt in die Details. Ich machs kurz: Ich will auch keine Blockwahl, bei denen Anwesende Mitglieder einen Liste zusammengestellt haben.
    • "relativen Wahlverfahren" genauso wie "Blockwahl" sind nicht definiert.
    • "§10b Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag" suggeriert das Wahlverfahren wäre gemäss §21(5) BWahlG hiermit hinreichend festgelegt. Es ist offensichtlich, dass hier nichtmal ansatzweise eine Wahlverfahren beschrieben wird (z.B. fehlt Hinweis auf Geschäftsordnung), und damit §21(5) nicht befolgt wird, der aus gutem Grund existiert.
Dann weisen wir eben auf die Geschäftsorndung hin, stand das da nicht drin? Hatten wir so diskutiert eigentlich, hole ich nach Benjamin Stöcker
    • "Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte." es wurde nicht diese Version dem stellvertretenden Landeswahlleiter vorgelegt. Dieser hat es auch nur oberflächlich prüfen müssen (siehe Details unten)
Das Wahlverfahren hat sich nicht großartig geändert. Die Satzungsregelung hat es, das ändert aber nichts daran, dass das Wahlverfahren nach Landeswahlleiter in Ordnung geht, dort steht nicht, dass er Satzungsrechtsauskünfte gegeben hat - er ist dazu gar nicht befugt schätze ich mal.
es würde es auch nicht machen, sonst müsste er bei einer Anfechtung dafür haften. Juristen lassen sich immer Hintertüren offen... --Thomas 17:13, 28. Aug. 2012 (CEST)
    • "Ausgearbeitet vom Aufstellungsversammlungsorga team" wer gehört zum Team und hat es ernannt? Es gibt eine Reihe von Leuten, die sich auch an der AVOrga beteiligen und nicht an dem Antrag mitgewirkt haben.
Der Landesvorstand hat mich und Vali gebeten das zu organisieren, wir öffentlich zur mitarbeit MEHRFACH aufgerufen, auf den MLs BY-Misc z.B. und dann das arbeiten angefangen. Wer dann nachträglich kommt, muss damit leben, das gewisse dinge schlicht schon besprochen und abgestimmt waren. Man kann nicht bei jeder Telko alles von vorne anfangen, so war das auch von anfang an ausgemacht. Aktiv an diesem Vorschlag(Wahlverfahren) gearbeitet haben Spinni, Validom, Mark Huger, ein weiteres Mitglied aus der Oberpfalz, ich und noch ein zwei andere. Es gab jeweils mehrheitsbeschlüsse (meist einmütig) zu den einzelnen deteails. Diesen Satzungsänderungsantrag habe ich entworfen, die anderen waren Informiert. Benjamin Stöcker
es gilt also das Prinzip: "wer zuerst kommt, hat Recht. berechtigte Kritik ist unerwünscht"? bitte nenne es wenn dann "ein Aufstellungsversammlungsorga team" und nicht anmassend "das Team". Es gibt viele solche Teams. --Thomas 17:13, 28. Aug. 2012 (CEST)
Thomas, das ist nicht anmaßend. Es gab viele Aufrufe zur Mitarbeit, wo warst Du bzw. Dein Team? Wo sind die Protokolle Deines Teams, wo die Aufrufe zur Mitarbeit? Ich kann ja verstehen, dass man alternative Vorschläge ausarbeitet. Und die Kritik die Du bringst wird ja auch gesehen, aber sie ist längst geklärt. Aber wenn Du einen eigenen Vorschlag nicht transparent ausarbeitest und dann relativ kurz-vor-knapp damit um die Ecke kommst, brauchst Du Dich über die Reaktion nicht zu wundern. Zudem warst Du ganz offenbar weder bei der best-pracise phase (andere LVs fragen), bei der Zielsetzungs-Phase noch bei der Ausarbeitung selbst dabei. Hättest Du aber können. Und ja, es gibt die Macht des Faktischen. ValiDOM
