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SN:Kreisverband/Chemnitz/Satzung

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Organisation

Satzung



Inhaltsverzeichnis

Satzung des Kreisverbandes Chemnitz der Piratenpartei

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.10.2009 und geändert auf der Kreisvollversammlung 2011.2 am 09.04.2011.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Chemnitz ist eine Gliederung der Piratenpartei Deutschlands im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Chemnitz. Er führt die Bezeichnung „Piratenpartei Kreisverband Chemnitz“, Kurzform „PIRATEN Chemnitz“.
  2. Sitz des Kreisverbandes ist Chemnitz.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.

§ 3 Beendigung

  1. Das Ende der Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind

  1. Die Mitgliedervollversammlung (Kreisvollversammlung)
  2. Der Vorstand

§ 5 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
    a) der/dem Vorsitzenden
    b) der/dem Schatzmeister/in
    c) der/dem Generalsekretär/in
  2. Zusätzlich können ein/e Stellvertreter/in für die Ämter des/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in gewählt werden.
    2.1. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu Vertretenden zu übernehmen.
    2.2. Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
  3. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
    3.1. Stellvertreter gelten automatisch als Beisitzer.
  4. Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß § 6a Abs. 7 der Landessatzung.
  6. Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Chemnitzer Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.
  7. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters sowie deren Stellvertreter nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Kreisvollversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.

§ 6 Die Kreisvollversammlung

  1. Die Kreisvollversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Kreisvollversammlung wählt den Kreisvorstand, beschließt das Programm, die Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes.
  3. Die Kreisvollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 8, des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die Einladung zur Kreisvollversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Kreisvollversammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen. Spätestens fünf Tage vor der Kreisvollversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  5. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  6. Die Kreisvollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden. Die Stimmberechtigung richtet sich nach der Bundessatzung. Satzungsänderungen werden wirksam, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes an der Abstimmung teilnahmen und 2/3 der abgegeben Stimmen der Satzungsänderung zustimmen.
  7. Die Kreisvollversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
  8. Zu Beginn der Versammlung wird ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
  9. Die Kreisvollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Die Kreisvollversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung.
  11. Die Kreisvollversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der vor der nächsten Kreisvollversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüft. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  12. Über die Kreisvollversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

§ 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit angemessener Frist vor der entsprechenden Wahl. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
  2. Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
  3. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben und Mitglied des Kreisverbandes sein.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die übergeordneten Satzungen.

§ 8 Änderungen dieser Satzung

  1. Inhaltliche Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisvollversammlung mit mindestens doppelt so vielen ja wie nein Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung orthografischer Fehler genügt die Zustimmung des Vorstandes.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Kreisvollversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht und durch diesen unverzüglich veröffentlicht werden.

§ 9 Finanzen

  1. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber den Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
  2. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
  3. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einer von der Kreisvollversammlung jährlich festzulegenden Gesamtsumme ohne besonderen Beschluss der Kreisvollversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll und Informationspflicht.

§ 10 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer Kreisvollversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.

§ 11 Urwahl

Auf Verlangen der Mehrheit der Kreisvollversammlung oder auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, deren Zahl nicht unter 10 Personen liegen darf, hat der Kreisvorstand zu Programmaussagen und Positionspapierren eine Urwahl durchzuführen.

Das nähere regelt eine für den Kreisverband zu verabschiedende Urwahlordnung.
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