SH:LPT2013.1/Anträge/Streikrecht für Beamte

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2013.1.

Antrag Nummer XP0004 an den LPT 2013.1.
Beantragt von
Pab
Titel 
Streikrecht für Beamte einführen
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Positionspapier

Antragstext

Die Piratenpartei spricht sich für ein Streikrecht von Beamten zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen aus. Von dem Streikrecht sollen Beamte ausgenommen bleiben, denen die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe übertragen ist (z.B. in den Bereichen Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie Justizvollzug).



Begründung

Beamte haben in den letzten Jahren wegen der öffentlichen Haushaltslage eine deutliche Arbeitsverdichtung bei gleichzeitiger Absenkung der Alimentation hinnehmen müssen. Der Landesrechnungshof hat deutlich gemacht, dass die Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Weitere Einschnitte könnten das Land Schleswig-Holstein als Arbeitgeber unattraktiv werden lassen. Dennoch will die Landesregierung auch künftig tarifliche Lohnsteigerungen nur teilweise auf Beamte übertragen und ist eine weitere Arbeitsverdichtung infolge von Stellenstreichungen zu erwarten.

In dieser Situation ist es geboten, zumindest nicht ständig hoheitlich tätigen Beamten ein Streikrecht zu gewähren (ständig hoheitlich tätig sind Beamte z.B. in den Bereichen Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie Justizvollzug). Hinsichtlich der streikberechtigten Beamten bleiben die allgemeinen Grundsätze des Arbeitskampfrechts anwendbar, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsgebot und die Pflicht zur Einrichtung eines Notdienstes.

Die Einführung eines Streikrechts für nicht ständig hoheitlich tätige Beamte ist verfassungsrechtlich zulässig. Das Land Schleswig-Holstein kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz tätig werden, weil der Bundesgesetzgeber die Frage des Streikrechts ungeregelt gelassen hat. Ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes liegt nicht vor. Zwar wird das beamtenrechtliche Streikverbot verbreitet als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehen. Solche Grundsätze müssen bei der Regelung des Beamtenrechts aber nur berücksichtigt und nicht dauerhaft unverändert fortgeschrieben werden (Art. 33 Abs. 5 GG). Wenn das Streikverbot für ständig hoheitlich tätige Beamte im Sinne des Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes bestehen bleibt, bleibt der Kernbestand des Streikverbots gewahrt. Wo der Staat Aufgaben dem Beamtentum insgesamt entziehen könnte, kann auch ein Streikverbot nicht zwingend geboten sein. Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes enthält ausdrücklich einen Auftrag zur Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Diskussion
Diskussionsseite

<ul><li>Der für das Attribut „AKEmpfehlung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „AKHinweise“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>