BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Regeln für Nominierungsversammlungen

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HINWEIS: Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die vom Vorstand angegebene Frist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträge falsch ist, und stattdessen gemäss Satzung §11 (2) und §188(2), §187(1) und §193 BGB die Frist erst am 16.Juli 24:00 endete. Die hier vorliegende überarbeitete Version des Antrags wurde fristgemäss zu dieser Frist eingereicht und ["diese ältere Version"] zur Frist der Vorstandes.
ACHTUNG: Änderungen nach dem 13.7. 24 Uhr werden nicht berücksichtigt - eine Auslegung der Frist wird nicht stattfinden, die Frist gilt und ist nicht diskutable, da in der Berufung klar kommuniziert
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Thomas, Josef,GeldPirat, ron.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = Regeln für Nominierungsversammlungen
Änderungsantrag Nr.
Sx4
Beantragt von
Thomas, Josef,GeldPirat, ron
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Oberbayern / Abschnitt A §10
Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschließen, Abschnitt A § 10 wie folgt zu ersetzen:
neuer Paragraph

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie den ergänzenden Vorschriften der Satzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.

(2) Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen.

(3) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Nominierungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises.

(4) Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Einladung die selben Regeln wie für die Einladungen zum Parteitag. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzen sich die Ladungsfristen auf fünf Tage.

(5) Der Bewerber bzw. die Liste für den Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl eine einfache Mehrheit erreichen. Die weiteren Details des Wahlverfahrens regelt die Geschäftsordnung der Nominierungsversammlung.

Begründung
bisheriger Paragraph

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Die bisherige Regelung ist unklar und enthält eine gesetzeswidrige Option, die zur Nichtigkeit der Aufstellung führen würde. Des weiteren ergänzt der Antragstext fehlende Bestimmungen für Einladungen und klärt die Zuständigkeit der Gebietsverbände.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas Weigert
  2. cmrcx
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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  3. ...

Diskussion

Die Vorschläge der AV Orga https://avorga.piratenpad.de/1 sind einzuarbeiten

Bitte hier das für und wieder eintragen.

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