zum Persönlichen: ich war damals noch nicht mal Mitglied (Neupirat go home?) - teilnehmen hätte ich also nur theoretisch können. Sobald ich davon erfuhr (20.6), habe ich öffentlich (ML, Wiki, Telko) mitgemacht. Ist alles dokumentiert, sofern nicht durch das 90Tage Gedächtnislimit bei den Piraten schon wieder alles gelöscht wurde :( Frühere Diskussionen konnte ich ebenso mangels Protokoll nicht verfolgen - soviel zur Transparenz. Unser Team hatte sogar bundesweit zur Satzungsdiskussion eingeladen (IIRC warst du sogar dabei). Mein Entwurf ist von Anfang an offen entwickelt und kommuniziert worden und den Orga-Leuten bekannt. Auch habe ich aktiv Infos von anderen LVs und Wahlrechtlern/forschern gesammelt und dem Team weitergeleitet, die bereits in alle Entwürfe eingeflossen sind. Insofern sind diese Vorwürfe haltlos und die Darstellung als "jemand der in letzter Sekunde um die Ecke kommt" dreist. Generell ist mir die Art, wie hier schlampige Vorschläge ohne Widerrede schnell durchgedrückt werden sollen, suspekt. Sollen wir nicht aus den Erfahrungen von NDS lernen? --Thomas 23:12, 30. Aug. 2012 (CEST)
Hallo Thomas, Valis Tonfall mag etwas fragwürdig sein, aber Punkt ist durchaus - Wir haben dinge eben besprochen und abgestimmt (Wie: Kein Wahlsystem das nur mit Computerunterstützung auszählbar ist) bevor du da warst. Das mag schade für dich sein, aber man kann nicht bei jeder Telko bei schritt 1 anfangen. Die Protokolle der Telkos liegen alle im Teampad zu dem du zugriff haben müsstes, es ist also gut protokoliert. Darüber hinaus habe ich nicht mitbekommen, dass du ein Team zusammen stellst. So offen kann es nicht gewesen sein, ich lese die Bayernweiten Mailinglisten doch intensiv. Ich denke ich bin auf jeder von dir vorgebrachten Kritikpunkt eingegangen. Unseren Vorschlag als Schlampig zu bezeichnen ist schon ein starkes Stück, ich hab auch bei deinen Vorschlägen viele schwachstellen gefunden und sachlich kritisiert. Ich fühle mich durch das Schlampig mehr als beleidigt, ich denke nämlich wir haben sauber gearbeitet. Auf jede kritik von dir bin ich eingegangen, ich wüsste nicht, was unbeantwortet ist. Benjamin Stöcker
es gibt nur ein Telko-Protokoll mit den bekannten Ergebnissen. Ich habe nicht "ein Team" zusammengestellt, sondern sich Interessenten nach bundesweitem Aufruf (29.6) immer wieder getroffen. zu "schlampig" siehe die Kritik und Verbesserungen von Cmrcx. --Thomas 10:04, 31. Aug. 2012 (CEST)
zum Sachlichen: mir geht es hier nicht um "Dein vs. Mein" Vorschlag, sondern um inhaltliche Kritik, die mich überhaupt erst dazu veranlasst hat, an einem Alternativvorschlag zu arbeiten. Die Kritik kann man hier im Wiki schon lange lesen. Wenn die Kritik geklärt wäre, würden sie andere Personen und ich nicht mehr äussern müssen. --Thomas 23:12, 30. Aug. 2012 (CEST)
  • Das Anschreiben und die Antwort vom Landeswahlleiter bitte zur Begründung mit verlinken, damit alle auf den gleichen Wissenstand sind. Thomas Weigert 12:27, 20.08.2012
  • Ich bitte um eine nachvollziehbare und lesbare Begründung. --cmrcx 16:56, 20. Aug. 2012 (CEST)
    • ...
      • Ich halte die Wortwahl dieser Vorschrift für sehr bedenklich. Will aber erst wie Tommy die Antwort des Wahlleiters studieren und den dem Wahlleiter vorgelegten Vorschlag sehen. Eine "starre Blockwahl" ist ja bekanntermaßen unzulässig.
          • eine unstarre ist bekannermaßen bekannt und durch einen Link belegt. Also die Blockwahl hat eindeutige einschränkungen und ist auch in eurem Satzungsvorschlag vorhanden, ihr nennt sie nur nicht beim namen

JosefJosef aus Bayern 21:41, 20. Aug. 2012 (CEST)..

    • ...
  • Ich halte den Antrag für zu unausgereift und verfrüht. Eine Blockwahl ist generell umstritten (siehe BVerfG) und sollte gar nicht erst erwähnt werden. "kann...erlaubt werden" ist nichts sagend. Was nicht verboten ist, ist immer erlaubt. Der Landeswahlleiter hat diese Absätze nicht weiter geprüft, da er, wie er in seiner Textbaustein-Antwort schreibt, nur zur Prüfung von minimalen Anforderungen angehalten ist. Wenn eine Versammlung demokratische Prinzipien nicht einhält und angefechtet wird, ist es deren Pech. Der Landeswahlleiter verteilt keine Blankoschecks, sondern will sich aus Streitereien heraushalten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist also die Aufgabe der Partei, ihre Verfahren gegen Anfechtung abzusichern. Gerade bei der wichtigsten Aufstellung, der Landesliste, sollte mit höchster Sorgfalt vorgegangen werden, da eine Wiederholung sehr aufwendig ist (siehe NDS). Der Stellvertretender Landeswahlleiter schrieb:
Sehr geehrter Herr Popp,

zu Ihrer unten stehenden Mail kann ich Ihnen folgendes mitteilen.

Gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) regeln die Parteien u.a. das Nähere über das Verfahren für die Aufstellung der Landesliste durch ihre Satzungen. Die Satzungsregelungen müssen dabei den elementaren Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Wahl Rechnung tragen. Dazu gehören das Gebot der innerparteilichen Demokratie im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) ebenso wie die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Darüber hinaus sind auch einfach wahlrechtliche Normierungen (z.B.  § 21 Abs. 1 bis 4 und 6 BWG) zu beachten, also insbesondere, dass die Aufstellung in geheimer Wahl erfolgt, jedem  stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung ein Vorschlagsrecht zukommt und jeder Bewerber Gelegenheit hat, sich und sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen .

Die Einzelheiten der Gestaltung des innerparteilichen Kandidatenaufstellungsverfahrens und ihre Übereinstimmung mit der Landes- und Bundessatzung der jeweiligen Partei gehören grundsätzlich nicht zu den von den Wahlorganen zu prüfenden Wahlbeteiligungsvoraussetzungen (vgl. Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl., § 26, Rd.-Nr. 20). Es ist lediglich zu prüfen, ob im Rahmen der Kandidatenaufstellung nicht Parteisatzungsrecht zur Anwendung gekommen ist, das eindeutig gegen Verfassungsrecht oder zwingende Wahlrechtsvorschriften verstößt. Die vorgelegte Beschreibung des geplanten Verfahrens für die Aufstellung der Landesliste lässt keine Anhaltspunkte für derartige Verstöße erkennen und ist daher aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, wobei ich allerdings davon ausgehe, dass die einzelnen Wahlgänge geheim durchgeführt werden (ist in der Beschreibung nicht bei allen Wahlgängen explizit erwähnt, sollte aber selbstverständlich sein). 

Mit freundlichen Grüßen
Werner Kreuzholz
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" die vorgelegte Beschreibung des geplanten Verfahrens fehlt hier. Könnte einer diese Beschreibung vorlegen??? da ja anscheinend der Wahlleiter darauf hinweist diese einzelnen Wahlgänge müssten in geheimer Wahl abgehalten werden. es sollte eigentlich jeder die Beschreibung zur Kenntnis bekommen.

Mir liegt hier aus dem Piratenwiki ein Entwurfspapier vor BY Wahl 2013/Formalia /Wahlverfahren hier steht ausdrücklich Entwurfsstadium. welche mail und welche Beschreibung ist an Herrn Kreuzholz geschickt worden???


JosefJosef aus Bayern 13:43, 21. Aug. 2012 (CEST)

Beigefügt wurde: Aktuelle Bundessatzung, Aktuelle Landessatzung. Die geplante GO (Oben verlinkt) Die beschreibung des Wahlsystems (Oben verlinkt). Das mit der geheimen Wahl ist eine selbstverständlichkeit und steht ja im Satzungsänderungsantrag.



Stellvertretender Landeswahlleiter des Freistaates Bayern

Im alternativen Entwurf in https://avorga.piratenpad.de/1 gibt dafür es folgenden Absatz:

(6) Der Bewerber für einen Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl mindestens eine einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die Liste für einen Wahlkreis oder ein Land
muss in geheimer Wahl mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.
Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die vom Landesparteitag beschlossene Wahlordnung, sofern die
Aufstellungsversammlung keine eigenen Bestimmungen beschliesst.

Dadurch muss eine Diskussion des Wahlverfahrens nicht erst auf der Aufstellungsversammlung stattfinden, sondern kann vorab schon auf dem Parteitag in einer Wahlordnung beschlossen werden und später bei Bedarf korrigiert werden. Das erfüllt zusätzlich die demokratischen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit, da sich die Kandidaten, Wahlhelfer und Wähler auf die Wahlen vorbereiten können. --Thomas 02:00, 21. Aug. 2012 (CEST)

Ich muss zugeben Thomas, so langsam bin ich von dir genervt. Da arbeitet sich ein Team ab und du weißt alleine stetig alles besser. Man erklärt die dinge 5 mal und du ignorierst es, arbeitest nicht zusammen und bist alleine stetig allwissen. So eine Art kann sehr nervig sein. Du kennst das wahlsystem gut genug um zu wissen das es absolut demokratisch ist. Du weißt auch, dass wir die Geschäftsorndung dem LPT zur Empfehlung geben wollen. Ich halte nichts davon alles in die Satzung zu schreiben, andere im AV Orga Team auch nicht: Wenn etwas unvorhergesehenes kommt, kann man die Satzung auf der Aufstellungsversammlugn nicht ändern. Eine Blockwahl ist nicht aboslut nicht zulässig, sondern nur unter bestimmten voraussetzungen. Blockwahl muss in die Satzung, wenn man sie durchführen will, das ist bedingung, ich kann das wort nicht einfach weglassen. Eine Einfache Mehrheit für jeden Einzelnen kandidaten ist absolut undemokratisch und unterdrückt minderheiten in der Partei und wird auf dauer unsere Partei genauso streamlinen wie andere Parteien. Minderheitenrechte sollten in unserer Partei nicht zum ausverkauf stehen, weil es einem grad oportun erscheint. Du weißt auch noch, dass eine Geschäftsordnung mit dem Wahlsystem kommt. Du kennst auch die Beschreibung des Wahlsystems. Auf die hättest du hier auch hinweisen können, aber das wäre dann für deine Argumentation wohl nicht hilfreich Benjamin Stöcker
1. frage ich mich was hier persönliche Angriffe zu suchen haben. Ich weiss nicht alles besser, sondern gebe meine begründete Meinung wieder oder die von anderen, wenn ich sie für überzeugend halte. Ich arbeite sehr wohl im Team, denn der Entwurf, den ich ins Pad gestellt habe, ist unabhängig in einem anderen Team entstanden und den habe ich mit Hilfe deiner Anregungen verbessert. Ich halte ihn allerdings noch genauso nicht fertig (deswegen steht er nicht in der Fabrik) und wollte darauf hinarbeiten, dass wir das beste aus beiden in einem Antrag zusammenfassen. Abgesehen hast du diesen Antrag selbst im Namen aller reingestellt, ohne die letzten Änderungen abzusprechen... 2. zum Inhalt: wer will alles in die Satzung schreiben?? Meine Kommentare beziehen sich ausschliesslich auf diesen Antragstext. Wie man den Minderheitenschutz am besten umsetzt, weiss ich auch noch nicht. --Thomas 09:59, 21. Aug. 2012 (CEST)
Ja ok, sorry. Wenn ich diesen für absolut fertig halten würde, hätte ich ihn bereits eingereicht. Punkt ist aber, das du weit mehr weißt als hier wiedergegeben und ich deinen Beitrag zumindest als Polemisch empfand, vielleicht habe ich da auch was gelesen, was du nicht so gemeint hast.


Ich sehe derzeit überhaupt keine Eile. jeder SÄantrag ist derzeit lediglich ein Entwurf. Deshalb kann ich die Aufregung nicht verstehen.

JosefJosef aus Bayern 13:33, 21. Aug. 2012 (CEST)

  • Durch die Diskussion wird mir langsam klarer, was der Sinn des Antrags ist. Es geht also darum, bestimmte Wahlverfahren zu ermöglichen. Der Anfang des Antrags liest sich aber eher so, als wolle man die Wahlverfahren einschränken: "Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, [...]" Es wäre vielleicht sinnvoll, hier das "nur dann" zu streichen, dann wird das verständlicher. --cmrcx 13:55, 21. Aug. 2012 (CEST)
    • Eine Blockwahl ist per gesetzt (Gerichtsurteil) nur dann erlaubt, wenn dies durch eine Satzungsregelung genehmigt wird:" Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es hierfür einer Bestimmung in der Satzung." ( BayObLG, Beschl. v. 13.12.2000 – 3 Z BR 340/00). Die jetzige Formulierung ist auch ohne kenntniss dieses Urteils eindeutig, eine Umformulierung setzt beim leser die Kenntnisses des Urteiles voraus. Ich kann natürlich das "nur dann" rauslöschen, ist das dann aber ohne Kenntnisses des Urteil noch lesbar? Benjamin Stöcker
      • Ja, natürlich. So versteht man dann, dass hier etwas zugelassen und nicht etwas eingeschränkt werden soll. Dass und warum eine Blockwahl in der Satzung erlaubt werden muss, sollte nicht in der Satzung stehen, sondern in der Begründung des Satzungsänderungsantrags. --cmrcx 15:09, 21. Aug. 2012 (CEST)



Hier ein Vorschlag von mir. Ich habe darin folgendes verbessert:

  • Da es keinen §10a gibt, ist ein §10b wohl nicht sinnvoll. Deshalb habe ich da jetzt §10a verwendet.
  • Bei "Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, [...]" habe ich das "nur dann" gestrichen. (s.o.)
  • Der Satz direkt bei (1) ist überflüssig, alles was darin steht, steht auch schon in Überschrift und den Unterpunkten. Dementsprechend habe ich die Unterpunkte neu nummeriert.
  • Die beiden Sätze in (b) habe ich getrennt, da sie – soweit ich sehe – nichts miteinander zu tun haben.
  • Wahlverfahren und Wahlsystem bedeutet das Gleiche. Wir sollten also nur eines davon verwenden, um unnötige Verwirrung zu vermeiden.
  • Ich habe die zahlreichen sprachliche Fehler korrigiert und die Formulierung verbessert.

§10a Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag

(1) Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden.

(3) Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.

Begründung

Der Antrag ist für das Wahlverfahren nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird. Es hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht, notfalls oder falls gewünscht ein anderes Wahlverfahren zu nehmen. Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Der Punkt (1) ist wegen der Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund des demokratischen Verständnisses nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein Vorschlag zur Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits.

  • Wozu der Punkt (3) gut sein soll, ist mir noch völlig schleierhaft. In dem verlinkten Wahlverfahren und der verlinkten GO steht nichts zu Enthaltungen. Wie eine solche Enthaltung von einzelnen Kandidaten durchgeführt werden soll, müsste dann auf jeden Fall noch geregelt werden. Außerdem handelt es sich hier ja um eine Einschränkung, während doch eigentlich nur weitere Möglichkeiten eingeräumt werden sollten.
  • In der Begründung sollte noch genau erklärt werden, warum eine Blockwahl und ein Kumulieren von Stimmen ohne eine Satzungsregelung nicht erlaubt wären.

--cmrcx 15:03, 21. Aug. 2012 (CEST)

Das Kumulieren ist schon auch ohne Satzungsänderungsantrag erlaubt, es wird hier nur noch einmal ganz deutlich festgehalten. Ansonsten hat ein anderer Satzungsänderungsantrag (Einladungsform) 10 a), deswegen habe ich B verwendet. Ich lese das mir heute abend nochmal durch, aber die Formulierung gefällt mir, werde sie voraussichtlich übernehmen. Danke dir! Punkt 3 hält etwas grundlegendes zur einfachen Mehrheit fest. Wir müssen die verlinkte GO nicht verwenden sondern könnten auch Approval z.B. zur Aufstellungsversammlung verwenden. Das bisherige Approval erlaubt aber z.B. keine Enthaltung bei einzelnen Kandidaten. Muss aber bei einfacher Mehrheit gegeben sein. Benjamin Stöcker
Warum muss bei einfacher Mehrheit eine Enthaltung von einzelnen Kandidaten möglich sein? --cmrcx 18:04, 30. Aug. 2012 (CEST)
Siehe Ipsen zu $15 PartG. Auch dass ist eine Klarstellung von Regelungen. Dadurch folgt z.B. das Approval wie es die Piraten durchführen nicht Demokratisch ist, da den einzelnen Mitgliedern die Wahlfreiheit genommen wird sich bei den einzelnen Mitgliedern zu enthalten. Will man das tun, braucht man eine absolute mehrheit. Benjamin Stöcker
Wie wär´s mit einem Link oder Zitat? Es kann nicht erwartet werden, dass jeder Parteitagsteilnehmer erst Bücher kauft, damit er den Antrag versteht. Außerdem sollte das in die Begründung des Antrags aufgenommen werden. --cmrcx 10:42, 31. Aug. 2012 (CEST)

Ich habe jetzt mehrfach den Antrag zum Wahlsystem durchgelesen. Leider habe ich Ihn bis jetzt nicht verstanden. Insbesondere kann ich in dem vorgeschlagenen System keine Verbesserung oder Vereinfachung erkennen. Nur dann wäre für mich eine Satzungsänderung oder-ergänzung sinnvoll. Ich bitte deshalb diejenigen, die sich die Mühe mit der Ausarbeitung gemacht haben, dafür meinen ausdrücklichen Dank, den Nutzeffekt des vorgeschlagenen Wahlsystems verständlich zu erläutern. --Bernd Fischer

Bisher gibt es kein festgeschriebenes Wahlsystem, nach BWahlG muss sowas aber in der Satzung geregelt sein, was es bisher nicht ist. Zwar verschieben wir hier viel in die GO aber das ist durchaus möglich. WIr haben bisher kein Wahlsystem zur Aufstellungsversammlung der Landesliste, daher weiß ich nicht mit gegen was du keine Verbesserung oder Vereinfachung du siehst? Wir haben uns zusammen gesetzt und versucht ein Wahlsystem zu schaffen, bei dem wir bei über 100 Kandidaten, die wir wohl haben werden, das ganze in annehmbarer Zeit schaffen. DAbei gilt z.B. das wir jeden Kandidaten 10 Minuten reden lassen müssen. Ein ziel des Wahlsystem war es, die Anzahl der Wahlgänge deterministsich zu gestalten, was z.B. beim Approval Voting, das wo anderes angewendet wird, nicht der Fall wäre. Deswegen verwenden wir ein relatives Wahlsystem. Dies funktioniert mit kumulieren. Beides zusammen sorgt z.B. dafür, dass Minderheiten sich auf der Liste Geltung verschaffen können, was bei Aproval nicht der Fall wäre. Wenn du wissen möchtest warum etwas im Detail so gmeacht worden ist wie es ist, frage einfach nach. Benjamin Stöcker